{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_312-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"II ZR 312/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 10. März 2008 Vondrasek, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 15 Abs. 4; BGB § 125 Das Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht schlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Form- bedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteili- gung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der Formvorschrift nicht berührt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 312/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n10. März 2008 \nVondrasek, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 15 Abs. 4; BGB § 125 \n\nDas Verpflichtungsgeschäft zur Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer \n\nGbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, bedarf nicht \n\nschlechthin der notariellen Beurkundung entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG. Form-\n\nbedürftig ist der Vertrag nur dann, wenn die Errichtung der GbR dazu dient, die \n\nFormvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG zu umgehen. Bei einer der Mitarbeiterbeteili-\n\ngung dienenden GbR ist dies jedenfalls zu verneinen, wenn die Schutzzwecke der \n\nFormvorschrift nicht berührt sind. \n\nBGH, Urteil vom 10. März 2008 - II ZR 312/06 - OLG Frankfurt/Main \n\nLG Wiesbaden \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 10. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Oktober 2006 wird \n\nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten, Gesellschafter der L. -O. \n\n GmbH (im Folgenden: L-O GmbH), gründeten mit einer Beteiligung von je \n\n50 % die L. -O. GbR \n\n(im Folgenden: L-O GbR). Die L-O GbR ist mit einem Geschäftsanteil in Höhe \n\nvon 5.000,00 € an der L-O GmbH beteiligt. Gesellschaftszweck der L-O GbR ist \n\nder Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen ausschließlich an der \n\nL-O GmbH im Rahmen eines Mitarbeiterbeteiligungsmodell (§ 2 des GbR-Ver-\n\ntrages, im Folgenden: GbR-V). Nach § 8 GbR-V (\"Stimmrechtspool\") übt die \n\nGesellschaft sämtliche Stimmrechte aus den an der L-O GmbH gehaltenen Ge-\n\nschäftsanteilen einheitlich aus, und zwar durch einen ihrer Gründungsgesell-\n\nschafter. \n\n2 \n\n§ 10 GbR-V \"Verfügungen über Gesellschaftsanteile\" lautet wie folgt: \n\n (1) Verfügungen, Übertragung und Belastung mit Rechten Drit-\nter über/von Gesellschaftsanteile(n) an der GbR bedürfen \nder Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. … \n\n (2) Ausgenommen von Abs. (1) ist die Abtretung (§§ 398, 413 \nBGB) durch einen Gründungsgesellschafter an einen (ge-\ngenwärtigen oder künftigen) Mitarbeiter der GmbH, wofür die \nZustimmung der zwei Gründungsgesellschafter erforderlich \nund ausreichend ist (solange diese Gesellschafter der Ge-\nsellschaft sind). \n\n … \n\n (5) Die Gesellschafter der GbR sind mit Ausnahme der Grün-\ndungsgesellschafter nicht berechtigt, über ihre Anteile ohne \nvorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung, die \nmit einfacher Mehrheit entscheidet, wobei der veräuße-\nrungswillige Gesellschafter kein Stimmrecht hat, zu verfü-\ngen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn sicher-\ngestellt ist, dass die Anteile auch nach ihrer Veräußerung im \nbisherigen Gesellschafterkreis bleiben. \n\n (6) Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 5 hat ein veräuße-\nrungswilliger Gesellschafter seine Veräußerungsabsicht spä-\ntestens