{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__22-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"II ZR 22/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 707; HGB § 119 a) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v. 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766). b) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Be- schlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zah- lungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 22/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707; HGB § 119 \n\na) Der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine \n\nNachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine \n\nGrundlage hat, ist jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich \n\nunwirksam, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (Bestätigung Sen.Urt. v. \n\n5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766). \n\nb) Der Gesellschafter kann die ihm gegenüber mangels Erteilung der nach \n\n§ 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehende Unwirksamkeit des Be-\n\nschlusses als Einwendung gegenüber der auf den Beschluss gestützten Zah-\n\nlungsklage der Gesellschaft auch dann geltend machen, wenn nach dem \n\nGesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten \n\nFrist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06 - OLG Celle \n\nLG Verden \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember \n\n2005 durch Beschluss nach § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Revision der Klägerin ist bereits unzulässig, soweit sie sich dage-\n\ngen wendet, dass das Berufungsgericht sich mit der zweitinstanzlichen Eventu-\n\nalklagehäufung im Hinblick auf § 533 ZPO sachlich nicht befasst hat. \n\nDas Berufungsgericht hat im Tenor die Revision unbeschränkt zugelas-\n\nsen und sodann am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt, worin es die \n\nZulassungsbedürftigkeit der Revision sieht. Darin liegt entgegen der Ansicht der \n\nRevision eine zulässige Beschränkung der Revisionszulassung auf den von der \n\nKlägerin geltend gemachten Anspruch auf Nachschusszahlung. Nach der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Beschränkung der \n\nRevision eindeutig und zulässig sein. \n\n3 \n\na) Für die Eindeutigkeit genügt dabei, dass sich die Beschränkung - auch \n\nbei, wie hier, uneingeschränkter Zulassung im Tenor - aus den Entscheidungs-\n\ngründen ergibt (st.Rspr. BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 ff.; w.Nachw. bei \n\nZöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 543 Rdn. 26). Dies ist hier nach den Ausfüh-\n\nrungen unter II, 5. des angefochtenen Urteils der Fall. Nur bei der Prüfung die-\n\nses Anspruchs der Klägerin stellt sich nämlich das Problem der gesellschafterli-\n\nchen Treuepflicht, nicht hingegen bei dem aus abgetretenem Recht geltend \n\ngemachten Anspruch der Bank, der auf einem völlig anderen Lebenssachver-\n\nhalt beruht, nämlich auf der gesetzlich geregelten, persönlichen (hier quotalen) \n\nHaftung des OHG-Gesellschafters für Verbindlichkeiten der OHG (§ 128 HGB). \n\n4 \n\nb) Die Teilzulassung ist nicht nur eindeutig, sondern auch zulässig. Hat \n\n- wie hier - das Berufungsgericht über mehrere selbständige prozessuale An-\n\nsprüche (Streitgegenstände) entschieden und im Rahmen der Darlegung des \n\nnur für einen dieser Ansprüche rechtserheblichen Grundes für die Revisionszu-\n\nlassung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es das Rechtsmittel nur wegen \n\ndieses Teils des Streitgegenstandes zulassen wollte, so ist hierin eine wirksame \n\nTeilzulassung zu sehen (BGHZ 111, 158, 166 f.; BGH, Urt. v. 25. April 1995 \n\n- VI ZR 272/94, NJW 1995, 1955, 1956 m.w.Nachw.). Zwar hat hier das Beru-\n\nfungsgericht verfehlt die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt (st.Rspr. s. \n\nnur BGH, Urt. v. 20. Mai 2005 - XI ZR 248/02, ZIP 2003, 1240, 1241 \n\nm.w.Nachw.), das steht der Zulässigkeit der Teilzulassung jedoch nicht entge-\n\ngen. Wird die Zulassung - wie hier - auf eine Rechtsfrage beschränkt, die nur \n\nbei einem von mehreren prozessualen Ansprüchen entscheidungserheblich ist, \n\nliegt darin eine wirksame Beschränkung auf den prozessualen Anspruch, bei \n\ndem die Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (BGHZ 48 aaO; 153 aaO \n\nS. 362 m.w.Nachw.), allerdings mit der Folge, dass der Anspruch als solcher \n\nder vollumfänglichen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt. \n\n5 \n\nII. