{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_310-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"II ZR 310/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 3. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \"ComROAD VIII\" BGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekun- därmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Wil- lensentschluss des Anlegers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nII ZR 310/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n3. März 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\n\"ComROAD VIII\" \n\nBGB § 826 H; BörsG § 47 Abs. 2 \n\nZur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekun-\n\ndärmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Wil-\n\nlensentschluss des Anlegers. \n\nBGH, Urteil vom 3. März 2008 - II ZR 310/06 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 3. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger machen im Zusammenhang mit dem Erwerb von ComROAD-\n\nAktien Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt kapitalmarktrechtlicher Informa-\n\ntionsdeliktshaftung gegen die ComROAD AG (Beklagte zu 1) sowie deren vor-\n\nmaligen Vorstandsvorsitzenden und Mehrheitsgesellschafter, den Beklagten \n\nzu 2, geltend. \n\n2 \n\nDie Aktien der Beklagten zu 1 wurden im November 1999 zum geregel-\n\nten Markt mit Handel im Neuen Markt zugelassen und am 26. November 1999 \n\nmit dem Emissionskurs von 20,50 € (entsprechend 5,13 € nach dem späteren \n\nAktiensplitt 1:4) notiert. Der Kurs der Aktie stieg binnen weniger Wochen bis \n\nEnde Februar 2000 auf den Höchststand von - splittbereinigt - 64,00 €, der \n\n- nach zwischenzeitlich reduzierten Kursen von ca. 25,00 € - im September \n\n2000 erneut erreicht wurde. Der Kläger zu 1 erwarb am 7. Mai 2000 insgesamt \n\n1.703 Aktien der Beklagten zu 1 für 31.329,34 €, der Kläger zu 2 am 11. August \n\n2000 insgesamt 48 Aktien für 2.499,36 €. \n\n3 \n\nNach der ersten Aktiennotierung trat die Beklagte zu 1 über den Beklag-\n\nten zu 2 bis zum Ende des Jahres 2001 mit mehr als 40 Ad-hoc-Mitteilungen an \n\ndie Öffentlichkeit. In diesen Mitteilungen wurden im Wesentlichen neue Ge-\n\nschäftspartner und aktualisierte Unternehmenszahlen bekannt gegeben; dabei \n\nwurde für jedes Quartal eine erhebliche Erhöhung von Umsatz und Gewinn ge-\n\ngenüber dem vorangegangenen Quartal mitgeteilt. Nachdem am 20. Februar \n\n2002 die von der Beklagten zu 1 beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft \n\nihr Mandat niedergelegt hatte, stellte sich heraus, dass der Beklagte zu 2 - der \n\naufgrund dieser Vorgänge zwischenzeitlich zu einer mehrjährigen Haftstrafe \n\nverurteilt worden ist - wesentliche Teile der angeblichen Umsätze der Beklagten \n\nzu 1 mit Hilfe von Scheinfirmen fingiert hatte. Im Rahmen einer Sonderprüfung \n\nwurde u.a. nachgewiesen, dass der im Verkaufsprospekt für 1998 ausgewiese-\n\nne Umsatz zu 63 % auf fingierten Geschäften beruhte, während von den zuletzt \n\ndurch Ad-hoc-Mitteilungen bekannt gegebenen Umsätzen der Beklagten zu 1 \n\nvon 93,6 Mio. € für das Kalenderjahr 2001 in Wirklichkeit nur 1,4 % getätigt \n\nworden waren. Seit Bekanntwerden dieser Umstände liegt der Kurs der Aktie \n\nder Beklagten zu 1 überwiegend deutlich unter 1,00 €. \n\n4 \n\nMit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten - Zug um Zug ge-\n\ngen Übereignung der noch von ihnen gehaltenen Aktien, bei gleichzeitiger \n\nFeststellung des Annahmeverzugs - Schadensersatz in Höhe des Erwerbsprei-\n\nses der Aktien. Zur Begründung berufen sie sich darauf, die Bekanntgabe der \n\nweitgehend fingierten Umsatz- und Ergebniszahlen durch den Beklagten zu 2 \n\nhabe am Markt zu einer Kaufstimmung und auch zu ihrem eigenen Engage-\n\nment in Aktien der Beklagten zu 1 geführt. Bei Angabe wahrheitsgemäßer Zah-\n\nlen wäre es nicht zu einem Börsengang der Beklagten zu 1 und damit auch \n\nnicht zu ihrem Engagement in deren Aktien gekommen. Für das sittenwidrige \n\nFehlverhalten des Beklagten zu 2 habe die Beklagte zu 1 einzustehen. Demge-\n\ngenüber bestreiten die Beklagten die Ursächlichkeit des fehlerhaften Verkaufs-\n\nprospektes sowie der die fingierten Zahlen enthaltenden Ad-hoc-Mitteilungen \n\nfür die Kaufentschlüsse der Kläger. Die Beklagte zu 1 stellt weiterhin eine Ver-\n\nantwortlichkeit für das Handeln des Beklagten zu 2 im Hinblick auf die §§ 57, \n\n71 ff. AktG in Abrede. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit als unzu-\n\nlässig abgewiesen. Auf die hiergegen von beiden Klägern eingelegte Berufung \n\nhat das Berufungsgericht den Klagen auch in der Sache stattgegeben und die \n\nRevision beschränkt auf die Frage der Zulässigkeit der Klage zugelassen. Mit \n\nder vom Senat - auf die weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerden der Be-\n\nklagten - darüber hinaus umfassend zugelassenen Revision verfolgen die Be-\n\nklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revisionen der Beklagten sind begründet und führen zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\n7 \n\n8 \n\nI. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDas Schadensersatzbegehren der Kläger sei aus dem Gesichtspunkt der \n\nsittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) gerechtfertigt. Die vom \n\nBeklagten zu 2 als Organ der Beklagten zu 1 zur Täuschung des Börsenpubli-\n\nkums in den Verkaufsprospekt aufgenommenen, überwiegend frei erfundenen \n\nUnternehmenszahlen seien für die Aktienkäufe der Kläger ursächlich geworden. \n\nOhne dass es auf eine Kenntnis der Kläger von diesem Verkaufsprospekt an-\n\nkomme, wäre es bei Angabe zutreffender Umsatzzahlen im Prospekt zu keinem \n\nBörsengang der Beklagten zu 1 gekommen, da sich dann keine Bank bereit \n\ngefunden hätte, die - in diesem Falle nicht Erfolg versprechende - Emission zu \n\nbegleiten. Auf eine Kenntnis der Kläger von den nachfolgenden Ad-hoc-\n\nMitteilungen komme es danach nicht an. Die Beklagte zu 1 müsse für das Fehl-\n\nverhalten ihres Vorstandsvorsitzenden, des Beklagten zu 2, nach § 31 BGB \n\neinstehen und könne den Klägern weder das Verbot der Einlagenrückgewähr \n\n(§ 57 Abs. 1 Satz 1 AktG) noch das Verbot des Erwerbs eigener Aktien \n\n(§§ 71 ff. AktG) entgegenhalten. \n\n9 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in dem ent-\n\nscheidenden Punkt der Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität des \n\nfehlerhaften Verkaufsprospekts als Grundlage für die späteren Kaufentschei-\n\ndungen der Kläger nicht stand. \n\n10 \n\n1. Im Ansatz geht das Berufungsgericht allerdings noch zutreffend davon \n\naus, dass die direkt vorsätzliche unlautere Beeinflussung des Kapitalmarktpub-\n\nlikums durch Mitteilung grob unrichtiger Unternehmenskennzahlen - wie sie hier \n\nunzweifelhaft in Form des Verkaufsprospekts wie auch der späteren Ad-hoc-\n\nMitteilungen vorliegt - gegen die Mindestanforderungen des lauteren Rechts-\n\nverkehrs auf dem Kapitalmarkt verstößt und im Falle der Ursächlichkeit für den \n\nKaufentschluss des potentiellen Aktienerwerbers diesem gegenüber eine \n\ngrundsätzlich auf Naturalrestitution gerichtete Schadensersatzhaftung nach \n\n§ 826 BGB begründet (st. Sen. Rspr. BGHZ 160, 134 - Infomatec I; 160, 149 \n\n- Infomatec II). \n\n11 \n\nEbenfalls noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass \n\nfür die von dem Beklagten zu 2 - als verfassungsmäßig berufenem Vertreter der \n\nBeklagten zu 1 - durch die falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt sowie \n\nden Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigun-\n\ngen auch die beklagte Gesellschaft analog § 31 BGB - gesamtschuldnerisch mit \n\ndiesem - einzustehen hat. Dabei ist - wie der Senat bereits durch Urteil vom \n\n9. Mai 2005 (II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1272 f. - EM.TV) entschieden hat - \n\ndie Naturalrestitution als Form des Schadensausgleichs nicht durch die beson-\n\nderen aktienrechtlichen Gläubigerschutzvorschriften über das Verbot der Einla-\n\ngenrückgewähr (§ 57 AktG) und das Verbot des Erwerbs eigener Aktien (§ 71 \n\nAktG) begrenzt oder gar ausgeschlossen; die hiergegen gerichtete Kritik der \n\nRevision der Beklagten zu 1 gibt dem Senat zu einer Änderung seiner Recht-\n\nsprechung keine Veranlassung (vgl. dazu schon: Sen.Beschl. v. 28. November \n\n2005 - II ZR 80/04, ZIP 2007, 681 Tz. 3 - ComROAD I; v. 26. Juni 2006 \n\n- II ZR 153/05, ZIP 2007, 326, 327 Tz. 9 - ComROAD III; Urt. v. 4. Juni 2007 \n\n- II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1561 Tz. 11 - ComROAD IV; Urt. v. 7. Januar \n\n2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils \n\nTz. 11 - ComROAD VI und VII). Dies gilt gleichermaßen für einen von der Revi-\n\nsion