{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__48-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-14","aktenzeichen":"II ZR 48/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 92 Abs. 2, Abs. 3; 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6; GmbHG § 64 Abs. 2 a) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- oder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversi- cherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Auf- gabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026). b) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantrags- pflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des Bestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fach- lich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitäts- kontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung eines Insolvenzantrags absieht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 48/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nAktG §§ 92 Abs. 2, Abs. 3; 93 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 6; \nGmbHG § 64 Abs. 2 \n\na) Ein organschaftlicher Vertreter, der bei Insolvenzreife der Gesellschaft den sozial- \noder steuerrechtlichen Normbefehlen folgend Arbeitnehmeranteile der Sozialversi-\ncherung oder Lohnsteuer abführt, handelt mit der Sorgfalt eines ordentlichen und \ngewissenhaften Geschäftsleiters und ist nicht nach § 92 Abs. 3 AktG oder § 64 \nAbs. 2 GmbHG der Gesellschaft gegenüber erstattungspflichtig (- insoweit - Auf-\ngabe von BGH, Urt. v. 8. Januar 2002 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264; Urt. v. \n18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026). \n\nb) Ein organschaftlicher Vertreter einer Gesellschaft verletzt seine Insolvenzantrags-\npflicht nicht schuldhaft, wenn er bei fehlender eigener Sachkunde zur Klärung des \nBestehens der Insolvenzreife der Gesellschaft den Rat eines unabhängigen, fach-\nlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die Beurteilung \nerheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener Plausibilitäts-\nkontrolle der ihm daraufhin erteilten Antwort dem Rat folgt und von der Stellung \neines Insolvenzantrags absieht. \n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 22. Dezember 2005 wird auf seine Kosten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte war Vorstand der e. AG \n\n(Schuldnerin), die am 10. April 2000 ins Handelsregister eingetragen worden \n\nist. Gegenstand des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin war insbesondere die \n\nEntwicklung einer Digitalsignatursoftware und deren Vertrieb (sog. Start-Up-\n\nUnternehmen). Das Grundkapital der Gesellschaft betrug zuletzt 205.700,00 €. \n\nAktionäre der Schuldnerin waren mit Aktien \n\nim Nennwert von \n\njeweils \n\n80.000,00 € der Beklagte und sein (inzwischen verstorbener) Mitvorstand M. \n\nund mit 45.700,00 € die I. -Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: I. ). \n\nDiese war außerdem stille Gesellschafterin der Schuldnerin mit einer Einlage \n\nvon 988.916,00 €. Weitere stille Gesellschafterin war seit dem 17. Januar 2001 \n\ndie t. -Beteiligungs-Gesellschaft mbH der D. \n\nbank mit einer Einlage in Höhe von 1,1 Mio. €. \n\n2 \n\nDer Beteiligungsvertrag der I. enthält in § 10 folgende \"Rangrücktritts-\n\nklausel\": \n\n\"Der BG (I. ) wird seinen Anspruch auf das Auseinanderset-\nzungsguthaben in einem gerichtlichen Insolvenz- oder Vergleichs-\nverfahren des BN (Schuldner) im Range nach den übrigen Insol-\nvenz- oder Vergleichsgläubigern geltend machen, jedoch vor den \nForderungen der anderen Gesellschafter sowie verbundenen Un-\nternehmen des BN, und soweit es sich um natürliche Personen \nhandelt, deren Angehörigen.\" \n\n3 \n\nAusweislich der im August 2001 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember \n\n2000 war die Schuldnerin mit einem Betrag von 327.847,70 DM bilanziell über-\n\nschuldet. Am 17. August 2001 prüfte ein Wirtschaftsprüfer im Auftrag des Be-\n\nklagten, der hierzu vom Aufsichtsrat angehalten worden war, den Jahresab-\n\nschluss und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Schuldnerin zum Abschluss-\n\nstichtag bilanziell, nicht jedoch \"rechtlich überschuldet\" gewesen sei, da die \n\nForderung der I. nicht zu passivieren sei. Zahlungsunfähigkeit bestand aus-\n\nweislich des Gutachtens ebenfalls nicht. \n\n4 \n\nIn der Zeit vom 7. August bis zum 19. Oktober 2001 veranlasste der Be-\n\nklagte Lohnsteuerzahlungen sowie Zahlungen der