{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__67-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"II ZR 67/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 712 Abs. 1 Verkündet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Ein wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Ge- schäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter betreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich der geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an- derer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Ge- sellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entzie- hung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige Unregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt worden sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 67/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBGB § 712 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEin wichtiger Grund für die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach § 712 \nAbs. 1 BGB liegt vor, wenn das Verhältnis der übrigen Gesellschafter zu dem Ge-\nschäftsführer nachhaltig zerstört und es den Gesellschaftern deshalb nicht zumutbar \nist, dass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin auf die alle Gesellschafter \nbetreffenden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann. Steht fest, dass sich \nder geschäftsführende Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer an-\nderer Gesellschaften finanzielle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Ge-\nsellschaftsvermögens hat zu schulden kommen lassen, rechtfertigt dies die Entzie-\nhung der Geschäftsführungsbefugnis, ohne dass erforderlich wäre, dass derartige \nUnregelmäßigkeiten bei der (entziehenden) Gesellschaft selbst bereits festgestellt \nworden sind. \n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 67/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind alleinige Gesellschafter der \"GbR H. straße 67-68, \n\nG. \" (künftig: \"GbR neu\"). Bei der Gesellschaft handelt es sich um einen \n\ngeschlossenen Immobilienfonds, der, ebenso wie die Immobilienfonds \"GbR \n\nHa. straße 61\" und \"GbR P. straße 16\", vom Kläger initiiert worden ist \n\nund teilweise einen mit den anderen Fonds identischen Gesellschafterbestand \n\nausweist. In § 9 des Gesellschaftsvertrages (künftig: GV) vom 12. Dezember \n\n1996 ist hinsichtlich der Geschäftsführung und Vertretung u.a. folgendes be-\n\nstimmt: \n\n\"1. Die Geschäftsführung für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts \nwird ausschließlich dem Gesellschafter J. L. übertra-\ngen. Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet durch \nBeschluss der Gesellschafterversammlung. Dies gilt auch dann, \nwenn ein neuer Geschäftsführer nicht bestellt wird. … \n\n 4. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis kann dem ge-\nschäftsführenden Gesellschafter jederzeit durch die Gesell-\nschafterversammlung durch Beschluss der Gesellschafter mit \neiner Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, die 50 % al-\nler Gesellschafterstimmen übersteigen muss, entzogen werden, \nbis zur Fertigstellung des Bauvorhabens jedoch nur aus wichti-\ngem Grund. …\" \n\n2 \n\nBereits im Sommer 1995 hatten der Ehemann der Beklagten zu 2 und \n\ndie Ehefrau des Klägers die \"GbR H. 67-68\" (künftig: \"GbR alt\") ge-\n\ngründet. Sie erwarben das Grundstück H. 67-68 in G. zum \n\nZwecke der Bebauung und veräußerten es mit notariellem Vertrag vom \n\n12. Dezember 1996 an die \"GbR neu\" zum Preis von 4 Mio. DM. Die Verkäufer \n\nverpflichteten sich, das Grundstück zu bebauen. Dies geschah in den Jahren \n\n1997 und 1998. \n\n3 \n\nNachdem der Verdacht aufgekommen war, dass der Kläger, der die ge-\n\nsamte Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens