{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__91-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-09-24","aktenzeichen":"II ZR 91/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 38, 58 a) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Ver- eins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch zumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach. b) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berück- sichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Um- lage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam be- schlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden will, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins in angemessener Zeit ausüben muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 91/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n24. September 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 38, 58 \n\na) Die Erhebung einer einmaligen Umlage von Mitgliedern eines eingetragenen Ver-\neins bedarf der Zulassung in der Satzung nicht nur dem Grunde, sondern auch \nzumindest in Gestalt der Angabe einer Obergrenze der Höhe nach. \n\nb) Unter engen Voraussetzungen, wenn die Umlageerhebung für den Fortbestand \ndes Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berück-\nsichtigung seiner schutzwürdigen Belange zumutbar ist, kann eine einmalige Um-\nlage auch ohne satzungsmäßige Festlegung einer Obergrenze wirksam be-\nschlossen werden. Das Vereinsmitglied, das die Zahlung der Umlage vermeiden \nwill, hat ein Recht zum Austritt aus dem Verein, das es im Interesse des Vereins \nin angemessener Zeit ausüben muss. \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2007 - II ZR 91/06 - LG Frankfurt (Oder) \n\nAG Strausberg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. März 2006 wird auf \n\nseine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzie-\n\nrung eines Vereinsgrundstücks. \n\nDer Beklagte war Mitglied des Klägers, eines eingetragenen Vereins zur \n\nFörderung des Segelsports mit etwa 200 Mitgliedern. Seit 1951 hatte der Kläger \n\nein Vereinsgrundstück gepachtet. Die für die Verpachtung zuständige Oberfi-\n\nnanzdirektion wollte den Vertrag mit dem Kläger über das Jahr 2003 hinaus \n\nnicht verlängern und das Grundstück verkaufen. Einen neuen Pachtvertrag zu \n\neinem deutlich höheren Pachtzins, der die finanziellen Möglichkeiten des Ver-\n\neins allerdings überstieg, wollte sie nur abschließen, wenn der Kläger das \n\nGrundstück nicht selbst erwarb und sich nach einer öffentlichen Ausschreibung \n\nkein anderer Käufer fand. Versuche des Vorstands des Klägers, ein anderes \n\ngeeignetes Grundstück anzupachten, misslangen. Im September 2002 bat der \n\nVorstand die Oberfinanzdirektion um die Zusendung eines Kaufvertragsent-\n\nwurfs zum Erwerb des Grundstücks. Bei einer Mitgliederversammlung im No-\n\nvember 2002 stellte er ein Finanzierungsmodell zur Diskussion. Um das erfor-\n\nderliche Eigenkapital aufzubringen, sollte jedes voll zahlende Mitglied eine \n\nSonderzahlung von 1.500,00 € leisten. \n\n3 \n\nIn der Mitgliederversammlung des Klägers vom 1. März 2003 wurde der \n\nBeschluss gefasst, das Vereinsgrundstück durch den Kläger zu erwerben, den \n\nErwerb durch ein Bankdarlehen sowie mit 170.000,00 € Eigenkapital zu finan-\n\nzieren und zur Bildung eines ausreichend großen Eigenkapitals von allen voll \n\nzahlenden ordentlichen Mitgliedern eine Umlage zu erheben. Die Höhe der Um-\n\nlage wurde für jedes ordentliche Mitglied auf 1.500,00 € festgelegt. Der Vor-\n\nstand wurde ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer über den Kauf und \n\nmit Kreditinstituten über ein Darlehen verbindliche Verhandlungen zu führen. \n\nFür den Abschluss der Verträge sollte es einer gesonderten Zustimmung der \n\nMitglieder bedürfen. Der Betrag von 1.500,00 € entspricht etwa dem sechsfa-\n\nchen Jahresbeitrag. \n\n4 \n\nIn der Mitgliederversammlung vom 30. Juni 2004 wurde gegen