Arbeitnehmeranteile zur So-\n\nzialversicherung in Höhe von insgesamt 82.884,80 €. Am 12. November 2001 \n\nbeantragte der Beklagte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin, nachdem die stillen Gesellschafter im Oktober 2001 die \n\nKündigung ihrer Beteiligungen erklärt und die jeweils letzten fälligen Raten auf \n\nihre Beteiligungen nicht mehr gezahlt hatten, was - unstreitig - zur Zahlungsun-\n\nfähigkeit der Schuldnerin führte. \n\n5 \n\nMit der Klage macht der Insolvenzverwalter den Betrag der oben ge-\n\nnannten Zahlungen gemäß §§ 92 Abs. 2 und 3, 93 Abs. 2 und 3 Nr. 6 AktG ge-\n\ngen den Beklagten geltend mit der Begründung, die Schuldnerin sei bereits zum \n\n31. Dezember 2000 nicht nur bilanziell, sondern auch rechnerisch überschuldet \n\ngewesen; diese Überschuldungssituation habe auch noch zur Zeit der streitigen \n\nZahlungen angedauert. Der Beklagte hat sich mit der Behauptung verteidigt, \n\neine rechnerische Überschuldung habe im Hinblick auf den von der I. erklär-\n\nten Rangrücktritt nicht vorgelegen. Zudem seien die von ihm geleisteten Zah-\n\nlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar gewesen. \n\nDarüber hinaus habe er auch nicht schuldhaft gegen die Insolvenzantragspflicht \n\nverstoßen, da er fachmännischen Rat eingeholt habe, aufgrund dessen er da-\n\nvon habe ausgehen dürfen, dass bei - unstreitiger - Zahlungsfähigkeit der \n\nSchuldnerin keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorgelegen ha-\n\nbe. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt; das Beru-\n\nfungsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Hier-\n\ngegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Re-\n\nvision. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, \n\ndie Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Zahlungen an die Sozial- und Finanzkas-\n\nsen nicht überschuldet gewesen, da der von der I. erklärte Rangrücktritt aus-\n\nreichend sei, um ihre Forderung im Überschuldungsstatus der Schuldnerin nicht \n\npassivieren zu müssen. \n\n9 \n\nII. Gegen die - im Ergebnis - zutreffende Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts wendet sich die Revision ohne Erfolg. \n\n10 \n\nOb die Erklärung der I. , wie das Berufungsgericht gemeint und die Re-\n\nvision mit beachtlichen Gründen in Zweifel gezogen hat, den Anforderungen \n\nentspricht, die der Senat im Urteil vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264, 271) an \n\neinen sogenannten \"qualifizierten Rangrücktritt\" gestellt hat, bedarf im vorlie-\n\ngenden Fall keiner Entscheidung. Der Beklagte haftet nämlich jedenfalls des-\n\nhalb nicht wegen Verletzung der Massesicherungspflicht nach §§ 92 Abs. 2 und \n\n3, 93 Abs. 2 und 3 Nr. 6 AktG, weil die von ihm geleisteten Zahlungen - selbst \n\nwenn die Schuldnerin im Zahlungszeitpunkt im insolvenzrechtlichen Sinn über-\n\nschuldet gewesen wäre - nicht pflichtwidrig, sondern mit der Sorgfalt eines or-\n\ndentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar waren (1). Darüber \n\nhinaus hätte der Beklagte gegen eine möglicherweise bestehende Insolvenzan-\n\ntragspflicht nicht schuldhaft verstoßen (2). \n\n11 \n\n1. a) Zu Lasten des Vorstandes einer AG, der in der in § 92 AktG be-\n\nschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermö-\n\ngen leistet, wird - ebenso wie zu Lasten des Geschäftsführers einer GmbH in \n\ndieser Situation - vermutet, dass er dabei nicht mit der von einem Vertretungs-\n\norgan zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, \n\n274 jew.m.w.Nachw.). Nach § 92 Abs. 3 Satz 2 AktG (ebenso wie nach § 64 \n\nAbs. 2 Satz 2 GmbHG) kann er diese Vermutung durch den Nachweis widerle-\n\ngen, dass die von ihm in der Insolvenzsituation bewirkte Leistung mit der Sorg-\n\nfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar war. Da-\n\nbei hat der Senat wiederholt (s. zuletzt Urt. v. 