{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__13-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-02-26","aktenzeichen":"II ZR 13/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1004 a) Die unbefugte Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden Flüssiggas- behälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 BGB, wenn der Behälter nicht mit einer auf den Eigentümer hinweisenden Beschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen ist. b) Wird nach Abgabe einer auf gekennzeichnete Tanks beschränkten Unterlas- sungserklärung das Eigentum erneut dadurch beeinträchtigt, dass ein nicht gekennzeichneter Tank befüllt wird, wird hierdurch die Wiederholungsgefahr begründet, sofern die Erklärung nicht ausnahmsweise dahin auszulegen ist, dass der Eigentümer die Fremdbefüllung seiner nicht gekennzeichneten La- gerbehälter dulden will.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 13/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. Februar 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1004 \n\na) Die unbefugte Befüllung eines in fremdem Eigentum stehenden Flüssiggas-\n\nbehälters ist auch dann eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. von § 1004 \n\nBGB, wenn der Behälter nicht mit einer auf den Eigentümer hinweisenden \n\nBeschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen ist. \n\nb) Wird nach Abgabe einer auf gekennzeichnete Tanks beschränkten Unterlas-\n\nsungserklärung das Eigentum erneut dadurch beeinträchtigt, dass ein nicht \n\ngekennzeichneter Tank befüllt wird, wird hierdurch die Wiederholungsgefahr \n\nbegründet, sofern die Erklärung nicht ausnahmsweise dahin auszulegen ist, \n\ndass der Eigentümer die Fremdbefüllung seiner nicht gekennzeichneten La-\n\ngerbehälter dulden will. \n\nBGH, Urteil vom 26. Februar 2007 - II ZR 13/06 - OLG München - Zivilsenate in Augsburg \n\nLG Augsburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 26. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 30. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, \n\nvom 20. Dezember 2005 aufgehoben und das Urteil der \n\n9. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 7. Juli 2005 ab-\n\ngeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden \n\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes \n\nbis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass das Ordnungsgeld \n\nnicht beigetrieben werden kann, der Ordnungshaft bis zu \n\nsechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem Geschäftsführer \n\nder Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, ohne Ein-\n\nwilligung der Klägerin in deren Eigentum stehende Flüssig-\n\ngasbehälter zu befüllen und/oder befüllen zu lassen, es sei \n\ndenn, dass dem jeweiligen Besitzer (nach Maßgabe der mit \n\nder Klägerin getroffenen Abreden) im konkreten Fall die \n\nFremdbefüllung gestattet ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin zu 1/7, die \n\nBeklagte zu 6/7 zu tragen. Die Kosten des zweiten und dritten \n\nRechtszuges werden der Beklagten auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin macht - soweit im Revisionsverfahren noch von Be-\n\ndeutung - gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung \n\nihres Eigentums an einem Flüssiggastank geltend. \n\n2 \n\nBeide Parteien sind Lieferanten von Flüssiggas. Die Beklagte be-\n\nfüllte ohne Einwilligung der Klägerin am 7. Januar 2003, am 24. Februar 2003 \n\nund am 4. November 2003 im Auftrag der Firma H. GmbH einen bei die-\n\nser Kundin aufgestellten Gaslagerbehälter, der - wie zwischen den Parteien \n\nunstreitig ist - auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung im Eigentum der Kläge-\n\nrin steht. Am 1. November 2003 hatte sich die Beklagte in einer Unterlassungs- \n\nund Verpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin verpflichtet, ohne Einwilli-\n\ngung der Klägerin kein Flüssiggas in Behälter zu füllen oder füllen zu lassen, \n\ndie sich im Eigentum der Klägerin befinden und mit deren Firmenbezeichnung \n\nversehen sind, sofern dem Besitzer eine Befüllung durch Dritte nicht gestattet \n\nist, und hatte für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung die Zahlung einer \n\nVertragsstrafe versprochen. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat die Beklagte in erster Instanz aus dem Vertrags-\n\nstrafenversprechen in Anspruch genommen. Hilfsweise hat sie die Verurteilung \n\nder Beklagten begehrt, die Befüllung aller in ihrem - der Klägerin - Eigentum \n\nstehenden Flüssiggasbehälter zu unterlassen, ohne Beschränkung auf solche \n\nBehälter, die als ihr Eigentum gekennzeichnet sind. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die - allein gegen die \n\nAbweisung des Unterlassungsbegehrens gerichtete - Berufung der Klägerin \n\nblieb erfolglos. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der - von dem erken-\n\nnenden Senat zugelassenen - Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt unter Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils zur Abänderung der landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung und zur Verurteilung der Beklagten. \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\n7 \n\nDer Klägerin stehe derzeit kein \"unbeschränkter\" Unterlassungs-\n\nanspruch zu, da keine Wiederholungsgefahr bestehe. Diese sei durch die - auf \n\ngekennzeichnete Tanks beschränkte - Unterlassungs- und Verpflichtungserklä-\n\nrung der Beklagten vom 1. November 2003 ausgeräumt worden, mit der sich \n\ndie Klägerin begnügt habe. Eine neuerliche rechtswidrige Beeinträchtigung der \n\nEigentumsrechte der Klägerin sei nicht ersichtlich, zumal die Befüllung vom \n\n4. November 2003 schon zwei Jahre zurückliege. \n\n8 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\n9 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Kläge-\n\nrin ein - uneingeschränkter - Unterlassungsanspruch zu (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 \n\nBGB). Die Beklagte hat Eigentum der Klägerin in anderer Weise als durch Be-\n\nsitzentziehung oder -vorenthaltung beeinträchtigt, als sie den Gasbehälter bei \n\nder Firma H. GmbH befüllte. Diese Beeinträchtigung musste die Klä-\n\ngerin nicht dulden (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die Beklagte hat die aus ihrem Verstoß \n\ngegen § 1004 Abs. 1 BGB folgende Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt. \n\n10 \n\n1. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Berufungsgericht al-\n\nlerdings davon ausgegangen, dass die unbefugte Befüllung eines in fremdem \n\nEigentum stehenden Flüssiggasbehälters eine Eigentumsbeeinträchtigung i.S. \n\nvon § 1004 BGB ist, weil dieses Vorgehen die Sachherrschaft des Eigentümers \n\nauch dann verletzt, wenn ein Tank seiner technischen Bestimmung entspre-\n\nchend befüllt wird (st.Rspr. z.B. Sen.Urt. v. 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, \n\nWM 2006, 333 m.w.Nachw.). \n\n11 \n\n2. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht je-\n\ndoch verkannt, dass die Beklagte mit der am 4. November 2003 - ohne Einwilli-\n\ngung der Klägerin - vorgenommenen Befüllung eines im Eigentum der Klägerin \n\nstehenden Flüssiggastanks auch dann deren Eigentum i.S. von § 1004 BGB \n\nbeeinträchtigt hat, wenn der Behälter nicht mit einer auf das Eigentum der Klä-\n\ngerin hinweisenden Beschriftung oder sonstigen Kennzeichnung versehen war \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 10. Oktober 2005 - II ZR 323/03, WM 2006, 333; v. 9. Februar \n\n2004 - II ZR 131/03, BGHReport 2004, 972, 973; v. 15. September 2003 - II ZR \n\n367/02, WM 2004, 733, 735; Beschl. v. 4. Juli 2005 - II ZR 74/04, nicht veröf-\n\nfentlicht, Umdruck S. 2). Darauf, ob die Beklagte als unmittelbare (Hand-\n\nlungs-)Störerin erkennen konnte, dass der von ihr befüllte Tank Eigentum der \n\nKlägerin war, kommt es nicht an. Der Tatbestand der Eigentumsbeeinträchti-\n\ngung i.S. von § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt ebenso wenig wie der Unterlas-\n\nsungsanspruch ein Verschulden voraus (Sen.Urt. v. 9. Februar 2004 aaO; v. \n\n15. September 2003 aaO). Ein Zumutbarkeitskriterium besteht nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofes nur für den mittelbaren Störer (vgl. BGHZ \n\n106, 229, 235; 148, 13, 17). Von diesen Grundsätzen Abweichendes kann den \n\nvon der Revisionserwiderung herangezogenen Senatsentscheidungen nicht \n\nentnommen werden, auch nicht dem Beschluss vom 22. März 2004 (- II ZR \n\n76/03 - nicht veröffentlicht). \n\n12 \n\n3. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts war die Eigen-\n\ntumsbeeinträchtigung vom 4. November 2003 rechtswidrig. Die Klägerin ist \n\nnicht deshalb verpflichtet, eine Befüllung der nicht als ihr Eigentum gekenn-\n\nzeichneten Flüssiggasbehälter durch die Beklagte zu dulden (§ 1004 Abs. 2 \n\nBGB), weil sie - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - von der Be-\n\nklagten ursprünglich nur eine auf gekennzeichnete Behälter beschränkte Unter-\n\nlassungserklärung gefordert und entgegengenommen hat. Daraus lässt sich \n\nnicht entnehmen, dass die Klägerin - wie die Revisionserwiderung offenbar \n\nmeint - die Verpflichtung eingehen wollte, die Befüllung der in ihrem Eigentum \n\nstehenden, nicht gekennzeichneten Behälter durch die Beklagte zu dulden. \n\n13 \n\n4. Ebenso rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht eine Wie-\n\nderholungsgefahr verneint. \n\n14 \n\nDie festgestellte Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin \n\nbegründet die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr (Sen.Urt. \n\nv. 24. Oktober 2005 - II ZR 56/06, WM 2006, 334; v. 15. September 2003 aaO; \n\nBGHZ 140, 1, 10). Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Beklag-\n\nten vom 1. November 2003 war nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr auszu-\n\nräumen. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Beklagte erklärt hätte, \n\nsie wolle künftig das Alleinbefüllungsrecht der Klägerin hinsichtlich aller in deren \n\nEigentum stehenden Flüssiggasbehälter respektieren. Die Unterlassungserklä-\n\nrung vom 1. November 2003 bleibt hinter diesem Erfordernis zurück, weil sie \n\nsich nur auf solche Behälter bezieht, die mit der Firmenbezeichnung, dem Fir-\n\nmenlogo der Klägerin oder mit einem Eigentumsaufkleber versehen sind. \n\n15 \n\nEs kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung meint - \n\ndurch die Zusage, künftig in der genannten Weise gekennzeichnete Gasbehäl-\n\nter der Klägerin nicht mehr zu befüllen, die Wiederholungsgefahr dennoch \n\n- zunächst - entfallen ist, weil die Klägerin von der Beklagten nur eine derart \n\neingeschränkte Unterlassungserklärung gefordert und entgegengenommen hat. \n\nJedenfalls hat die am 4. November 2003 - nach Abgabe der Unterlassungser-\n\nklärung - vorgenommene Befüllung eines im Eigentum der Klägerin stehenden \n\nGastanks \n\neine \n\nneue Wiederholungsgefahr \n\nbegründet \n\n(Hefer-\n\nmehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 12 UWG Rdn. 1.157). \n\nDiese konnte nur durch eine weitere - alle, auch nicht besonders gekennzeich-\n\nnete Gastanks der Klägerin - umfassende Unterlassungserklärung beseitigt \n\nwerden. \n\n16 \n\n5. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist entgegen der Auf-\n\nfassung der Revisionserwiderung auch nicht verwirkt. \n\n17 \n\nEin Recht ist nach dem allgemeinen Grundsatz von Treu und \n\nGlauben (§ 242 BGB) verwirkt, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht \n\ngeltend gemacht und der Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des \n\nBerechtigten darauf eingerichtet hat und sich auch darauf einrichten durfte, \n\ndass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird \n\n(st.Rspr., vgl. z.B. BGHZ 105, 290, 298). \n\n18 \n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Umstände, die das \n\nVertrauen der Beklagten darauf hätten rechtfertigen können, dass die Klägerin \n\nihren Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend machen würde, sind nicht er-\n\nsichtlich. Der - seit der letzten Befüllung bis zur Geltendmachung des Unterlas-\n\nsungsanspruchs - verstrichene Zeitraum von etwa neunzehn Monaten, auf den \n\nsich die Revisionserwiderung beruft, genügt hierfür nicht. Zudem hatte die Klä-\n\ngerin schon mit der Einforderung der Vertragsstrafe deutlich gemacht, dass sie \n\ndie erneute Beeinträchtigung ihres Eigentums durch die Beklagte nicht hinzu-\n\nnehmen gewillt war. \n\nGoette \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Augsburg, Entscheidung vom 07.07.2005 - 9 O 258/05 - \n\nOLG München in Augsburg, Entscheidung vom 20.12.2005 - 30 U 536/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-26/ii-zr-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-26/ii-zr-13-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:38.072436+00:00"}}