{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_298-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"II ZR 298/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 298/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Dezember 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 20. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 766.937,82 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter \n\nAufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an ei-\n\nnen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den An-\n\nspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise \n\nverletzt. \n\n2 \n\n1. Es hat seiner Entscheidung eine bestehende Kreditunwürdigkeit als \n\nVoraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 172 a HGB, 32 b GmbHG zugrunde \n\ngelegt, ohne den Vortrag der Beklagten zu dem Beleihungswert des Warenla-\n\ngers der Schuldnerin umfassend zu würdigen. Auf diesen Beleihungswert \n\nkommt es für die Entscheidung an, weil eine Kreditunwürdigkeit im Regelfall \n\nausscheidet, wenn die Gesellschaft noch genügend freies Vermögen hat, um \n\nSicherheiten stellen zu können. \n\n3 \n\nDazu haben die Beklagten vorgetragen, die Anschaffungskosten der Ge-\n\ngenstände des Warenlagers müssten um einen \"Verkaufsaufschlag\" von 30 % \n\nerhöht werden, ein Abzug von 15 % wegen \"Ladenhütern\" sei nicht gerechtfer-\n\ntigt, weil die \"Ladenhüter\" bereits voll abgeschrieben gewesen seien, und der \n\nSicherheitsabschlag bei der Bewertung des Warenlagers habe gemäß dem Si-\n\ncherungsvertrag mit der L. nur 20 % betragen dürfen. Das Berufungsge-\n\nricht ist diesem Vortrag zu Unrecht nicht nachgegangen. Seine Ausführung, ein \n\nVerkaufsgewinn sei nicht aufzuschlagen, weil ein Verkauf bei Zerschlagung des \n\nUnternehmens regelmäßig nur mit Abschlägen möglich sei, ist nicht folgerichtig. \n\nDas Verwertungsrisiko hat nichts mit der Feststellung des Verkehrswerts zu tun \n\nund wird durch den Abschlag vom Verkehrswert berücksichtigt. Zu einer weite-\n\nren Aufklärung des Sachverhalts hätte um so mehr Anlass bestanden, als es \n\ndem Kläger gelungen ist, das Warenlager zu einem erheblich höheren Wert als \n\ndem von ihm selbst errechneten zu veräußern und damit die Forderung der \n\nBank in vollem Umfang zu erfüllen. \n\n4 \n\n2. Vorsorglich weist der Senat für die wiedereröffnete Berufungsverhand-\n\nlung darauf hin, dass auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nnicht frei von Rechtsfehlern sind. Das Berufungsgericht verkennt im Ansatz, \n\ndass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 32 b GmbHG nicht \n\nanwendbar ist, wenn die von dem Gesellschafter übernommene Bürgschaft \n\nunwirksam ist (BGH, Urt. v. 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, ZIP 2000, 1523; \n\nebenso Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. §§ 32 a, b Rdn. 162). Im Ergebnis \n\nwirkt sich das aber nicht aus, weil die Bürgschaften hier nicht unwirksam sind. \n\nDie Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit anfänglicher Übersicherungen ist auf \n\nBürgschaften nicht anwendbar, da durch sie weder dem Schuldner noch dem \n\nBürgen Vermögen entzogen wird, das sie sonst anderweitig als Sicherheit ein-\n\nsetzen könnten (OLG Düsseldorf, ZIP 1997, 2005, 2006; MünchKommBGB/ \n\nHabersack 4. Aufl. § 765 Rdn. 30; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. § 765 Rdn. 9). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Ellwangen, Entscheidung vom 15.08.2005 - 10 O 171/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.12.2006 - 14 U 55/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-298-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32b","ref_norm":"32b","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172a","ref_norm":"172a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-298-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_298-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:03:42.516202+00:00"}}