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP \n\n2005, 1026, 1029) erwogen, das Bestreben des Vertretungsorgans, durch Zah-\n\nlungen von Sozialleistungen und Steuern sich einer persönlichen deliktischen \n\nHaftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB, aus §§ 34, 69 AO oder der \n\nBestrafung nach § 266 a StGB zu entziehen, sei kein im Rahmen der §§ 92 \n\nAbs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG beachtlicher Umstand; vielmehr müsse in ei-\n\nnem Fall einer durch die unterschiedlichen Normbefehle ausgelösten Pflichten-\n\nkollision das deliktische Verschulden verneint (bzw. i.S. des strafrechtlichen \n\nNormbefehls das Verhalten als gerechtfertigt angesehen) werden, wenn sich \n\ndas Vertretungsorgan - gemessen am Maßstab der den Interessen der Ge-\n\nsamtheit der Gesellschaftsgläubiger dienenden Spezialnormen der §§ 92 Abs. 3 \n\nAktG, 64 Abs. 2 GmbHG - normgerecht verhält. Dies hat der Senat damit be-\n\ngründet, dass der Maßstab für ein pflichtgemäßes Verhalten des Vertretungsor-\n\ngans sich nicht allein nach dessen allgemeinen Verhaltenspflichten bestimme, \n\nbei seiner Amtsführung Recht und Gesetz zu wahren; der Maßstab sei vielmehr \n\nan dem besonderen Zweck der §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbH auszurich-\n\nten, die verteilungsfähige Vermögensmasse einer insolvenzreifen Gesellschaft \n\nim Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine zu ihrem Nach-\n\nteil gehende bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern (BGHZ \n\n146 aaO 274 f. m.w.Nachw.). Die Befriedigung der Gläubiger soll dem später \n\neingesetzten Insolvenzverwalter überlassen bleiben, der im eröffneten Verfah-\n\nren für eine gleichmäßige und rangrichtige Bedienung der offenen Forderungen \n\nzu sorgen hat. Aus dieser Sicht des mit §§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG \n\nverfolgten Zwecks erschien es dem Senat näher liegend, die in diesen Vor-\n\nschriften niedergelegten Pflichten als allgemeinem Interesse dienend im Rah-\n\nmen der Pflichtenkollision des Vertretungsorgans - trotz der fehlenden Strafbe-\n\nwehrung - vorrangig anzusehen, zumal nach der Abschaffung des Vorrangs der \n\nForderungen der Sozial- und Finanzkassen durch die Einführung der Insol-\n\nvenzordnung keine Rechtfertigung mehr dafür bestehe, der Pflicht zur Erfüllung \n\nder dort bestehenden Forderungen deswegen durchschlagende Bedeutung \n\nbeizumessen, weil sie sich hinsichtlich der Sozialversicherungsforderungen auf \n\ndie Strafvorschrift des § 266 a StGB zurückführen ließe (vgl. Sen.Urt. v. \n\n18. April 2005 aaO). \n\n12 \n\nb) Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die \n\ninzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichts-\n\nhofes (Beschl. v. 21. September 2005 - 5 StR 263/05, ZIP 2005, 1678 ff.), nach \n\nder der vom Senat erwogene Vorrang der im Interesse aller Gläubiger ange-\n\nordneten Massesicherungspflicht angesichts der Strafandrohung einer Nichtab-\n\nführung von Sozialabgaben nicht anerkannt werden kann, nicht fest. Mit Rück-\n\nsicht auf die Einheit der Rechtsordnung kann es dem organschaftlichen Vertre-\n\nter nicht angesonnen werden, die Massesicherungspflicht nach §§ 92 Abs. 3 \n\nAktG, 64 Abs. 2 GmbHG zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen \n\noder die Steuerbehörden nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch strafrechtli-\n\ncher Verfolgung aussetzt. Sein die entsprechenden sozial- und steuerrechtli-\n\nchen Vorschriften befolgendes Verhalten muss deswegen im Rahmen der bei \n\n§§ 92 Abs. 3 AktG, 64 Abs. 2 GmbHG anzustellenden Prüfung als mit den \n\nPflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar an-\n\ngesehen werden. \n\nDanach haftet der Beklagte für die den Gegenstand der Klageforderung \n\nbildenden, an die Sozial- und Finanzkassen geleisteten Zahlungen nicht. \n\n2. Eine Haftung des Beklagten scheidet auch deshalb aus, weil er eine \n\n- möglicherweise bestehende - Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft verletzt \n\nhat. Er hat zu der Frage, ob sich die Schuldnerin in einer Situation befand, in \n\nder er zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet war, unabhängigen, fach-\n\nlich qualifizierten Rat eingeholt mit dem Ergebnis, dass eine derartige Pflicht für \n\nihn nicht bestand. Auf diesen Rat durfte er sich verlassen. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\na) Die Haftung des Vorstands wegen Verletzung der Insolvenzantrags-\n\npflicht nach §§ 92, 93 AktG setzt eben so wie die Haftung des \n\nGmbH-Geschäftsführers nach § 64 Abs. 2 GmbHG eine schuldhafte Verletzung \n\nder \n\nInsolvenzantragspflicht voraus \n\n(MünchKommAktG/Hefermehl/Spindler \n\n2. Aufl. § 92 Rdn. 29; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 93 Rdn. 14; Schmidt-Leithoff in \n\nRowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 64 Rdn. 32 ff. jew.m.w.Nachw.). \n\nFür die Haftung des Vertretungsorgans reicht die Erkennbarkeit der Insolvenz-\n\nreife aus; das Verschulden des Vorstands/Geschäftsführers wird vermutet \n\n(BGHZ 143, 184, 185; 146, 264, 277 jew.m.w.Nachw.). Den