{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__18-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"II ZB 18/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 18/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nI. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für \n\nKapitalanleger-Musterverfahren \n\ndes Oberlandesgerichts \n\nMünchen vom 27. April 2007 wird auf Kosten des Klägers zu-\n\nrückgewiesen. \n\nII. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n25.419,26 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-\n\nengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-\n\nstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ad \n\nhoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat er zwei Musterfeststellungs-\n\nanträge i.S. des § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt. \n\nDas Landgericht hat einen dieser Anträge durch Beschluss als unzulässig zu-\n\nrückgewiesen und die Klage durch Urteil vom selben Tage mit der Begründung \n\nabgewiesen, der Kläger hätte nicht nachgewiesen, dass er von den beanstan-\n\ndeten ad hoc-Mitteilungen vor den Kaufentscheidungen Kenntnis gehabt hätte. \n\nDer Kläger hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Ur-\n\nteil hat er mit der Berufung angegriffen. Im Übrigen hat er beantragt, das Be-\n\nschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht hat die Aussetzung abgelehnt und die Beschwerde als \n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Die allgemeine, nicht auf § 15 KapMuG gestützte Rechtsbeschwerde \n\nist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat sie keinen \n\nErfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus-\n\ngeführt: Die Beschwerde sei unzulässig, weil ein Musterfeststellungsverfahren \n\nnur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden könne, dieser aber durch das \n\nUrteil des Landgerichts beendet sei. Sollte das landgerichtliche Urteil auf die \n\nBerufung des Klägers aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen werden, bestehe die Möglichkeit, einen neuen Musterfeststellungs-\n\nantrag zu stellen. Der Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens sei \n\nzurückzuweisen, da eine Aussetzung nach Verwerfung der Beschwerde nicht \n\nmehr in Betracht komme. \n\n2. Diese Ausführungen sind im Ergebnis zutreffend. \n\na) Das Landgericht hat zu Recht eine Entscheidungsreife des Klagever-\n\nfahrens i.S. des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KapMuG angenommen und dement-\n\nsprechend den Musterfeststellungsantrag gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 KapMuG als \n\nunzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsreife in diesem Sinne besteht dann, \n\nwenn - vom Rechtsstandpunkt des erstinstanzlichen Gerichts aus - der Tatsa-\n\nchenstoff des Klageverfahrens hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des \n\nRechtsstreits nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststel-\n\nlungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. Ob diese Rechtsfrage - im Mus-\n\nterverfahren - klärungsbedürftig ist, hat das Gericht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \n\nKapMuG gesondert zu prüfen (Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096; Vorwerk in \n\nVorwerk/Wolf, KapMuG § 1 Rdn. 74 ff.). \n\n6 \n\nDiese Voraussetzungen der Entscheidungsreife sind hier erfüllt. Das \n\nLandgericht hat die Klage durch das an demselben Tage verkündete Urteil \n\nmangels Ursächlichkeit der beanstandeten ad hoc-Mitteilungen abgewiesen. \n\nDie Frage der Ursächlichkeit war nicht als Feststellungsziel des Musterfeststel-\n\nlungsantrags genannt worden. Sie betraf ein individuelles, nicht verallgemeine-\n\nrungsfähiges Tatbestandsmerkmal der Anspruchsnorm und hätte damit auch \n\nnicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein können. \n\n7 \n\n8 \n\nb) Unabhängig davon hat die Zurückweisung des Musterfeststellungsan-\n\ntrags im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren aber auch schon des-\n\nhalb Bestand, weil der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in \n\nder ersten Instanz anhängig ist. \n\nEin Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG \n\nnur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-\n\ndium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-\n\nchen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-\n\nkung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach \n\nWortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-\n\nstanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-\n\nterfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge \n\nfristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-\n\ndendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-\n\nstanzliches Verfahren voraus. Etwas anderes kann auch nicht daraus hergelei-\n\ntet werden, dass gemäß § 7 KapMuG alle Verfahren, deren Entscheidung von \n\ndem Ergebnis des Musterverfahrens abhängt, nach der öffentlichen Bekannt-\n\nmachung des Musterverfahrens auszusetzen sind und davon auch Verfahren \n\nbetroffen werden, die bereits in der Berufungsinstanz anhängig sind (Maier-\n\nReimer/Wilsing, ZGR 2006, 79, 96; Vorwerk aaO § 7 Rdn. 12). \n\n9 \n\nHier hatte der Kläger zwar den Musterfeststellungsantrag im ersten \n\nRechtszug gestellt. Über diesen Antrag kann aber nicht mehr in jenem Rechts-\n\nzug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-\n\ngung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine \n\nAbänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht (KG \n\nZIP 2007, 1679). Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der \n\nAnhängigkeit des Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr \n\neingeleitet werden kann. \n\n10 \n\nIm Ergebnis zu Unrecht wendet die Rechtsbeschwerde ein, dass es zu \n\neiner Verkürzung des Rechtsschutzes komme, wenn der Beschwerde gegen \n\ndie Zurückweisung des Musterfeststellungsantrags allein deshalb der Erfolg \n\nversagt bleibe, weil das Landgericht zugleich über die Hauptsache entschieden \n\nhabe. Diese Konsequenz ist im Gesetz angelegt. Sie führt in aller Regel zu \n\nsachgerechten Ergebnissen. So entspricht es dem Gebot der Prozessökono-\n\nmie, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Klage aus anderen als den \n\nin dem Musterfeststellungsantrag angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten \n\nabgewiesen worden ist, eine Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache \n\nherbeizuführen. Erweist sich das erstinstanzliche Urteil danach als zutreffend, \n\nso wird damit auch die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts bestätigt, \n\ndass es auf die Vorlagefragen nicht ankommt. Sollte dagegen das erstinstanzli-\n\nche Urteil nach § 538 Abs. 2 ZPO aufgehoben und die Sache an das Landge-\n\nricht zurückverwiesen werden, kann in dem wiedereröffneten erstinstanzlichen \n\nVerfahren erneut ein Antrag nach § 1 KapMuG gestellt werden. Danach bleibt \n\nals nachteilig für den Kläger allein der Fall, dass das Berufungsgericht den \n\nStandpunkt des Landgerichts nicht teilt, von einer Zurückverweisung aber ab-\n\nsieht und in der Sache selbst - zu Ungunsten des Klägers - entscheidet. Auch in \n\ndieser Situation werden die Interessen des Klägers jedoch dadurch ausreichend \n\ngewahrt, dass das Klageverfahren nach § 7 KapMuG ausgesetzt werden muss, \n\nsofern nur aufgrund von Anträgen anderer Kläger ein Musterverfahren eingelei-\n\ntet worden ist. \n\n11 \n\n3. War somit die Beschwerde als unbegründet - nicht unzulässig - zu-\n\nrückzuweisen, bestand auch kein Anlass, das Beschwerdeverfahren bis zum \n\nAbschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. \n\n12 \n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8156/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.04.2007 - W (KAPMU) 4/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zb-18-07","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zb-18-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2007/II_ZB__18-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:07:08.327532+00:00"}}