{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__39-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"II ZB 39/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"SpruchG §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Im Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär inner- halb der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 39/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nSpruchG §§ 3, 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \n\nIm Spruchverfahren muss der Antragsteller seine Stellung als Aktionär inner-\n\nhalb der Anspruchsbegründungsfrist lediglich darlegen, nicht auch nachweisen. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07 - KG Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juni 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 gegen den Beschluss \n\ndes Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2006 wird zurückgewie-\n\nsen, soweit darüber nicht im Beschluss des Kammergerichts vom \n\n31. Oktober 2007 entschieden ist. \n\n1 \n\nI. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 2 (im Folgenden: An-\n\nGründe: \n\ntragsgegnerin) waren Aktionäre der M. AG (im Fol-\n\ngenden: M. ), deren Hauptversammlung am 1. Juli 2004 beschloss, den Vor-\n\nstand zu ermächtigen, bei der Zulassungsstelle der Börse Berlin-Bremen den \n\nWiderruf der Zulassung der Aktien zum Handel am amtlichen Markt zu beantra-\n\ngen (sog. Delisting). Auf Antrag der M. widerrief die Börse Berlin-Bremen die \n\nZulassung der Aktien zum amtlichen Markt, was am 19. Oktober 2004 durch \n\neine Anzeige in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und am 20. Oktober 2004 \n\nim elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Die Antragsgegne-\n\nrin, die mit 49,95 % des Grundkapitals an der M. beteiligt war, hatte den Akti-\n\nonären der M. angeboten, unter der Voraussetzung des Zustandekommens \n\ndes Delisting-Beschlusses für jede Aktie 1,70 € zu bezahlen. Die Antragsteller \n\nhaben beim Landgericht Berlin die Durchführung eines Spruchverfahrens bean-\n\ntragt. Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anträge \n\nder Antragsteller zu 1-12 zulässig seien, soweit sie sich gegen die Antragsgeg-\n\nnerin richteten. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das \n\nKammergericht den Beschluss des Landgerichts Berlin teilweise abgeändert \n\nund die Anträge der Antragsteller zu 5, 7 und 8 zurückgewiesen. Soweit sich die \n\nBeschwerde auf die Anträge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 be-\n\nzieht, hat es die Sache nach § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung vorgelegt und sie im Übrigen - betreffend die Antragsteller zu 2 und \n\n3 - zurückgewiesen. \n\n2 \n\nDas Kammergericht (ZIP 2007, 2352) möchte der sofortigen Beschwerde \n\nauch hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 stattgeben. Es \n\nhält ihre Anträge für unzulässig, weil sie entgegen dem analog anzuwendenden \n\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Satz 2, 3 SpruchG nicht innerhalb der An-\n\ntragsfrist durch Urkunden nachgewiesen hätten, dass sie zum Zeitpunkt der \n\nAntragstellung Aktionäre waren. An einer dem Rechtsmittel stattgebenden Ent-\n\nscheidung sieht es sich durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart \n\nvom 13. September 2004 (20 W 13/04, ZIP 2004, 1907), den Beschluss des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2005 (20 W 226/05, \n\nDB 2005, 2626) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n9. Februar 2005 (I-19 W 12/04 AktE, ZIP 2005, 1369) gehindert, weil es bei Be-\n\nfolgung der dort geäußerten Rechtsansicht, innerhalb der Antragsbegründungs-\n\nfrist müsse die Antragsberechtigung nur dargelegt werden, der Nachweis könne \n\naber auch noch nach ihrem Ablauf erbracht werden, die sofortige Beschwerde \n\nzurückweisen müsste. Es hat daher die Sache gemäß §§ 12 Abs. 2 Satz 2 \n\nSpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n3 \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof sind \n\ngegeben. \n\n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung des Landgerichts \n\nim Spruchverfahren kann in entsprechender Anwendung der §§ 12 Abs. 2 \n\nSatz 2 SpruchG, 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. \n\n2. Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, dass die Vor-\n\nlagepflicht nicht entfällt, weil die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Stutt-\n\ngart, Frankfurt und Düsseldorf in Spruchverfahren zu anderen Strukturmaß-\n\nnahmen - zu einem Gewinnabführungsvertrag bzw. einem Ausschluss - ergan-\n\ngen sind. Eine beabsichtigte Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG \n\nliegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht \n\nzu demselben Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beur-\n\nteilen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Rechtsfrage die gleiche ist (Senat \n\nBGHZ 166, 329, 331 Tz. 6). Die Rechtsfrage, ob nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 \n\nSpruchG i.V.m. § 3 SpruchG die Stellung als Aktionär innerhalb der Antragsfrist \n\nnachgewiesen werden muss, stellt sich in Spruchverfahren nach verschiedenen \n\nStrukturmaßnahmen in gleicher Weise. \n\nIII. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Berlin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. \n\nDie Beschwerde gegen die Entscheidung, die die Zulässigkeit der Anträ-\n\nge feststellt, ist statthaft. Nach §§ 19 Abs. 1 FGG, 17 Abs. 1 SpruchG findet \n\ngegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz die Beschwerde statt. Solche \n\nVerfügungen sind Entscheidungen des Gerichts mit Außenwirkung, damit ins-\n\nbesondere Zwischenentscheidungen, die unmittelbar in die Rechtssphäre der \n\nBeteiligten eingreifen (BayObLG ZIP 2002, 935; BayObLG ZIP 2004, 1952; \n\nOLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 1420; OLG Frankfurt \n\nNZG 2006, 153). Die Antragsgegnerin wird durch die Entscheidung des Land-\n\n9 \n\n10 \n\ngerichts, dass ein Spruchverfahren mit den Antragstellern stattfindet, in ihrer \n\nRechtssphäre betroffen. \n\n2. Die Anträge der Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 sind zulässig. \n\na) Nach einem regulären Delisting, bei dem die Gesellschaft, die den Wi-\n\nderruf der Börsenzulassung beantragt, oder deren Großaktionär ein Kaufange-\n\nbot unterbreitet haben, findet zur Überprüfung der Angemessenheit des gebo-\n\ntenen Preises ein Spruchverfahren statt, auf das die Regelungen des Spruch-\n\nverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden sind, wie der Senat bereits vor \n\nInkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes entschieden hat (BGHZ 153, 47, 57 \n\n- Macrotron). Der Gesetzgeber ist dieser Rechtsprechung mit der Anordnung \n\neines Barabfindungsangebots im Fall der Verschmelzung einer börsennotierten \n\nAktiengesellschaft auf eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft gefolgt (§ 29 \n\nAbs. 1 Satz 1 UmwG idF des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des \n\nUmwandlungsgesetzes, BGBl. I S. 542), so dass für die verfassungsrechtlichen \n\nBedenken der Antragsgegnerin, es liege eine unzulässige richterliche Rechts-\n\nfortbildung vor, kein Raum ist. \n\n11 \n\nNach seinem Inkrafttreten sind auf dieses Spruchverfahren die Vorschrif-\n\nten des Spruchverfahrensgesetzes entsprechend anwendbar (OLG Koblenz \n\nAG 2007, 822; Hüffer, AktG 9. Aufl. Anh. §§ 305, 1 SpruchG Rdn 7; Simon, \n\nSpruchG § 1 Rdn. 44; Büchel, NZG 2003, 793, 794; van Kann/Hirschmann, \n\nDStR 2003, 1488, 1490; Vetter, ZHR 168 (2004), 8, 40; Grunewald, ZIP 2004, \n\n542, 543; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, \n\n5. Aufl. § 1 SpruchG Rdn. 4; zweifelnd Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, \n\n2022; a.A. Krämer/Theiss, AG 2003, 225, 241). Der entsprechenden Anwen-\n\ndung des Spruchverfahrensgesetzes steht nicht entgegen, dass das reguläre \n\nDelisting nicht im Katalog der Maßnahmen enthalten ist, die nach § 1 SpruchG \n\nzu einem Spruchverfahren führen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Der \n\nGesetzgeber hat auf die Aufnahme der Überprüfung des Ausgleichs nach § 5 \n\nAbs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 EGAktG bei der Abschaffung von Mehrstimm-\n\nrechten ausdrücklich verzichtet, obwohl er insoweit von der Anwendung des \n\nSpruchverfahrensgesetzes ausging (BT-Drucks. 