die Stim-\n\nme des Beklagten beschlossen, dass das Grundstück entsprechend dem aus-\n\ngelegten Kaufvertragsentwurf gekauft wird, dass alle voll zahlenden Mitglieder \n\nund Ehrenmitglieder zur Zahlung einer einmaligen zweckgebundenen Sonder-\n\nzahlung i.H.v. 1.500,00 € verpflichtet sind und die Sonderzahlung bis zum \n\n15. August 2004 einzuzahlen ist. § 7 Abs. 3 der Vereinssatzung des Klägers \n\nlautet: \n\n\"Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen \nfür den Verein verpflichtet. Als Beiträge im Sinne dieses Absat-\nzes gelten auch die zur Erhaltung bzw. Verbesserung der Ver-\neinseinrichtung festgelegten Arbeitsstunden. Die Höhe der Bei-\nträge, Umlagen und Arbeitsstunden beschließt die Mitglieder-\nversammlung.\" \n\n5 \n\nDer Beklagte erklärte in Befolgung der entsprechenden Regelungen der \n\nSatzung am 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 seinen Austritt \n\naus dem Verein und begründete dies damit, er sei nicht in der Lage, den gefor-\n\nderten Beitrag zur Finanzierung des beschlossenen Kaufs zu leisten. Nach § 6 \n\nder Vereinssatzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zah-\n\nlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die auf die Zahlung der 1.500,00 € gerichtete Klage \n\nmit der Begründung abgewiesen, dass die Vereinssatzung keine ausreichende \n\nRechtsgrundlage für die Erhebung der Umlage darstelle. Das Landgericht hat \n\nden Beklagten auf die Berufung des Klägers zur Zahlung der 1.500,00 € verur-\n\nteilt und die Revision zugelassen. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Regelung in § 7 Abs. 3 der \n\nSatzung des Klägers sei eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die \n\nErhebung der Sonderumlage; insbesondere müsse die Satzung keine Ober-\n\ngrenze für die Erhebung einer Umlage enthalten. Da in der Mitgliederversamm-\n\nlung vom 1. März 2003 die von jedem Vereinsmitglied zu erbringende Son-\n\n9 \n\n10 \n\nderumlage verbindlich festgelegt worden sei, aber bis zur Mitgliederversamm-\n\nlung am 30. Juni 2004 der Fälligkeitstermin noch nicht festgestanden habe, ha-\n\nbe der Kläger bis Ende September 2003 seinen Austritt aus dem Verein erklä-\n\nren können, um die Zahlung der Umlage zu vermeiden. Da bei seinem Austritt \n\nam 20. September 2004 zum Ende des Jahres 2004 die Umlage bereits fällig \n\ngewesen sei, bestehe die Zahlungspflicht nach § 6 der Vereinssatzung fort. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedenfalls im \n\nErgebnis stand. \n\n1. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlungen des Klägers, eine \n\nSonderumlage zu erheben, haben zwar keine ausreichende Grundlage in der \n\nSatzung, sind jedoch ausnahmsweise wirksam. Die in § 7 Abs. 3 der Satzung \n\nvorgesehene Verpflichtung, eine Umlage nach einem Beschluss der Mitglieder-\n\nversammlung zu leisten, ist nur dann wirksam, wenn sie eine Obergrenze ent-\n\nhält. Diesen Anforderungen genügt die Satzung des Klägers nicht, weil sie zur \n\nHöhe der Umlage nichts bestimmt. Das ist aber im vorliegenden Fall unschäd-\n\nlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig \n\nist. \n\n11 \n\na) Eine über die reguläre Beitragsschuld hinausgehende Umlagepflicht \n\nmuss bei einem Idealverein nicht nur eindeutig aus der Vereinssatzung hervor-\n\ngehen, sondern es muss auch ihre Obergrenze der Höhe nach bestimmt oder \n\nobjektiv bestimmbar sein (OLG München NJW-RR 1998, 966; Reichert, Hand-\n\nbuch Vereins- und Verbandsrecht 10. Aufl. Rdn. 866; Schwarz in Bamber-\n\nger/Roth, BGB § 58 Rdn. 5; Schöpflin in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB \n\n2. Aufl. § 58 Rdn. 2; a.A. Heidel/Lochner in AnwaltKommentar BGB § 58 \n\nRdn. 4; Staudinger/Habermann, BGB [2005] § 58 Rdn. 3; Stöber, Handbuch \n\nzum Vereinsrecht 9. Aufl. Rdn. 213; Sauer/Schweyer/Waldner, Der eingetrage-\n\nne Verein 18. Aufl. Rdn. 120). Die Begründung und Vermehrung von Leistungs-\n\npflichten gegenüber dem Verein setzt die