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision \n\nhat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n6 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt der von ihm for-\n\nmulierten Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die - abstrakten - \n\nKriterien der gesellschafterlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Be-\n\nschlussfassung der Gesellschafter sind in der Rechtsprechung des Senats, was \n\nauch das Berufungsgericht nicht verkennt, geklärt und vom Senat in einer Viel-\n\nzahl von Entscheidungen angewandt worden. Ob der Gesellschafter, gemessen \n\nan diesen abstrakten Kriterien, aus gesellschafterlicher Treuepflicht zu einem \n\nbestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet ist, ist hingegen jeweils eine \n\nFrage des Einzelfalles. Dies gilt selbst dann, wenn, wie hier, mehrere Gesell-\n\nschafter der Klägerin sich gegen die Nachschussverpflichtung wehren. Aus \n\ndenselben Gründen erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision. \n\n7 \n\nGeklärt ist in der Rechtsprechung des Senats, worauf er gerade in den \n\nletzten Entscheidungen zur Zulässigkeit von Nachschüssen ausdrücklich erneut \n\nabgestellt hat (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1457; v. \n\n23. Januar 2006 - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 564 und II ZR 126/04, ZIP 2006, \n\n754, 756; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06 z.V.b.), dass ein Gesellschafter bei \n\nmangelnder gesellschaftsvertraglicher Grundlage aus gesellschafterlicher \n\nTreuepflicht zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitgliedschaftsrechte nur \n\ndann verpflichtet ist, wenn dies im Gesellschaftsinteresse geboten und ihm un-\n\nter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist. Da-\n\nbei sind an die aus der Treuepflicht abgeleiteten Verpflichtung, einer Beitrags-\n\nerhöhung zuzustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Ge-\n\nsellschafter grundsätzlich nicht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden \n\nkann (Senat aaO jew. m.w.Nachw.). Gerade weil bei der Prüfung der gesell-\n\nschafterlichen Treuepflichtverletzung entscheidend auf die \"eigenen schutzwür-\n\ndigen Belange\" des Gesellschafters abgestellt wird, ist die Beantwortung dieser \n\nFrage nicht verallgemeinerungsfähig. Selbst bei mehreren Gesellschaftern ei-\n\n8 \n\n9 \n\nnes identischen Fonds kann diese z.B. wegen der Unterschiedlichkeit der je-\n\nweils schützenswerten persönlichen Belange verschieden ausfallen. \n\n2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Zu Recht wendet sich die Revision nicht gegen die Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts, dass die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen keine hinrei-\n\nchende Grundlage für das Begehren der Klägerin auf Zahlung eines Nach-\n\nschusses bieten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gesell-\n\nschaftsvertragliche Vereinbarung das Ausmaß und den Umfang einer mögli-\n\nchen zusätzlichen Belastung erkennen lassen muss und dass dafür die Angabe \n\neiner Obergrenze für Beitragserhöhungen erforderlich ist, steht in Einklang mit \n\nder ständigen Rechtsprechung des Senats zur Wirksamkeit von gesellschafts-\n\nvertraglichen Regelungen über die zulässige Begründung von Nachschuss-\n\npflichten der Gesellschafter und lässt, wie auch die Revision einräumt, keinen \n\nRechtsfehler erkennen. \n\n10 \n\nb) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan-\n\ngen, dass