{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_283-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"II ZR 283/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit AktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4; GG Art. 103 Abs. 1; InsO §§ 228, 258; ZPO §§ 265 Abs. 2, 286 A a) Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene Masseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, sondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.). b) Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - Zweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass die (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. Auf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an. c) Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach den der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher nicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank \"Geldeingänge\" aus nicht genannten Quellen als zu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Re- gistergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden soll. d) Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfü- gung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist. e) Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Beru- fungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 283/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. Januar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nAktG § 37 Abs. 1 Satz 3, 4; GG Art. 103 Abs. 1; InsO §§ 228, 258; ZPO §§ 265 Abs. 2, 286 A \n\na) Ein Insolvenzverwalter kann eine gemäß dem Insolvenzplan treuhänderisch an ihn abgetretene \nMasseforderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht mehr als Partei kraft Amtes, \nsondern nur aus eigenem Recht als Zessionar weiterverfolgen (im Anschluss an Sen.Urt. v. \n15. Juni 1992 - II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.). \n\nb) Eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG muss zu dem - der Bank bekannten - \nZweck der Vorlage zum Handelsregister bestimmt sein und grundsätzlich erkennen lassen, dass \ndie (eingeforderten) Bareinlagen eines oder mehrerer bestimmter Inferenten zu endgültig freier \nVerfügung des Vorstandes der Aktiengesellschaft auf das Bankkonto einbezahlt (worden) sind. \nAuf die Gegenwarts- oder Vergangenheitsform der Bestätigung kommt es nicht an. \n\nc) Eine den vorgenannten Erfordernissen entsprechende Bankbestätigung ist gemäß § 37 Abs. 1 \nSatz 4 AktG haftungsbegründend unrichtig, wenn bzw. soweit der bestätigte Einlagebetrag nach \nden der Bank bekannten Umständen nicht oder nicht wirksam zu endgültig freier Verfügung des \nVorstandes geleistet worden und die Einlageschuld des oder der betreffenden Inferenten daher \nnicht erfüllt ist. Das Gleiche gilt, wenn die Bank \"Geldeingänge\" aus nicht genannten Quellen als \nzu freier Verfügung des Vorstandes stehend in dem Bewusstsein bestätigt, dass damit dem Re-\ngistergericht der Nachweis einer ordnungsgemäßen Kapitalaufbringung vorgespiegelt werden \nsoll. \n\nd) Auf ein Bankkonto der Gesellschaft geleistete Zahlungen sind nicht schon dann der freien Verfü-\ngung des Vorstandes entzogen, wenn nicht er allein für das Konto zeichnungsberechtigt ist. \n\ne) Ein erstinstanzlicher Beweisantritt der in erster Instanz obsiegenden Partei ist von dem Beru-\n\nfungsgericht auch ohne Wiederholung des Beweisangebots zu beachten. \n\nBGH, Urteil vom 7. Januar 2008 - II ZR 283/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 16. November 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter der T. AG (nachfolgend: Schuld-\n\nnerin). Sie war eine von mehreren Tochtergesellschaften der W. AG \n\n(nachfolgend: W. AG) und wurde von dieser im November 1995 gegründet. Die \n\nBeklagte (bzw. deren Rechtsvorgängerin) war die Hausbank der Schuldnerin. \n\nAm 28. Mai 1996 beschloss die Hauptversammlung der Schuldnerin eine Erhö-\n\nhung ihres Grundkapitals von 100.000,00 DM auf 12.550.000,00 