Zustimmung des betroffenen Mitglieds \n\nvoraus, die auch antizipiert in der Satzung erteilt werden kann. Zum Schutz des \n\neinzelnen Mitglieds vor einer schrankenlosen Pflichtenmehrung durch die \n\nMehrheit muss sich der maximale Umfang der Pflicht dann aus der Satzung \n\nentnehmen lassen. Die mit der Mitgliedschaft verbundenen finanziellen Lasten \n\nmüssen sich in überschaubaren, im Voraus wenigstens ungefähr abschätzba-\n\nren Grenzen halten (BGHZ 130, 243, 247). Das Mitglied muss erkennen kön-\n\nnen, in welchem Umfang es über die reguläre Beitragspflicht hinaus zu außer-\n\nplanmäßigen Geldzahlungen verpflichtet werden kann, damit es die mit dem \n\nBeitritt verbunden Lasten bewerten kann. \n\n12 \n\nWenn im Gegensatz dazu die Höhe der regelmäßigen Beiträge nicht in \n\nder Satzung bestimmt sein muss, wird damit auf ein praktisches Bedürfnis \n\nRücksicht genommen (BGHZ 130, 243, 246; 105, 306, 316). Der Verein muss \n\nseine Kosten laufend durch Mitgliederbeiträge decken und ist gezwungen, diese \n\nder Preisentwicklung anzupassen, weil die Vereinsmitglieder in der Regel keine \n\nKapitaleinlage leisten und der Verein über keine laufenden Unternehmensein-\n\nkünfte verfügt. Es führte zu einem unnötigen, unzumutbaren und vermeidbare \n\nRegistereintragungskosten verursachenden Aufwand, wegen der Anpassung \n\ndes regelmäßig zu zahlenden Beitrags die Satzung Jahr für Jahr zu ändern. \n\nJedes Mitglied muss mit einer solchen Anpassung an die allgemeine Preisent-\n\nwicklung rechnen und kann sich darauf im Voraus einstellen. Diese Praktikabili-\n\ntätserwägungen treffen bei einer einmaligen Umlage nicht zu, weil sie nicht vor-\n\naussehbar ist und, wenn ihre Grenzen nicht festgelegt sind, zu einer unvorher-\n\nsehbaren Belastung führen kann. \n\n13 \n\nb) Das Fehlen einer Obergrenze in der Satzung des Klägers ist im vor-\n\nliegenden Fall unschädlich, weil die Umlage für den Fortbestand des Vereins \n\nunabweisbar notwendig ist. \n\n14 \n\naa) In Ausnahmefällen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer \n\nObergrenze in der Vereinssatzung wirksam beschlossen werden, wenn sie für \n\nden Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mit-\n\nglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar \n\nist. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck und die gemein-\n\nsamen Interessen zu fördern und dazu mit den übrigen Mitgliedern zusammen-\n\nzuarbeiten. Diese vereinsrechtliche Treuepflicht erlaubt in Ausnahmefällen auch \n\ndie Belastung mit in der Satzung nicht vorgesehenen Pflichten. An eine solche \n\naus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, eine Sonderumlage zu zahlen, \n\nsind aber wegen des damit verbundenen Eingriffs in das Mitgliedschaftsrecht \n\nhohe Anforderungen zu stellen. Nur wenn sich angesichts der Alternativen, den \n\nVerein aufzulösen oder ihn unter einem einmaligen Vermögensopfer fortzufüh-\n\nren, die Mehrheit der Vereinsmitglieder für den Fortbestand des Vereins ent-\n\nscheidet, kann auch dem einzelnen Vereinsmitglied wegen der mit dem Beitritt \n\neingegangenen Verpflichtung, den Vereinszweck zu fördern, ausnahmsweise \n\neine in der Satzung nicht vorgesehene Umlagelast zugemutet werden, sofern er \n\nsich nicht mit Rücksicht auf den gefassten Beschluss zum Austritt aus dem \n\nVerein entschließt. \n\n15 \n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Umlage für \n\nden Fortbestand des Vereins zwingend erforderlich. Der Kläger ist darauf an-\n\ngewiesen, ein den Erfordernissen eines Segelclubs entsprechendes Grund-\n\nstück nutzen zu können. Ohne die Nutzungsmöglichkeit kann er zwar weiter \n\nbestehen, sein Vereinsleben kommt jedoch zum Erliegen. Der Kläger musste \n\ndas Grundstück kaufen, um weiter ein geeignetes Grundstück nutzen zu kön-\n\nnen. Zumutbare Varianten gab es nicht. Der Eigentümer wollte das bis dahin \n\nangepachtete Grundstück verkaufen. Mit einer weiteren Anpachtung dieses \n\nGrundstücks