gerügten Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Aktionäre \n\n(§ 53 a AktG), da auch insoweit die Ersatzforderungen der in sittenwidriger \n\nWeise geschädigten Anleger gegen die Gesellschaft in erster Linie nicht auf \n\nihrer - durch die unerlaubten Handlungen des Vorstands erst begründeten - \n\nmitgliedschaftlichen Sonderrechtsbeziehung als Aktionäre, sondern auf ihrer \n\nStellung als Drittgläubiger beruhen. Das Integritätsinteresse der durch vorsätz-\n\nlich sittenwidriges oder strafbares - der Gesellschaft zurechenbares - Handeln \n\ndes Vorstandes geschädigten Anleger auf Herbeiführung eines Zustandes, der \n\ndem schadensfreien möglichst nahe kommt, hat daher Vorrang vor dem Gebot \n\nder Gleichbehandlung der Aktionäre (vgl. Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 aaO S. 1273). \n\n12 \n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet demgegenüber die \n\nBegründung des Berufungsgerichts für die von ihm bejahte Kausalität zwischen \n\nden falschen Angaben in dem Verkaufsprospekt und dem Erwerb der Aktien \n\ndurch die Kläger. \n\n13 \n\na) Täuschungshandlungen der Beklagten im Rahmen des Börsenzulas-\n\nsungsverfahrens (\"im Vorfeld des Börsenganges\") führen unter dem Blickwinkel \n\ndes § 826 BGB jedenfalls nicht ohne den - auch insoweit - von den Klägern als \n\nAnspruchstellern im Rahmen des Delikts zu führenden Nachweis (BGHZ 160, \n\n134, 145 m.w.Nachw.; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast § 826 Rdn. 1) der \n\nkonkreten haftungsbegründenden Kausalität für ihre Willensentschließung zur \n\nSchadensersatzpflicht der Beklagten im Wege der Naturalrestitution durch \n\nRückerstattung des Erwerbspreises gegen Rückgabe der Aktien (§ 249 BGB). \n\n14 \n\nb) Die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Überlegungen \n\ngestellte Annahme, die unrichtige Umsatzangabe im Verkaufs- bzw. Emissions-\n\nprospekt könne nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg in Gestalt des \n\nspäteren Aktienerwerbs des jeweiligen Käufers entfiele, greift zu kurz. \n\n15 \n\nBei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kau-\n\nsalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach \n\n§ 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen \n\nsind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sine-\n\nqua-non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im \n\nBereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die \n\nadäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen \n\nist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 \n\nm.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 \n\n- II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im \n\nBereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der \n\nden Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Ad-\n\nhoc-Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anle-\n\ngers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Pros-\n\npekt- oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, \n\n1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und \n\n- II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und \n\nVII). \n\n16 \n\naa) Dem entspricht es, dass der Senat bei der fehlerhaften Ad-hoc-\n\nPublizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB \n\nauf den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anle-\n\ngers selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation nicht verzichtet und \n\ndementsprechend das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität \n\nder Marktpreisbildung nicht ausreichend sein lässt (vgl. BGHZ 160, 134 \n\n- Infomatec I; Sen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, ZIP 2005, 1270, 1274 \n\n- EM.TV; Sen.Beschl. v. 28. November 2005 - II ZR 80/04 aaO S. 682 Tz. 11 \n\n- ComROAD I; v. 28. November 2005 - II ZR 246/04, ZIP 2007, 680 Tz. 8 \n\n- ComROAD II; \n\nv. 26. Juni 2006 \n\n- II ZR 153/05 aaO S. 326 Tz. 5 \n\n- ComROAD III; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1562 \n\nTz. 16 - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 2007, 1564, 1565 \n\nTz. 16 - ComROAD V; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, \n\nZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 16 - ComROAD VI und VII). \n\n17 \n\nbb) Diese zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des ohnehin offe-\n\nnen