{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__73-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-19","aktenzeichen":"II ZR 73/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 707 a) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die be- tragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitrags- pflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755). b) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter zu Nachschusszahlungen verpflichtet, \"soweit bei der laufenden Bewirtschaf- tung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten\", genügt diesen Anforde- rungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich- tung sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. März 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 73/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\na) Sollen in dem Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft über die be-\n\ntragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitrags-\n\npflichten vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesellschaftsvertrag \n\neindeutig hervorgehen und der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv \n\nbestimmbar sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, \n\n755). \n\nb) Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die den einzelnen Gesellschafter \n\nzu Nachschusszahlungen verpflichtet, \"soweit bei der laufenden Bewirtschaf-\n\ntung der Grundstücke Unterdeckungen auftreten\", genügt diesen Anforde-\n\nrungen nicht und kann deshalb nicht Grundlage einer Nachschussverpflich-\n\ntung sein. \n\nBGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06 - LG Berlin \n\nAG Charlottenburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 19. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 52 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nCharlottenburg - 208 C 145/05 - vom 2. August 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Gesellschafterin der als \n\ngeschlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung eines als \n\nNachschuss bezeichneten Geldbetrages verpflichtet ist. \n\nDie klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahr 1990 gegründet worden und \n\ndient dem Zweck, die Grundstücke Ba. straße 19 und S. straße 60 in B. \n\n mit sozial geförderten Wohnanlagen zu bebauen und diesen Grundbesitz zu \n\nverwalten und zu vermieten. \n\n3 \n\nDer notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag (GV) der Klägerin vom \n\n27. Dezember 1990 legt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 das geplante Investitionsvolumen \n\n(Gesamtaufwand einschließlich Damnum), das - wie es dort heißt - nur \"be-\n\ngründet\" überschritten werden darf, auf 16.726.400,00 DM fest. Wegen der \n\nAufgliederung des Gesamtaufwands und der vorgesehenen Finanzierung wird \n\nin Abs. 2 dieser Bestimmung auf die dem Gesellschaftsvertrag beigefügte Anla-\n\nge verwiesen. Diese enthält einen Investitionsplan, dem ein nach Eigenkapital \n\nund Darlehen aufgeschlüsselter Finanzierungsplan gegenübergestellt wird. \n\n§ 3 Nr. 3 Abs.1 GV sieht vor, dass das - nach § 3 Nr. 1 GV bei dessen \n\nUnterzeichnung 70.000,00 DM betragende - Eigenkapital durch Aufnahme wei-\n\nterer Gesellschafter bis auf 5.050.000,00 DM erhöht werden soll. Die Anlage \n\nzum GV weist ein Eigenkapital in Höhe dieses Betrages zuzüglich Agio aus. \n\nIn § 3 GV ist unter Nr. 3 Abs. 3 bestimmt: \n\n\"Der Geschäftsführer wird ermächtigt, die von den Gesellschaf-\ntern zu erbringenden Gesellschaftereinlagen gemäß vorste-\nhendem Absatz, etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse \nder Gesellschafter und Unterdeckungsbeiträge im eigenen Na-\nmen für Rechnung der Gesellschaft bei den Gesellschaftern \neinzufordern und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu ma-\nchen\". \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nIn § 5 GV (\"Haftung/Nachschüsse\") heißt es unter Nr. 3: \n\n\"Soweit bei der laufenden Bewirtschaftung der Grundstücke Un-\nterdeckungen auftreten, ist der jeweilige Gesellschafter ver-\npflichtet, binnen vier Wochen nach entsprechender Anforde-\nrung der Geschäftsführung die seinem Anteil am Gesellschafts-\nvermögen entsprechenden Zahlungen zu erbringen. Die Ge-\nschäftsführung ist berechtigt, bei sich abzeichnenden Unterde-\nckungen angemessene laufende Vorschüsse anzufordern.