15/371 S. 12). Nach Bekannt-\n\nwerden der Macrotron-Entscheidung hielt er eine Anpassung von § 1 SpruchG \n\nnicht für erforderlich, weil die Vorschrift einer analogen Anwendung nicht entge-\n\ngenstehe (BT-Drucks. 15/838 S. 16). An die Stelle der §§ 306 AktG, 305 ff. \n\nUmwG, die der Senat vor Inkrafttreten für das Spruchverfahren nach einem re-\n\ngulären Delisting heranzog, sind die Vorschriften des Spruchverfahrensgeset-\n\nzes getreten. \n\n12 \n\nb) Das Kammergericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die An-\n\ntragsteller in einem Spruchverfahren nach einem regulären Delisting ihre Anträ-\n\nge entsprechend § 4 SpruchG innerhalb einer Frist von drei Monaten, begin-\n\nnend mit der Veröffentlichung des Widerrufs der Börsenzulassung in einem \n\nüberregionalen Börsenpflichtblatt, einreichen und begründen müssen. Die ana-\n\nloge Anwendung der Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes erstreckt sich \n\nauch auf die Antragsfrist und den Begründungszwang. Mit der Befristung soll in \n\neinem überschaubaren Zeitraum Klarheit darüber geschaffen werden, ob eine \n\nangebotene Kompensation in Zweifel gezogen wird. Das Begründungserforder-\n\nnis soll verhindern, dass ein Antragsteller ohne jede sachliche Erläuterung ein \n\nÜberprüfungsverfahren in Gang setzen kann, und es soll den Verfahrensstoff \n\neingrenzen. An die Stelle der Bekanntmachung der Eintragung der Struktur-\n\nmaßnahme im Handelsregister, mit der in den gesetzlich geregelten Fällen \n\nnach § 4 Abs. 1 SpruchG die Antragsfrist beginnt, tritt die Veröffentlichung des \n\nWiderrufs der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (vgl. \n\nBayObLG ZIP 2005, 205; OLG Zweibrücken ZIP 2004, 1666; ZIP 2007, 2438). \n\nSie entspricht in ihrer Funktion der Verlautbarung der Strukturmaßnahme durch \n\ndie Bekanntmachung der Eintragung ins Handelsregister, die bei einem De-\n\nlisting nicht vorgesehen ist. \n\n13 \n\nc) Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Anträge in-\n\nnerhalb der Antragsfrist entsprechend den Anforderungen von § 4 Abs. 2 \n\nSpruchG begründet, weil sie - neben den anderen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 \n\nSpruchG erforderlichen Angaben - jeweils mitgeteilt haben, bei Eingang des \n\nAntrags Aktionäre der M. zu sein. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG sind \n\nin der Anspruchsbegründung die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die \n\nAntragsberechtigung ergibt, aber keine Nachweise, auch nicht zur Stellung als \n\nAktionär, beizubringen (OLG Stuttgart ZIP 2004, 1907; OLG Düsseldorf \n\nZIP 2005, 1369; OLG Frankfurt DB 2005, 2626; NZG 2006, 151 und 153; \n\nZIP 2006, 1137 und 1419; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und \n\nGmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. § 4 SpruchG Rdn. 14; Volhard in Semler/Stengel \n\nUmwG, 2. Aufl. § 3 SpruchG Rdn. 12; a.A. Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, \n\n2025; Wasmann, WM 2004, 819, 822; Wasmann/Gayk, BB 2005, 955, 956; \n\nWasmann in Kölner Komm.z.SpruchG § 3 Rdn. 23; Hüffer, AktG 9. Aufl. Anh. \n\n§ 305, § 3 SpruchG Rdn. 7 und § 4 SpruchG Rdn. 7; Leuering in Simon, \n\nSpruchG § 4 Rdn. 39; Lutter/Krieger, UmwG 3. Aufl. § 4 SpruchG Rdn. 11; \n\nKlöcker/Frowein, SpruchG § 3 Rdn. 32). \n\n14 \n\naa) Begrifflich wird in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG nur die Darlegung \n\nder Antragsberechtigung in der Antragsbegründung verlangt. Darlegung ist im \n\nUnterschied zum Beweis oder Nachweis als dem Beleg einer Tatsache die blo-\n\nße Darstellung eines Sachverhalts. Auch besteht eine Begründung, als deren \n\nTeil die Darlegung der Antragsberechtigung ausdrücklich bezeichnet ist, in der \n\nAngabe von Tatsachen, aus denen sich ein Anspruch oder ein Recht ergeben \n\nsoll oder die einen Antrag als begründet erscheinen lassen sollen. Der Nach-\n\nweis oder der Beweis der behaupteten Tatsachen ist regelmäßig nicht Teil der \n\nBegründung. \n\n15 \n\nbb) Eine Pflicht zu einem Nachweis innerhalb der Antragsfrist folgt aus \n\ndem Verweis in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG auf § 3 SpruchG nicht. Die \n\nDarlegung der Antragsberechtigung \"nach § 3 SpruchG\" bezieht sich darauf, \n\ndass der Antragsteller in der Antragsbegründung vortragen muss, zu dem in § 3 \n\nSatz 1 und Satz 2 SpruchG für die jeweilige Strukturmaßnahme genannten Zeit-\n\npunkt Anteilsinhaber zu sein bzw. gewesen zu sein. Auf eine Darlegung in der \n\nForm eines Nachweises, wie das Kammergericht meint, wird damit nicht ver-\n\nwiesen. § 3 Satz 3 SpruchG begründet keine eigenständige Nachweispflicht, \n\nsondern beschränkt den Nachweis der Stellung als Aktionär auf Urkunden und \n\nschließt andere Beweismittel aus. \n\n16 \n\nDieses Verständnis bestätigt die Entstehungsgeschichte von § 3 \n\nSpruchG. Dass mit der Darlegung in der Antragsbegründung nach § 4 Abs. 2 \n\nSatz 2 Nr. 2 SpruchG auch ein Nachweis verbunden sein sollte, ist den Geset-\n\nzesmaterialien nicht zu entnehmen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregie-\n\nrung sollte ursprünglich eine Pflicht zur Darlegung der Antragsberechtigung nur \n\nin den Fällen von § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SpruchG bestehen (BT-Drucks. 15/371 \n\nS. 6). Der Bundesrat bat, dass auch für einen schlüssigen Antrag nach § 3 \n\nSatz 1 Nr. 2 SpruchG die Stellung als ausgeschiedener Aktionär in vergleichba-\n\nrer Weise vorzutragen sei (BT-Drucks. 15/371 S. 22). Mit der Verweisung auf \n\n§ 3 SpruchG statt nur auf § 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 SpruchG sollte diesem Begeh-\n\nren des Bundesrates entsprochen werden (Gegenäußerung der Bundesregie-\n\nrung BT-Drucks. 15/371 S. 27 und Bericht des Rechtsausschusses BT-\n\nDrucks. 15/838 S. 16). \n\n17 \n\nEin Wille des Gesetzgebers, einen Nachweis der Aktionärsstellung in-\n\nnerhalb der Antragsfrist zu verlangen, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht \n\nentnehmen. Zwar waren die Verfasser des Regierungsentwurfs des Spruchver-\n\nfahrensneuordnungsgesetzes möglicherweise der Auffassung, dass mit dem \n\nAntrag oder der Antragsbegründung der Nachweis der Stellung als Aktionär \n\nvorzulegen sei. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte dem An-\n\ntragsteller in § 3 Satz 3 SpruchG auferlegt sein, die Eigenschaft als Aktionär bei \n\nAntragstellung allein durch Urkunden zu belegen. Der Aktionär sei in allen Fäl-\n\nlen in der Lage, seine Aktionärsstellung auf einfache Weise innerhalb der An-\n\ntragsfrist nachzuweisen (BT-Drucks. 15/371 S. 13). Diese sowohl hinsichtlich \n\neiner Pflicht zu einem Nachweis als auch hinsichtlich des Endes einer etwaigen \n\nNachweisfrist unklare Äußerung der Entwurfsverfasser hat in § 3 SpruchG kei-\n\nnen Niederschlag gefunden. Darauf, dass aus dem Gesetzestext nicht hervor-\n\ngeht, dass ein Antrag ohne Nachweis die Antragsfrist nicht wahrt, wurde bereits \n\nwährend des Gesetzgebungsverfahrens hingewiesen (DAV-Stellungnahme zum \n\nRegierungsentwurf eines Spruchverfahrensneuordnungsgesetzes ZIP 2003, \n\n552, 553), ohne dass der Gesetzgeber die Anregung aufgegriffen hat, zur gebo-\n\ntenen Klarstellung eine Nachweisfrist in den Gesetzestext aufzunehmen. \n\n18 \n\nEtwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Kammergerichts \n\nauch nicht daraus, dass die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren zur \n\nEinführung der SE einer Anregung des Bundesrates entgegengetreten ist, we-\n\ngen praktischer Schwierigkeiten mit einem Nachweis der Aktionärsstellung in-\n\nnerhalb der Antragsfrist in § 4 Abs. 2 SpruchG eine ausdrückliche Regelung \n\naufzunehmen, wonach der Nachweis der Antragsberechtigung innerhalb einer \n\nvom Gericht zu bestimmenden Frist in der Form des § 3 Satz 3 SpruchG zu \n\nerbringen sei. Die Bundesregierung hat einer Gesetzesänderung allein mit dem \n\nHinweis darauf widersprochen, dass das Spruchverfahren erst im Jahre 2003 \n\ndurch das Spruchverfahrensgesetz novelliert worden sei und deshalb für eine \n\nerneute Änderung kein Bedürfnis bestehe (BT-Drucks. 15/3656 S. 7 und 10). \n\nRückschlüsse auf den Inhalt des ein Jahr zuvor in Kraft getretenen Spruchver-\n\nfahrensgesetzes können daraus nicht gezogen werden. \n\n19 \n\ncc) Eine Beschränkung der Antragsbegründung auf die Darstellung der \n\nAntragsberechtigung entspricht auch dem Zweck der Einführung einer Begrün-\n\ndungspflicht im Spruchverfahren. Sie soll verhindern, dass ein Antragsteller oh-\n\nne jede sachliche Erläuterung ein Überprüfungsverfahren in Gang setzen kann. \n\nDer Verfahrensstoff soll eingegrenzt und das Verfahren insgesamt beschleunigt \n\nwerden. Schon aufgrund der Darstellung der Antragsberechtigung können Ge-\n\nricht und Antragsgegner überprüfen, ob der Antragsteller nach seiner eigenen \n\nDarlegung überhaupt zum Kreis der Antragsberechtigten nach § 3 Satz 1 und 2 \n\nSpruchG zählt, die ein Spruchverfahren in Gang setzen können. Die Antragsbe-\n\nrechtigung kann damit außer Streit gestellt oder alsbald geklärt und so der Ver-\n\nfahrensstoff auf die erhobenen Bewertungsrügen beschränkt werden. \n\n20 \n\nHingegen widerspricht es der mit der Einführung der Begründungspflicht \n\nbeabsichtigten Einschränkung der Amtsermittlung und Eingrenzung des Verfah-\n\nrensstoffs, wenn die Antragsteller gezwungen werden, innerhalb der Antrags-\n\nfrist auch einen Nachweis über ihre Aktionärsstellung vorzulegen. Ein Nachweis \n\nist entbehrlich, wenn der Antragsgegner die Stellung des Antragstellers als Ak-\n\ntionär kennt, wie etwa bei Namensaktionären, wenn der Antragsgegner das Ak-\n\ntienregister führt. Bei einem bekannten Großaktionär oder einem seit langem \n\nbeteiligten Aktionär kann die Stellung als Aktionärs dem Antragsgegner eben-\n\nfalls bekannt sein. Eine fristgebundene Nachweispflicht führte dagegen zu einer \n\nzusätzlichen Belastung der Gerichte. Das Eingangsgericht müsste - schon um \n\ndem Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör zu genügen - jeden vor-\n\ngelegten Nachweis sofort überprüfen, um Bedenken zu äußern und Gelegen-\n\nheit zur fristgerechten Abhilfe gewähren zu können (§§ 8 Abs. 3 SpruchG, 139 \n\nAbs. 3 ZPO), selbst wenn der Antragsgegner die Antragsberechtigung gar nicht \n\nin Abrede stellt und daran keine Zweifel bestehen. \n\n21 \n\nEine Auslegung, nach der der Nachweis innerhalb der Antragsbegrün-\n\ndungsfrist vorzulegen ist, wäre bedenklich, weil sie den Zugang zu den Gerich-\n\nten jedenfalls für die Antragsteller erschwert, deren Antragsberechtigung nur \n\ngegeben ist, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind (§ 3 \n\nSatz 2 SpruchG). Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer Wei-\n\nse erschwert werden, insbesondere dürfen vom Gesetz eingeräumte Fristen bis \n\nzu ihrer Grenze ausgenutzt werden (BVerfGE 40, 42, 44; 41, 323, 328; 69, 381, \n\n385), und es muss für den Rechtsuchenden klar erkennbar sein, was er zu tun \n\nhat, um einen Rechtsverlust zu vermeiden (BVerfG NJW 2005, 3345). Der An-\n\ntragsteller, der im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sein muss, kann \n\ndie Antragsfrist nicht ausschöpfen, wenn er innerhalb der Antragsfrist auch ei-\n\nnen Nachweis vorlegen muss. Ein solcher Antragsteller kann seine Antragsbe-\n\nrechtigung außer durch die Vorlage von heute häufig nicht mehr