die Tatsache, dass die Beklagten, die dem mit einfacher Mehrheit \n\ngefassten Beschluss über die Begründung der Nachschusspflichten nicht zuge-\n\nstimmt haben, nicht innerhalb der in § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages \n\n(künftig: GV) bestimmten Frist im Klagewege gegen den Beschluss vorgegan-\n\ngen sind, der Geltendmachung der jedenfalls ihnen gegenüber mangels Ertei-\n\nlung der nach § 707 BGB erforderlichen Zustimmung bestehenden Unwirksam-\n\nkeit des Beschlusses im vorliegenden Prozess nicht entgegensteht. Der Senat \n\nhat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. März 2007 (II ZR 282/05, \n\nTz. 15 ff., z.V.b.) entschieden, dass der Gesellschafter die jedenfalls relative \n\nUnwirksamkeit des Beschlusses gegenüber der Klage der Gesellschaft auf Zah-\n\nlung des Nachschusses einwenden kann, ohne an Fristen gebunden zu sein. \n\nDies beruht darauf, dass die fehlende Zustimmung verfahrensrechtlich nicht von \n\n§ 14 Abs. 4 GV erfasst wird. Dort sind allein Beschlussmängel geregelt, die \n\n- nach dem üblichen Sprachgebrauch des Kapitalgesellschaftsrechts - Anfech-\n\ntungs- oder Nichtigkeitsgründe darstellen. Bei der nach § 707 BGB erforderli-\n\nchen, hier fehlenden Zustimmung der Beklagten handelt es sich aber nicht um \n\nsolche Gründe. Vielmehr stellt die fehlende Zustimmung für eine Beitragserhö-\n\nhung eine dritte Kategorie von Mängeln eines Beschlusses dar, die auch dann \n\nselbständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss weder anfechtbar \n\nnoch nichtig ist oder wenn die Anfechtungsfrist abgelaufen ist. Ohne Zustim-\n\nmung des Betroffenen ist auch der nicht (mehr) anfechtbare und nicht nichtige \n\nBeschluss ihm gegenüber unwirksam (Sen.Urt. v. 5. März 2007, Tz. 15), was \n\nder betroffene Gesellschafter im Wege der nicht fristgebundenen allgemeinen \n\nFeststellungsklage (§ 256 ZPO) oder, wie hier, als Einwendung gegenüber der \n\nZahlungsklage der Gesellschaft geltend machen kann. \n\n11 \n\nc) Ebenso ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die Beklagten seien auch aus gesellschafterlicher \n\nTreuepflicht nicht zur Leistung des Nachschusses verpflichtet. Sie vermag nicht \n\naufzuzeigen, dass das Berufungsgericht bei der seinem tatrichterlichen Beurtei-\n\nlungsspielraum unterliegenden und daher revisionsrechtlich nur eingeschränkt \n\nüberprüfbaren Entscheidung Wertungsgrenzen verkannt, die tatsächlichen Wer-\n\ntungsgrundlagen nicht ausgeschöpft oder Denk- oder Erfahrungssätze nicht \n\nbeachtet hat. \n\n12 \n\nDie Revision irrt, wenn sie die Beklagten deshalb für zustimmungspflich-\n\ntig hält, weil die Gesellschafter bei einem Scheitern der Sanierung und der Auf-\n\nlösung der Gesellschaft ebenfalls mit Zahlungspflichten nach § 735 BGB und \n\n- gegenüber den Gesellschaftsgläubigern - nach § 128 HGB belastet wären. \n\nDenn die Auflösung der Gesellschaft führt nur zu anteiligen Zahlungspflichten \n\nhinsichtlich der zum Auflösungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten; nach \n\nderen Ausgleichung können keine weiteren finanziellen Belastungen mehr ein-\n\ntreten, wie sie unter Umständen durch jährlich immer wieder auftretende Unter-\n\ndeckungen entstehen würden, wenn die Gesellschaft fortgesetzt wird. Diese \n\nGefahr weiterer, unabsehbarer finanzieller Belastungen begründet hier die Un-\n\nzumutbarkeit für die Beklagten, sich auf Nachschusszahlungen einlassen zu \n\nmüssen. \n\nGoette \n\nRiBGH Prof. Dr. Gehrlein \nkann wegen Urlaubs nicht \nunterschreiben. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Verden, Entscheidung vom 14.06.2005 - 5 O 176/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 96/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/ii-zr-22-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 735","ref_norm":"735","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/ii-zr-22-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__22-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:29:48.174832+00:00"}}