{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__95-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"II ZR 95/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 226, 242 Cd a) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzu- kommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde liegen. b) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB auch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch der Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt. c) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des § 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen an- deren Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der Rechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn das Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlau- teres Ziel zu erreichen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 95/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; HGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1; \nBGB §§ 226, 242 Cd \n\na) Dass der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, \nbegründet noch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Hinzu-\nkommen muss, dass dieser Beurteilung unterschiedliche Rechtssätze zugrunde \nliegen. \n\nb) Die persönliche Haftung des Kommanditisten lebt nach § 171 Abs. 4 Satz 1 HGB \nauch dann wieder auf, wenn an ihn ein Agio zurückgezahlt wird, sofern dadurch \nder Stand seines Kapitalkontos unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt. \n\nc) Eine Schikane i.S. des § 226 BGB oder eine unzulässige Rechtsausübung i.S. des \n§ 242 BGB liegt nur dann vor, wenn die Geltendmachung eines Rechts keinen an-\nderen Zweck haben kann als die Schädigung eines anderen, wenn der \nRechtsausübung kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt oder wenn \ndas Recht nur geltend gemacht wird, um ein anderes, vertragsfremdes oder unlau-\nteres Ziel zu erreichen. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 95/06 - OLG Köln \n\n LG Bonn \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-\n\nrückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.207,95 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 \n\nAbs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n\nDer bloße Umstand, dass mehrere Prozesse über vergleichbare Forde-\n\nrungen der Klägerin aus dem Komplex \"B. GmbH & Co. KG\" geführt \n\nwerden und ein dem Berufungsgericht gleichrangiges Gericht, nämlich das \n\nOberlandesgericht M. , die Klage wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen \n\nund damit einen gegenteiligen Standpunkt als das Berufungsgericht in diesem \n\nVerfahren eingenommen hat (Urt. v. 31. Januar 2006 - 5 U 3672/05), begründet \n\nnoch keine Divergenz i.S. des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Von einer Diver-\n\ngenz in diesem Sinne ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn den Entschei-\n\ndungen sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde \n\nliegen \n\n(BGHZ 151, 42, 45; 152, 182, 186; BGH, Urt. v. 16. September 2003 \n\n- XI ZR 238/02, WM 2003, 2278). Hier dagegen beruhen die gegenteiligen Ur-\n\nteile auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhalts in tatsächlicher \n\nHinsicht. Ob der Tatrichter auf dieser Grundlage ein sittenwidriges Verhalten \n\neiner Partei annimmt, obliegt grundsätzlich seiner abschließenden Beurteilung \n\nund ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. \n\nII. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDie Haftung des Klägers für die unstreitig entstandene Darlehensschuld \n\nder B. GmbH & Co. KG ergibt sich aus §§ 128, 161 Abs. 2, § 171 \n\nAbs. 1, § 172 Abs. 4 HGB. Seine persönliche, zunächst durch die Zahlung der \n\nEinlage ausgeschlossene Haftung als Kommanditist ist durch die Rückzahlung \n\nvon 31.700,00 DM = 16.207,95 € in diesem Umfang wieder aufgelebt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die eingeklagte Rate des Darle-\n\nhens Nr. 3 sei nicht durch anderweitige Zahlungen erfüllt worden, ist \n\nzutreffend. Dabei kann offen bleiben, ob das von der Klägerin vorgetragene \n\nZahlenwerk auch dann noch schlüssig wäre, wenn die in den Jahren 2001 und \n\n2003 geschlossenen Darlehensverträge wegen Sittenwidrigkeit nichtig wären, \n\nwie die Revision meint. Denn das Berufungsgericht hat auch festgestellt, dass \n\nkeine Gründe für die Annahme einer solchen Sittenwidrigkeit vorliegen. Dage-\n\ngen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Dass die Klägerin dar-\n\nauf verzichtet hat, die von einem Teil der Kommanditisten aus der Kapitalerhö-\n\nhung vom 30. August 1999 geschuldeten Bürgschaften zu ziehen, und stattdes-\n\nsen die Alt-Kommanditisten aus § 171 HGB in Anspruch nimmt, ist jedenfalls für \n\nsich allein nicht sittenwidrig. \n\n6 \n\n7 \n\nEbenso zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Be-\n\nklagte den ihm obliegenden Beweis für eine Erfüllung der Klageforderung durch \n\ndie nach 2003 geleisteten Zahlungen nicht erbracht hat. \n\n2. Auch die Voraussetzungen einer Stundung der Klageforderung hat \n\ndas Berufungsgericht zu Recht nicht festgestellt. Dabei kann offen bleiben, ob \n\nsich aus der Absprache, nur die Schuld der Gesellschaft, nicht aber auch dieje-\n\nnige der Gesellschafter zu stunden, ein