{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_293-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"II ZR 293/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 749, 242 Cd a) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausge- schlossen werden. b) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Pri- vatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart ha- ben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. c) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Ge- meinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück vor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmiss- brauchseinwand entgegenstehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 293/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 749, 242 Cd \n\na) Der Anspruch auf Aufhebung einer Gemeinschaft kann stillschweigend ausge-\n\nschlossen werden. \n\nb) Ob die Miteigentümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Pri-\n\nvatweges stillschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart ha-\n\nben, ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. \n\nc) Liegen die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Ge-\n\nmeinschaft an einem als gemeinsamer Erschließungsweg genutzten Grundstück \n\nvor, kann dem Aufhebungsverlangen eines Miteigentümers der Rechtsmiss-\n\nbrauchseinwand entgegenstehen. \n\nBGH, Beschluss vom 12. November 2007 - II ZR 293/06 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Frankfurt a.M. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007 \n\ndurch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Beklagten durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000,00 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nZulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die \n\nRevision des Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n1. Eine Grundsatzfrage stellt sich entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts nicht. Die Beantwortung der vom Berufungsgericht formulierten \n\nFrage, \"ob und unter welchen Umständen von der stillschweigenden Vereinba-\n\nrung der Unauflösbarkeit der Rechtsgemeinschaft an einem als privater Er-\n\nschließungsweg genutzten gemeinschaftlichen Grundstück auszugehen ist\", ist \n\nebenso wenig verallgemeinerungsfähig wie die weitere Frage, ob sich der Be-\n\nklagte auf einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Gemeinschaft nach \n\n§ 749 Abs. 2 BGB berufen kann. Dass der Aufhebungsanspruch nach § 749 \n\nAbs. 1 BGB stillschweigend ausgeschlossen werden kann, steht, wie auch das \n\nBerufungsgericht nicht verkennt, außer Zweifel (RGZ 67, 396, 397; Münch-\n\nKommBGB/K. Schmidt 4. Aufl. § 749 Rdn. 8 f.; Palandt/Sprau, BGB 66. Aufl. \n\n§ 749 Rdn. 5; Staudinger/Langhein, BGB 2002 § 749 Rdn. 60). Ob die Miteigen-\n\ntümer eines der Erschließung ihrer Grundstücke dienenden Privatwegs still-\n\nschweigend ein rechtsgeschäftliches Teilungsverbot vereinbart haben, ist im \n\njeweiligen Einzelfall zu entscheiden. \n\nIm Übrigen ist die vom Berufungsgericht für zulassungsrelevant erachte-\n\nte Frage nicht entscheidungserheblich (vgl. unten 2). \n\n2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat in Ausschöpfung seines tatrichterlichen Beur-\n\nteilungsspielraums in dem von ihm zu entscheidenden Fall die stillschweigende \n\nVereinbarung eines - auch gegen den Beklagten als Miterben wirkenden - Auf-\n\nhebungsverbotes bejaht und einen wichtigen Grund für die Aufhebung der Ge-\n\nmeinschaft nach § 749 Abs. 2 BGB verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden. Der Beklagte ist darauf zu verweisen, zur Erreichung der erstreb-\n\nten Baugenehmigung die anderen Miteigentümer gegebenenfalls auf Einräu-\n\nmung einer Baulast in Anspruch zu nehmen (vgl. hierzu Sen.Urt. v. 8. März \n\n2004 - II ZR 5/02, NJW-RR 2004, 809). \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nSelbst wenn jedoch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für die \n\nAufhebung der Gemeinschaft vorlägen, stünde dem Aufhebungsverlangen des \n\nBeklagten jedenfalls der Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) entgegen. \n\nDas Begehren auf Aufhebung der Gemeinschaft kann nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats im Einzelfall schon dann eine unzulässige Rechtsausübung \n\ndarstellen, wenn die Aufhebung der Gemeinschaft für den ihr widersprechenden \n\nTeilhaber eine besondere Härte bedeutet (Sen.Urt. v. 25. Oktober 2004 \n\n- II ZR 171/02, ZIP 2005, 27, 28 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung hat das \n\nBerufungsgericht bejaht. Seine tatrichterliche Würdigung, der Verlust der Mitei-\n\ngentümerstellung an dem - zur Erschließung ihrer Grundstücke errichteten - \n\nPrivatweg stelle für die Kläger eine unzumutbare Härte dar, weil ein bloßes Not-\n\nwegerecht nicht nur mit einem Wertverlust ihrer Grundstücke verbunden wäre, \n\nsondern weil die Kläger hierdurch jeglichen Einfluss auf den Zustand und den\n\nUmfang der Nutzung des Weges verlieren würden, lässt keinen Rechtsfehler \n\nerkennen. Die vom Beklagten abgegebene - inhaltlich unbestimmte - Verpflich-\n\ntungserklärung rechtfertigt entgegen der Meinung der Revision keine andere \n\nBeurteilung. \n\nKurzwelly Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme \n\nerledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 2/25 O 211/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.11.2006 - 16 U 34/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-12/ii-zr-293-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-12/ii-zr-293-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_293-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:01:14.938847+00:00"}}