vorhandenen \n\n(§§ 10 Abs. 5 AktG, 9 a Abs. 3 Satz 2 DepotG) effektiven Stücken erst nach \n\ndem Eingang seines Antrags durch einen Depotauszug oder eine entsprechen-\n\nde Bescheinigung nachweisen. Um diesen Nachweis innerhalb der Antragsfrist \n\nbeibringen zu können, müsste er den Antrag so zeitig vor ihrem Ablauf stellen, \n\ndass er bei Gericht den Zeitpunkt des Antragseingangs erfragen und noch eine \n\nBescheinigung des Depotinstituts erhalten kann. Dass der Antragsteller eine \n\nErklärung des depotführenden Instituts, keine Verfügungen über die Aktien zu-\n\nzulassen, vorlegt, ist entgegen der Ansicht des Kammergerichts kein geeigneter \n\nWeg, um die Antragsfrist ausschöpfen zu können. Eine solche Depotbestäti-\n\ngung mit einem Sperrvermerk ist selbst bei weiter Auslegung des Urkundenbeg-\n\nriffs in § 3 Satz 3 SpruchG kein urkundlicher Nachweis der Aktionärsstellung \n\nmehr, weil neben die Bescheinigung über einen Bestand von Aktien im Depot \n\neine Versicherung der Depotbank treten muss, keine Verfügungen über die Ak-\n\ntien zuzulassen, die zudem keine dingliche Wirkung hat und Verfügungen über \n\nden Depotbestand nicht verhindert (vgl. BayObLG ZIP 2004, 2285). \n\n22 \n\nEine solche Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten lässt sich auch \n\nnicht mit dem Anliegen rechtfertigen, Spruchverfahren zu beschleunigen. Eine \n\nVerzögerung der Sachentscheidung tritt nicht ein, wenn der Antragsgegner Be-\n\ndenken gegen die Antragsberechtigung in der schriftlichen Erwiderung nach § 7 \n\nAbs. 2 Satz 1 SpruchG vorbringt und das Gericht die betroffenen Antragsteller \n\nzur Vorlage eines Nachweises innerhalb der Replikfrist nach § 7 Abs. 4 Satz 2 \n\nSpruchG auffordert. Vor Ablauf dieser Frist ist eine Entscheidung in der Sache \n\nauch nicht möglich, wenn der Nachweis bereits mit dem Antrag vorgelegt wird. \n\n23 \n\nFormale Anforderungen können nicht allein zu dem Zweck aufgestellt \n\nwerden, Anteilsinhaber von einem verfassungsrechtlich gebotenen gerichtlichen \n\nVerfahren - hier zur Überprüfung einer Kompensation nach einer Strukturmaß-\n\nnahme - auszuschließen. \n\n24 \n\n3. Die Antragsteller zu 1, 4, 6, 9, 10, 11 und 12 haben ihre Antragsbe-\n\nrechtigung durch Urkunden im Sinn von § 3 Satz 3 SpruchG nachgewiesen. Sie \n\nhaben innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist Depot- oder Bestandsbe-\n\nscheinigungen vorgelegt, aus denen sich jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des \n\nAntragseingangs ergibt, dass sie Aktionäre waren. Maßgebender Zeitpunkt ist \n\nbeim regulären Delisting entsprechend § 3 Satz 2 SpruchG der Zeitpunkt der \n\nAntragstellung (vgl. BayObLG ZIP 2005, 205 zur Rechtslage vor Inkrafttreten \n\ndes SpruchG; Wasmann, WM 2004, 819, 821; Leuering in Simon, SpruchG § 3 \n\nRdn. 58). Nach § 3 Satz 2 SpruchG sind Anteilsinhaber außer in den Fällen, in \n\ndenen sie aufgrund der Strukturmaßnahme ausgeschieden sind, nur antragsbe-\n\nfugt, wenn sie noch im Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber sind. Dem \n\nAktionär steht es nach einem regulären Delisting frei, das Kaufangebot anzu-\n\nnehmen, und er scheidet nicht schon aufgrund des Delistings aus. \n\n25 \n\nIV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Billigkeit gebietet \n\nnicht, von der Kostenverteilung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG abzuweichen. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006 - 102 O 186/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 31.10.2007 - 2 W 14/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zb-39-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":17},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":13},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"SpruchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/ii-zb-39-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__39-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:25.479348+00:00"}}