Leistungsverweigerungsrecht der Ge-\n\nsellschafter ergibt, wie die Revision geltend macht. Das Berufungsgericht hat \n\nnämlich auch angenommen, dass der Beklagte die Voraussetzungen einer \n\nStundung nicht bewiesen habe. Dagegen wehrt sich die Revision nicht, und ein \n\nRechtsfehler ist nicht ersichtlich. \n\n8 \n\n3. Zu Unrecht meint die Revision weiter, die Rückzahlung an den Kläger \n\nbetreffe in Höhe von 5.000,00 DM das von ihm gezahlte Agio und führe deshalb \n\nnicht zu einem Wiederaufleben seiner persönlichen Haftung. Dabei verkennt die \n\nRevision, dass eine Rückzahlung immer dann haftungsbegründend wirkt, wenn \n\nund soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag sei-\n\nner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat. \n\nNach der Feststellung des Berufungsgerichts war das hier der Fall. \n\n9 \n\n4. Schließlich ist die Klage auf der Grundlage der von dem Berufungsge-\n\nricht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht wegen Verstoßes ge-\n\ngen das Schikaneverbot nach § 226 BGB oder wegen unzulässiger Rechtsaus-\n\nübung unbegründet. Davon wäre nur dann auszugehen, wenn die Geltendma-\n\nchung des Rechts keinen anderen Zweck haben könnte als die Schädigung des \n\nBeklagten (vgl. RGZ 68, 424, 425), wenn der Rechtsausübung kein schutzwür-\n\ndiges Eigeninteresse der Klägerin zugrunde läge (vgl. BGHZ 29, 113, 117 f.) \n\noder wenn das Recht nur geltend gemacht würde, um ein anderes, vertrags-\n\nfremdes oder unlauteres Ziel zu erreichen (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f.). Das zu \n\nbeurteilen, ist Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich kann nur überprüft \n\nwerden, ob der Tatrichter den Sachverhalt zutreffend festgestellt hat, ob er den \n\nRechtsbegriff der Schikane oder der unzulässigen Rechtsausübung zutreffend \n\nerfasst hat und ob seine Wertung gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt. \n\n10 \n\nDanach ist die Annahme des Berufungsgerichts, es liege kein Rechts-\n\nmissbrauch vor, nicht zu beanstanden. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass \n\ndie Klägerin und T. bei der Prozessführung eng zusammengewirkt haben, \n\nwas sich schon daraus ergibt, dass eine bei T. angestellte Rechtsanwältin \n\nmit Sitz in Bo. als Prozessbevollmächtigte der Klägerin aufgetreten ist und \n\ndie B. GmbH & Co. KG den Prozesskostenvorschuss für die Klägerin \n\ngezahlt hat. Tatsache ist auch, dass die Kommanditisten nur über den Weg der \n\nAußenhaftung in Anspruch genommen werden können, weil die Gesellschaft im \n\nInnenverhältnis die unberechtigten Auszahlungen genehmigt hat, und dass die \n\nGesellschaft keinen Rückgriffsansprüchen ausgesetzt wäre, wenn die Klägerin \n\ndie für spätere Darlehen vorgesehenen Bürgschaften gemäß der Kapitalerhö-\n\nhung vom 30. August 1999 in Anspruch genommen hätte. Schließlich mag \n\nT. den Rückstand in Höhe der Klageforderung bewusst auflaufen gelassen \n\nhaben, um die Inanspruchnahme der Kommanditisten durch die Klägerin zu \n\nermöglichen. Das alles schließt aber die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nKlägerin habe ein anzuerkennendes Interesse an der Inanspruchnahme des \n\nBeklagten, nicht aus. Im Gegenteil legt das vorgetragene Zahlenwerk diese An-\n\nnahme sogar nahe. So waren nach der Gesamtaufstellung der Klägerin per \n\n30. September 2005 zu diesem Zeitpunkt noch insgesamt 1.257.780,00 € an \n\nDarlehensforderungen offen. Der Jahresabschluss der Gesellschaft zum \n\n31. Dezember 2003 weist dagegen einen Fehlbetrag \n\nin Höhe von \n\n18.070.283,41 € aus. Dass sich die Lage inzwischen grundlegend gebessert \n\nhätte, ist vom Beklagten nicht dargelegt. \n\n11 \n\nEntscheidend kommt hinzu, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausgeführt hat und was auch die Revision nicht in Abrede stellt - der Beklagte \n\ngem. §§ 110, 161 Abs. 2 HGB einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die \n\nGesellschaft hat, gerichtet auf Freistellung von der eingeklagten Forderung \n\nbzw. - nach Zahlung - auf Erstattung des an die Klägerin gezahlten Betrages. \n\nSollte dieser Anspruch wegen schlechter Vermögenslage der Gesellschaft wert-\n\nlos sein, spräche das gerade für die Entscheidung der Klägerin, nicht die Ge-\n\nsellschaft, sondern die Kommanditisten in Anspruch zu nehmen. Hat die Ge-\n\nsellschaft dagegen genügend Mittel, um den Aufwendungsersatzanspruch zu \n\nerfüllen, kann sich der Beklagte schadlos halten. Die damit verbundenen Unan- \n\nnehmlichkeiten reichen entgegen der Ansicht der Revision nicht aus, um das \n\nVerhalten der Klägerin als sittenwidrig erscheinen zu lassen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nHinweis: \n\nDas Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 14.06.2005 - 3 O 419/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 08.03.2006 - 13 U 130/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__95-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-95-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__95-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__95-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-95-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__95-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:59.228771+00:00"}}