Haftungstatbestandes der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung unab-\n\ndingbare, aus dem Schutzzweck der Norm abzuleitende Tatbestandseingren-\n\nzung gilt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch insoweit, als es \n\nim Bereich des Primärmarktes um die Haftung für Prospektmängel nach den \n\n§§ 45, 46 BörsG a.F. (nunmehr §§ 44, 45 BörsG n.F.) und die gemäß § 48 \n\nAbs. 2 BörsG a.F. (nunmehr § 47 Abs. 2 BörsG n.F.) nicht ausgeschlossene \n\nweitergehende Deliktshaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung \n\nnach § 826 BGB geht. \n\n18 \n\nDas Börsengesetz verzichtet für die spezialgesetzliche - nach § 13 \n\nVerkProspG auch für das hier einschlägige Segment des Neuen Marktes ent-\n\nsprechend geltende - Prospekthaftung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 BörsG a.F. \n\nnicht auf das Erfordernis der haftungsbegründenden Kausalität, weil danach die \n\nProspekthaftung nur eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen \n\ndem fehlerhaften Prospekt und dem Erwerb der Wertpapiere besteht. Für die \n\nweitergehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die kraft ausdrücklicher \n\nNormierung in § 48 Abs. 2 BörsG a.F. nicht ausgeschlossen sind, gilt in Bezug \n\nauf den haftungsrelevanten, weil das Anlegerpublikum des Primärmarktes irre-\n\nführenden Prospektfehler unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks der Norm \n\nnichts anderes. \n\n19 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht - in prozessual zweifelhafter Weise, da \n\nes an einem entsprechenden Vortrag der Kläger mangelt - den Kausalitätsan-\n\nsatz noch weiter in das Vorfeld des Börsenganges verlegen will, indem es \n\nmeint, bei zutreffender Angabe der geringeren Umsatzzahlen im Verkaufspros-\n\npekt hätte sich keine Bank bereit gefunden, die Emission, die in diesem Fall \n\nnicht Erfolg versprechend gewesen wäre, zu begleiten, gilt dies erst recht. Denn \n\ngeschützt wird auch insoweit im Rahmen des § 826 BGB nicht das allgemeine \n\nVertrauen in die Zuverlässigkeit des der Neuemission an der Börse vorgelager-\n\nten Börsenzulassungsverfahrens einschließlich der Begleitung des Börsen-\n\ngangs durch eine Bank, sondern die konkrete Anlageentscheidung kaufwilliger \n\nAnleger vor unzutreffenden Angaben des Prospekts selbst, der als direkte In-\n\nformationsquelle für die Börsenpreisbildung maßgeblich ist und daher die Anla-\n\ngeentscheidung unmittelbar beeinflusst (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September \n\n2005 - II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2015 - zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 \n\nAktG: Erfordernis eines bewussten Verhaltens im - konkreten - Vertrauen in die \n\nRichtigkeit relevanter Angaben; Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, \n\nZIP 2007, 1560, 1562 Tz. 34 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 \n\nund - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 19 - ComROAD VI \n\nund VII). \n\n20 \n\nAuch im Übrigen erscheint unter Schutznormaspekten die vom Beru-\n\nfungsgericht konstruierte \"generelle\" - also unabhängig von der Kenntnis des \n\npotentiellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität eines Prospektmangels \n\nunvertretbar, weil sie im Sinne einer \"Dauerkausalität\" auf unabsehbare Zeit \n\nauch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber auf dem Sekundärmarkt - wie \n\nhier - stets zugute kommen würde ohne Rücksicht darauf, ob das Schutzgut der \n\nNorm - hier die Integrität seiner Willensentschließung - überhaupt berührt wird \n\n(Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1564 Tz. 35 \n\n- ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, \n\n407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 20 - ComROAD VI und VII). \n\n21 \n\n3. Das angefochtene Urteil lässt sich auch nicht gemäß § 561 ZPO unter \n\nRückgriff auf die fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen der Beklagten zu 1 aufrecht-\n\nerhalten. Feststellungen, die eine konkrete Kausalität zwischen einem Fehlver-\n\nhalten der Beklagten und den Aktienkäufen der Kläger begründen könnten, hat \n\ndas Berufungsgericht nämlich nicht getroffen. \n\n22 \n\nIII. Aufgrund des unter II 2 aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das an-\n\ngefochtene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO). Mangels