{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__51-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"II ZR 51/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"GmbHG § 64 Abs. 2; HGB § 130 a a) Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer grundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Ein- tritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masse- erhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig. b) Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft Klarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbe- mühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt. c) Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB zielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz eines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesell- schaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 51/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 64 Abs. 2; HGB § 130 a \n\na) Die §§ 130 a Abs. 2 HGB, 64 Abs. 2 GmbHG verbieten dem Geschäftsführer \ngrundsätzlich jegliche Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen nach Ein-\ntritt der Insolvenzreife. Für den Ausnahmefall einer im Interesse der Masse-\nerhaltung notwendigen Aufwendung ist der Geschäftsführer darlegungs- und \nbeweispflichtig. \n\nb) Der Geschäftsführer muss sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft \nKlarheit verschaffen, bevor er einen Dritten mit aufwändigen Sanierungsbe-\nmühungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens beauftragt. \n\nc) Die Schadensersatzverpflichtung gemäß § 130 a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 HGB \nzielt - ebenso wie die Ersatzpflicht aus § 64 Abs. 2 GmbHG - nicht auf Ersatz \neines Quotenschadens, sondern auf Erstattung der verbotswidrig geleisteten \nZahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote des befriedigten Gesell-\nschaftsgläubigers (vgl. Sen.Urt. v. 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, \n264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG; v. 26. März 2007 - II ZR 310/05, ZIP \n2007, 1006 zu § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB). \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 5. Februar 2007 - II ZR 51/06 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe einstimmig \n\nbeschlossen: \n\nDie Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass \n\nder Senat beabsichtigt, die Revision des Streithelfers durch Be-\n\nschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor; \n\ndas Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Die Revision ist zwar unbeschränkt zulässig. Entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung ist den Ausführungen des Berufungsgerichts eine (zuläs-\n\nsige) Beschränkung der Revision auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs \n\nnicht zu entnehmen. Es heißt dort: \"Die Revision gegen dieses Urteil wird zuge-\n\nlassen.\" Soweit dies damit begründet wird, dass eine Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs \"zu den Rechtsfolgen des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB bislang \n\nnicht ergangen\" sei, ist dies nicht gleichbedeutend mit einer (zulässigen) Be-\n\nschränkung auf den Betrag des Anspruchs (vgl. dazu BGH, Urt. v. 8. Dezember \n\n1998 - VI ZR 66/98, NJW 1999, 500). Entgegen der Ansicht der Revisionserwi-\n\nderung könnte nämlich das Bestehen des mit der Klage geltend gemachten An-\n\nspruchs auf Erstattung der von der Beklagten geleisteten Zahlung gemäß \n\n§ 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB nicht dem Grunde nach festgestellt werden (§ 304 \n\n \n \n\n3 \n\n4 \n\nZPO), ohne die von dem Berufungsgericht für klärungsbedürftig