{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"II ZR 30/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 9. Juli 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV § 28 e Abs. 1 a) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkas- se für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein konstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaft- liche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. b) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organ- schaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB ent- gegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen Vertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 30/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n9. Juli 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 421, 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs., 781; SGB IV § 28 e Abs. 1 \n\na) Gibt der organschaftliche Vertreter einer Gesellschaft gegenüber einer Sozialkas-\nse für rückständige Sozialabgaben der Gesellschaft zu Sicherungszwecken ein \nkonstitutives Schuldanerkenntnis ab, haften die Gesellschaft und der organschaft-\nliche Vertreter für die Sozialabgaben als Gesamtschuldner im Sinne von § 421 \nBGB. \n\nb) Zahlt die Gesellschaft die rückständigen Abgaben, kann sie von ihrem organ-\nschaftlichen Vertreter keinen Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen (§ 426 \nAbs. 1 Satz 1 BGB) verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB ent-\ngegen. Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem organschaftlichen \nVertreter ist allein die Gesellschaft als Arbeitgeberin zahlungspflichtig. \n\nBGH, Urteil vom 9. Juli 2007 - II ZR 30/06 - OLG Jena \n LG Erfurt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 9. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und \n\ndie Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n21. Oktober 2004 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für \n\nHandelssachen des Landgerichts Erfurt vom 29. Januar 2004 \n\n- dieses im Kostenpunkt und soweit der Klage stattgegeben wor-\n\nden ist - abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der M. \n\n GmbH G. (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte \n\nhält 50 % der Gesellschaftsanteile und war einzelvertretungsberechtigter Ge-\n\nschäftsführer. Mitte des Jahres 1999 war die Schuldnerin mit fälligen Sozialver-\n\nsicherungsbeiträgen gegenüber der Innungskrankenkasse W. in \n\nRückstand. Diese unternahm daraufhin am 25. August 1999 einen Pfändungs-\n\nversuch, der fruchtlos verlief. Am selben Tag gab der Beklagte gegenüber der \n\nInnungskrankenkasse ein mit \"unwiderrufliches Schuldanerkenntnis (§ 781 \n\nBGB)\" überschriebenes Anerkenntnis seiner persönlichen Haftung für die rück-\n\nständigen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und \n\nKosten in Höhe von 165.404,24 DM ab und verpflichtete sich, beginnend mit \n\ndem 30. September 1999, diesen Betrag \n\nin monatlichen Raten von \n\n30.000,00 DM zu zahlen. In der Zeit vom 23. September 1999 bis einschließlich \n\n22. Dezember 1999 zahlte die Schuldnerin auf die Rückstände 120.000,00 DM. \n\nBis November 1999 leistete sie darüber hinaus die monatlich fälligen Sozialver-\n\nsicherungsbeiträge; jedenfalls bis zum 31. Januar 2000 verfügte sie zudem auf \n\neinem Geschäftskonto bei der C. bank - bis auf eine Ausnahme im No-\n\nvember 1999 - über nicht unerhebliche Haben-Salden. \n\n2 \n\nIn einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28. Januar \n\n2000 wurde beschlossen, die Schuldnerin mit sofortiger Wirkung aufzulösen \n\nund den Geschäftsbetrieb zum 29. Januar 2000 einzustellen. Auf einen von der \n\nInnungskrankenkasse W. gestellten \n\nInsolvenzantrag wurde am \n\n24. Mai 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin er-\n\nöffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n3 \n\nMit der auf eine Anfechtung aus § 135 InsO, §§ 32 a, 32 b GmbHG ge-\n\nstützten Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 120.000,00 DM in \n\nAnspruch genommen und hierzu behauptet, die Schuldnerin habe sich im Zeit-\n\npunkt der Sicherheitengewährung durch den Beklagten und seines Freiwerdens \n\nvon der Schuld gegenüber der Innungskrankenkasse durch die Zahlungen aus \n\nihrem Vermögen in einer Krise befunden. \n\n4 \n\nHilfsweise hat er Zahlung von 60.000,00 DM begehrt mit der Begrün-\n\ndung, im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis seien der Beklagte und die \n\nSchuldnerin Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB gewesen, so dass we-\n\ngen der aus dem Vermögen der Schuldnerin geleisteten Zahlungen ein hälftiger \n\nAusgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten bestehe. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat zu der Behauptung des Klägers, die Schuldnerin sei \n\nam 25. August 1999 und bei den Zahlungen an die Innungskrankenkasse W. \n\n zwischen September und Dezember 1999 kreditunwürdig gewesen, \n\ndie Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Der Sachver-\n\nständige hat sich zu einer Beantwortung der Beweisfrage nicht in der Lage ge-\n\nsehen, da der Kläger ihm keine aussagekräftigen Unterlagen über die finanziel-\n\nle Situation der Schuldnerin im Zeitraum von Mitte August bis Ende 1999 aus-\n\ngehändigt hat. Das Landgericht hat darauf den Hauptantrag mit der Begrün-\n\ndung abgewiesen, der Kläger sei beweisfällig für das Vorhandensein der Vor-\n\naussetzungen für eine Rückgewährpflicht des Beklagten nach den Eigenkapi-\n\ntalersatzregeln. Es hat den Beklagten jedoch auf den Hilfsantrag zur Zahlung \n\nvon 30.677,51 € (60.000,00 DM) gemäß § 426 Abs. 1 BGB i.V.m. § 80 InsO \n\nverurteilt. Die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom erkennenden Senat \n\nzugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt - da weitere tatrich-\n\nterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen - unter Aufhebung bzw. teil-\n\nweiser Änderung der angefochtenen Urteile zur vollständigen Klageabweisung \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt, dem Kläger stehe ein Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 1 BGB \n\ni.V.m. § 80 InsO zu, da es sich bei der Erklärung des Beklagten um ein konstitu-\n\ntives Schuldanerkenntnis gehandelt habe mit der Folge, dass die Schuldnerin \n\nund der Beklagte als Gesamtschuldner gegenüber der Innungskrankenkasse \n\nzur Zahlung der Beitragsrückstände verpflichtet gewesen seien. Im Innenver-\n\nhältnis seien der Beklagte und die Schuldnerin daher einander zu gleichen An-\n\nteilen gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet mit der Folge, dass der Klä-\n\nger hälftige Erstattung der von den Konten der Schuldnerin auf die Rückstände \n\ngeflossenen Zahlungen verlangen könne. Die Frage, ob dem Kläger darüber \n\nhinaus auch ein Anspruch auf Rückgewähr nach den Eigenkapitalersatzregeln \n\n(§§ 32 a, 32 b GmbHG i.V.m. § 135 InsO) zustehe, hat das Berufungsgericht \n\noffengelassen. \n\nII. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger vom \n\nBeklagten nicht Gesamtschuldnerausgleich nach Kopfteilen gemäß § 426 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB verlangen. Dem steht § 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB \n\nentgegen. Schuldnerin der Sozialversicherungsabgaben gegenüber der In-\n\nnungskrankenkasse war im Innenverhältnis zwischen der Schuldnerin und dem \n\nBeklagten allein die Schuldnerin als Arbeitgeberin (§ 28 e Abs. 1 SGB IV). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Noch zutreffend - und von der Revision nicht angegriffen - geht das \n\nBerufungsgericht davon aus, dass es sich bei der Erklärung des Beklagten um \n\nein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB handelt, das auch für \n\neine fremde Schuld abgegeben werden kann (BGH, Urt. v. 4. April 2000 \n\n- XI ZR 152/99, ZIP 2000, 972). Hierfür spricht nicht nur bereits die Überschrift \n\ndes Anerkenntnisses, sondern insbesondere, worauf das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend abgestellt hat, die dem Beklagten erkennbare Interessenlage der In-\n\nnungskrankenkasse. Dieser ging es ersichtlich darum, einen zweiten Schuldner \n\nfür die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge zu erhalten. Dass der Be-\n\nklagte im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses gegenüber der Innungs-\n\nkrankenkasse bezogen auf die in den rückständigen Sozialversicherungsbeiträ-\n\ngen enthaltenen Arbeitnehmeranteile aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a \n\nStGB haftete, was insofern gegen ein konstitutives Schuldanerkenntnis spre-\n\nchen würde, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\n11 \n\n2. Ebenfalls noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass \n\nder Beklagte aufgrund des Schuldanerkenntnisses neben der Schuldnerin origi-\n\nnär zur Zahlung verpflichtet war mit der Folge, dass zwischen ihnen ein Ge-\n\nsamtschuldverhältnis gemäß § 421 BGB bestand. Anders als die Revision \n\nmeint, fehlte es nicht an der für die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses \n\nerforderlichen Gleichstufigkeit der Verpflichtungen des Beklagten und der \n\nSchuldnerin (st.Rspr. siehe nur BGHZ 106, 313, 319; 108, 179, 182 ff.; 120, 50, \n\n56; 137, 76, 82 m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Bydlinski 4. Aufl. § 421 Rdn. 12 \n\nm.w.Nachw.). Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte nach den Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts das Schuldanerkenntnis lediglich zu Sicherungs-\n\nzwecken abgegeben hat. Ebenso wie durch eine sicherungshalber abgegebene \n\nPatronatserklärung eine Gesamtschuld begründet wird (BGHZ 117, 127, \n\n132 ff.), führt ein Schuldbeitritt zu einer Gesamtschuld, auch wenn der Beitre-\n\ntende ihn zu Sicherungszwecken erklärt und vollen Regress nehmen kann (h.A. \n\nseit RGZ 51, 120, 121, s. auch MünchKommBGB/Bydlinski aaO § 421 Rdn. 15, \n\n35; Erman/H. Ehmann, BGB 11. Aufl. § 421 Rdn. 47 jew.m.w.Nachw.). Der Si-\n\ncherungszweck des Schuldanerkenntnisses ändert nichts daran, dass der Be-\n\nklagte ebenso wie die Schuldnerin im Außenverhältnis zur Innungskrankenkas-\n\nse zur Bewirkung der gesamten Leistung, d.h. zur Zahlung der Rückstände ver-\n\npflichtet war und die Innungskrankenkasse nach ihrem Belieben von jedem der \n\nSchuldner die Leistung ganz oder zum Teil fordern konnte. \n\n12 \n\n3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es \n\nangenommen hat, der Beklagte und die Schuldnerin seien im Verhältnis zuein-\n\nander zu gleichen Anteilen verpflichtet. Hier ist vielmehr gemäß § 426 Abs. 1 \n\nSatz 1 2. Halbs. BGB im Innenverhältnis \"etwas anderes bestimmt\". Schuldne-\n\nrin gegenüber der Innungskrankenkasse für die Sozialversicherungsabgaben \n\nwar gemäß § 28 e Abs. 1 SGB IV allein die Schuldnerin als Arbeitgeberin. Wäre \n\nder Beklagte von der Innungskrankenkasse aufgrund des Schuldanerkenntnis-\n\nses persönlich in Anspruch genommen worden und hätte die rückständigen So-\n\nzialversicherungsbeiträge ausgeglichen, hätte er damit zwar im Verhältnis zur \n\nInnungskrankenkasse eine eigene Schuld erfüllt, gleichzeitig aber auch gemäß \n\n§ 422 BGB die Schuldnerin von der sie gesetzlich treffenden Pflicht zur Zahlung \n\nder Sozialabgaben befreit, ohne aus irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt ihr \n\ngegenüber zu einer solchen Leistung verpflichtet zu sein. Er hätte daher gemäß \n\n§ 426 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BGB die geleisteten Zahlungen in voller Höhe im \n\nWege des Innenausgleichs von der Schuldnerin ersetzt verlangen können. Dar-\n\naus folgt umgekehrt, dass wegen der im Innenverhältnis allein die Schuldnerin \n\ntreffenden Pflicht zur Zahlung von Sozialabgaben diese keinen Ausgleichsan-\n\nspruch gegen den Beklagten hat, wenn sie, wie geschehen, ihrer Zahlungsver-\n\npflichtung gegenüber der Innungskrankenkasse nachgekommen ist. \n\n13 \n\n14 \n\nIII. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig (§ 561 ZPO). \n\nAnders als die Revisionserwiderung meint, kommt - auch - keine Haftung \n\ndes Beklagten aus § 135 InsO i.V.m. §§ 32 a, 32 b GmbHG in Betracht. Das \n\nBerufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass sich die \n\nSchuldnerin im Zeitpunkt der den Beklagten von seiner persönlichen Schuld \n\nbefreienden Zahlungen an die Innungskrankenkasse in einer \"Krise\" im Sinne \n\nvon § 32 a Abs. 1 GmbHG befunden hat. \n\n15 \n\nDer Kläger hat sich in der Berufungsinstanz nicht gegen die Abweisung \n\ndes auf Ersatz nach den Eigenkapitalersatzregeln gestützten Hauptantrags we-\n\ngen Beweisfälligkeit gewandt. Die Abweisung der Klage im Hauptantrag durch \n\ndas Landgericht war im Übrigen entgegen der - als nicht geschrieben gelten-\n\nden - nicht durch tatrichterlich festgestellte Tatsachen belegten reinen Mei-\n\nnungsäußerung des Berufungsgerichts hierzu und entgegen der Ansicht der \n\nRevisionserwiderung zutreffend. Insbesondere beruht sie nicht auf einer Ver-\n\nkennung der Darlegungs- und Beweislast. Verlangt der Insolvenzverwalter von \n\neinem Gesellschafter Rückzahlung einer Leistung nach den Grundsätzen des \n\nEigenkapitalersatzes, muss er darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft \n\nsich zu dem maßgeblichen Zeitpunkt in einer Krise im Sinne des § 32 a Abs. 1 \n\nGmbHG befunden hat (st.Rspr. siehe nur Sen.Urt. v. 28. September 1987 \n\n- II ZR 28/87, ZIP 1987, 1541, 1542; v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, \n\nZIP 1989, 93, 94; v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807 f. m.w.Nachw.). \n\nDiesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Die vom Landgericht angeordnete \n\nBeweisaufnahme zur Krisensituation der Schuldnerin ist daran gescheitert, dass \n\nder Kläger dem Sachverständigen die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen \n\nüber die \n\nfinanzielle Situation der \n\nInsolvenzschuldnerin \n\nim Umfang von \n\n44 Ordnern auf dessen mehrfache Aufforderung hin nicht zur Verfügung gestellt \n\nhat. Die von der Revisionserwiderung angeführten Indizien für die Annahme \n\neiner Krise rechtfertigten allenfalls den Erlass des Beweisbeschlusses; sie \n\nreichten hingegen keinesfalls bereits als Nachweis für das Bestehen einer Krise \n\naus. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 29.01.2004 - 2 HKO 163/01 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 U 192/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:26.845221+00:00"}}