zu bezahlbaren Bedingungen konnte der Verein nach einem Ver-\n\nkauf an einen Dritten nicht mehr rechnen. Dem Vorstand gelang es nicht, ein \n\nanderes geeignetes Grundstück anzupachten. \n\n16 \n\nDer Kauf konnte nur durch eine Umlage finanziert werden. Dass die zur \n\nLeistung der Umlage bereiten Mitglieder sich eigenständig organisierten, das \n\nGrundstück ankauften und sodann an den Kläger verpachteten, war weder \n\npraktikabel noch zumutbar. Der Grundstücksankauf sollte neben Bankkrediten \n\nauch zu einem erheblichen Teil über Vereinsrücklagen finanziert werden, die \n\nnicht ohne weiteres auf eine neben dem Kläger zu gründende Gesellschaft hät-\n\nten übertragen werden können. Die Mehrheit der Vereinsmitglieder wäre auf \n\ndiese Weise auch verpflichtet gewesen, sich neben dem Kläger in einer weite-\n\nren Organisation zu engagieren, was einen zusätzlichen Zeit- und Kostenauf-\n\nwand mit sich gebracht hätte. Der Grundstückskauf konnte auch nicht durch \n\nSpenden finanziert werden. In der Mitgliederversammlung vom Juni 2004 er-\n\nklärten einzelne Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft zur Spendenleistung, ohne \n\ndass danach weitere ins Gewicht fallende Spenden verbucht werden konnten. \n\n17 \n\nDie beschlossene Umlage ist den Mitgliedern auch zumutbar. Sie steht \n\nzu den regelmäßigen Beiträgen noch in einem angemessenen Verhältnis. Mit \n\n1.500,00 € beträgt sie etwa das 6-fache des üblichen Jahresbeitrags. Sie ist \n\nnicht so hoch, dass sie zum Hinausdrängen einer Vielzahl von Vereinsmitglie-\n\ndern führt. Es begegnet schließlich auch keinen Bedenken, zur Zahlung der \n\nUmlage nur die etwa 60 ordentlichen, vollzahlenden Mitglieder sowie die das \n\nVereinsgelände durch Anmietung einer Koje oder eines Bootsliegeplatzes nut-\n\nzenden Ehrenmitglieder heran zu ziehen, und die anderen Mitglieder (Famili-\n\nenmitglieder, Fördermitglieder, Jugendliche und Studenten) lediglich um Spen-\n\nden zu bitten. Die weniger intensive Nutzung der Vereinseinrichtungen und die \n\nohnehin reduzierte Beitragspflicht sind hinreichende Gründe für eine Ungleich-\n\nbehandlung. \n\n18 \n\n2. Der Beklagte schuldet die Zahlung der einmaligen Umlage trotz seines \n\nVereinsaustritts. Der Beklagte hätte die Zahlung der Umlage nur vermeiden \n\nkönnen, wenn er bereits im Jahr 2003 nach dem Beschluss zur Erhebung der \n\nUmlage aus dem Verein ausgetreten wäre. \n\n19 \n\na) Das Vereinsmitglied, dem eine in der Satzung nicht vorgesehene Um-\n\nlagelast aufgebürdet wird, kann mit der Folge aus dem Verein austreten, dass \n\ndie Pflicht zur Zahlung der Umlage entfällt (so im Ergebnis auch LG Hamburg \n\nNJW-RR 1999, 1708, 1709; MünchKommBGB/Reuter, 5. Aufl. § 38 Rdn. 40; \n\nStöber aaO Rdn. 196 Fn. 106). Mit der Erhebung einer Umlage verändern sich \n\ndas Verhältnis von Aufwand und Ertrag der Mitgliedschaft sowie die Grundlagen \n\nder Mitgliedschaft. Das Vereinsmitglied wird unvorhergesehen mit einer finan-\n\nziellen Belastung konfrontiert, die es nicht tragen will oder nicht tragen kann, \n\nund mit der es sich nicht schon bei seinem Vereinsbeitritt einverstanden erklärt \n\nhat. Diese unvorhergesehene Pflichtenmehrung kann ihm die weitere Mitglied-\n\nschaft unzumutbar machen. Es muss ihr deshalb mit seinem Austritt aus dem \n\nVerein begegnen können. \n\n20 \n\nb) Der Austritt muss jedoch in angemessenem zeitlichen Zusammen-\n\nhang mit dem Wirksamwerden des Beschlusses zur Erhebung einer Sonderum-\n\nlage erklärt werden, um die Zahlungspflicht entfallen zu lassen. Der Verein \n\nmuss absehen können, ob genügend Vereinsmitglieder die Umlage leisten oder \n\n \n \n \n\n21 \n\n22 \n\nob aufgrund einer hohen Zahl von Austritten der mit ihr erstrebte Zweck nicht \n\nerreicht werden kann. Vor allem wenn Verpflichtungen eingegangen werden, \n\ndie mit der Umlage erfüllt werden sollen, muss der Verein Planungssicherheit \n\nerhalten. \n\nc) Der Beklagte erklärte seinen Austritt nicht