Endentscheidungsreife \n\nist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\n23 \n\n1. Zwar kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getrof-\n\nfenen - nur für seinen unzutreffenden Rechtsstandpunkt ausreichenden - Fest-\n\nstellungen nicht angenommen werden, dass die falschen Ad-hoc-Mitteilungen \n\nder Beklagten zu 1 kausal für die Aktienkäufe der Kläger waren. Ebenso man-\n\ngelt es insoweit bislang an einem hinreichenden Vortrag der Kläger. Dennoch \n\nverbietet sich eine abschließende, klageabweisende Entscheidung durch den \n\nSenat. \n\n24 \n\nDer bisherige Verfahrensablauf in den Vorinstanzen lässt nämlich erken-\n\nnen, dass die Kläger diesen rechtlichen Gesichtspunkt - trotz entsprechender \n\nRügen der Beklagten - ersichtlich für unerheblich gehalten haben, so dass so-\n\nwohl das Land- als auch das Oberlandesgericht bei zutreffender Beurteilung der \n\nRechtslage den Klägern einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hätten ertei-\n\nlen müssen. Stattdessen hat das Landgericht sich auf eine Verhandlung über \n\ndie örtliche Zuständigkeit beschränkt, während das Berufungsgericht in der \n\nmündlichen Verhandlung offenbar nur seine dann auch in das Berufungsurteil \n\nals Begründung aufgenommene verfehlte, aber den Klägern günstige \n\nRechtsauffassung erörtert hat. Bei einer solchen Verfahrenssituation bestand \n\nfür die Kläger kein Anlass, ihren Vortrag zu einer Kausalität der Ad-hoc-\n\nMitteilungen für ihre Kaufentschlüsse zu vertiefen. \n\n25 \n\n2. Unabhängig davon, dass beide Revisionen insoweit keine Rüge erhe-\n\nben, hatte der Senat nicht zu prüfen, ob das Berufungsgericht zu Recht eine \n\nerstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main angenom-\n\nmen hat. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, \n\ndass § 545 Abs. 2 ZPO einer Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit \n\nselbst dann entgegensteht, wenn das Berufungsgericht zur Klärung einer inso-\n\nweit aufgetretenen Rechtsfrage die Revision zugelassen hat (Sen.Beschl. v. \n\n5. März 2007 - II ZR 287/05, WM 2007, 1678, 1679; BGH, Urt. v. 7. März 2006 \n\n- VI ZR 42/05, MDR 2006, 1126; BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003 - III ZR 91/03, \n\nWM 2003, 2251 f.). \n\n26 \n\n3. Eine Zurückverweisung der Sache unmittelbar an das Landgericht \n\n(§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) scheidet aus. Gegen die vom Berufungsgericht \n\ngetroffene Ermessensentscheidung, von der Möglichkeit der Zurückverweisung \n\nkeinen Gebrauch zu machen, werden von den Revisionen mit Recht keine Ein-\n\nwände erhoben. \n\n27 \n\nIn dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht \n\nden Klägern Gelegenheit zu geben haben, ihren Sachvortrag zum Kausalzu-\n\nsammenhang zu konkretisieren. Den - ergänzten - Sachvortrag wird es sodann \n\n- für jeden Kläger gesondert - auf seine Schlüssigkeit auch unter dem Blickwin-\n\nkel der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit im Hinblick auf die Frage des \n\nVorliegens der Voraussetzungen für eine Vernehmung der Kläger als Partei \n\nnach § 448 ZPO gemäß den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf-\n\ngestellten Grundsätzen (vgl. dazu Senat BGHZ 160, 134, 147 m.w.Nachw.; \n\nSen.Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02 aaO S. 1274) zu prüfen haben. Von einer \n\n- nur ausnahmsweise in Betracht kommenden - Anlagestimmung mit der Folge \n\neiner Anwendbarkeit der Grundsätze des Anscheinsbeweises wird das Beru-\n\nfungsgericht allenfalls nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengut-\n\nachtens ausgehen können (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, \n\n1560, 1562 Tz. 14 f. - ComROAD IV; v. 4. Juni 2007 - II ZR 173/05, ZIP 1564, \n\n1565 Tz. 14 f. \n\n- ComROAD V; v. 7. Januar 2008 \n\n- II ZR 229/05 und \n\n- II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 24 - ComROAD VI und \n\nVII). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.05.2004 - 3/16 O 1/04 - \n\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 U 147/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-03/ii-zr-310-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-03/ii-zr-310-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_310-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:00.932902+00:00"}}