{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_304-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-03","aktenzeichen":"II ZR 304/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 707 Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. \"gespaltene Beitragspflicht\") trägt eine Vertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines \"Netto- Gesamtaufwands\") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt (Bestäti- gung Sen.Urt. v. 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 304/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\nDen Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die \n\nEinlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. \"gespaltene Beitragspflicht\") trägt eine \n\nVertragsgestaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der \n\nzugehörigen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines \"Netto-\n\nGesamtaufwands\") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt (Bestäti-\n\ngung Sen.Urt. v. 5. November 2007 - II ZR 230/06, ZIP 2007, 2413 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - II ZR 304/06 - LG Berlin \n\n KG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Dezember 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des \n\nKammergerichts vom 8. Dezember 2006 durch Beschluss nach \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nStreitwert: 14.234,67 €\n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nZulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor; die Revision hat \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung liegt nicht \n\n- mehr - vor, nachdem der Senat mit Urteil vom 5. November 2007 \n\n(II ZR 230/06, z.V.b.) die sich bei dem - auch - dieser Sache zugrunde liegen-\n\nden Gesellschaftsvertrag stellenden Rechtsfragen geklärt hat. \n\n2. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Unzutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, wie die \n\nRevision zu Recht rügt, dass sich bereits aus dem Gesellschaftsvertrag die \n\nwirksame Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin gefor-\n\nderten Beiträge ergibt. \n\n5 \n\naa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-\n\nschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. § 707 \n\nBGB ist jedoch u.a. dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter zum einen \n\neine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge ver-\n\nsprochen haben (sog. gespaltene Beitragspflicht; Sen.Urt. v. 5. November \n\n2007, Umdr. S. 7 f. m.w.Nachw.). Allerdings ist auch in diesem Fall das \n\nmitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu wahren, nicht ohne \n\nseine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet zu werden. Sollen \n\nüber die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende Beitragspflichten begründet \n\nwerden, muss dies deswegen aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervor-\n\ngehen (Sen.Urt. v. 5. November 2007, Umdr. S. 8 m.w.Nachw.). Zudem muss \n\nauch im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der lau-\n\nfenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer \n\nWeise ausgestaltet sein (Sen.Urt. v. 5. November 2007 aaO m.w.Nachw.; \n\nMünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 2 f.). \n\n6 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag, wie der Se-\n\nnat bereits im Urteil vom 5. November 2007 (Umdr. S. 8 f.) entschieden hat, \n\nnicht. Die Gesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsver-\n\ntrag zwar betragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Ge-\n\nsellschaftsvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, \n\nhinsichtlich derer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesell-\n\nschaftern zu tragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag be-\n\ngründe eine über den bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, \n\nsteht aber entgegen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 \n\nAbs. 3 GV die Höhe der anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen \n\nin objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der \n\nGesellschafter, weitere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass \n\nder erwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungs-\n\ndienstes der Grundschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung \n\nder Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten \n\nÜberschusses wird jedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe \n\nnach ausreichend konkretisiert. Keine der einzelnen in die Überschussrechnung \n\neinfließenden Positionen ist der Höhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch \n\nnur objektiv bestimmbar. \n\n7 \n\nb) Das Urteil des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Grün-\n\nden als im Ergebnis zutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Revision verkennt, dass \n\nsich im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftlichen Beitrittserklä-\n\nrung der Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag mit ausreichender Klarheit \n\nergibt, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten über die betrags-\n\nmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Beitragspflichten tref-\n\nfen. Dem steht nicht entgegen, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsge-\n\nsellschaften objektiv auszulegen sind (siehe hierzu Sen.Urt. v. 19. März 2007 \n\n- II ZR 73/06, ZIP 2007, 812, 813 m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden \n\nGesellschafter erschließt sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages \n\naus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung (Sen.Urt. v. \n\n5. November 2007, Umdr. S. 9). \n\n8 \n\naa) Aus der Beitrittserklärung vom 3. November 1993 ergibt sich, dass \n\ndie Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer Höhe \n\nvon 775.000,00 DM beteiligt haben, wovon sie einen Teil als feststehende Ein-\n\nlage in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten, und im Übrigen - neben einer \n\nVorsteuererstattung - an den nach § 4 Abs. 6 Satz 1 GV von der Gesellschaft \n\ndurch sämtliche Mitgesellschafter aufzunehmenden Darlehen I und II in einer \n\njeweils ebenfalls betragsmäßig genau bezifferten Höhe beteiligt waren, wobei \n\nnach § 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungsdienst der Darlehen \"über die \n\nGesellschaft abgewickelt\" wird. Darlehensnehmerin im Außenverhältnis sollte \n\ndanach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im Innenver-\n\nhältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden betragsmäßig \n\nin der Beitrittserklärung abschließend festgelegten anteiligen Darlehensbeträge \n\nverpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die beklagten \n\nGesellschafter. \n\n9 \n\nbb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesell-\n\nschaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Bei-\n\ntragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche \n\n(siehe Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit \n\nder Höhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung. \n\n10 \n\nWirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen \n\neines Darlehens in Höhe von 539.691,00 DM verpflichtet. Ihre daraus resultie-\n\nrende, grundsätzlich bestehende Belastung stand damit im Sinn einer Ober-\n\ngrenze fest. Sie konnte sich nach dem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, son-\n\ndern durch die von der Gesellschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich re-\n\nduzieren. Damit war ihre Verpflichtung zur laufenden Beitragsleistung zwar \n\nnicht ziffernmäßig festgelegt. Diese ergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus \n\ndem Wirtschaftsplan, nämlich aus dem Verhältnis von Überschuss und Jahres-\n\nannuität der Fremdmittel. Die damit verbundene finanzielle Unsicherheit für die \n\nBeklagten bestand aber nicht in einer möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüber-\n\nschaubaren Erhöhung der von ihnen geschuldeten Beiträge, sondern in der \n\nReduzierung ihrer an sich in voller Höhe bestehenden Zahlungspflicht durch die \n\nerwirtschafteten Überschüsse. \n\n11 \n\ncc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgeleg-\n\nte Höhe der laufenden Beiträge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustim-\n\nmung auch nicht nachträglich - durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, weil \n\ndurch Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden waren - \n\nerhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremdmittel \n\nwaren nach dem Gesellschaftsvertrag auf einen \"ca.\" Prozentanteil der Ge-\n\nsamtkosten und außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich \n\nder Höhe nach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungs-\n\nkosten zu einem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Ei-\n\ngenkapital der Gesellschaft entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4 \n\nAbs. 1 GV jedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig gewesen \n\nwäre. Die Aufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das \n\nRisiko der Erhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und \n\nTilgungsleistungen waren danach ausgeschlossen. \n\n12 \n\nc) Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und \n\nfür nicht durchgreifend erachtet. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten \n\nmateriellen Rügen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 \n\nZPO). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.11.2005 - 8 O 273/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 08.12.2006 - 14 U 232/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-304-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-03/ii-zr-304-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_304-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:50.378738+00:00"}}