sowie die Vermie-\n\ntung des fertigen Objekts übernommen hatte, Geldbeträge veruntreut hatte, \n\nforderten die Beklagten den Kläger mit Schreiben vom 4. April 2003 auf, eine \n\nGesellschafterversammlung einzuberufen u.a. zu dem Tagesordnungspunkt \n\n\"Abberufung des bisherigen Geschäftsführers J. L. aus wichtigem \n\nGrund und Bestellung eines neuen Geschäftsführers\". In der daraufhin einberu-\n\nfenen Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 beschlossen die Gesell-\n\nschafter einstimmig, dass der Beklagte zu 1 zum weiteren Geschäftsführer be-\n\nstellt und die Gesellschaft durch die beiden Geschäftsführer gemeinschaftlich \n\nvertreten werde. Der Kläger behielt jedoch Einzelvertretungsmacht für Geschäf-\n\nte im normalen Geschäftsgang. Außerdem wurde beschlossen, dass der Kläger \n\n- gegebenenfalls im Zusammenwirken mit dem zweiten bestellten geschäftsfüh-\n\nrenden Gesellschafter - sämtliche Zahlungsvorgänge sowohl der \"GbR alt\" als \n\nauch der \"GbR neu\" sowie die Abrechnung des Investitionsvorhabens spätes-\n\ntens bis zum 25. Mai 2003 prüfgerecht aufbereiten solle. Danach sollte ein Wirt-\n\nschaftsprüfer mit der Prüfung und Bewertung der aufbereiteten Zahlungsvor-\n\ngänge und der Abrechnung beauftragt werden. Nach Vorlage der Prüfung und \n\nBewertung des Wirtschaftsprüfers sollte die Geschäftsführung eine neue Ge-\n\nsellschafterversammlung unter Verzicht auf Formen und Fristen einberufen, in \n\nder inhaltlich über die Tagesordnungspunkte der unterbrochenen Gesellschaf-\n\nterversammlung vom 9. Mai 2003, also auch über die Abberufung des Klägers \n\nals Geschäftsführer, beschlossen werden sollte. \n\n4 \n\nNachdem der Kläger - nach Auffassung der übrigen Gesellschafter - sei-\n\nnen Verpflichtungen aus dem Gesellschafterbeschluss vom 9. Mai 2003 nicht \n\nordnungsgemäß nachgekommen war, wurden der Kläger und der Beklagte zu 1 \n\nvon den übrigen Gesellschaftern unter Fristsetzung zur Einberufung der am \n\n9. Mai 2003 unterbrochenen und nun fortzusetzenden Gesellschafterversamm-\n\nlung aufgefordert. Als der Kläger hierauf nicht reagierte, beriefen die übrigen \n\nGesellschafter gemeinsam mit dem weiteren geschäftsführenden Gesellschaf-\n\nter, dem Beklagten zu 1, die Fortsetzung der unterbrochenen Gesellschafter-\n\nversammlung auf den 27. Juni 2003 ein. In der Versammlung beschlossen die \n\nBeklagten einstimmig die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer \n\nder \"GbR neu\" aus wichtigem Grund; der Kläger stimmte nicht mit. Am \n\n22. September 2003 und am 21. Oktober 2003 wurde die Abberufung durch \n\nGesellschafterbeschlüsse - vorsorglich - wiederholt. In der Gesellschafterver-\n\nsammlung vom 5. November 2003 wurde der Kläger aus wichtigem Grund aus \n\nder Gesellschaft ausgeschlossen. \n\n5 \n\nDie Beklagten werfen dem Kläger eine Reihe von Pflichtverletzungen \n\nvor. Insbesondere soll der Kläger Gelder veruntreut haben, die aus den Einla-\n\ngen der Gesellschafter als Kaufpreis an die \"GbR alt\" gezahlt worden sind. Auf-\n\ngrund von Scheinrechnungen und -quittungen soll er Zahlungen der \"GbR alt\" \n\nan sich selbst veranlasst haben. In ähnlicher Weise sei der Kläger auch bei den \n\nanderen von ihm initiierten Gesellschaften Ha. straße 61 und P. straße \n\n16 vorgegangen. Der Kläger ist zwischenzeitlich durch Urteil des Landgerichts \n\nB. vom 31. März 2004 zur Zahlung von 186.365,89 € an die \"GbR Ha. \n\n straße 61\" verurteilt worden, wovon er aufgrund eines in der Berufungsin-\n\nstanz geschlossenen Vergleichs jedenfalls 100.000,00 € zu zahlen hat. Hin-\n\nsichtlich der \"GbR P. straße 16\" ist der Kläger durch Urteil des Landge-\n\nrichts B. vom 22. Juli 2003 zum Schadensersatz in Höhe von 823.179,91 € \n\naus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verurteilt worden. Außerdem wird dem Klä-\n\nger vorgeworfen, dass er unberechtigterweise und, ohne Miete zu zahlen, Räu-\n\nme in dem der \"GbR neu\" gehörenden Anwesen für seine Kanzlei genutzt hat. \n\nEr ist insoweit zur Räumung verurteilt worden. In dem Berufungsurteil des Räu-\n\nmungsrechtsstreits ist außerdem festgestellt worden, dass der Kläger in kollusi-\n\nvem Zusammenwirken u.a. mit seiner Ehefrau die Zwangsvollstreckung aus \n\ndem erstinstanzlichen Urteil vereitelt hat. \n\n6 \n\nDer Kläger hat sich mit Feststellungsklagen gegen die Gesellschafterbe-\n\nschlüsse, mit denen er als Geschäftsführer abberufen und aus der Gesellschaft \n\nausgeschlossen worden ist, gewandt. Hilfsweise hat er die Feststellung be-\n\ngehrt, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsfüh-\n\nrer der \"GbR neu\" sei. Das Landgericht hat die Klageanträge hinsichtlich der \n\nAbberufung des Klägers als Geschäftsführer und den Hilfsantrag mit Teilurteil \n\nabgewiesen. Über die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers ist noch nicht \n\nentschieden. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie in der Berufungsinstanz \n\nangefallen ist, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat \n\nzugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, § 9 Abs. 4 GV stelle \n\nkeine taugliche Grundlage dar, um den Kläger durch Beschluss der übrigen \n\nGesellschafter als Geschäftsführer abberufen zu können. Diese gesellschafts-\n\nvertragliche Regelung verstoße gegen den \"Bestimmtheitsgrundsatz\". Die Be-\n\nklagten hätten daher dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis nur nach \n\n§ 712 Abs. 1 BGB durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzie-\n\nhen können. Der danach erforderliche wichtige Grund für die Abberufung des \n\nKlägers sei jedoch nicht feststellbar. \n\n10 \n\nII. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nEs beruht in mehrfacher Hinsicht auf Rechtsfehlern, von denen allerdings nur \n\ndie Annahme entscheidungserheblich ist, es bestehe kein wichtiger Grund i.S.d. \n\n§ 712 Abs. 1 BGB dafür, dem Kläger die Geschäftsführungsbefugnis zu entzie-\n\nhen. \n\n11 \n\n1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, § 9 \n\nAbs. 4 GV komme hier als denkbare Ermächtigungsgrundlage für die vom Klä-\n\nger bekämpfte Maßnahme in Betracht. Denn einerseits behandelt § 9 Abs. 4 \n\nGV bei sachgerechter, die Systematik des § 9 GV in den Blick nehmender Aus-\n\nlegung allein die Entziehung der dem Kläger nach § 9 Abs. 1 GV als Sonder-\n\nrecht übertragenen alleinigen Geschäftsführungsbefugnis. Sie kann, was das \n\nBerufungsgericht nicht beachtet, nach Abschluss des Bauvorhabens - diese \n\nVoraussetzung ist unstreitig erfüllt - jederzeit und vor allem ohne wichtigen \n\nGrund entzogen werden. Andererseits verkennt das Berufungsgericht, dass der \n\nKläger selbst in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 der Entzie-\n\nhung dieser alleinigen Geschäftsführungsbefugnis zugestimmt hat. Demgemäß \n\nkommt es auf die von dem Berufungsgericht problematisierten Fragen und die \n\ndie Rechtsprechung des Senats nicht richtig erfassenden Ausführungen bezüg-\n\nlich eines Verstoßes gegen den \"Bestimmtheitsgrundsatz\" oder die \"Kernbe-\n\nreichslehre\" nicht an. \n\n12 \n\nSchließlich verwechselt das Berufungsgericht Eingriffstatbestand und \n\nRechtsfolgen des von ihm zu Unrecht bejahten Eingriffs. Bei der vom Beru-\n\nfungsgericht für wesentlich gehaltenen Frage, wie die Geschäftsführung der \n\nGesellschaft nach wirksamem Entzug zukünftig geregelt ist, handelt es sich le-\n\ndiglich um die Eingriffsfolge, hinsichtlich derer der \"Bestimmtheitsgrundsatz\" \n\nohne Bedeutung ist. Der Senat hat zudem bereits