{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_302-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2009-03-16","aktenzeichen":"II ZR 302/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wertpapierdarlehen AktG § 245 Nr. 1, §§ 327 a ff.; BGB § 607; WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, § 28 a) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarle- hens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, wenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlasse- nen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Di- vidende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen. b) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann i.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG \"für Rechnung\" des Darlehensgebers gehal- ten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die Stimmrechtsausübung nehmen kann. c) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionä- re, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, findet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor Inkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung. d) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG konnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November 2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfin- dungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ 146, 179). e) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 302/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n16. März 2009 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nWertpapierdarlehen \n\nAktG § 245 Nr. 1, §§ 327 a ff.; BGB § 607; WpHG § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, § 28 \n\na) Die Beschaffung der für einen Squeeze-out gemäß § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG \nerforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % auf dem Wege eines Wertpapierdarle-\nhens (§ 607 BGB) ist grundsätzlich kein zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des \nÜbertragungsbeschlusses führender Rechtsmissbrauch. Das gilt auch dann, \nwenn der Darlehensnehmer eine Veräußerung der ihm zu Eigentum überlasse-\nnen Aktien nicht beabsichtigt und wenn einzelne Vermögensrechte aus ihnen (Di-\nvidende, Bezugsrechte) schuldrechtlich dem Darlehensgeber gebühren sollen. \n\nb) Darlehenshalber überlassene Aktien werden von dem Darlehensnehmer nur dann \ni.S. der §§ 28, 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG \"für Rechnung\" des Darlehensgebers gehal-\n\nten, wenn dieser nach der vertraglichen Regelung weiterhin Einfluss auf die \nStimmrechtsausübung nehmen kann. \n\nc) Die Beschränkung der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG auf Aktionä-\nre, welche die Aktien vor Bekanntmachung der Tagesordnung erworben haben, \nfindet im Fall eines Aktienerwerbs und erst recht im Fall einer Klageerhebung vor \nInkrafttreten der Vorschrift (1. November 2005) keine Anwendung. \n\nd) Die Anfechtung eines Übertragungsbeschlusses gemäß § 327 a Abs. 1 AktG \nkonnte auch schon vor Inkrafttreten des § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (1. November \n2005) nach Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG nicht auf abfin-\ndungsbezogene Informationsmängel gestützt werden (vgl. auch Senat, BGHZ \n146, 179). \n\ne) § 327 c Abs. 3 AktG verlangt nicht die Vorlage eines Konzernabschlusses. \n\nBGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06 - OLG München \n LG Landshut \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 16. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 23. Zi-\n\nvilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. November \n\n2006 aufgehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssa-\n\nchen des Landgerichts Landshut vom 1. Februar 2006, soweit \n\nden Klagen der Kläger zu 14 und 19 gegen den Übertragungsbe-\n\nschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten \n\nvom 25. Februar 2005 stattgegeben worden ist (Ziff. I. des Te-\n\nnors), wie folgt abgeändert: \n\nDie Klagen der Kläger zu 14 und 19 werden abgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-\n\nlich der Kosten der Nebeninterventionen, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Minderheitsaktionäre der beklagten Kommanditgesell-\n\nschaft auf Aktien, der L. Holding KGaA, deren Gründer und persönlich \n\nhaftender Gesellschafter J. L. (nachfolgend J.L.) ist. Er hielt im Jahr \n\n2004 ca. 1,19 % der Kommanditaktien der Beklagten; ca. 31,33 % wurden von \n\nder J. L. GmbH (nachfolgend J.L. GmbH) und ca. 62,59 % von der L. \n\n Beteiligungs-GmbH (nachfolgend L. Bet.-GmbH) gehalten, deren Gesell-\n\nschafter die Ehefrau und die Töchter des J.L. sind. Er selbst ist an der \n\nJ.L. GmbH mit knapp 100 % beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. \n\nDurch Wertpapierdarlehensverträge vom 18. Oktober 2004 übertrugen J.L. und \n\ndie J.L. GmbH \n\nihre Kommanditaktien gegen ein \n\njährliches Entgelt von \n\n5.000,00 € bzw. 50.000,00 € auf die L. Bet.