{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__96-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-21","aktenzeichen":"II ZR 96/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 707 Verkündet am: 21. Mai 2007 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personenge- sellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesell- schaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll. Vielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser nachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 96/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\nVerkündet am: \n21. Mai 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEine schlichte Mehrheitsklausel in dem Gesellschaftsvertrag einer Personenge-\n\nsellschaft ist keine Legitimationsgrundlage für eine Änderung des Gesell-\n\nschaftsvertrages, durch die eine Nachschusspflicht eingeführt werden soll. \n\nVielmehr bedarf es zur Bindung des Betroffenen seiner Zustimmung zu dieser \n\nnachträglichen Vermehrung seiner Beitragspflichten. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 21. Mai 2007 - II ZR 96/06 - LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 21. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Sprungrevision der Beklagten wird - unter Zurückweisung \n\ndes weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der Zivilkammer 5 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 14. Februar 2006 abgeändert und \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nDie Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 3.780,92 € \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Ba-\n\nsiszinssatz seit dem 25. November 2005 zu zahlen. \n\nDie Klage und die weitergehende Widerklage werden ab-\n\ngewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 4/5 und die \n\nBeklagte zu 1/5 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten darum, ob die Beklagte, die mit einer Einlage von \n\n33.000,00 DM der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin \n\nbeigetreten war, zur Zahlung von als Nachschuss bezeichneten Geldbeträgen \n\nverpflichtet ist und ob sie solche bereits gezahlten Beträge von der Klägerin \n\nzurückfordern kann. \n\n2 \n\nDie klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahr 1989 gegründet worden und \n\ndient dem Zweck, das Grundstück M. straße 19 in B. zu \n\nerwerben, zu bebauen und zu verwalten. Der notariell beurkundete Gesell-\n\nschaftsvertrag (GV) der Klägerin vom 26. Oktober 1989 enthält keine Bestim-\n\nmung über Nachschusszahlungen der Gesellschafter. § 12 Nr. 3 b GV regelt, \n\ndass eine Änderung des Gesellschaftsvertrags der Mehrheit von 3/4 der in der \n\nGesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen bedarf. \n\n3 \n\nIm September 2000 zahlte die Beklagte weitere 1.394,43 €. Anlass der \n\nZahlung war, dass in der vorausgegangenen Gesellschafterversammlung der \n\nKlägerin Einvernehmen bestanden hatte, zur Abwendung einer erneut von der \n\nKredit gebenden Bank erwirkten Zwangsverwaltung die rückständigen Verbind-\n\nlichkeiten der Klägerin gegenüber der Finanzierungsbank durch Zahlungen der \n\nGesellschafter zu tilgen, dass dafür aber die Erhebung einer ursprünglich in \n\nAussicht genommenen \"Sonderumlage im Beschlusswege kompetenzrechtlich \n\nnicht möglich\" sei und ein dahingehender Beschluss nicht gefasst werden kön-\n\nne; die Rückstände sollten deshalb durch freiwillige Leistungen der Gesellschaf-\n\nter (\"Gesellschafterdarlehen\") ausgeglichen werden. \n\nIm Dezember 2001 fasste die Gesellschafterversammlung der Klägerin \n\n- in Abwesenheit der Beklagten - mit 3/4 Mehrheit den Beschluss, den Gesell-\n\nschaftsvertrag durch eine Nachschussregelung zu ergänzen, und beschloss \n\neinstimmig, eine Sonderumlage in Höhe von 400.000,00 DM zu erheben. \n\nDie in § 4 GV eingefügte Nr. 6 lautet: \n\n\"Die Gesellschafter sind im Falle der Unterdeckung