am 30. September eines Jahres zuerst ausschließ-\nlich den Gründungsgesellschaftern der GbR mittels einge-\nschriebenem Brief anzuzeigen und ihnen seine Anteile zum \nErwerb anzubieten. … \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger, zu dieser Zeit Mitarbeiter der L-O GmbH, erwarb mit privat-\n\nschriftlichem Vertrag vom 20. August/2. September 2002, ebenso wie zwei wei-\n\ntere Mitarbeiter, von den beiden Beklagten einen Anteil an der L-O GbR in Hö-\n\nhe von 1.000,00 € zu einem Kaufpreis von 20.000,00 €. \n\n§ 1 des Anteilskaufvertrages lautet wie folgt: \n\n 1. Die Verkäufer verkaufen hiermit den Käufern den \nGbR-Anteil, einschließlich eines Guthabens auf den für sie \nbei der Gesellschaft gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages \n\nder Gesellschaft geführten Kapitalkontos (gemeint: Kapital-\nkonten) I von je 1.000,00 €, d.h. insgesamt 3.000,00 € und \ntreten diesen an die Käufer zu gleichen Teilen ab. Die Käu-\nfer nehmen diesen Verkauf und diese Abtretung an. \n\n 2. Nach dem übereinstimmenden Willen der Verkäufer und der \n\nKäufer entspricht der den Käufern zu übertragende Anteil ei-\nnem Anteil am Stammkapital der GmbH von insgesamt \n3.000,00 € bzw. 1.000,00 € für jeden einzelnen der Käufer. \n\nDer Kläger fordert den entrichteten Kaufpreis gemäß § 812 Abs. 1 BGB \n\nmit der Begründung zurück, der Anteilskaufvertrag sei nach § 125 Satz 1 BGB \n\nnichtig, weil er nicht entsprechend § 15 Abs. 4 GmbHG notariell beurkundet \n\nworden sei. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat \n\nsie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom \n\nBerufungsgericht zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 2167) hat zur Begründung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Anteilskaufvertrag sei nicht in entsprechender Anwendung des § 15 \n\nAbs. 4 GmbHG formbedürftig gewesen. Zweck der Vorschrift sei, einen schnel-\n\nlen, spekulativen Handel mit Anteilen an einer GmbH zu erschweren. Die Ge-\n\nfahr eines solchen Handels bestehe bei den Anteilen an der L-O GbR nicht. \n\nDeren Gesellschaftsvertrag gewährleiste durch seine Regelung in § 10, dass \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nAnteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden \n\ndürfen und im bisherigen Gesellschafterkreis verbleiben. \n\n10 \n\nII. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der An-\n\nteilskaufvertrag ist wirksam. Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 GmbHG erfor-\n\ndert nicht schlechthin, die Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer \n\nGbR, deren Gesellschaftsvermögen aus einem GmbH-Anteil besteht, notariell \n\nzu beurkunden. Ein Umgehungsfall, in dem abweichend hiervon Formbedürftig-\n\nkeit anzunehmen ist, liegt hier nicht vor. \n\n11 \n\n1. Für den Fall der Verpflichtung zur Übertragung eines Gesellschaftsan-\n\nteils an einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein GmbH-Geschäfts-\n\nanteil gehört, wird von der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht unter Heran-\n\nziehung der Grundgedanken der Senatsentscheidung BGHZ 86, 367 ff. (zu dem \n\nFall einer Grundstücke haltenden GbR) die Ansicht vertreten, dieser Vertrag \n\nerfordere nicht die Form des § 15 Abs. 4 GmbHG, da der Erwerb der Mitberech-\n\ntigung an dem GmbH-Geschäftsanteil nur eine gesetzliche Folge des Erwerbs \n\nder Mitgliedschaft und die Konsequenz davon sei, dass das Gesellschaftsver-\n\nmögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets der Gesellschaft zugeordnet \n\nbleibe (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anders wird dies - auch für eine GbR, die \n\nGrundstücke hält - allerdings teilweise dann beurteilt, wenn sich der Zweck der \n\nGesellschaft auf das Halten und Verwalten von GmbH-Geschäftsanteilen - bzw. \n\nvon Grundstücken - beschränkt, weil dann ohne weiteres von einer objektiven \n\nUmgehung der Formvorschriften auszugehen sei (Hachenburg/Zutt, GmbHG \n\n8. Aufl. § 15 Rdn. 21; Winter/Löbbe in Großkomm.z.GmbHG § 15 Rdn. 53; \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 719 Rdn. 36; Erman/H.P. Westermann, BGB \n\n11. Aufl. § 719 Rdn. 10; K. Schmidt, BB 1983, 1697, 1702; a.A. Reichert/Weller, \n\nDer GmbH-Geschäftsanteil § 15 Rdn. 49; wohl auch H.Winter/Seibt in Scholz, \n\nGmbHG 10. Aufl. § 15 Rdn. 50 i.V.m. Rdn. 93; nicht differenzierend Hueck/ \n\nFastrich, GmbHG 18. Aufl. § 15 Rdn. 35 i.V.m. Rdn. 27; Rowedder/Bergmann, \n\nGmbHG 4. Aufl. § 15 Rdn. 38; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG \n\n16. Aufl. § 15 Rdn. 15). \n\n12 \n\n2. Dieser Ansicht folgt der Senat nicht. Es kann nicht anerkannt werden, \n\n13 \n\n14 \n\ndass in allen Fällen, in denen das Halten von GmbH-Anteilen der Haupt- oder \n\nalleinige Zweck einer GbR ist, ein derartiger Umgehungsfall vorliegt. Der \n\nSchutzzweck des § 15 Abs. 4 GmbHG, auf den es in diesem Zusammenhang \n\nallein ankommt, erfordert nicht die Einhaltung der notariellen Form für den Kauf \n\neines solchen GbR-Anteils. Selbst wenn man im Ansatz der teilweise in der Li-\n\nteratur vertretenen Gegenansicht folgen wollte, wäre der Anteilskaufvertrag hier \n\nschon deswegen nicht wegen Formverstoßes nichtig, weil der Zweck der GbR \n\nnicht auf das Halten und Verwalten des GmbH-Anteils beschränkt ist, vielmehr \n\ndem legitimen Ziel der Mitarbeiterbeteiligung dient. \n\na) Der Schutzzweck des § 15 Abs. 4 GmbHG wird von einem Anteils-\n\nkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht tangiert. \n\naa) Die Wahrung der Form des § 15 Abs. 4 GmbHG dient zwei Zielen: \n\nDa das Mitgliedschaftsrecht in einer GmbH in der Regel einer besonderen Ver-\n\nbriefung in Gestalt eines Anteilsscheins ermangelt, dient es im Hinblick auf § 16 \n\nGmbHG der Beweiserleichterung, wenn die Rechtsübertragung dem Form-\n\nzwang unterstellt ist (BGHZ 13, 49, 52). Weiterer - und nach dem Willen des \n\nhistorischen Gesetzgebers (stenografische Berichte über die Verhandlungen \n\ndes Reichstags, 8. Legislaturperiode - I Zession 1890/92, 5. Anlagenband 1892, \n\nAktenstück 660, 3729) vorrangiger - Zweck ist es, den leichten und spekulativen \n\nHandel mit GmbH-Anteilen zu unterbinden bzw. ihn jedenfalls zu erschweren. \n\nDie Anteilsrechte an einer GmbH sollen nicht Gegenstand des freien Handels-\n\nverkehrs sein (BGHZ 13 aaO S. 51; 127, 129, 135; 141, 207, 211 f. \n\nm.w.Nachw.; so auch schon RGZ 135, 70, 71). \n\n15 \n\nbb) Die Beweisfunktion des § 15 Abs. 4 GmbHG ist bei einem Gesell-\n\nschafterwechsel auf Seiten der den Anteil haltenden GbR nicht tangiert. Im Sin-\n\nne des § 16 GmbHG Inhaberin des Geschäftsanteils ist unverändert die GbR \n\naufgrund des auf sie übertragenen Geschäftsanteils. Ein Wechsel in der perso-\n\nnellen Zusammensetzung der GbR ändert hieran nichts. Ebenso wenig wird der \n\nGmbH-Anteil als solcher zum Gegenstand des freien Handelsverkehrs, wenn \n\nsich die Zusammensetzung der Gesellschafter auf Seiten der GbR ändert. Der \n\nGmbH-Anteil bleibt dadurch unverändert dem Rechtsträger, der GbR, zugeord-\n\nnet. Mit ihm wird nicht \"gehandelt\". Deshalb bedarf nur der Vertrag, in dem sich \n\ndie GbR zur Übertragung des von ihr gehaltenen GmbH-Geschäftsanteils an \n\neinen Dritten verpflichtet, der notariellen Form des § 15 Abs. 4 GmbHG. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nichts dafür ersicht-\n\nlich ist, dass die Gründung der L-O GbR auf eine Umgehung der Formvorschrift \n\ndes § 15 Abs. 4 GmbHG unter Ausnutzung der personengesellschaftsrechtli-\n\nchen Gestaltungsmöglichkeiten abzielt, also nach der konkreten Ausgestaltung \n\ndes Vertragswerks kein Umgehungsfall vorliegt. \n\n17 \n\naa) Die Errichtung der L-O GbR diente dem legitimen Ziel, einerseits die \n\nMitarbeiter der L-O GmbH durch eine - mittelbare - Beteiligung am Gewinn der \n\nGmbH in ihrer Leistungsbereitschaft zu motivieren, andererseits aber auch da-\n\nzu, die schützenswerten Interessen der Gründungsgesellschafter zu wahren, \n\nindem den Mitarbeitern kein unmittelbarer Einfluss auf die Entscheidungen in \n\nder GmbH eingeräumt wird, um dadurch auf der Ebene der GmbH unbeein-\n\nflusst die Geschäftspolitik bestimmen zu können. \n\n18 \n\nbb) Einem unkontrollierten \"Handel\" mit der Beteiligung beugt das Ver-\n\ntragswerk vor: Anteile an der L-O GbR können nur Mitarbeiter der L-O GmbH \n\nund damit an dem wirtschaftlichen Erfolg der GmbH interessierte Personen er-\n\nwerben. Im GbR-V ist der freie Handel mit den Gesellschaftsanteilen der Mitar-\n\nbeiter dadurch ausgeschlossen, dass eine Übertragung nur an Mitgesellschafter \n\noder an Mitarbeiter der GmbH möglich ist, weil nur in diesen Fällen die für die \n\nÜbertragung erforderliche Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung \n\nerteilt wird. Hierdurch wird u.a. der Nachweis der Zusammensetzung der \n\nGbR-Gesellschafter und damit der Zusammensetzung des Inhabers des \n\nGmbH-Geschäftsanteils erleichtert. Zugleich wird sichergestellt, dass nur an \n\ndem geschäftlichen Erfolg der GmbH interessierte Personen mittelbar an dieser \n\nbeteiligt sind. \n\n19 \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision spricht der Umstand, dass § 10 \n\n(8) GbR-V für den Fall einer Missachtung des Zustimmungserfordernisses zu \n\neiner \"Verfügung\" über den Gesellschaftsanteil i.S. des § 10 GbR-V eine \n\nZahlungsverpflichtung des verfügenden Gesellschafters von mindestens \n\n50.000,00 € vorsieht, nicht für, sondern gegen eine freie Handelbarkeit der \n\nGbR-Anteile und erst recht des von der L-O GbR gehaltenen GmbH-Geschäfts-\n\nanteils. Auch das Erfordernis der notariellen Beurkundung in § 15 Abs. 4 \n\nGmbHG kann den Handel mit Geschäftsanteilen nicht ausschließen, sondern \n\nnur erschweren. Eine vergleichbare \"Abschreckungswirkung\" wird durch § 10 \n\n(8) GbR-V bewirkt und zwar in dem Sinn, dass sogar der Versuch eines \n\nMitarbeiters, über seinen Gesellschaftsanteil ohne die erforderliche Zustimmung \n\nzu verfügen, mit einer Vertragsstrafe belegt ist. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 17.01.2006 - 1 O 176/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.10.2006 - 4 U 32/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_312-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-10/ii-zr-312-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":13},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_312-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_312-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-10/ii-zr-312-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_312-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:17.034492+00:00"}}