-GmbH. Gemäß den Verträgen, die \n\nauf unbestimmte Zeit abgeschlossen und erstmalig zum 30. Juni 2007 kündbar \n\nwaren, sollte der Gegenwert sämtlicher während der Laufzeit des Darlehens auf \n\ndie Darlehenspapiere entfallender Bardividenden den Darlehensgebern zuste-\n\nhen; ihnen hatte die Darlehensnehmerin auch auf die Darlehenspapiere entfal-\n\nlende Bezugsrechte zur Verfügung zu stellen und bei Beendigung des Vertra-\n\nges Aktien gleicher Art und Menge zurückzugeben. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 19. Oktober 2004 zeigte die L. Bet.-GmbH der Be-\n\nklagten ihre nunmehr auf mehr als 95 % angewachsene Beteiligung am Grund-\n\nkapital an und verlangte die Durchführung eines Squeeze out-Verfahrens ge-\n\nmäß §§ 327 a ff. AktG. In der außerordentlichen Hauptversammlung der Be-\n\nklagten vom 25. Februar 2005 wurde dann die Übertragung der Aktien der Min-\n\nderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 28,52 € je Stück-\n\naktie beschlossen (TOP 3). Mit Ausnahme der Kläger zu 14 und 19 waren die \n\nKläger in der Hauptversammlung anwesend oder vertreten und haben gegen \n\nden Beschluss Widerspruch erklärt. Viele von ihnen haben ihre Aktien an der \n\nBeklagten erst nach Bekanntgabe der Tagesordnung erworben. \n\n3 \n\nZuletzt nur noch gegen den Übertragungsbeschluss (TOP 3) richten sich \n\ndie Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen aller 19 Kläger. Das Landgericht hat \n\ndie Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt. Die Berufung der Beklagten \n\nblieb erfolglos. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der \n\nKlagen der Kläger zu 14 und 19 und im Übrigen zur Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung. \n\nDer Umstand, dass die Kläger zu 9 bis 11, 14 und 18 im Termin zur \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht durch einen bei dem Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten waren, führt nicht \n\nzum Erlass eines Teilversäumnisurteils ihnen gegenüber (§ 555 Abs. 1 Satz 1 \n\ni.V.m. § 331 ZPO), weil alle Kläger im Hinblick auf die von ihnen erstrebten Ur-\n\nteilswirkungen des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG notwendige Streitgenossen i.S. \n\ndes § 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (vgl. Senat, BGHZ 122, 211, 240; Sen.Urt. v. \n\n16. Februar 2009 - II ZR 185/07, Tz. 55 \"Kirch/Deutsche Bank\" ZIP 2009, 460, \n\nz.V.b. in BGHZ) und daher die säumigen Streitgenossen als durch die nicht \n\nsäumigen vertreten gelten. \n\n6 \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 2370; dazu Kumpan/Mittermeier, \n\nZIP 2009, 404; C. Schäfer/Dette, NZG 2009, 1) hält den angegriffenen Übertra-\n\ngungsbeschluss (§ 327 a AktG) für nichtig gemäß § 241 Nr. 3 AktG. Soweit \n\n§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG ein Übertragungsverlangen eines Aktionärs, dem \n\n95 % des Grundkapitals gehören, voraussetze, bedeute dies, dass ein Rechts-\n\nsubjekt Vollrechtsinhaber der Aktien sein müsse. Insoweit sei zwar auf die for-\n\nmale Eigentümerstellung abzustellen. Jedoch seien Korrekturen bei Rechts-\n\nmissbrauch oder bei Gesetzesumgehung angezeigt. Es spreche einiges dafür, \n\ndass die Erreichung des Schwellenwerts von 95 % mittels eines Wertpapierdar-\n\nlehens stets als Umgehungsgeschäft oder das Übertragungsverlangen in die-\n\nsem Fall als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. Dies könne jedoch dahinste-\n\nhen, weil ein Rechtsmissbrauch hier jedenfalls deshalb vorliege, weil aufgrund \n\nder vertraglichen Ausgestaltung der wirtschaftliche Gehalt der Aktien bei den \n\nDarlehensgebern verblieben sei und mit den Wertpapierdarlehen nach dem ei-\n\ngenen Vorbringen der Beklagten nicht vorrangig der Zweck einer Gewinnerzie-\n\nlung der Darlehensnehmerin durch Weiterveräußerung der \"entliehenen\" Akti-\n\nen, sondern deren Bündelung bei der L. Bet.-GmbH auf unbestimmte Zeit \n\n- vergleichbar einer treuhänderischen Übertragung - bezweckt gewesen sei. Im \n\nErgebnis entbehre der Übertragungsbeschluss damit einer gesetzlichen Grund-\n\nlage und sei deshalb nichtig. \n\n7 \n\nII. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nDie Verschaffung der für § 327 a AktG erforderlichen Kapitalmehrheit von 95 % \n\nauf dem Wege eines Wertpapierdarlehens führt weder generell noch in der vor-\n\nliegenden Ausgestaltung zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit des Übertra-\n\ngungsbeschlusses. \n\n8 \n\n1. Fehlgehend meint das Berufungsgericht, es handele sich hier um ei-\n\nnen Hauptversammlungsbeschluss \"ohne gesetzliche Grundlage\" wie im Fall \n\ndes Urteils des Bundesgerichtshofs vom 3. Juli 1991 (BLw 54/95, BGHZ 132, \n\n353). Das Berufungsgericht widerspricht damit insofern sich selbst, als es \n\n- zutreffend - davon ausgeht, dass für die Beurteilung, ob einem Aktionär Aktien \n\nder Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals i.S. des § 327 a Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG \"gehören\", auf die formale Eigentümerposition abzustellen ist (vgl. \n\nHabersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl. \n\n§ 327 a Rdn. 16; Hüffer, AktG 8. Aufl. § 327 a Rdn. 12; Schüppen/Tretter in \n\nHaarmann/Schüppen, WpÜG 3. Aufl. § 327 a AktG Rdn. 8 m.w.Nachw.; \n\nSchäfer/Dette, NZG 2009, 1, 4 f.) und der Aktienerwerb aufgrund eines Wertpa-\n\npierdarlehens \"grundsätzlich\" diese