des Gesell-\nschaftsvermögens quotal im Verhältnis ihrer Gesellschaftsanteile \n\n4 \n\n5 \n\nzu Nachschussleistungen verpflichtet, wobei die Nachschuss-\npflicht betragsmäßig durch die Höhe der Kapitaleinlage begrenzt \nist. Insoweit wird § 707 BGB abbedungen. \n\nDie Nachschusspflicht wird vom Verwaltungsbeirat durch einstim-\nmigen Beschluss dem Grunde und der Höhe nach für den Einzel-\nfall festgestellt und den Gesellschaftern schriftlich verbunden mit \neiner entsprechenden Zahlungsaufforderung bekannt gemacht; \ndie Nachschussbeträge sind von den Gesellschaftern unverzüg-\nlich, spätestens innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Zah-\nlungsaufforderung zu entrichten.\" \n\n6 \n\nAuf der Grundlage dieser Bestimmung fassten der Verwaltungsbeirat und \n\n- jeweils in Abwesenheit der Beklagten - die Gesellschafterversammlung der \n\nKlägerin in den Jahren 2002 bis 2005 Beschlüsse über weitere Sonderumlagen \n\nund Nachschusszahlungen. Den daraus folgenden Zahlungspflichten kam die \n\nBeklagte bis zum dritten Quartal 2004 in Höhe von insgesamt 3.780,92 € nach, \n\nfür das vierte Quartal 2004 und das Jahr 2005 verweigerte sie die Zahlung wei-\n\nterer Beträge. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung der ausstehenden Nachschüsse \n\n(1.733,55 €) gerichteten Klage entsprochen und hat die auf Rückzahlung der \n\ngeleisteten Nachschussbeträge gerichtete Widerklage (5.175,35 €) abgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Sprungrevision der \n\nBeklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nI. Über die Sprungrevision der Beklagten ist, da die Klägerin trotz ord-\n\nnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden, das inhaltlich aber nicht auf der Säum-\n\nnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, \n\n81). \n\n9 \n\nII. Die Sprungrevision ist überwiegend begründet und führt in Abände-\n\nrung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage und - teilweise - zur \n\nVerurteilung der Klägerin. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\n1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent-\n\nlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei aufgrund der Beschlüsse der Gesellschafterversamm-\n\nlung und des Beirats in Verbindung mit dem neu eingefügten § 4 Nr. 6 GV zu \n\nden angeforderten Zahlungen verpflichtet. Diese Bestimmung habe mit der in \n\n§ 12 Nr. 3 b GV vorgesehenen 3/4 Mehrheit wirksam beschlossen werden kön-\n\nnen. Sie entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung an die Bestimmt-\n\nheit gesellschaftsvertraglicher Nachschussregelungen. Dementsprechend kön-\n\nne die Beklagte die - mit Ausnahme der Zahlung vom September 2000 mit \n\nRechtsgrund - geleisteten Nachschüsse nicht zurückfordern. Der Anspruch auf \n\nRückzahlung des vor der Änderung des Gesellschaftsvertrages gezahlten Be-\n\ntrages sei verjährt. \n\n2. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte nicht zu \n\nNachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Die nach-\n\nträglich beschlossene Nachschussregelung (§ 4 Nr. 6 GV) ist der Beklagten \n\ngegenüber unwirksam (vgl. Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, \n\n766). \n\n14 \n\naa) Nachträgliche Beitragspflichten können mit einer jeden einzelnen \n\nGesellschafter bindenden Wirkung nur mit der - u.U. auch antizipiert erteilten - \n\nZustimmung der Betroffenen eingeführt werden. Dies gilt nicht nur für eine Be-\n\nschlussfassung im Einzelfall, sondern ebenso für die spätere Einführung einer \n\ngesellschaftsvertraglichen Nachschussklausel. \n\n15 \n\nAn dieser Zustimmung der Beklagten fehlt es. Sie ist weder auf dem Weg \n\nder Zustimmung zur Änderung des Gesellschaftsvertrages noch - antizipiert - \n\ndurch Unterwerfung unter die für Gesellschaftsvertragsänderungen bestimmte \n\nMehrheitsklausel erteilt worden. An der Abstimmung über die Änderung des \n\nGesellschaftsvertrages hat die Beklagte unstreitig nicht teilgenommen, und die \n\nallgemeine Mehrheitsklausel enthält eine den Anforderungen des § 707 BGB \n\nentsprechende antizipierte Zustimmung schon deswegen nicht, weil sie Aus-\n\nmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung nicht erkennen lässt, \n\nnämlich weder eine Obergrenze noch sonstige Kriterien festlegt, die das Erhö-\n\nhungsrisiko eingrenzen (st.Rspr., vgl. z.B. Sen.Urt. v. 5. März 2007 aaO Tz. 13; \n\nv. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 Tz. 20; grundlegend hier-\n\nzu Sen.Urt. v. 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, ZIP 2007, 475, 476 Tz. 9). \n\n16 \n\nbb) Der Annahme des Landgerichts, die Neuregelung in § 4 Nr. 6 GV \n\nbegründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitrags-\n\npflicht, steht - selbst wenn ihr die Beklagte zugestimmt hätte - außerdem entge-\n\ngen, dass dort die Höhe der nachzuschießenden Beiträge nicht in objektiv be-\n\nstimmbarer Weise festgelegt ist. § 4 Nr. 6 GV beschränkt zwar die Verpflichtung \n\nder Gesellschafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall der \n\nUnterdeckung des Gesellschaftsvermögens. Weder wird aber das für das Ent-\n\nstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium der \"Unterdeckung\" konkreti-\n\nsiert, noch bestimmt der Gesellschaftsvertrag, nach welchen Vorgaben eine \n\nUnterdeckung festzustellen ist und welche Positionen hierbei einzubeziehen \n\nsind. \n\n17 \n\n§ 4 Nr. 6 GV ist das Ausmaß des zulässigen Eingriffs nicht deshalb zu \n\nentnehmen, weil \"die Nachschusspflicht betragsmäßig durch die Höhe der Kapi-\n\ntaleinlage begrenzt ist\". Die Regelung lässt nicht hinreichend erkennen, ob die \n\nHöhe der Kapitalbeteiligung für alle Nachschussleistungen, für solche innerhalb \n\neines bestimmten Zeitraums oder für jede einzelne Zahlungsaufforderung gel-\n\nten soll. \n\n18 \n\nb) Die - entgegen der Auffassung des Landgerichts - somit ohne Rechts-\n\ngrund geleisteten Nachschusszahlungen unterliegen grundsätzlich der Rückfor-\n\nderung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 BGB), so dass die Widerklage in Höhe von \n\n3.780,92 € begründet ist. \n\n19 \n\nc) Keinen Erfolg hat die Beklagte hingegen, soweit sie Rückgewähr des \n\nim September 2000 gezahlten Betrages (1.394,43 €) fordert; dieses Begehren \n\nscheitert an § 814 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Rückforderung des zum \n\nZwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten ausgeschlossen, wenn \n\nder Leistende gewusst hat, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (vgl. \n\nBGHZ 113, 62, 70). \n\n20 \n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte hatte nach ihrem eigenen Vortrag \n\nKenntnis davon, dass der Gesellschaftsvertrag keine Nachschussregelung ent-\n\nhielt und dass die Gesellschafterversammlung einen die Gesellschafter zur \n\nZahlung einer Sonderumlage verpflichtenden, als rechtswidrig, nämlich \"kompe-\n\ntenzrechtlich nicht möglich\" erkannten Beschluss nicht gefasst hatte. Wenn die \n\nBeklagte - wie sie vorträgt - die Zahlung dennoch in der - allerdings unzutref-\n\nfenden und auch durch das Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht ge-\n\nstützten - Annahme geleistet haben sollte, die Gesellschafterversammlung hätte \n\neine solche Umlage beschließen können, ändert dies nichts an ihrer Kenntnis, \n\ndass ihrer Zahlung schon in Ermangelung eines Gesellschafterbeschlusses ein \n\nRechtsgrund fehlte. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nReichart \n\nVorinstanz: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 5 O 426/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-21/ii-zr-96-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-21/ii-zr-96-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__96-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:42.704247+00:00"}}