erachtete Fra-\n\nge zu beantworten, ob nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB die geleisteten Zahlun-\n\ngen als solche zu erstatten sind oder nur ein Quotenschaden zu ersetzen ist, \n\nweil ein Quotenschaden von dem Kläger weder dargelegt noch geltend ge-\n\nmacht ist. Auf einzelne Rechtsfragen (hier innerhalb des Anspruchsgrundes) \n\nkann die Zulassung der Revision nicht wirksam beschränkt werden (vgl. BGHZ \n\n101, 276, 278). \n\nII. 1. Ohne Erfolg greift die Revision die im Wesentlichen tatrichterlichen \n\nFeststellungen zum Vorliegen einer gemäß § 130 a Abs. 2 HGB verbotenen \n\n\"Zahlung\" der Beklagten an den Streithelfer an. \n\na) Die Vorschrift verbietet - ebenso wie § 64 Abs. 2 GmbHG und §§ 92 \n\nAbs. 3, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG - grundsätzlich jegliche Zahlung nach Eintritt der \n\n- hier unstreitigen - Insolvenzreife der Gesellschaft, um deren verteilungsfähige \n\nVermögensmasse im Interesse der Gesamtheit ihrer Gläubiger zu erhalten (vgl. \n\nBGHZ 143, 184; 146, 264, 274 f.). Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestan-\n\ndes gemäß § 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB ist der Geschäftsführer ebenso beweis-\n\npflichtig wie für das Vorliegen sonstiger Ausnahmetatbestände. Das gilt \n\n- entgegen der Ansicht der Revision - auch für die Frage, ob die Beauftragung \n\ndes Streithelfers durch die Beklagte in der konkreten Situation zur Abwendung \n\nvon Nachteilen für die Masse sachdienlich und erforderlich war (vgl. BGHZ 146 \n\naaO) und dem an ihn gezahlten Pauschalhonorar eine angemessene, den \n\nInteressen der Gläubigergesamtheit entsprechende Gegenleistung gegenüber-\n\nstand. Nicht etwa muss der Kläger eine unzulässige Masseschmälerung infolge \n\nder unstreitig geleisteten Zahlung beweisen, sondern die Beklagte das Gegen-\n\nteil (so auch K. Schmidt in MünchKommHGB 2. Aufl. § 130 a Rdn. 33 a.E.). Das \n\nentspricht auch der Beweislastregelung für den Ausnahmetatbestand eines \n\n\"Bargeschäfts\" i.S. von § 142 InsO (vgl. dazu Kayser, ZIP 2007, 49, 50 \n\nm.w.Nachw.), dessen Voraussetzungen aber im Übrigen mit denjenigen des \n\n§ 130 a Abs. 2 Satz 2 HGB nicht völlig übereinstimmen. \n\n5 \n\nb) Die tatrichterliche Würdigung, dass die genannten Voraussetzungen \n\nfür eine ausnahmsweise erlaubte Zahlung nicht dargetan seien, ist aus Rechts-\n\ngründen nicht zu beanstanden. Zutreffend weist das Berufungsgericht insbe-\n\nsondere darauf hin, dass die erhoffte Sanierung der Schuldnerin mit Kreditmit-\n\nteln ungeeignet war, deren Überschuldung und damit deren Insolvenzreife ge-\n\nmäß § 19 Abs. 2 InsO zu beseitigen. Die Frage einer positiven Fortführungs-\n\nprognose stellte sich unter diesen Umständen nicht mehr, weil diese nach § 19 \n\nAbs. 2, 3 InsO nur für die Bewertung des Schuldnervermögens von Bedeutung \n\nist, eine danach gegebene Insolvenzreife wegen Überschuldung aber nicht aus-\n\nräumen kann. Wie der vom Kläger vorgelegte Insolvenzstatus zeigt, waren die \n\nAktiva erheblich überbewertet. Verbindlichkeiten von ca. 5,5 Mio. € standen \n\nFortführungswerte von nur 3,4 Mio. € und Zerschlagungswerte von 2,7 Mio. € \n\ngegenüber. Auch der im Insolvenzverfahren für die Veräußerung des Unter-\n\nnehmens der Schuldnerin erzielte Kaufpreis von 2,3 Mio. € deckte die Verbind-\n\nlichkeiten bei weitem nicht. Die Beklagte war auch Geschäftsführerin der Mut-\n\ntergesellschaft der Schuldnerin und wusste bei ihrer Bestellung zur Geschäfts-\n\nführerin im Dezember 2002, dass die Schuldnerin in erheblichen wirtschaftli-\n\nchen Schwierigkeiten war. Dass es zu einem - gemäß § 130 a Abs. 1 Satz 3 \n\nHGB unverzüglich zu stellenden - Insolvenzantrag keine Alternative gab, hätte \n\ndie Beklagte bei pflichtgemäßem Vorgehen bereits durch Aufstellung eines \n\nVermögensstatus erkennen können und müssen, bevor sie den Streithelfer mit \n\naufwändigen Sanierungsbemühungen beauftragte. Soweit die Revision eine \n\nzumindest teilweise Erforderlichkeit der mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen \n\nLeistungen des Streithelfers geltend macht, fehlt es an konkretem Sachvortrag \n\nnach Grund und Höhe der darauf entfallenden Aufwendungen. \n\n6 \n\n2. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Anspruch auf \n\nErstattung der von der Beklagten geleisteten Zahlung ohne Abzug der fiktiven \n\nInsolvenzquote des Streithelfers nach den Grundsätzen in dem Senatsurteil \n\nvom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264, 278 f. zu § 64 Abs. 2 GmbHG) zugespro-\n\nchen. \n\n7 \n\nDass in § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB - im Gegensatz zu § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG - von einem u.a. durch die Zahlung entstehenden \"Schaden\" die Rede \n\nist, begründet keinen rechtserheblichen Unterschied, wie sich schon aus der \n\nGesetzesbegründung (BT-Drucks. 7/3441 S. 47) ergibt. Dort heißt es: \"Die in \n\nAbsatz 3 Satz 1 und 2 vorgesehene Schadensersatzpflicht entspricht § 93 \n\nAbs. 2, 3 Nr. 6 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG\". Um den üblichen Schadensbegriff im \n\nSinne der Differenzhypothese handelt es sich hier ohnehin nicht, weil der Zah-\n\nlung regelmäßig das Erlöschen einer dadurch getilgten Gesellschaftsverbind-\n\nlichkeit gegenübersteht und dies einen \"Schaden\" in dem hier gemeinten Sinn \n\nnicht ausschließen kann. Andernfalls würde die Vorschrift leer laufen. Vielmehr \n\nhandelt es sich - wenn überhaupt - um einen speziellen Schadensbegriff, wie er \n\nauch § 93 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 6 AktG zugrunde liegt. Danach liegt \n\nder \"Schaden\" schon in dem Abfluss der Mittel (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 93 \n\nRdn. 22). Gleichgültig ist dabei, ob man hier einen \"Ersatzanspruch eigener Art\" \n\n(so BGHZ 146 aaO zu § 64 Abs. 2 GmbHG) oder einen \"Schadensersatzan-\n\nspruch eigener Art\" annimmt. Soweit es um einen durch \"Zahlungen\" entste-\n\nhenden Schaden geht, ist damit auch ein Quotenschaden nicht gemeint; dieser \n\nwird vielmehr durch die Alternative des durch Versäumung der Insolvenzan-\n\ntragspflicht entstandenen Schadens in § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB erfasst (vgl. \n\nv. Gerkan in Röhricht/Graf v. Westphalen, HGB § 130 a Rdn. 13). Das Gesetz \n\nunterscheidet davon den durch verbotene Zahlungen entstehenden \"Schaden\". \n\nDer gegenteiligen u.a. von K. Schmidt vertretenen Auffassung (vgl. zuletzt ZIP \n\n2005, 2177), die sich auch gegen die gefestigte Rechtsprechung des Senats zu \n\n§ 64 Abs. 2 GmbHG richtet, vermag der Senat nicht zu folgen. Die ungekürzte \n\nErsatzpflicht für geleistete Zahlungen ohne Abzug der fiktiven Insolvenzquote \n\nrechtfertigt sich im Falle des § 130 a Abs. 3 Satz 1 HGB ebenso wie im Fall des \n\n§ 64 Abs. 2 GmbHG aus den Erwägungen im Senatsurteil vom 8. Januar 2001 \n\naaO. Eine die Zulassung der Revision gebietende Grundsatzfrage stellt sich \n\nhier nicht. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 30.03.2005 - 8 O 198/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 607/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-05/ii-zr-51-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-05/ii-zr-51-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__51-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:22.153236+00:00"}}