{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_291-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"II ZR 291/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"GmbHG §§ 47, 64 Abs. 2 a) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten Abtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu be- schließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die entsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des Veräußerers umzudeuten. b) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfü- gungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für seine Quali- fikation als \"faktischer Geschäftsführer\" noch nicht. c) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen \"Ersatzanspruch eigener Art\" gegen den Ge- schäftsführer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter (§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 291/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG §§ 47, 64 Abs. 2 \n\na) Verpflichtet der Alleingesellschafter einer GmbH bei der aufschiebend bedingten \nAbtretung seiner Anteile den Erwerber, einen Geschäftsführerwechsel zu be-\nschließen, ist darin die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die \nentsprechende Beschlussfassung des Erwerbers in eine solche im Namen des \nVeräußerers umzudeuten. \n\nb) Die bloße Tatsache, dass der Veräußerer in dem vorgenannten Fall die Verfü-\ngungsgewalt über das Bankkonto der Gesellschaft behält, genügt für seine Quali-\nfikation als \"faktischer Geschäftsführer\" noch nicht. \n\nc) § 64 Abs. 2 GmbHG statuiert einen \"Ersatzanspruch eigener Art\" gegen den Ge-\nschäftsführer (vgl. BGHZ 146, 264, 278) und ist kein einer Teilnahme Dritter \n(§ 830 BGB) zugänglicher Deliktstatbestand. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 11. Februar 2008 - II ZR 291/06 - OLG Celle \n\n LG Stade \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) \n\nliegen nicht vor. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nI. Die nach der (irrigen) Auffassung des Berufungsgerichts Anlass zur Zu-\n\nlassung der Revision gebenden Rechtsfragen betreffen allein die von dem Klä-\n\nger verfolgten Ansprüche aus § 64 Abs. 2 GmbHG, nicht dagegen die Insol-\n\nvenzanfechtung der Zahlung von 5.858,00 € seitens der R. GmbH. Darin ist \n\neine entsprechende Beschränkung der Revisionszulassung zu sehen, die sich \n\nauch aus der Begründung der Zulassungsentscheidung ergeben kann (vgl. \n\nBGHZ 153, 358, 360; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 543 Rdn. 16 m.w.Nachw.). \n\nZulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Übrigen auch hin-\n\nsichtlich der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Insolvenzanfechtung \n\nnicht vor. \n\n3 \n\nII. Die von dem Berufungsgericht und der Revision aufgeworfenen \n\nRechtsfragen sind, soweit sie die Zulässigkeit einer sog. \"Legitimationsermäch-\n\ntigung\" betreffen, nicht entscheidungserheblich; die weiteren Fragen der Darle-\n\ngungs- und Substantiierungslast des Klägers hinsichtlich einer faktischen Ge-\n\nschäftsführerstellung des Beklagten im Rechtsstreit um Ansprüche aus § 64 \n\nAbs. 2 GmbHG sind einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsfähig oder \n\nklärungsbedürftig. \n\n4 \n\n1. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts, die rechtliche Geschäftsführerstellung des Beklagten sei spätestens am \n\n4. Juni 2003 beendet worden. Abgesehen davon, dass die Abtretung der Ge-\n\nschäftsanteile des Beklagten an den Erwerber W. in § 3 Abs. 3 des notariellen \n\nAnteilsveräußerungsvertrages vom 2. Juni 2003 bei der Gesellschaft (bzw. der \n\nspäteren Schuldnerin) bereits angemeldet worden ist (§ 16 Abs. 1 GmbHG), hat \n\nsich der Anteilserwerber in § 5 des Veräußerungsvertrages verpflichtet, einen \n\nGeschäftsführerwechsel zu beschließen, und ist dieser (gemäß § 271 BGB so-\n\nfort fälligen) Verpflichtung noch im Notartermin in Anwesenheit des Beklagten \n\nnachgekommen. Selbst wenn man wegen der aufschiebenden Bedingung \n\n(Kaufpreiszahlung) des Anteilsveräußerungsvertrages von einer noch nicht \n\nwirksamen Anmeldung des Anteilsübergangs i.S. von § 16 Abs. 1 GmbHG aus-\n\ngeht (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 726), \n\nder Kläger also noch Alleingesellschafter der Schuldnerin blieb, so wäre jeden-\n\nfalls in der Vereinbarung des Geschäftsführerwechsels die Erteilung einer zu-\n\nlässigen Stimmrechtsvollmacht zu sehen und die Beschlussfassung des Erwer-\n\nbers im scheinbar eigenen Namen in eine solche im Namen des Beklagten um-\n\nzudeuten (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 