Voraussetzung erfüllt. Ein Wertpapierdarle-\n\nhen, welches als Sachdarlehen i.S. von § 607 BGB zu qualifizieren ist (vgl. z.B. \n\nSchmid/Mühlhäuser, BB 2001, 2609 m.w.Nachw.) vermittelt dem Darlehens-\n\nnehmer kein \"Aktieneigentum zweiter Klasse\" (zutreffend Kort, AG 2006, 557, \n\n563), sondern Volleigentum an den \"entliehenen\" Aktien. Dementsprechend \n\nwurde in den vorliegenden Darlehensverträgen vereinbart, \"dass mit der Über-\n\ntragung der Darlehenspapiere das unbeschränkte Eigentum an den Darlehens-\n\npapieren auf die Darlehensnehmerin übergeht\" und diese \"berechtigt ist, mit \n\nden Darlehenspapieren nach ihrem Belieben zu verfahren\". Allein auf das sa-\n\nchenrechtliche Eigentum an einer Aktienmehrheit von 95 % kommt es nach \n\ndem Wortsinn, der Entstehungsgeschichte und der Systematik des § 327 a \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG an (vgl. dazu im Einzelnen Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, \n\n404, 406 m.Nachw.). \n\n9 \n\na) Entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen Auffassung liegt in \n\nder Beschaffung der für § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG erforderlichen Mehrheit von \n\n95 % mittels eines Wertpapierdarlehens auch dann keine zur Nichtigkeit des \n\nÜbertragungsbeschlusses führende Gesetzesumgehung, wenn dieses Vorge-\n\nhen lediglich dem - mehr oder weniger vorübergehenden - Erreichen der Betei-\n\nligungsschwelle von 95 % dienen soll (so aber Ph. Baums, WM 2001, 1843, \n\n1846; Geibel/Süßmann/Grzimek, WpÜG § 327 f AktG [Art. 7] Rdn. 12). Das \n\nGesetz verlangt lediglich eine Kapitalmehrheit von 95 %, die auch durch Zu-\n\nrechnung gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2, 4 AktG zustande kommen \n\nkann, und trifft im Übrigen keine Regelung über die erforderliche Art des Er-\n\nwerbs dieser Beteiligung (Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG \n\nRdn. 27; Hüffer aaO § 327 a Rdn. 7; Kort aaO S. 557 f.; Schäfer/Dette aaO \n\nS. 5, 7 zu IV 2; Kumpan/Mittermeier aaO S. 407). Anders als der Zweck einer \n\nEingliederung (§§ 319 ff. AktG), die gemäß § 327 Abs. 1 Nr. 3 AktG u.a. dann \n\nkraft Gesetzes endet, wenn erneut Minderheitsaktionäre eintreten, besteht der \n\n- für die Frage einer Gesetzesumgehung maßgebliche - Gesetzeszweck der \n\n§§ 327 a ff. AktG nicht darin, einem Hauptaktionär die dauerhafte Stellung als \n\nAlleinaktionär zu sichern (vgl. Kort aaO S. 560; Krieger, BB 2002, 53, 62; \n\nMarkwardt, BB 2004, 277, 285; insoweit auch Fleischer, ZGR 2002, 757, 778). \n\nVielmehr geht der Gesetzeszweck der §§ 327 a ff. AktG dahin, im Interesse \n\neiner effizienten Unternehmensführung die Ausschließung einer kleinen Aktio-\n\nnärsminderheit mit einer Beteiligung von insgesamt bis zu 5 % aus der Gesell-\n\nschaft (gegen volle Abfindung) zu ermöglichen, weil ihretwegen ein hoher \"For-\n\nmalaufwand\" betrieben werden muss und es \"ökonomisch keinen Sinn macht, \n\nderart kleine Minderheiten \n\nin der AG zu belassen\" \n\n(Begr.RegE BT-\n\nDrucks. 14/7034 S. 31; Schäfer/Dette aaO S. 4). Soweit § 327 a Abs. 1 Satz 1 \n\nAktG für einen Squeeze out eine Kapitalmehrheit von 95 % voraussetzt, zielt \n\ndas Gesetz nicht auf die dauerhafte Verfestigung der Herrschaftsmacht eines \n\nGroßaktionärs, sondern hat in erster Linie die verbleibenden 5 % als eine \"im \n\ndeutschen Aktienrecht anerkannte Größenordnung für die Festlegung einer \n\nMinderheit\" im Blick (vgl. Begr.RegE aaO S. 72; Schäfer/Dette aaO S. 4), die \n\nkeinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out genießen soll. \n\n10 \n\nb) Es trifft - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - im Übrigen \n\nauch nicht zu, dass die in § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG vorausgesetzte Kapital-\n\nmehrheit bei einem einzigen Rechtssubjekt konzentriert sein muss. Das Gegen-\n\nteil ergibt sich aus der Zurechnungsnorm des § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 4 \n\nAktG, der eine Zurechnung der von dem Hauptaktionär nur mittelbar gehaltenen \n\nBeteiligungen vorsieht. Danach kann auch durch Addition der Kapitalbeteiligun-\n\ngen des Hauptaktionärs und von ihm abhängiger Gesellschaften die Beteili-\n\ngungsschwelle von 95 % erreicht werden (vgl. Schäfer/Dette aaO S. 4), was \n\nnach den Gesetzesmaterialien ein aufwändiges \"Umhängen\" der Beteiligungen \n\nzwecks Schaffung der formalen Voraussetzungen des § 327 a AktG überflüssig \n\nmachen soll (Begr.RegE aaO S. 72; Großkomm.z.AktG/Fleischer 4. Aufl. \n\n§ 327 a Rdn. 37). Daraus ergibt sich zugleich, dass eine Mehrheitsbeschaffung \n\nmit dem alleinigen Ziel eines Squeeze out - z.B. durch \"Umhängen\" von Beteili-\n\ngungen - vom Gesetzgeber nicht missbilligt wird. Ebenso wenig ist § 327 a \n\nAktG ein \"Verbot\" der nur vorübergehenden Vereinigung der Anteile mehrerer \n\nRechtsträger zum Zwecke eines Squeeze out zu entnehmen (in diesem Sinne \n\naber Ph. Baums aaO; Fleischer, ZGR 2002, 757, 778; Grunewald, ZIP 2002, \n\n18 f.). Allenfalls kann sich bei einer solchen Konstellation die Frage eines \n\nRechtsmissbrauchs stellen, der dann aber ggf. auch nach Auffassung der Mehr-\n\nzahl der dafür plädierenden Autoren