\" \n\n7 \n\nNach § 9 Nr. 3 GV beschließt die Gesellschafterversammlung über die \n\n8 \n\n9 \n\nFeststellung der jährlichen Vermögensübersicht und der Überschussrechnung. \n\n§ 11 Nr. 2 Abs. 1 GV regelt, dass der Geschäftsführer und/oder Geschäftsbe-\n\nsorger für den Schluss eines jeden Kalenderjahres möglichst binnen sechs Mo-\n\nnaten eine Vermögensübersicht nebst Überschussrechnung aufzustellen hat. \n\nNach Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Vermögensübersicht und die Über-\n\nschussrechnung von der Gesellschafterversammlung zu genehmigen, nach \n\nAbs. 3 sind sie während der Investitionsphase von einem Angehörigen der wirt-\n\nschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe zu überprüfen. \n\nAm 24. Dezember 1990 erklärte der Vater der Beklagten mit einem Ei-\n\ngenkapital von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin. Im Jahr 1997 über-\n\ntrug er mit Zustimmung der Klägerin seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich im \n\nWege der Sonderrechtsnachfolge an die Beklagte. \n\nDie von der Geschäftsführung der Klägerin beauftragte Verwaltungsge-\n\nsellschaft forderte die Beklagte mit Schreiben vom 2. September 2004 - unter \n\nHinweis auf § 5 Nr. 3 GV - auf, für das Jahr 2004 einen Vorschuss auf den er-\n\nwarteten Nachschuss \n\nin Höhe von 2,6 % \n\nihrer Gesellschaftsbeteiligung \n\n(1.329,26 €) zu zahlen. Nach dem Vortrag der Klägerin hatte ihre Geschäftsfüh-\n\nrung zu diesem Zeitpunkt einen - sich bis Anfang des Jahres 2005 abzeichnen-\n\nden - Unterdeckungsbetrag von 72.341,11 € prognostiziert, der 2,6 % des vor-\n\nhandenen Gesellschaftskapitals entsprach. Anders als in den zurückliegenden \n\nJahren 1999 bis 2003, für die die Beklagte Nachschussforderungen in Höhe \n\nvon insgesamt 5.777,59 € erfüllte, verweigerte sie für das Jahr 2004 die Zah-\n\nlung weiterer Beträge. \n\n10 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr \n\nstattgegeben. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelasse-\n\nne Revision der Beklagten. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung \n\ndes amtsgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte sei zur Erfüllung der - als Vorschuss geltend gemachten - \n\nNachschussforderung der Klägerin verpflichtet, ohne dass die Festlegung des \n\nBetrages und dessen Einforderung eines Gesellschafterbeschlusses bedürften. \n\n§ 707 BGB stehe einer Nachschusspflicht nicht entgegen, weil die Gesellschaf-\n\nter der Klägerin im Gesellschaftsvertrag über den bezifferten Eigenkapitalanteil \n\nhinaus eine erweiterte, der Höhe nach nicht festgelegte Beitragspflicht über-\n\nnommen und somit bereits bei ihrem Eintritt den zur Erreichung des Gesell-\n\nschaftszwecks erforderlichen Beitragserhöhungen zugestimmt hätten. Für die \n\nWirksamkeit einer solchen gesellschaftsvertraglichen Regelung genüge es, \n\ndass die Nachschussverpflichtung eindeutig und in objektiv bestimmbarer, künf-\n\ntigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet sei. \n\nDiesen Anforderungen genüge die Regelung in § 5 Nr. 3 GV. Durch das Krite-\n\nrium der \"Unterdeckung bei laufender Bewirtschaftung\" sei die Höhe der Nach-\n\nschussverpflichtung hinreichend bestimmt. Dies gelte auch für das - bei der An-\n\nforderung von Vorschüssen maßgebliche - Kriterium der \"sich abzeichnenden \n\nUnterdeckung\". \n\n \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\n17 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem die einschlägigen \n\nSenatsurteile vom 23. Januar 2006 (II ZR 126/04, ZIP 2006, 754 und II ZR \n\n306/04, ZIP 2006, 562) noch nicht bekannt sein konnten, ist die Beklagte nicht \n\nzu Nachschusszahlungen verpflichtet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine \n\nNachschussverpflichtung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesellschafts-\n\nvertrag, sondern