10. Aufl. § 47 Rdn. 20, 22), weil die \n\nVertragsparteien, insbesondere der Beklagte, den Geschäftsführerwechsel auf \n\njeden Fall herbeiführen wollten. Dies zeigt auch die von dem Beklagten \n\n- offenbar auf Anraten des beurkundenden Notars nachgereichte und als vor-\n\nsorgliche Maßnahme zu verstehende - Genehmigung des von dem Erwerber \n\n\"als vollmachtloser Vertreter\" gefassten Beschlusses. Da hierin sowie auch \n\nschon in der kaufvertraglichen Vereinbarung und in der Unterzeichnung der no-\n\ntariellen Urkunde durch den Beklagten nach der Beschlussfassung zugleich der \n\neigene Wille des Beklagten zur Herbeiführung des Geschäftsführerwechsels \n\nzum Ausdruck kommt, könnte darin im Übrigen auch eine entsprechende - hin-\n\nreichend dokumentierte - \"Entschließung\" bzw. Beschlussfassung des Beklag-\n\nten selbst als Alleingesellschafter gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 27. März \n\n1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 645). Auf die Frage der Zulässigkeit einer \n\nsog. \"Legitimationszession\" (vgl. dazu Scholz/K. Schmidt aaO § 47 Rdn. 21) \n\nkommt es unter den vorliegenden Umständen - entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts - jedenfalls nicht an. \n\n5 \n\n2. Soweit das Berufungsgericht eine faktische Geschäftsführerstellung \n\ndes Beklagten in der Zeit nach dem Geschäftsführerwechsel nicht für dargetan \n\nerachtet hat, ist das eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende, tatrich-\n\nterliche Würdigung. Eine faktische Geschäftsführerstellung erfordert den Nach-\n\nweis, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Han-\n\ndeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungs-\n\norgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat (BGHZ 150, \n\n61, 69 f.; Sen.Urt. v. 11. Juli 2005 - II ZR 135/03, ZIP 2005, 1550). Dafür reicht \n\nnicht aus, dass der Beklagte den Zugriff auf das Gesellschaftskonto behielt und \n\neinzelne Zahlungen - nach seinem Vortrag auf Weisung des neuen Geschäfts-\n\nführers - abwickelte, ohne die Bank, der er einige Monate zuvor einen Handels-\n\nregisterauszug über seine Bestellung als Geschäftsführer vorgelegt hatte, von \n\nder Beendigung seines Geschäftsführeramtes in Kenntnis zu setzen. Ein An-\n\nteilsveräußerer, der - wie der Beklagte - den Kaufpreis für seine Anteile noch \n\nnicht erhalten hat, kann sich die Verfügungsgewalt über das Gesellschaftskonto \n\nz.B. auch zu Sicherungszwecken vorbehalten, ohne dadurch zum faktischen \n\nGeschäftsführer zu werden. Dass der Beklagte auch sonst Geschäftsführungs-\n\nhandlungen vornahm und die Geschicke der Schuldnerin bestimmte, hat der \n\nKläger nicht dargetan, obwohl er, worauf das Berufungsgericht zutreffend hin-\n\nweist, umfassenden Zugriff auf die gesamten Geschäftsunterlagen der Gemein-\n\nschuldnerin hat. Unerheblich ist, ob der Beklagte sich der Bank gegenüber noch \n\nals Geschäftsführer geriert hat. \n\n6 \n\n3. Den bloßen \"Verdacht\", dass der Beklagte im Zusammenwirken mit \n\ndem Anteilserwerber eine gezielte \"Bestattung\" der GmbH unter Ausplünderung \n\nihres Restvermögens vorgenommen haben könnte, hat das Berufungsgericht \n\ntatrichterlich vertretbar nicht für ausreichend erachtet. Soweit die Revision \n\nmeint, der Beklagte habe jedenfalls an einer gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 und \n\nAbs. 2 GmbHG strafbaren Insolvenzverschleppung mitgewirkt, könnte das der \n\nRevision schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sich daraus i.V.m. \n\n§§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB nur ein Anspruch auf Ersatz eines Quo-\n\ntenschadens der Altgläubiger ergeben könnte (vgl. BGHZ 126, 181, 190; 138, \n\n211, 214 ff.), der Kläger aber einen solchen Schaden weder dargetan hat noch \n\ngeltend macht, sondern Ersatz für verbotene Zahlungen gemäß § 64 Abs. 2 \n\nGmbHG begehrt. Dafür haftet nur der - rechtliche oder faktische - Geschäftsfüh-\n\nrer. Eine Teilnahme Dritter hieran i.S. von § 830 BGB scheidet aus, weil § 64\n\nAbs. 2 GmbHG kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchs-\n\ngrundlage ist, bzw. einen \"Ersatzanspruch eigener Art\" begründet (BGHZ 146, \n\n264, 278). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stade, Entscheidung vom 11.04.2006 - 4 O 305/04 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2006 - 9 U 59/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-291-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-291-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_291-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:26.664326+00:00"}}