lediglich die Anfechtbarkeit, nicht jedoch \n\ndie von dem Berufungsgericht angenommene Nichtigkeit des Übertragungsbe-\n\nschlusses rechtfertigen könnte (vgl. MünchKommAktG/Grunewald 2. Aufl. \n\n§ 327 a Rdn. 20; Habersack aaO § 327 a Rdn. 27; Großkomm.z.AktG/Fleischer \n\naaO § 327 a Rdn. 36; Singhof in Spindler/Stilz, AktG § 327 a Rdn. 16; gegen \n\nAnfechtbarkeit selbst in den im Schrifttum diskutierten Missbrauchsfällen Kölner \n\nKomm.z.AktG/Koppensteiner 3. Aufl. § 327 f Rdn. 11). \n\n11 \n\n2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall \n\nauch kein Rechtsmissbrauch gegeben. \n\n12 \n\na) Ebenso wie die Frage einer Gesetzesumgehung (dazu oben 1) lässt \n\nsich auch diejenige eines Rechtsmissbrauchs nicht allein anhand der Ziele des \n\nVorgehens, sondern nur in Relation zu der gesetzgeberischen Zielsetzung be-\n\nurteilen (vgl. Fröde, NZG 2007, 729, 732). Wie schon erwähnt, verfolgen die \n\n§§ 327 a ff. AktG das rechtspolitische Ziel, einem Hauptaktionär, dem Aktien \n\nder Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals \"gehören\", die Aus-\n\nschließung einer Restminderheit von 5 % im Interesse einer effizienten Unter-\n\nnehmensführung zu ermöglichen. Die Praxis zeige - so die Gesetzesmateria-\n\nlien -, dass Kleinstbeteiligungen oftmals missbraucht würden, um den Mehr-\n\nheitsaktionär bei der Unternehmensführung zu behindern und ihn zu - nicht von \n\nder Sache her gebotenen - finanziellen Zugeständnissen zu veranlassen \n\n(Begr.RegE BT-Drucks. aaO S. 31 f.). Andererseits könnten die Kleinstbeteilig-\n\nten regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik neh-\n\nmen, weshalb ihr Interessenschwerpunkt auf der Vermögenskomponente ihrer \n\nBeteiligung liege, deren Verlust mit einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung \n\nhinreichend kompensiert werde (Begr.RegE aaO S. 32 mit Hinweis auf \n\nBVerfGE 100, 289, 305). Die auf Kostenersparnis und Missbrauchseindäm-\n\nmung ausgerichtete Zielsetzung hat auch das Bundesverfassungsgericht gebil-\n\nligt und ausgeführt, ein Missbrauch könne nicht allein darin gesehen werden, \n\ndass ein Mehrheitsaktionär das Ziel verfolge, sich weniger verbliebener Minder-\n\nheitsaktionäre zu entledigen (BVerfG NJW 2001, 279, 281 \"Moto-Meter\"; \n\nBVerfG ZIP 2007, 1261; 2007, 2121). \n\n13 \n\nMehrheitsaktionärin war die L. Bet.-GmbH auch schon vor der Wertpa-\n\npierleihe. Ihr hätte die für § 327 a AktG erforderliche Mehrheit in der vorliegen-\n\nden Familiengesellschaft ebenso gut auch durch zulässiges \"Umhängen\" der \n\nBeteiligungen verschafft werden können (vgl. oben 1.). \n\n14 \n\nb) Einer sachlichen Rechtfertigung bedarf der Übertragungsbeschluss \n\ngemäß § 327 a AktG nach einhelliger Auffassung nicht (vgl. die Nachweise bei \n\nSchäfer/Dette aaO S. 4 Fn. 46). Der Gesetzgeber selbst hat die Abwägung der \n\nwiderstreitenden Interessen vorgenommen, weshalb der Squeeze out seine \n\nRechtfertigung \"in sich\" trägt (vgl. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a \n\nRdn. 75 m.w.Nachw.; Schäfer/Dette aaO; vgl. auch BGHZ 76, 352, 353 f.; 103, \n\n184, 189 ff.). Der von einem unmittelbar oder mittelbar (vgl. § 327 a Abs. 2 \n\ni.V.m. § 16 Abs. 4 AktG) wenigstens 95 % des Grundkapitals haltenden Haupt-\n\naktionär verfolgte Zweck, mittels eines Squeeze out Behinderungen bei der Un-\n\nternehmensführung (einschließlich der Konzernführung) durch die übrigen In-\n\nhaber von Klein- und Kleinstbeteiligungen zu vermeiden, ist grundsätzlich legi-\n\ntim, ohne dass es auf das Vorliegen zusätzlicher (übergeordneter) unternehme-\n\nrischer Gründe im Einzelfall ankommt (vgl. BVerfG ZIP 2007, 2121). Die Legiti-\n\nmität des genannten Zwecks hängt nicht davon ab, wie lange der Hauptaktionär \n\ndie ihm gehörenden oder ihm gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnenden Aktien \n\nunmittelbar oder mittelbar hält (Kort aaO S. 560). Den Interessen der Minder-\n\nheit, zu welcher die (unmittelbaren) Inhaber von gemäß § 16 Abs. 4 AktG zuge-\n\nrechneten Aktien selbstverständlich nicht gehören (vgl. Schäfer/Dette aaO \n\nS. 5), wird durch das Erfordernis einer angemessenen Barabfindung (§ 327 a \n\nAbs. 1 Satz 1 AktG) im Sinne einer vollen wirtschaftlichen Entschädigung \n\nRechnung getragen. \n\n15 \n\nc) Entgegen einer in Teilen des Schrifttums verbreiteten Auffassung (vgl. \n\nz.B. Großkomm.z.AktG/Fleischer aaO § 327 a Rdn. 79; Habersack aaO § 327 a \n\nRdn. 29 jew. m.w.Nachw.) ist aus einer mehr oder weniger vorübergehend be-\n\nabsichtigten Erreichung der Schwelle von 95 % - wie hier mittels eines Wertpa-\n\npierdarlehens - für sich allein auch kein Indiz für einen Rechtsmissbrauch vor \n\nund bei Fassung des Übertragungsbeschlusses mit der Folge zu entnehmen, \n\ndass der Hauptaktionär eine übergeordnete unternehmerische Zielsetzung dar-\n\nlegen müsste (vgl. dagegen Kölner Komm.z.WpÜG/Hasselbach § 327 a AktG \n\nRdn. 27; Schnorbus \n\nin K. Schmidt/Lutter, AktG § 327 f Rdn. 15; Fröde, \n\nNZG 2007, 729, 734; Schäfer/Dette aaO S. 5). Abgesehen davon, dass dies \n\ndoch wieder auf das - im Gesetz nicht angelegte - Erfordernis einer sachlichen \n\nRechtfertigung hinausliefe, lässt § 327 a AktG völlig offen, auf