rechtzeitig. Er hätte spätes-\n\ntens zum Ende des Jahres 2003 austreten müssen. \n\nDass eine Umlage in Höhe von jedenfalls 1.500,00 € auch von dem Be-\n\nklagten zu leisten war, stand nach der Mitgliederversammlung vom 1. März \n\n2003 fest. Damals wurde der Beschluss gefasst, dass der Kläger das Vereins-\n\ngrundstück erwirbt und zum Mindesten jedes Mitglied hierfür 1.500,00 € als der \n\nEigenkapitalbeschaffung dienende Umlage zu entrichten habe. Auch wenn die \n\nMitglieder dem Abschluss der Kauf- und Darlehensverträge noch gesondert \n\nzustimmen sollten, blieb im Jahr 2003 nicht offen, ob die Umlage zu zahlen war. \n\nMit dem Wegfall der Erwerbsabsicht oder einer wesentlichen, die Umlageerhe-\n\nbung als überflüssig erscheinen lassenden Änderung bei der Finanzierung des \n\nGrundstückskaufs konnte ein Vereinsmitglied nach diesem Beschluss nicht \n\nmehr rechnen. Die Suche nach Varianten zum Erwerb des Grundstücks war im \n\nSommer 2002 erfolglos abgeschlossen, als der Verein die Oberfinanzdirektion \n\num die Übersendung eines Kaufvertragsentwurfs bat. Der Vorstand des Klägers \n\nstellte bereits im November 2002 der Mitgliederversammlung das Finanzie-\n\nrungskonzept zur Diskussion und schließlich im März 2003 zur Abstimmung; es \n\nging von einem Eigenkapital von 170.000,00 € aus und sah neben der Verwen-\n\ndung von Rücklagen die Einforderung einer Sonderumlage von 1.500,00 € für \n\njedes voll zahlende Mitglied vor. Der durch die Umlage unter allen Umständen \n\naufzubringende Eigenmittelanteil von 90.000,00 € stand fest. Die Darlehensauf-\n\nnahme war wegen der regelmäßigen Belastungen für die Vereinskasse der Hö-\n\nhe nach begrenzt, der Kaufpreisrahmen vorgegeben, und die Rücklagen konn-\n\nten nicht weiter erhöht werden. Der Vorstand des Klägers sollte aufgrund des \n\nBeschlusses mit der Zustimmung der Mitglieder die \"verbindlichen\" Verhand-\n\nlungen über den Kauf und die Finanzierung des Grundstücks führen können. \n\nDa die Verkaufsbereitschaft der Oberfinanzdirektion nicht in Frage stand und \n\nder Kaufpreis nur mit Hilfe der Umlage aufzubringen war, war gewiss, dass die \n\nUmlage alsbald, nämlich unmittelbar nach dem Abschluss der Kaufvertragsver-\n\nhandlungen und der nach der Vorgeschichte nicht in Frage stehenden Zustim-\n\nmung der Mitgliederversammlung zu leisten war. \n\n23 \n\nDass die Sonderumlage am 1. März 2003 nicht sofort fällig gestellt wurde \n\nund die Mitglieder dem Abschluss der Verträge gesondert zustimmen sollten, \n\nmachte den Beschluss - entgegen der Ansicht der Revision - nicht unverbindlich \n\nund zu einer bloßen Absichtserklärung. Der Vorstand und auch die übrigen \n\nVereinsmitglieder mussten bis zur Zustimmung zum Abschluss der Kauf- und \n\nDarlehensverträge Klarheit darüber erlangen, wie viele Vereinsmitglieder die \n\nSonderumlage zum Anlass nehmen, den Verein zu verlassen, und ob der Kauf-\n\npreis mit der Sonderumlage finanziert werden konnte. \n\n24 \n\nDa danach der Beschluss vom 30. Juni 2004 den bereits am 1. März \n\n2003 gefassten Beschluss lediglich bekräftigte, konnte der daraufhin am \n\n20. September 2004 erklärte Austritt des Beklagten nicht mehr zum Wegfall \n\nseiner Zahlungspflicht führen. Die Sonderumlage war zum 15. August 2004 und \n\ndamit vor dem Austritt zum Jahresende 2004 fällig. Nach § 6 der Vereinssat-\n\nzung bleibt auch nach Beendigung der Mitgliedschaft die Zahlungspflicht für die \n\nbis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen (vgl. BGHZ 48, \n\n207, 209). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Strausberg, Entscheidung vom 30.09.2005 - 25 C 55/05 - \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 07.03.2006 - 6a S 260/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-24/ii-zr-91-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-24/ii-zr-91-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__91-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:57:21.232177+00:00"}}