Vorstand/Ge-\n\nschäftsführer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er seine Insol-\n\nvenzantragspflicht nicht schuldhaft verletzt hat. \n\n16 \n\nb) Diesen Anforderungen, d.h. dem Nachweis seines mangelnden Ver-\n\nschuldens als Organmitglied, hat der Beklagte genügt. Von dem organschaftli-\n\nchen Vertreter wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Ge-\n\nsellschaft stets vergewissert. Hierzu gehört insbesondere die Prüfung der Über-\n\nschuldung und der Zahlungsunfähigkeit. Er handelt daher fahrlässig, wenn er \n\nsich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und die für die Insolvenz-\n\nantragspflicht erforderlichen Kenntnisse verschafft (Schmidt-Leithoff aaO \n\nRdn. 19). Dabei muss sich der organschaftliche Vertreter, sollte er nicht über \n\nausreichende persönliche Kenntnisse verfügen, ggf. extern beraten lassen \n\n(BGHZ 126, 181, 199, dort zur Prüfung der positiven Fortführungsprognose; \n\nOLG Düsseldorf NZG 1999, 944, 946 zur Feststellung der Überschuldung; He-\n\nfermehl/Spindler aaO; Mertens in Kölner Komm.z.AktG, 2. Aufl. § 93 Rdn. 99; \n\nHopt in Großkomm.z.AktG, 4. Aufl. § 73 Rdn. 255 m.w.Nachw.; Wiesner in \n\nMünchHdb.d.GesR, Bd. 4 2. Aufl. § 26 Rdn. 7 m.w.Nachw.). Dafür reicht selbst-\n\nverständlich eine schlichte Anfrage bei einer von dem organschaftlichen Vertre-\n\nter für fachkundig gehaltenen Person nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass \n\nsich das Vertretungsorgan unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der \n\nGesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einem unab-\n\nhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Berufsträ-\n\nger beraten lässt. \n\n17 \n\nEinen diesen Anforderungen genügenden Rat hat der Beklagte hier in \n\nZusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat der Schuldnerin eingeholt. Bei einem \n\nStart-Up-Unternehmen wie der Schuldnerin, das in der Anlaufphase in aller Re-\n\ngel nur Schulden produziert und - wie hier - von Förderdarlehen abhängig ist, ist \n\neine ständige, intensive Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Unterneh-\n\nmens in besonderem Maße erforderlich. Dem genügend hat der Beklagte nach \n\nAufstellung des Jahresabschlusses im August 2001 und Aufdeckung einer bi-\n\nlanziellen Überschuldung im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsrat unverzüg-\n\nlich einem Wirtschaftsprüfer den Auftrag erteilt, den Jahresabschluss zum \n\n31. Dezember 2000 daraufhin zu überprüfen, ob die Gesellschaft nicht nur \n\nrechnerisch überschuldet, sondern insolvenzreif war und ein Insolvenzantrag \n\ngestellt werden musste. Die Sachkompetenz und Fachkunde eines Wirtschafts-\n\nprüfers für eine solche Prüfung steht außer Frage. Dass es sich bei dem Gut-\n\nachten um ein Gefälligkeitsgutachten gehandelt haben könnte, ist nicht ersicht-\n\nlich und vom Berufungsgericht auch nicht festgestellt worden. \n\n18 \n\nFührt - wie hier - die derart in Auftrag gegebene Prüfung, ob eine Insol-\n\nvenzsituation vorliegt, zu der fachkundigen und für den organschaftlichen Ver-\n\ntreter bei der gebotenen Plausibilitätskontrolle nachvollziehbaren Feststellung, \n\ndass die Gesellschaft weder im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses \n\nnoch im Prüfungszeitpunkt im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet und sogar \n\ndie Zahlungsfähigkeit jedenfalls bis zum Jahresende - selbst ohne Zuführung \n\nneuen Fremdkapitals - gesichert war, musste der Beklagte - gemessen an der \n\nvon ihm geforderten Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts-\n\nleiters - keinen Insolvenzantrag stellen. Es wäre nicht zu rechtfertigen, einem \n\norganschaftlichen Vertreter abzuverlangen, unabhängigen, fachkundigen Rat \n\nzur Klärung des Bestehens einer Insolvenzlage einzuholen und es ihm gleich-\n\nwohl als schuldhaften Verstoß gegen seine Sorgfaltspflichten anzulasten, wenn \n\ner sich - trotz fehlender eigener ausreichender Sachkunde - dem fachkundigen \n\nRat entsprechend verhält (vgl. Hopt aaO Fn. 873). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2004 - 14 O 198/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 22.12.2005 - 23 U 160/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-14/ii-zr-48-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":12},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-14/ii-zr-48-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__48-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:05.860196+00:00"}}