mit Urteil vom 9. Dezember \n\n1968 (BGHZ 51, 198, 201; ebenso in BGHZ 33, 105, 107 f. für die Vertretungs-\n\nbefugnis) entschieden, dass dann, wenn eine gesellschaftsvertragliche Rege-\n\nlung die Rechtsfolgen der Abberufung des allein zur Geschäftsführung berufe-\n\nnen Gesellschafters nicht regelt, die gesetzliche Regelung des § 709 BGB ein-\n\ngreift, soweit sich nichts Abweichendes feststellen lässt. \n\n13 \n\n2. Die Voraussetzungen des danach allein zu prüfenden § 712 Abs. 1 \n\nBGB hat das Berufungsgericht fehlerhaft verneint. \n\n14 \n\na) Das Berufungsgericht meint, es komme nicht darauf an, ob der Kläger \n\nbei der Durchführung des Bauvorhabens H. straße 67-68 in G. für \n\ndieses bestimmte Gelder nicht für das Bauvorhaben verwandt, sondern an sich \n\ngebracht habe, da diese Vorgänge die \"GbR alt\" und nicht die Gesellschaft der \n\nBeklagten, die \"GbR neu\", beträfen. Die Beklagten seien durch ein etwaiges \n\narglistiges oder sogar strafbares Verhalten des Klägers bei der \"GbR alt\" nicht \n\ngeschädigt, da sie dort nicht Gesellschafter seien. Auch auf die von den Beklag-\n\nten als Entziehungsgrund angeführten Schädigungshandlungen des Klägers im \n\nZusammenhang mit den GbR \"Ha. straße 61\" und \"P. straße 16\" \n\nkönnten sie sich nicht berufen, denn auch insoweit sei nicht die \"GbR neu\", \n\nsondern andere Gesellschaften und deren Vermögen betroffen. Auch eine teil-\n\nweise bestehende Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der \"GbR \n\nneu\" und den anderen Gesellschaften reiche insoweit nicht aus. Den Gesell-\n\nschafterbeschlüssen über die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nach-\n\nfolgende Verurteilungen des Klägers hinsichtlich der finanziellen Unregelmäßig-\n\nkeiten bei den anderen Gesellschaften sowie im Räumungsrechtsstreit mit der \n\n\"GbR neu\" könnten für die Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes im \n\nZeitpunkt der Beschlussfassung nicht herangezogen werden. \n\n15 \n\nDiese Bewertung des Berufungsgerichts ist unvertretbar. Sie verkennt \n\ngrundlegend die Anforderungen an das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter \n\nzu dem Geschäftsführer, dem das Vermögen der Gesellschaft anvertraut und \n\nder den Gesellschaftern gegenüber rechenschaftspflichtig ist. \n\n16 \n\nb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt ein wichtiger \n\nGrund für die Abberufung des Geschäftsführers vor, wenn das Verhältnis zu \n\nihm nachhaltig zerstört und es den übrigen Gesellschaftern nicht zumutbar ist, \n\ndass der geschäftsführende Gesellschafter weiterhin für die Gesellschaft Ge-\n\nschäftsführerbefugnisse besitzt und damit auf die alle Gesellschafter betreffen-\n\nden Belange der Gesellschaft Einfluss nehmen kann (BGHZ 102, 172, 176, \n\n179; Sen.Urt. v. 22. März 1982 - II ZR 74/81, ZIP 1982, 692, 693; w.Nachw. bei \n\nMünchKommBGB/Ulmer aaO § 712 Rdn. 9). Dabei kann auch bereits der be-\n\ngründete Verdacht eines unredlichen Verhaltens dazu führen, dass das erfor-\n\nderliche Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört ist (BGHZ 31, 295, 304 ff.). \n\n17 \n\nc) Das Berufungsgericht hat die bestrittenen, von den Beklagten gegen-\n\nüber dem Kläger erhobenen, als Grund für die Abberufung genannten Vorwürfe \n\nnicht geklärt. Die Richtigkeit des Vortrags der Beklagten ist daher revisions-\n\nrechtlich zu unterstellen. Danach muss die nachhaltige Zerstörung des Vertrau-\n\nensverhältnisses und damit das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 712 \n\nAbs. 1 BGB bejaht werden. \n\n18 \n\naa) Hat sich der Kläger bei der \"GbR alt\" und bei den ebenfalls von ihm \n\ninitiierten GbR \"Ha. straße 61\" und \"P. straße 16\" erhebliche finanziel-\n\nle Unregelmäßigkeiten zu Lasten des jeweiligen