{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR___6-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"II ZR 6/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 6/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. November 2006 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des \n\n23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. Dezember 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.796,21 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf \n\nrechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\n1. Das gilt zum einen für die Annahme, der Vortrag des Beklagten in der \n\nBerufungserwiderung, zur Jahreswende 1997/1998 hätten die Gesellschafter \n\nder Klägerin den Beschluss gefasst, dass die Klägerin die Krankenversiche-\n\nrungsbeiträge des Beklagten zahle, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulas-\n\nsen. Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte - wie die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde rügt - diesen Vortrag dem Sinn nach schon im ersten Rechtszug \n\ngehalten hatte. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, dass gemäß \n\n§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungs-\n\nverfahren zuzulassen sind, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der von \n\ndem Gericht des ersten Rechtszuges für unerheblich gehalten worden ist. \n\n3 \n\nDiese Voraussetzung ist - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht \n\ngeltend macht - hier erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der \n\nBegründung, die Zahlungen an die Versicherungsgesellschaft seien jedenfalls \n\ndeshalb nicht zu erstatten, weil sie auf einer Weisung der Muttergesellschaft der \n\nKlägerin beruht hätten, also der zu jener Zeit mit einem Kapitalanteil von 51 % \n\nan der Klägerin beteiligten m. Handelsgesellschaft mbH. Ob die \n\nGesellschafter der Klägerin - zusätzlich also auch der Beklagte als damals zu \n\n49 % beteiligter Mitgesellschafter - einen förmlichen Beschluss gefasst hatten, \n\nwar danach unerheblich. \n\n4 \n\n2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches \n\nGehör weiter dadurch verletzt, dass es den Vortrag des Beklagten, er bestreite \n\ndie Zahlungen der Klägerin an die Versicherungsgesellschaft - in der behaupte-\n\nten Höhe - mit Nichtwissen, unberücksichtigt gelassen hat. Ein Bestreiten mit \n\nNichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig, wenn die betreffende Tatsa-\n\nche weder eine eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen \n\nWahrnehmung gewesen ist. Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin behauptet \n\nselbst nicht, dass der Beklagte persönlich die Beträge überwiesen hat oder \n\ndass er diese Vorgänge persönlich wahrgenommen hat. \n\n5 \n\nZwar hat der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht der Partei an-\n\n6 \n\n7 \n\ngenommen bei Vorgängen in dem eigenen Unternehmen oder einem unter An-\n\nleitung und Aufsicht des eigenen Unternehmens tätig gewordenen anderen Un-\n\nternehmen (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, ZIP 1998, 1965, \n\n1967). Das gilt aber dann nicht, wenn die Partei - wie hier der Beklagte - nicht \n\nmehr in dem Unternehmen tätig ist. Auch ist der Beklagte nicht verpflichtet, sich \n\nbei seinem Krankenversicherer nach den dort eingegangenen Zahlungen zu \n\nerkundigen, zumal die Klägerin nicht geltend macht, in Beweisschwierigkeiten \n\nzu sein, sondern sogar die Vorlage der Buchungsbelege angeboten hat. \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Gesellschafter einer \n\nGmbH rechtlich ohne weiteres in der Lage, nicht nur die Gewinne, sondern \n\nauch das übrige Vermögen der Gesellschaft auf sich zu übertragen oder zur \n\nDeckung eigener Schulden zu verwenden, wenn sie sich einig sind und nicht \n\nzum Nachteil der Gläubiger gegen § 30 GmbHG verstoßen (BGHZ 95, 330, \n\n340; Sen.Urt. v. 12. Dezember 1983 - II ZR 14/83, ZIP 1984, 170). Diese Vor-\n\naussetzungen sind hier für die Zeit, in der - unmittelbar oder mittelbar - allein \n\nder Beklagte und seine Ehefrau an der Klägerin beteiligt waren, nach dem un-\n\nbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten erfüllt. Für die Zeit danach kommt \n\nes dagegen darauf an, ob zuvor die Gesellschafter der Klägerin einen aus-\n\ndrücklichen oder konkludenten in die Zukunft wirkenden Beschluss gefasst ha-\n\nben. \n\n8 \n\nb) Im Übrigen hat das Berufungsgericht gegebenenfalls der Behauptung \n\nder Klägerin nachzugehen, der Beklagte als ihr seinerzeitiger Geschäftsführer \n\nhabe entsprechende gegen ihn gerichtete Erstattungsforderungen in den Jah-\n\nresabschlüssen verbucht. Sollte das der Fall sein, könnte der Vortrag des Be-\n\nklagten zu dem Einverständnis mit den Versicherungszahlungen widersprüch-\n\nlich und damit unbeachtlich sein. Die Klägerin hat im Rahmen der neu eröffne-\n\nten Berufungsverhandlung Gelegenheit, die Jahresabschlüsse und gegebenen-\n\nfalls die zugrunde liegenden Buchungsunterlagen vorzulegen, so dass sich der \n\nBeklagte dazu erklären kann. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.06.2004 - 27 O 402/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2005 - 23 U 159/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/ii-zr-6-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/ii-zr-6-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR___6-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:59.923072+00:00"}}