erfordert einen Beschluss, dem alle Gesellschafter zustimmen \n\nmüssen. Auch die gesellschafterliche Treuepflicht rechtfertigt den mit der Bei-\n\ntragserhöhung verbundenen Eingriff in die Mitgliedschaft der Beklagten nicht. \n\n1. Eine Verpflichtung der Gesellschafter, Nachschüsse zu leisten, ergibt \n\nsich nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. \n\na) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-\n\nschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die \n\n- dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings u.a. \n\ndann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag keine der \n\nHöhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, \n\nentsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesellschaftszwecks \n\nErforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, ZIP 2005, \n\n1455, 1456; Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 \n\nTz. 14 und II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563 Tz. 14 m.w.Nachw.). Ebenso ist \n\n§ 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen eine \n\nbetragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen \n\nhaben (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 \n\n- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festle-\n\ngung der Höhe und die Einforderung der Beiträge keines Gesellschafterbe-\n\nschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 \n\nund v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. \n\n§ 707 Rdn. 3). Allerdings ist bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages die \n\nin § 707 BGB getroffene Grundentscheidung zu beachten. Sollen über die ei-\n\ngentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet werden, \n\nmuss dies aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt \n\nSen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss \n\nauch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der lau-\n\nfenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer \n\nWeise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. \n\n7. November 1960 aaO; MünchKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.). \n\n18 \n\nb) Ein derartiger Sachverhalt ist hier entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht gegeben. Das kann der Senat selbst feststellen, weil der \n\nGesellschaftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesellschaft objektiv auszule-\n\ngen ist (vgl. zuletzt Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - II ZR \n\n126/04 aaO Tz. 15 und II ZR 306/04 aaO Tz. 15 m.w.Nachw.). Danach ergibt \n\nsich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Nachschüsse einen entsprechenden \n\nGesellschafterbeschluss erfordern. \n\n19 \n\naa) Die Einlagen der Gesellschafter sind im Gesellschaftsvertrag be-\n\ntragsmäßig festgelegt. Nach § 5 Nr. 3 S. 1 GV sind die Gesellschafter zwar ver-\n\npflichtet, bei auftretenden Unterdeckungen im Rahmen der laufenden Bewirt-\n\nschaftung der Grundstücke nach entsprechender Aufforderung der Geschäfts-\n\nführung die ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechenden Zahlungen \n\nzu erbringen. Verbindlich festgesetzt werden etwaige Unterdeckungsbeiträge \n\naber gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 2 GV durch Beschluss der Gesellschafterversamm-\n\nlung, wenn diese die jährliche Vermögensübersicht und die Überschussrech-\n\nnung genehmigt. \n\n20 \n\nbb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt schon aus dem Zweifel \n\nausschließenden Wortlaut von § 3 Nr. 3 Abs. 3 GV, wonach die Geschäftsfüh-\n\nrung ermächtigt ist, \"etwaige wirksam beschlossene Nachschüsse und Unter-\n\ndeckungsbeiträge\" im eigenen Namen geltend zu machen, dass die Nach-\n\nschusspflicht einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss voraussetzt. \n\n21 \n\ncc) Die - gegenteilige - Annahme, dass im Gesellschaftsvertrag selbst \n\nüber die Einlageschuld hinausgehende weitere Beitragspflichten begründet \n\nwurden, lässt sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht schon darauf \n\nstützen, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine Bestimmung enthält, \n\nin der das Gesellschaftskapital auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und \n\nausdrücklich geregelt ist, dass dieser Betrag den zur Durchführung des Gesell-\n\nschaftszwecks erforderlichen Gesellschaftereinlagen entspricht. Das Beru-\n\nfungsgericht verkennt die Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung an die vertragliche Vereinbarung einer, in eine bezifferte Ein-\n\nlage und laufende Beiträge gespaltenen Beitragspflicht zu stellen sind. Danach \n\ngenügt es nicht, dass der Gesellschaftsvertrag die Beitragspflicht der Gesell-\n\nschafter nicht ausdrücklich auf den vereinbarten Einlagebetrag begrenzt. Viel-\n\nmehr muss eine über die bezifferte Einlageschuld hinausgehende Beitrags-\n\npflicht eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen und der Höhe nach \n\nbestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. \n\n22 \n\ndd) Diese erforderliche Eindeutigkeit fehlt dem Gesellschaftsvertrag. Er \n\nregelt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 ein geplantes Investitionsvolumen. Die in Absatz 2 \n\ndieser Bestimmung wegen der Finanzierung in Bezug genommene Anlage zum \n\nGesellschaftsvertrag enthält einen Finanzierungsplan, in dem ein Eigenkapital \n\nvon 5.050.000,00 DM ausgewiesen ist. Dieses entspricht dem in § 3 Nr. 3 \n\nAbs. 1 GV festgelegten Eigenkapitalbetrag, der durch Aufnahme neuer Gesell-\n\nschafter realisiert werden soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nergibt sich aus der vom Gesellschaftsvertrag - in \"begründeten\" Fällen - zuge-\n\nlassenen Überschreitung des Investitionsvolumens während der Bauphase \n\nnicht, dass die Gesellschafter grundsätzlich über die betragsmäßig festgelegte \n\nEinlageschuld hinaus zu weiteren Beiträgen verpflichtet sein sollen. Zudem geht \n\naus dem Gesellschaftsvertrag jedenfalls nicht mit der erforderlichen Eindeutig-\n\nkeit hervor, dass eine - \"begründete\" - Überschreitung des Investitionsvolumens \n\ndurch Beitragserhöhungen finanziert werden soll. \n\n23 \n\nc) Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über \n\nden bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht außerdem \n\nentgegen, dass im Gesellschaftsvertrag die Höhe der nachzuschießenden Bei-\n\nträge nicht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 3 GV be-\n\nschränkt zwar die Verpflichtung der Gesellschafter, weitergehende Zahlungen \n\nzu erbringen, auf den Fall, dass bei der laufenden Bewirtschaftung der \n\nGrundstücke Unterdeckungen auftreten. Die danach für das Entstehen der Bei-\n\ntragspflicht maßgeblichen Kriterien der \"laufenden Bewirtschaftung\" und der \n\n\"Unterdeckung\" werden im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise konkretisiert. \n\nInsbesondere legt der Gesellschaftsvertrag der Klägerin nicht fest, nach wel-\n\nchen Maßstäben der Wirtschaftsplan aufzustellen ist und welche Positionen in \n\ndie Kalkulation einzubeziehen sind (vgl. Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR \n\n126/04 aaO Tz. 18). Die Verpflichtung, bei der Erstellung der Vermögensüber-\n\nsicht und der Überschussrechnung handelsrechtliche Bewertungsvorschriften \n\nzu beachten, grenzt die Höhe der laufenden Beitragspflichten ebenso wenig in \n\nder erforderlichen Weise ein wie die in § 11 Nr. 3 GV - ohnehin nur während der \n\nBauphase - vorgesehene Überprüfung der Abschlüsse durch einen Angehöri-\n\ngen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe. \n\n24 \n\nd) Eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung weiterer Beiträge \n\nüber die bezifferte Einlageschuld hinaus kann auch nicht § 5 Abs. 3 S. 2 GV \n\nentnommen werden. Diese Vertragsbestimmung regelt schon nicht die Voraus-\n\nsetzungen einer erweiterten Beitragspflicht. Vielmehr knüpft sie an die Nach-\n\nschussregelung in § 5 Abs. 3 S. 1 GV an und legt nur die Verpflichtung zur Zah-\n\nlung von Vorschüssen vor Auftreten und Feststellung der Unterdeckung fest. Da \n\n§ 5 Abs. 3 S. 1 GV keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Zahlung