Gesellschaftsvermögens und \n\nzu seinem persönlichen Vorteil zu schulden kommen lassen, reicht dies aus, \n\num dem Kläger die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bei der \"GbR \n\nneu\" zu entziehen. Unerheblich ist, dass die Beklagten durch diese Pflichtver-\n\nstöße des Klägers nicht unmittelbar in ihrem Gesellschaftsvermögen betroffen \n\nsind. Für das Vertrauensverhältnis zu dem Geschäftsführer, dem das Gesell-\n\nschaftsvermögen weitestgehend anvertraut ist, kommt es auf dessen persönli-\n\nche Integrität im Umgang mit ihm anvertrauten fremden Geldern an. Fehlt die-\n\nse, weil er - anderes - ihm anvertrautes Geld pflichtwidrig für sich verwandt hat, \n\nkommt es nicht - zusätzlich - darauf an, ob sich diese fremdes Vermögen \n\nbetreffende Unzuverlässigkeit bereits bei der Gesellschaft der Beklagten aus-\n\ngewirkt hat. Die Ansicht des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass die \n\nBeklagten in einer solchen Situation abwarten müssten, bis der Kläger sich \n\nauch an dem Gesellschaftsvermögen der \"GbR neu\" vergreift, und sie erst nach \n\nEintritt eines entsprechenden Schadens zur Entziehung des Geschäftsfüh-\n\nrungsbefugnis berechtigt wären. Dass dies unzumutbar ist, liegt auf der Hand. \n\n19 \n\nbb) Ebenso verfehlt ist die Ansicht des Berufungsgerichts, die Verurtei-\n\nlungen des Klägers im Zusammenhang mit den finanziellen Unregelmäßigkei-\n\nten bei den anderen Gesellschaften sowie die Verurteilungen im Räumungs-\n\nrechtsstreit mit der \"GbR neu\" dürften bei der Prüfung des Vorliegens eines \n\nwichtigen Grundes nicht berücksichtigt werden, weil diese Verurteilungen im \n\nZeitpunkt der Beschlussfassungen noch nicht vorgelegen hätten. Das Beru-\n\nfungsgericht verkennt, dass es sich dabei nicht um neue Abberufungsgründe \n\nhandelt, die nach Beschlussfassung entstanden sind und daher vom Tatrichter \n\nnicht verwertet werden dürfen, sondern Umstände, die den im Zeitpunkt der \n\nAbberufungsbeschlüsse vorhandenen Verdacht von Untreuehandlungen bestä-\n\ntigen. Diese muss der Tatrichter bei seiner auf den Zeitpunkt des Schlusses der \n\nmündlichen Verhandlung abstellenden Entscheidung berücksichtigen (BAG, \n\nUrt. v. 6. November 2003 - 2 AZR 631/02, juris Tz. 33 m.w.Nachw.). \n\n20 \n\ncc) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht ferner in seiner An-\n\nsicht, die Entziehung sei bereits deshalb unverhältnismäßig, weil dem Kläger \n\nmit Beschluss vom 9. Mai 2003 der Beklagte zu 1 als Mitgeschäftsführer zur \n\nSeite gestellt worden sei. Dies gilt abgesehen von der Schwere des Vorwurfs \n\nvon Untreuehandlungen, die ohnehin - auch - die Abberufung eines Mitge-\n\nschäftsführers rechtfertigen würde, hier vor allem deshalb, weil der Kläger nach \n\ndem Beschluss vom 9. Mai 2003 weiterhin für Geschäfte im normalen Ge-\n\nschäftsgang handlungsbefugt war und somit das Vermögen der \"GbR neu\" wei-\n\nterhin schädigen konnte. \n\n21 \n\ndd) Unhaltbar, weil den Beklagtenvortrag in verfahrensfehlerhafter Weise \n\nübergehend, ist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, in der Be-\n\nschlussfassung vom 9. Mai 2003 komme zum Ausdruck, dass die Mitgesell-\n\nschafter selbst seinerzeit einen Anlass für die Abberufung des Klägers aus \n\nwichtigem Grund mangels begründeten Verdachts nicht als gegebenen ange-\n\nsehen hätten. Nach dem Beschluss vom 9. Mai 2003, der den Vorbehalt ent-\n\nhielt, nach Vorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers solle erneut über die \n\nschon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung vom 9. Mai 2003 ange-\n\nkündigte Abberufung des Klägers entschieden werden, sollte dem Kläger allein \n\neine letzte Chance eröffnet werden, den gegen ihn bestehenden schweren Ver-\n\ndacht auszuräumen. \n\n22 \n\nIII. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDa die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachauf-\n\nklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO), damit dieses nunmehr die notwendigen Feststellungen zu den von den \n\nBeklagten erhobenen Vorwürfen trifft. \n\n23 \n\n24 \n\nFür das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin: \n\n1. Die vom Kläger geltend gemachten Ladungsmängel, aus denen er die \n\nformelle Unwirksamkeit des Abberufungsbeschlusses herleiten will, liegen nicht \n\nvor. Die Gesellschafter haben in der Gesellschafterversammlung vom 9. Mai \n\n2003 einstimmig, also mit der Stimme des Klägers, beschlossen, dass nach \n\nVorlage des Berichts des Wirtschaftsprüfers durch die Geschäftsführung eine \n\nGesellschafterversammlung unter Verzicht auf sämtliche Formen und Fristen \n\nund zu denselben Tagesordnungspunkten einberufen werden sollte. Bei der \n\nGesellschafterversammlung vom 27. Juni 2003 handelte es sich um die Fort-\n\nsetzung der am 9. Mai 2003 unterbrochenen Gesellschafterversammlung. Dar-\n\nauf, dass nicht er selbst, sondern nur sein Mitgeschäftsführer gemeinsam mit \n\nden übrigen Gesellschaftern zur Fortsetzung dieser Versammlung eingeladen \n\nhat, kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil es nach dem Inhalt \n\ndes von ihm mit gefassten Beschlusses vom 9. Mai 2003 allein Sache seiner \n\nMitgesellschafter war, darüber zu befinden, ob er die ihm auferlegten und von \n\nihm übernommenen Pflichten erfüllt habe und ob deswegen das Entziehungs-\n\nverlangen erledigt sein könne. \n\n25 \n\n2. Gelangt das Berufungsgericht zu der Überzeugung, die Abberufung \n\ndes Klägers sei wirksam, wird es sich mit dem Hilfsantrag des Klägers festzu-\n\nstellen, dass der Beklagte zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigter Geschäftsfüh-\n\nrer der \"GbR neu\" ist, zu befassen haben. \n\n26 \n\nIn diesem Zusammenhang wird es der Frage nachzugehen haben, ob \n\nauf Seiten des Klägers für diesen Antrag - noch - das erforderliche Feststel-\n\nlungsinteresse gegeben ist. Sollte der Kläger im Zeitpunkt des Schlusses der \n\nmündlichen Verhandlung in der neuen Tatsacheninstanz rechtskräftig aus der \n\n\"GbR neu\" ausgeschlossen worden sein, würde bereits das nötige Rechts-\n\nschutzinteresse für diesen Hilfsantrag fehlen. \n\n27 \n\nSollte der Kläger weiterhin Gesellschafter sein, wird das Berufungsge-\n\nricht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und die hierfür angebotenen Be-\n\nweise zu erheben haben, dass auf der Gesellschafterversammlung vom \n\n27. Juni 2003 zwischen allen Gesellschaftern unter Einschluss des Klägers Ei-\n\nnigkeit darüber bestand habe, dass mit der Abberufung des Klägers der mit Be-\n\nschluss vom 9. Mai 2003 lediglich zum Mitgeschäftsführer bestellte Beklagte \n\nzu 1 nunmehr Alleingeschäftsführer sein sollte. Da die Übertragung der von \n\ndem gesetzlichen Modell des § 709 BGB abweichenden Alleingeschäftsführung \n\nauf den Beklagten zu 1 (wiederum) eine Änderung des Gesellschaftsvertrages \n\nim Hinblick auf die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis enthielt, ist \n\nWirksamkeitsvoraussetzung der Bestellung des Beklagten zu 1 ein Gesellschaf-\n\nterbeschluss unter Einschluss des auch nach wirksamer Entziehung der Ge-\n\nschäftsführungsbefugnis als einfacher Gesellschafter stimmberechtigten Klä-\n\ngers. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 18.11.2004 - 2 O 483/03 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 7 U 235/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-67-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-67-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__67-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:20:08.713821+00:00"}}