welche Weise \n\nund für wie lange sich der Hauptaktionär die für ein Übertragungsverlangen \n\ngemäß § 327 a Abs. 1 AktG erforderliche Mehrheit von 95 % verschafft (vgl. \n\nKort aaO S. 557, 560; Schäfer/Dette aaO S. 5; Schnorbus aaO; wohl auch Köl-\n\nner Komm.z.AktG/Koppensteiner aaO § 327 f Rdn. 11). Ein beabsichtigtes Hal-\n\nten \"auf Ewig\" kann fraglos nicht vorausgesetzt werden. Erst recht verlangt das \n\nGesetz nicht, dass der Hauptaktionär die Mehrheit von 95 % gegen Zahlung \n\ndes vollen Gegenwerts erworben haben muss, sondern knüpft allein an die (for-\n\nmale) Rechtsinhaberschaft an (vgl. Schäfer/Dette aaO). Ein irgendwie geartetes \n\n\"Haltefristerfordernis\" ergäbe keinen Sinn (vgl. Kort aaO S. 561 f.), weil dadurch \n\ndie Minderheit keinen Bestandsschutz gegenüber einem Squeeze out erlangen \n\nwürde, die von dem Gesetzgeber bezweckte Flexibilität der Unternehmensfüh-\n\nrung aber verfehlt oder nachhaltig behindert würde. \n\n16 \n\nd) Da das Gesetz eine Mehrheitsbeschaffung mit dem Ziel eines Squee-\n\nze out nicht verbietet oder missbilligt, kann - entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts - ein Rechtsmissbrauch auch nicht darin gesehen werden, dass \n\nnach den vorliegenden Darlehensverträgen einzelne mit den \"entliehenen\" Akti-\n\nen verbundene Vermögensrechte schuldrechtlich bei den Darlehensgebern \n\nverbleiben sollten. Das betrifft lediglich das Innenverhältnis der Vertragsparteien \n\nund ändert an dem Erreichen der in § 327 a AktG allein vorausgesetzten Betei-\n\nligungsschwelle von 95 % nichts. Soweit das Berufungsgericht einen Miss-\n\nbrauchsaspekt auch darin sehen will, dass die Darlehensnehmerin \n\n(L. Bet.-GmbH) eine Weiterveräußerung der \"entliehenen\" Aktien entgegen dem \n\nüblichen Zweck eines Wertpapierdarlehens nicht beabsichtigt habe, konterka-\n\nriert es den von ihm selbst - allerdings zu Unrecht - angenommenen Zweck der \n\n§§ 327 a ff. AktG, eine dauerhafte Alleinherrschaft des Hauptaktionärs zu si-\n\nchern, die im Fall einer Weiterveräußerung der entliehenen Aktien gerade nicht \n\ngewährleistet wäre. Maßgeblich sind indes nicht irgendwelche, im Regelfall \n\nkaum nachweisbare \"Absichten\", sondern die vertragliche Regelung, welche \n\neinen Vollrechtserwerb des Aktieneigentums durch den Darlehensnehmer vor-\n\nsieht (vgl. oben II 1 vor a) und mit einer zumindest bis 30. Juni 2007 reichenden \n\nund darüber hinaus offenen Laufzeit sogar dem (tatsächlich nicht bestehenden) \n\nErfordernis einer angemessenen \"Haltefrist\" genügen würde. \n\n17 \n\ne) Von einem Rechtsmissbrauch kann im vorliegenden Fall umso weni-\n\nger ausgegangen werden, als es sich bei der Beklagten um eine Familienge-\n\nsellschaft handelt, in der schon vor der Aktientransaktion auf die L. Bet.-GmbH \n\neine Aktionärsminderheit von - unter Einschluss der Kläger - weniger als 5 % \n\neinem Familienverbund gegenüberstand. Dieser ermöglicht zwar hier keine von \n\nden beiden Wertpapierdarlehen unabhängige Zurechnung nach § 16 Abs. 4 \n\nAktG. Da aber die darlehenshalber übertragenen Aktien aus dem Familienver-\n\nbund stammen und darin verbleiben sollen, ist der vorliegende Fall mit einer \n\nkurzzeitigen Vereinigung der Anteile mehrerer nur zu Zwecken eines Squeeze \n\nout zusammengeschlossener Aktionäre, welche das Schrifttum zum Teil als \n\nmissbräuchlich \n\nansieht \n\n(vgl. Habersack \n\naaO \n\n§ 327 a Rdn. 29; \n\nMünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 a Rdn. 21 f.), ohnehin nicht vergleich-\n\nbar. \n\n18 \n\nIII. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Eine abschlie-\n\nßende Entscheidung über die Klagen der meisten Kläger gegen den Übertra-\n\ngungsbeschluss ist dem Senat allerdings verwehrt, weil das Berufungsgericht \n\nsich - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mit den von etli-\n\nchen Klägern zusätzlich - auch mit entsprechenden Gegenrügen in der Revisi-\n\nonsinstanz - geltend gemachten Anfechtungsgründen, die ggf. allen gemäß \n\n§ 245 a.F. AktG klagebefugten Klägern zugute kämen (vgl. BGHZ 122, 211, \n\n240; Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 - II ZR 185/07 ZIP 2009, 460, 470 Tz. 55), \n\nbefasst hat. Dazu bedarf es zum Teil noch tatrichterlicher Feststellungen, so-\n\nweit die geltend gemachten Anfechtungsgründe nicht schon aus Rechtsgründen \n\nzu verneinen sind. Abweisungsreif sind indes die Klagen der Kläger zu 14 und \n\n19, weil ihnen schon die Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG fehlt und \n\nNichtigkeitsgründe auch von den übrigen Klägern nicht dargetan sind. \n\n19 \n\n1. Nach den in der Revisionsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts waren die Kläger zu 14 und 19 in der Hauptversamm-\n\nlung weder anwesend noch vertreten, weshalb ihnen schon aus diesem Grund \n\neine Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 1 AktG fehlt. Auch eine Anfech-\n\ntungsbefugnis gemäß § 245 Nr. 2 AktG scheidet aus, weil ein Einberufungs- \n\noder Bekanntmachungsmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht vorliegt (vgl. \n\ndazu unten IV 1 b). Ebenso wenig besteht eine Anfechtungsbefugnis gemäß \n\n§ 245 Nr. 3 a.F. AktG i.V.m. § 243 Abs. 2 AktG im Hinblick auf den von der \n\nHauptaktionärin der Beklagten (L. Bet.