von \n\nNachschüssen - zum Ausgleich von Unterdeckungen bei laufender Bewirtschaf-\n\ntung - begründet, sind die Gesellschafter ebenso wenig verpflichtet, Vorschüsse \n\nauf solche - nicht geschuldeten - Beiträge zu leisten. \n\n25 \n\nEntgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist zudem die Höhe der \n\nVorschusszahlungen in § 5 Abs. 3 S. 2 GV nicht - wie nach der Rechtsprechung \n\ndes Senats erforderlich - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet. Der Ge-\n\nsellschaftsvertrag lässt offen, wann sich \"Unterdeckungen abzeichnen\" und \n\nwelche laufenden Vorschüsse \"angemessen\" sind. \n\n26 \n\n27 \n\n28 \n\nIII. Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung auf-\n\nrechterhalten werden (§ 561 ZPO). \n\nDie Beklagte ist nicht aus gesellschafterlicher Treuepflicht verpflichtet, \n\nden geforderten Nachschuss zu zahlen. \n\nZwar kann auch bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Ge-\n\nsellschaftsvertrag die gesellschafterliche Treuepflicht in engen Ausnahmefällen \n\neine Zustimmung der Gesellschafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der \n\nFolge, dass § 707 BGB einer - ohne Zustimmung des einzelnen Gesellschafters \n\nbeschlossenen - Nachforderung nicht entgegensteht. Ein solcher Sachverhalt \n\nist hier schon deshalb nicht gegeben, weil ein Gesellschafterbeschluss über \n\neine Nachschussverpflichtung, dem die Beklagte zustimmen müsste, nicht ge-\n\nfasst wurde. \n\n29 \n\nIm Übrigen ist ein Gesellschafter zur Hinnahme von Eingriffen in seine \n\nMitgliedschaft nur dann verpflichtet, wenn diese im Gesellschaftsinteresse ge-\n\nboten und ihm unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange \n\nzumutbar sind (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, 1456 f.; v. 23. Januar 2006 - II ZR \n\n126/04 aaO Tz. 24 und II ZR 306/04 aaO Tz. 24 m.w.Nachw.). Dabei sind an \n\ndie aus der Treuepflicht abgeleitete Verpflichtung, einer Beitragserhöhung zu-\n\nzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesellschafter \n\ngrundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden darf \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 aaO; MünchKommBGB/Ulmer \n\naaO § 705 Rdn. 233). \n\n30 \n\nDerartige besondere Umstände sind nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass \n\ndie Mehrheit der Gesellschafter die geforderten Nachschüsse leistet und auch \n\ndie Beklagte in der Vergangenheit so verfahren ist, genügt hierfür allein ebenso \n\nwenig wie der Umstand, dass die Gesellschaft - ohne weitere Beitragsleistun-\n\ngen der Gesellschafter - aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten \n\nwürde (Sen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II 126/04 aaO Tz. 25). Entgegen den Aus-\n\nführungen der Revisionserwiderung muss sich die Beklagte nicht auf die Mög-\n\nlichkeit verweisen lassen, das Gesellschaftsverhältnis zu kündigen und sich \n\ndadurch in der Zukunft weiteren Nachschusszahlungen zu entziehen. Jedenfalls \n\nfür das Jahr 2004 bestand diese Möglichkeit nicht, weil das Gesellschaftsver-\n\nhältnis nach § 15 Nr. 2 Satz 1 GV erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt \n\nwerden konnte. Eine - ohnehin nur mit Zustimmung des Geschäftsführers mög-\n\nliche - Kündigung vor diesem Zeitpunkt war der Beklagten schon wegen der \n\n- sich nach § 16 Nr. 1 Abs. 2 GV ergebenden - Nachteile bei der Berechnung \n\ndes Auseinandersetzungsguthabens nicht zumutbar. \n\n31 \n\nIV. Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat \n\nder Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nGehrlein \n\nRiBGH Dr. Strohn kann \nurlaubsbedingt nicht unter- \nschreiben. \nGoette \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.08.2005 - 208 C 145/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2006 - 52 S 286/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-19/ii-zr-73-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-19/ii-zr-73-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__73-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:27.352830+00:00"}}