{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_290-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"II ZR 290/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 34 Ist in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich derer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsge- mäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis zur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der Bindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hier- von ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt die- ser Bedingung festgestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 290/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 34 \n\nIst in einem Vorprozess zwischen der GmbH und Gesellschaftern, hinsichtlich \n\nderer der Ausschluss und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile satzungsge-\n\nmäß beschlossen wurden, rechtskräftig festgestellt worden, dass diese noch bis \n\nzur Zahlung des Einziehungsentgelts Gesellschafter sind, so kann aufgrund der \n\nBindungswirkung dieses Urteils in einem Folgeprozess nicht abweichend hier-\n\nvon ein früherer Verlust der Gesellschafterstellung unabhängig vom Eintritt die-\n\nser Bedingung festgestellt werden. \n\nBGH, Beschluss vom 28. Januar 2008 - II ZR 290/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552 a ZPO durch Be-\n\nschluss zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, \n\nund die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Entscheidungserheblichkeit der von ihm \n\naufgeworfenen Grundsatzfrage einer etwaigen Übertragbarkeit der aus dem \n\nSenatsurteil vom 1. April 1953 (BGHZ 9, 157) abgeleiteten sog. Bedingungsleh-\n\nre auf die hier vorliegende Konstellation einer \"reinen\" Zwangseinziehung ge-\n\nmäß § 34 GmbHG in Verkennung der Besonderheiten des zu entscheidenden \n\nFalles zu Unrecht angenommen. Denn das Landgericht Wuppertal hat bereits \n\n- wie das Oberlandesgericht selbst hervorgehoben, dann aber nicht verwertet \n\nhat - durch Urteil vom 2. Juni 2004 mit Rechtskraftwirkung zwischen den Par-\n\nteien des hiesigen Rechtsstreits festgestellt, dass die Beklagten \"noch bis zur \n\nZahlung des Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 €\" Gesellschaf-\n\nterinnen der Klägerin sind. Angesichts der Verbindlichkeit jener Entscheidung \n\n- von der im Übrigen die Parteien auch im vorliegenden Rechtsstreit als selbst-\n\nverständlich ausgegangen sind - war die dafür vom Landgericht Wuppertal im \n\nAnschluss an die sog. Bedingungstheorie gegebene Begründung im vorliegen-\n\nden Rechtsstreit keiner revisionsrechtlichen Prüfung mehr zugänglich und dem-\n\nentsprechend auch die umfängliche - wenngleich unvollständige - Darstellung \n\nund Erörterung des Meinungsstreits durch das Berufungsgericht überflüssig; \n\nzugleich stellte sich für das Berufungsgericht auch nicht in entscheidungserheb-\n\nlicher Weise die Frage einer etwaigen Divergenz zu einer Entscheidung des \n\nOberlandesgerichts Hamm (GmbHR 1993, 743, 746). Denn für die im vorlie-\n\ngenden Rechtsstreit von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Beklagten \n\nseit dem 9. Oktober 2004, hilfsweise seit dem 5. Januar 2005 nicht mehr Ge-\n\nsellschafterinnen der Klägerin sind, war auf der Grundlage jenes Urteils des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 2. Juni 2004 lediglich noch tatrichterlich zu ent-\n\nscheiden, ob die Klägerin zu den genannten Zeitpunkten die geschuldeten Ab-\n\nfindungszahlungen an die Beklagten erbracht hat oder diese sich gemäß § 162 \n\nAbs. 1 BGB wegen treuwidriger Vereitelung der Erfüllung der Abfindungsver-\n\nbindlichkeit so behandeln lassen müssen, als seien die Zahlungen erfolgt. Die \n\nBeantwortung dieser allein entscheidungserheblichen Frage betraf nur den \n\nkonkreten Einzelfall, ohne dass insoweit die Voraussetzungen des § 543 ZPO \n\nvorgelegen hätten. \n\nII. Das Berufungsgericht hat die Sache auch ohne revisionsrechtlich be-\n\nachtlichen Rechtsfehler entschieden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen \n\nRevisionsrügen einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, der §§ 139, 286 ZPO \n\nsowie der §§ 162, 242 BGB sind unbegründet. \n\n1. Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts war die \n\nKlägerin zwar bei Beschlussfassung im Jahr 2001, nicht jedoch im Jahr 2003 \n\ndazu in der Lage, das von den Beklagten schließlich eingeklagte Abfindungs-\n\nentgelt unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgebots (§§ 30, 31 GmbHG) zu zah-\n\nlen; daher sahen sich die Beklagten veranlasst, in dem Rechtsstreit gegen die \n\n3 \n\n4 \n\nhiesige Klägerin vor dem Landgericht Wuppertal (4 O 379/03) die - rechtskräftig \n\ngewordene - Feststellung zu erwirken, dass die Beklagten noch bis zur Zahlung \n\ndes Einziehungsentgelts in Höhe von jeweils 6.376,77 € Gesellschafterinnen \n\nder Klägerin sind. Angesichts dessen ist das Berufungsgericht aufgrund revisi-\n\nonsrechtlich einwandfreier tatrichterlicher Würdigung zu der Überzeugung ge-\n\nlangt, dass die Beklagten in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen seien, Zah-\n\nlungsangebote der Klägerin oder der anderen Gesellschafter ohne deren ein-\n\ndeutige Klarstellung anzunehmen, dass derartige Zahlungen \"ohne wenn und \n\naber\" ohne Beeinträchtigung des Stammkapitals der Klägerin, etwa aus dem \n\nPrivatvermögen der Gesellschafter erbracht würden. \n\nInsbesondere \n\nlässt \n\n- entgegen der Ansicht der Revision - die aus dem wechselseitigen Schrift-\n\nwechsel gezogene Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, den Beklagten sei \n\njedenfalls eine etwaige Bereitschaft der Gesellschafter S. , die Abfin-\n\ndungszahlungen uneingeschränkt und ohne vorbehaltenen Rückgriff auf das \n\nGesellschaftsvermögen selbst zu leisten, nicht in der erforderlichen eindeutigen \n\nWeise kommuniziert worden, revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht \n\nerkennen. Die Revision vermag - trotz umfangreicher Ausführungen - kein tat-\n\nsächliches Vorbringen der Klägerin zu bezeichnen, das vom Berufungsgericht \n\nzu Unrecht übergangen worden wäre. Für die Beklagten lag insbesondere mit \n\ndem nicht näher erläuterten Hinweis auf einen richterlichen Vorschlag in einem \n\nVorprozess keineswegs auf der Hand, dass die Gesellschafter S. bereit \n\ngewesen wären, das Abfindungsentgelt uneingeschränkt aus ihrem Privatver-\n\nmögen zu leisten; dies gilt um so mehr, als nach einem der verschiedenen rich-\n\nterlichen Vorschläge zwar die Zahlungsverpflichtung der Klägerin durch die \n\nverbleibenden Gesellschafter übernommen, jedoch zugleich die Rückgriffsfor-\n\nderung gestundet werden sollte, bis sie bei verbesserter Vermögenslage aus \n\ndem ungebundenen Vermögen der Klägerin bezahlt werden könnte. Anstatt \n\nsich lediglich auf nicht näher konkretisierte richterliche Vergleichsvorschläge in \n\neinem Vorprozess zu beziehen, hätte die Klägerin unmissverständlich mitteilen \n\nmüssen, dass die Gesellschafter S. die Abfindung aus ihrem Privat-\n\nvermögen aufbringen wollten, wenn dies tatsächlich uneingeschränkt so beab-\n\nsichtigt gewesen wäre. Mit ihrer gegenteiligen Bewertung der festgestellten \n\nUmstände versucht die Klägerin lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger \n\nWeise, die einwandfreie tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts durch \n\nihre eigene zu ersetzen; eine zulässige und begründete Rüge aus § 286 ZPO \n\nlässt sich darauf nicht stützen. \n\n5 \n\n2. Haben danach die Beklagten angesichts des nicht eindeutigen Verhal-\n\ntens der Klägerin und der restlichen Gesellschafter jedenfalls zu den im Rah-\n\nmen der Klageanträge maßgeblichen Zeitpunkten des 9. Oktober 2004 bzw. \n\ndes 5. Januar 2005 nicht grundlos und damit auch nicht treuwidrig die Entge-\n\ngennahme von Zahlungen der Gesellschafter auf die von der Klägerin geschul-\n\ndeten Abfindungen verweigert, so kommt es nicht mehr darauf an, ob etwa im \n\nZeitpunkt der Berufungsverhandlung eine diesbezügliche Bereitschaft der Ge-\n\nsellschafter S. bestanden hat. Abgesehen davon, dass ausweislich des \n\nentsprechenden Sitzungsprotokolls von deren Seite die Erklärung abgegeben \n\nwurde, dass sie bzw. ihre Eltern nicht mehr zu einer entsprechenden Zahlung \n\nbereit seien, ist es daher irrelevant, ob - wie die Revision rügt - ein Hinweis des \n\nBerufungsgerichts angebracht gewesen wäre, dass es derartige Umstände bei \n\nseiner Entscheidung mitberücksichtigen wollte. Dass es solche Umstände - wie \n\ngeschehen - zumindest als Indizien für das frühere Verhalten der Klägerin bzw. \n\nder Gesellschafter S. heranziehen durfte, lag ohnehin auf der Hand und \n\nbedurfte daher auch keines besonderen richterlichen Hinweises. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.10.2005 - 7 O 94/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-6 U 283/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-28/ii-zr-290-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-28/ii-zr-290-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_290-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:42.207769+00:00"}}