-GmbH) mit dem Squeeze out erstrebten \n\nVorteil (vgl. § 327 f Satz 1 AktG). Der Kläger zu 19 hat nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts (BU 16) überdies die Anfechtungsfrist gemäß § 246 \n\nAbs. 1 AktG nicht eingehalten. \n\n20 \n\nDer sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 \n\nsteht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streit-\n\ngenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit \n\nnicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis \n\nhandelt (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 aaO Tz. 55 \"Kirch/Deutsche Bank\"). \n\n21 \n\n2. Was die Klagen der übrigen Kläger angeht, so geht das Berufungsge-\n\nricht zutreffend von ihrer Klagebefugnis nach der zur Zeit des angefochtenen \n\nHauptversammlungsbeschlusses (und der Klageerhebung) geltenden Vorschrift \n\ndes § 245 Nr. 1 a.F. AktG aus, weshalb auch diejenigen Kläger klagebefugt \n\nsind, die nicht nachgewiesen haben, dass sie die Aktien vor der Bekanntma-\n\nchung der Tagesordnung erworben haben, wie von der am 1. November 2005 \n\nin Kraft getretenen Neufassung des § 245 Nr. 1 AktG vorausgesetzt. \n\n22 \n\nDas Fehlen einer Übergangsregelung ist noch kein hinreichender Grund \n\nfür die Annahme, der Gesetzgeber habe mit der Neufassung des § 245 Nr. 1 \n\nAktG auch eine nach altem Recht bereits entstandene Anfechtungsbefugnis \n\nbeseitigen wollen (vgl. Lochner, ZIP 2006, 135; Neumann/Siebmann, DB 2006, \n\n435). Die Anfechtungsbefugnis ist ein subjektives Recht (vgl. Hüffer aaO § 245 \n\nRdn. 2 m.w.Nachw.), in das ohnehin nicht ohne weiteres durch eine Gesetzes-\n\nänderung quasi rückwirkend eingegriffen werden kann. Jedenfalls kann von \n\neinem entsprechenden Eingriffswillen des Gesetzes nicht ausgegangen wer-\n\nden. Zum einen handelt es sich in § 245 AktG - anders als in dem von der Revi-\n\nsion angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. Januar 2005 \n\n(XII ZR 70/03, NJW 2005, 1428 zur Neuregelung der Vaterschaftsanfechtung) - \n\num Formalregelungen in zeitlicher Hinsicht. Hinzu kommt, dass durch die Neu-\n\nregelung \"Fehlanreize\" zum Erwerb von Aktien durch räuberische Aktionäre \n\nnach Bekanntmachung der Tagesordnung vermieden werden sollen (vgl. BT-\n\nDrucks. 15/5092 S. 27), was sich nicht auf einen schon geraume Zeit vor In-\n\nkrafttreten des Gesetzes getätigten Aktienerwerb beziehen kann. Auf die etwai-\n\nge Kenntnis der oder einiger der Kläger von der bevorstehenden Gesetzesän-\n\nderung kommt es (entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt am Main ZIP 2006, \n\n370, 371 f.) nicht an, weil eine bestehende Rechtslage auch sonst bis zu ihrer \n\nÄnderung zur Erlangung bestimmter Rechtspositionen ausgenutzt werden \n\nkann. \n\n23 \n\nZum gleichen Ergebnis gelangt man hier, wenn man mit dem Berufungs-\n\ngericht darauf abstellt, dass mit der Gesetzesänderung jedenfalls nicht die An-\n\nfechtungsbefugnis in bereits laufenden Anfechtungsprozessen beseitigt werde, \n\nund man damit der Sache nach die Grundsätze des intertemporalen Zivilpro-\n\nzessrechts anwendet (vgl. dazu Senat, BGHZ 172, 136, 145 Tz. 25). Zwar han-\n\ndelt es sich bei der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG nicht um eine Pro-\n\nzess-, sondern um eine materielle Klagevoraussetzung (vgl. Sen.Beschl. v. \n\n11. Juni 2007 - II ZR 152/06, AG 2007, 863 Tz. 6). Sie ist aber, wie auch ihre \n\nBehandlung im Rahmen der notwendigen Streitgenossenschaft zeigt (vgl. oben \n\nIII 1), einem prozessualen Erfordernis jedenfalls angenähert. \n\nIV. Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren weist der Senat im Üb-\n\nrigen auf Folgendes hin: \n\n1. Die nachstehenden, von den Klägern geltend gemachten (Nichtigkeits- \n\noder) Anfechtungsgründe sind nicht schlüssig: \n\na) Soweit die Kläger die Verfassungsmäßigkeit des Squeeze out-Verfah-\n\nrens überhaupt in Abrede stellen, ist auf die gegenteilige, bereits oben darge-\n\nstellte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Soweit \n\ndie Höhe der Abfindung im konkreten Fall gerügt wird, ist das weder ein Nich-\n\ntigkeits- noch ein Anfechtungsgrund (vgl. § 327 f Satz 2 AktG). \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nb) Ein Anfechtungsgrund wegen eines Einberufungs- oder Bekanntma-\n\nchungsmangels i.S. von § 245 Nr. 2 AktG liegt nicht darin, dass nur der persön-\n\nlich haftende Gesellschafter J.L. - und nicht auch noch zusätzlich die weitere \n\npersönlich haftende Gesellschafterin J.L. GmbH - die Hauptversammlung vom \n\n25. Februar 2005 einberufen und Vorschläge zur Beschlussfassung gemacht \n\nhat. Gemäß § 19 (2) der Satzung der Beklagten soll die Hauptversammlung \n\nzwar grundsätzlich durch \"die persönlich haftenden Gesellschafter\" (oder durch \n\nden Aufsichtsrat) einberufen werden. Diese Regelung wird jedoch durch § 12 \n\n(1) Abs. 2 der Satzung modifiziert, weil danach die J.L. GmbH nicht geschäfts-\n\nführungsbefugt ist, solange eine natürliche Person - hier J.L. - geschäftsfüh-\n\nrungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter und zur Wahrnehmung der \n\nGeschäftsführung in der Lage ist. Die Einberufung der Hauptversammlung ein-\n\nschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Mitteilungen und Bekannt-\n\nmachungen (§ 283 Nr. 6 i.V.m. §§ 121 ff. AktG) ist in einer KGaA wie der Be-\n\nklagten Sache der Geschäftsführung und damit grundsätzlich den geschäftsfüh-\n\nrungs- \n\nund \n\nvertretungsbefugten Komplementären \n\nzugewiesen \n\n(vgl. \n\nGroßkomm.z.AktG/Assmann/Sethe 4. Aufl. § 283 Rdn. 26; MünchKommAktG/ \n\nSemler/Perlitt 2. Aufl. § 283 Rdn. 8 f.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus \n\n§ 12 (1) Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen wäre es ohnehin eine reine Förmelei, \n\nneben der Einberufung und den Beschlussvorschlägen des Komplementärs J.L. \n\nentsprechende Maßnahmen der von ihm selbst als Geschäftsführer vertretenen \n\nJ.L. GmbH zu verlangen, obwohl er zugleich für diese handeln kann. Dadurch \n\nunterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Handeln des einzelnen Mit-\n\nglieds eines Kollegialorgans (dazu BGHZ 149, 158). \n\n28 \n\nc) Unerheblich ist, dass \"die Erklärung nach § 327 b Abs. 3 AktG\" der \n\nD. AG vom 4. Januar 2005 nur den Gesetzestext dieser Vorschrift \n\nwiedergibt, weil der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen nicht aufgestellt \n\nhat (vgl. BT-Drucks. 14/7034 S. 72). Insbesondere muss nicht garantiert wer-\n\nden, dass auch in Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen der Abfindung \n\ngezahlt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, \n\n2107 f. zu 3.; BVerfG ZIP 2007, 1261 Tz. 27). \n\n29 \n\nd) Kein Anfechtungsgrund ist ferner die fehlende Vorlage des Konzern-\n\nabschlusses für 2004, weil § 327 c Abs. 3 AktG seinem Wortlaut nach eine ent-\n\nsprechende Vorlagepflicht nicht vorsieht und eine darüber hinausgehende Aus-\n\nlegung der Vorschrift wegen ihres abschließend enumerativen Charakters nicht \n\nin Betracht kommt (vgl. OLG Hamburg ZIP 2003, 2076, 2079; OLG Düsseldorf \n\nZIP 2005, 441; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 6 m.w.Nachw.). \n\n30 \n\ne) Ebenso wenig erfolgreich und überdies kaum verständlich ist die Rü-\n\nge, dass von der Beklagten selbst erworbene und dann eingezogene Aktien \n\n\"bei der Summe der Aktien hätten berücksichtigt werden müssen, da der Kauf \n\nentgegen der Ermächtigung nicht an der Börse erfolgt\" sei. Die Art und Weise \n\ndes Aktienerwerbs ist unerheblich, weil gemäß § 327 a Abs. 2 i.V.m. § 16 \n\nAbs. 2 Satz 2 AktG eigene Aktien der Gesellschaft ohnehin stets abzusetzen \n\nsind. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 314 \n\nZPO; vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 540 Rdn. 6) wurde die Schwelle von \n\n95 % des Grundkapitals (§ 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG) erreicht. \n\n31 \n\nf) Soweit einige der Kläger geltend machen, dass ein Antrag auf Bestel-\n\nlung eines Sonderprüfers nicht mit den Stimmen der L. Bet.-GmbH hätte abge-\n\nlehnt werden dürfen, ist schon die Relevanz des angeblichen Verstoßes für den \n\nallein noch im Streit stehenden Übertragungsbeschluss gemäß § 327 a AktG \n\nnicht ersichtlich. \n\n32 \n\ng) Soweit Einwände gegen die Bestellung des Prüfers der Barabfindung \n\ndurch das Gericht (§ 327 c Abs. 2 Satz 3 AktG) erhoben werden, ist dies im \n\nHinblick auf die (nicht wahrgenommene) Möglichkeit der Anfechtung der ge-\n\nrichtlichen Bestellungsentscheidung (§ 327 c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293 c \n\nAbs. 2 AktG i.V.m. § 10 Abs. 5 UmwG) unbehelflich. Davon abgesehen liegt in \n\nder zeitlich mit der Aufstellung des Berichts durch den Hauptaktionär (§ 327 c \n\nAbs. 2 Satz 1 AktG) einhergehenden \"Parallelprüfung\" gemäß § 327 c Abs. 2 \n\nSatz 2 AktG ohnehin kein Verstoß gegen § 327 c Abs. 2 Satz 4, § 293 d Abs. 1 \n\nAktG, § 319 Abs. 3 HGB (vgl. Sen.Urt. v. 18. September 2006 - II ZR 225/04, \n\nAG 2006, 887 f. Tz. 14; Hüffer aaO § 327 c Rdn. 5 m.w.Nachw.). \n\n33 \n\nh) Soweit die Kläger zu 14 und 15 die Nichtigkeit des Übertragungsbe-\n\nschlusses wegen eines dadurch entstehenden \"Sondervorteils für die Beteili-\n\ngungs-GmbH\" geltend machen, steht dem schon § 327 f Satz 1 AktG entgegen. \n\n34 \n\ni) Aus Rechtsgründen ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, die \n\nJ.L. GmbH habe ihre Mitteilungspflicht gemäß §§ 21, 22 WpHG bezüglich der \n\ndarlehensweise erfolgten Übertragung ihrer Aktien auf die L. Bet.-GmbH ver-\n\nletzt, weshalb die L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) gemäß § 28 WpHG keine \n\nRechte aus den entliehenen Aktien habe ausüben können. Zwar unterschritt der \n\nAnteil der J.L. GmbH infolge der darlehensweisen Übertragung ihrer Aktien \n\nmehrere Meldeschwellen des § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG. Eine etwaige Verlet-\n\nzung ihrer Mitteilungspflicht wäre aber nicht geeignet, zu einem Verlust der \n\nRechte der L. Bet.-GmbH an den von ihr \"entliehenen\" Aktien zu führen. Abge-\n\nsehen davon, dass ein Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nicht auf einen \n\nRechtsnachfolger übergeht (vgl. Assmann/U.H. Schneider, WpHG 4. Aufl. § 28 \n\nRdn. 70), erfasst der Rechtsverlust gemäß § 28 WpHG nur Aktien, die einem \n\nMeldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden. Ein Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 1 \n\nWpHG liegt hier nicht vor, weil die Darlehensnehmerin kein Tochterunterneh-\n\nmen der Darlehensgeberin war und ist. Ebenso wenig hielt die L. Bet.-GmbH \n\ndie Aktien aufgrund des Darlehensvertrages \"für Rechnung\" der J.L. GmbH i.S. \n\ndes § 22 Abs. 1 Nr. 2 WpHG. Zwar wird zum Teil vertreten, dass bei einem \n\nWertpapierdarlehen ohne Weiterveräußerungsabsicht des Darlehensnehmers \n\n(wie im vorliegenden Fall) § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG eingreife und eine \n\nZurechnung \"auch zum Darlehensgeber\" erfolge (vgl. Assmann/U.H. Schneider \n\naaO § 22 Rdn. 71; Kumpan/Mittermeier, ZIP 2009, 404, 406 m.w.Nachw.). Dies \n\nkann jedoch - in Parallele zu § 22 Abs. 1 Nr. 1 WpHG - richtigerweise nur dann \n\ngelten, wenn der Darlehensgeber nach der vertraglichen Regelung auf die \n\nStimmrechtsausübung des Darlehensnehmers Einfluss nehmen kann (so zu-\n\ntreffend Kölner Komm.z.WpHG/v. Bülow § 22 Rdn. 2, 84; Fuchs/Dehlinger/ \n\nZimmermann, WpHG § 22 Rdn. 56; Schäfer/Hamann/Opitz, Kapitalmarktgeset-\n\nze 2. Aufl. § 22 WpHG Rdn. 49). Denn die §§ 22, 28 WpHG stellen die Stimm-\n\nrechte in den Vordergrund. Nur im Fall eines mittelbaren Stimmrechts des seine \n\nMeldepflicht versäumenden Darlehensgebers erscheint die Sanktion eines un-\n\nmittelbar den Darlehensnehmer treffenden Rechtsverlustes hinsichtlich der \"ent-\n\nliehenen Aktien\" gerechtfertigt. Ein entsprechendes Einflussnahmerecht der \n\nJ.L. GmbH auf die Stimmrechtsausübung der L. Bet.-GmbH in der Beklagten \n\nergibt sich jedoch aus dem Wertpapierdarlehensvertrag vom 18. Oktober 2004 \n\nnicht. \n\n35 \n\nEine Verletzung der Meldepflicht der L. Bet.-GmbH (Darlehensnehmerin) \n\nwird von den Klägern nicht behauptet. Ausweislich der tatbestandlichen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts wurde die Mitteilung über die Erhöhung ihres \n\nAktienanteils unter dem 20. Oktober 2004 veröffentlicht (§ 25 Abs. 1 a.F. \n\nWpHG). \n\n36 \n\n2. Nicht schon aus Rechtsgründen zu verneinen sind hingegen weitere \n\nvon den oder einzelnen Klägern vorgebrachte Anfechtungsgründe, wie die Be-\n\nhauptung, dass die Barabfindung nicht von der gerichtlich bestellten Prüferin \n\ngeprüft (§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG) bzw. der Prüfbericht nicht von ihr unter-\n\nzeichnet worden sei. Insoweit bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen. \n\nDas gleiche gilt für die von den Klägern behaupteten Informationspflichtverlet-\n\nzungen (§ 131 AktG), die - ebenso wie das Fehlen eines Prüfberichts gemäß \n\n§ 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG (vgl. MünchKommAktG/Grunewald aaO § 327 c \n\nRdn. 15) - ggf. zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führen können. \n\nAbfindungsbezogene Informationsmängel bleiben allerdings außer Betracht \n\n(vgl. auch BGHZ 146, 179, 181 ff.), wie sich - auch unabhängig von der Klar-\n\nstellung in § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG (Art. 1 Nr. 20 UMAG vom 22. September \n\n2005, BGBl. I S. 2802) - aus Sinn und Zweck des § 327 f Abs. 1 Satz 1, 2 AktG \n\nergibt (vgl. Hasselbach aaO § 327 f Rdn. 4; H. Schmidt, FS Ulmer S. 543, \n\n548 ff.). Die Parallele zu § 320 b Abs. 2 Satz 3 AktG (so Hüffer aaO § 327 f \n\nRdn. 2 m.w.Nachw.) überzeugt daher nicht. \n\n37 \n\nWeitere Anfechtungsgründe sind in dem von dem Berufungsgericht in \n\nBezug genommenen landgerichtlichen Urteil nur andeutungsweise dargestellt \n\nund entziehen sich daher einer revisionsrechtlichen Beurteilung. \n\n38 \n\nV. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die \n\nnoch erforderlichen Feststellungen, ggf. nach ergänzendem Vortrag der Partei-\n\nen, zu treffen. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 01.02.2006 - 1 HKO 766/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.11.2006 - 23 U 2306/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_302-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-302-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327a","ref_norm":"327a","n":28},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":9},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":8},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327c","ref_norm":"327c","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327f","ref_norm":"327f","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":2},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293d","ref_norm":"293d","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327","ref_norm":"327","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320b","ref_norm":"320b","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 327b","ref_norm":"327b","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 293c","ref_norm":"293c","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_302-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_302-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-16/ii-zr-302-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_302-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:16:33.715731+00:00"}}