DM durch Aus-\n\ngabe von 249.000 Inhaber-Stammaktien zum Nennbetrag zu je 50,00 DM. Am \n\nselben Tag wurde der Erhöhungsbeschluss zum Handelsregister angemeldet. \n\nDurch weiteren Hauptversammlungsbeschluss vom 28. Februar 1997 wurde \n\nder Kapitalerhöhungsbeschluss wiederholt. Am 15. Oktober 1997 zeichnete die \n\nW. AG sämtliche neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag von insgesamt \n\n15.562.500,00 DM (62,50 DM je Aktie). Es war vorgesehen, die Aktien später \n\nauf zahlreiche Anleger, die zunächst Aktienzertifikate der Schuldnerin erworben \n\nhatten oder erwerben sollten, aufzuteilen. Unter dem 15. Dezember 1997 mel-\n\ndeten der Alleinvorstand M. und der Aufsichtsratsvorsitzende D. \n\nder Schuldnerin die Durchführung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister an; \n\nsie erklärten dabei, dass der \"Geldbetrag von 15.562.500,00 DM bei der Ge-\n\nsellschaft einbezahlt\" wurde und \"endgültig zur freien Verfügung des Vorstands \n\nsteht.\" Beigefügt war ein Schreiben der Beklagten an die Schuldnerin vom \n\n15. Dezember 1997, das von dem Vorstandsmitglied K. der Beklagten so-\n\nwie ihrer Angestellten B. unterzeichnet war und folgenden Inhalt hatte: \n\n\"Konto der Firma T. AG Nr. - 820962 \n\nSehr geehrter Herr M. , \n\nwunschgemäß bestätigen wir Ihnen, dass auf dem vorgenannten Kon-\nto ... seit Kontoeröffnung bis 15.12.1997 Geldeingänge über \nDM 15.562.500 zu verzeichnen waren und diese Mittel dem Vorstand \nendgültig zur freien Verfügung standen.\" \n\n2 \n\nSeit 26. Februar 1997 hatte die Beklagte der Schuldnerin auf deren \n\nWunsch bereits mehrere Bestätigungen über die bisherigen Kontozuflüsse \n\nübersandt, zuletzt am 20. November 1997 über ca. 31,5 Mio. DM, jeweils mit \n\ndem Hinweis, dass \"eine Prüfung der dem Mittelzufluss zugrunde liegenden \n\nBeteiligungsverträge bzw. der Buchungsunterlagen sowie der Weiterverwen-\n\ndung der eingegangenen Mittel von uns nicht vorgenommen\" wurde. Tatsäch-\n\nlich hatte das Konto am 15. Dezember 1997 nur noch ein Haben von ca. \n\n50.000,00 DM, weil in der Zeit davor Beträge in zweistelliger Millionenhöhe ins-\n\nbesondere an andere Gesellschaften des W. Konzerns überwiesen worden wa-\n\nren. \n\n3 \n\nMit einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 1998 bestätigte die Be-\n\nklagte der Schuldnerin unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 15. Dezem-\n\nber 1997, dass auf dem vorgenannten Konto \"Geldeingang bis 15.12.1997 über \n\nDM 15.562.500 zu verzeichnen war und dieser Betrag dem Vorstand endgültig \n\nzur freien Verfügung stand\". Dieses Schreiben wurde ebenfalls dem Register-\n\ngericht vorgelegt, das die Durchführung der Kapitalerhöhung am 25. März 1998 \n\nim Handelsregister eintrug. \n\n4 \n\nNach dem Vortrag der Beklagten waren auf dem genannten Konto seit \n\ndessen Eröffnung Einzahlungen in einer den oben genannten Betrag weit über-\n\nsteigenden Höhe eingegangen. Zeichnungsberechtigt für das Konto waren ge-\n\nmäß Vereinbarung mit der Beklagten - jeweils zu zweit handelnd - der Allein-\n\nvorstand M. der Schuldnerin, ihr Aufsichtsratsvorsitzender D. so-\n\nwie die Vorstandsmitglieder B. und S. der W. AG. \n\n5 \n\nAm 30. Juni 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nSchuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am \n\n13. Dezember 2002 beantragte er den Erlass eines Mahnbescheids gegen die \n\nBeklagte über den Betrag von 7.956.979,90 € (= 15.562.500,00 DM) als Scha-\n\ndensersatz wegen Ausstellung falscher Bankbestätigungen gemäß §§ 188 \n\nAbs. 2, 37 Abs. 1 Satz 4 AktG. Am 6. Januar 2003 übersandte das Mahngericht \n\ndem Kläger eine Abschrift des Widerspruchs der Beklagten vom 17. Dezember \n\n2002. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2003, der am 4. Juli 2003 bei Gericht ein-\n\nging, begründete der Kläger den geltend gemachten Anspruch und wies darauf \n\nhin, dass das Insolvenzverfahren inzwischen (am 25. Februar 2003) aufgeho-\n\nben worden, er aber gemäß einem - von dem Insolvenzgericht rechtskräftig \n\nbestätigten - Insolvenzplan \"befugt und veranlasst\" sei, die Ansprüche der \n\nSchuldnerin gegenüber der Beklagten weiterzuverfolgen. Gemäß dem Insol-\n\nvenzplan (§§ 207 ff. InsO) hat die Schuldnerin den streitigen Anspruch an den \n\nKläger \"als Treuhänder\" mit der Maßgabe abgetreten, hierauf eingehende Zah-\n\nlungen der Beklagten nach den Regelungen des Insolvenzplans zu verteilen. \n\nWährend des Rechtsstreits in erster Instanz wurde am 1. Februar 2004 das In-\n\nsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin erneut eröffnet und der \n\nKläger wiederum zum Insolvenzverwalter bestellt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr \n\n- mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - entsprochen. Da-\n\ngegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision der \n\nBeklagten. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung. \n\nI. \n\nIm Ergebnis ohne Erfolg bleibt allerdings die Revisionsrüge, das Beru-\n\nfungsgericht (ZIP 2007, 371) verkenne, dass die von dem Kläger \"als Insol-\n\nvenzverwalter\" erhobene (und fortgeführte) Klage schon wegen \"fehlender Ak-\n\ntivlegitimation\" bzw. deshalb abzuweisen sei, weil die streitige Forderung aus \n\n§ 37 Abs. 1 Satz 4 AktG - ihr Bestehen unterstellt - nach ihrer treuhänderischen \n\nAbtretung an den Kläger im Außenverhältnis nicht mehr der Insolvenzschuldne-\n\nrin, sondern dem Kläger in Person zustehe. \n\n9 \n\n1. Richtig ist zwar, dass der Kläger mit der durch rechtskräftige Bestäti-\n\ngung des Insolvenzplans gemäß § 254 Abs. 1 InsO wirksam gewordenen (vgl. \n\nBegr.RegE, InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 202; Hess, InsO § 228 Rdn. 3) Abtre-\n\ntung der streitigen Forderung an ihn als Treuhänder sowie mit Aufhebung des \n\nInsolvenzverfahrens (§ 258 InsO) am 25. Februar 2003 sein Prozessführungs-\n\nrecht als Insolvenzverwalter verloren hat, dieses vielmehr auf ihn persönlich \n\n- als Treuhandzessionar - übergegangen ist (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 \n\n- II ZR 88/91, ZIP 1992, 1152 f.). § 265 Abs. 2 ZPO findet - unabhängig von der \n\nFrage seiner Anwendbarkeit bei einer Rechtsnachfolge im Mahnverfahren vor \n\nAbgabe gemäß § 696 Abs. 3 ZPO (vgl. dagegen BGH, Urt. v. 4. Februar 1975 \n\n- VII ZR 85/73, NJW 1975, 929; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 28. Aufl. § 265 \n\nRdn. 11; a.A. Bork/Jacoby, JZ 2000, 135) - im hier gegebenen Fall der Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverfahrens keine Anwendung (vgl. Senat aaO). Ebenso we-\n\nnig greift hier § 259 Abs. 3 InsO ein, der einen Fortbestand der Prozessfüh-\n\nrungsbefugnis des Insolvenzverwalters ausschließlich für anhängige Insolvenz-\n\nanfechtungsprozesse bestimmt (vgl. Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 260 \n\nRdn. 20). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Abtretung auch \n\nnicht deshalb unwirksam, weil § 259 Abs. 1 InsO eine nur partielle Wiedererlan-\n\ngung der Verfügungsbefugnis des Schuldners nach Aufhebung des Insolvenz-\n\nverfahrens nicht vorsieht. Vielmehr kann gemäß § 228 InsO im gestaltenden \n\nTeil des Insolvenzplans eine Forderungsübertragung vorgenommen und da-\n\ndurch verhindert werden, dass der Schuldner insoweit seine Verfügungsbefug-\n\nnis gemäß § 259 Abs. 1 Satz 2 InsO wiedererlangt (vgl. Häsemeyer, Insolvenz-\n\nrecht 2. Aufl. Rdn. 28.81; MünchKommInsO/Huber § 254 Rdn. 21). \n\n10 \n\nIst sonach der Kläger Inhaber der fraglichen Forderung geworden, woran \n\nder fiduziarische Charakter der Abtretung und die im Insolvenzplan vorgesehe-\n\nne Nachtragsverteilung nichts ändern (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO zu \n\nI 2 b), hat er ein Prozessführungsrecht als Partei kraft Amtes hinsichtlich dieser \n\nForderung - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht dadurch \n\nwiedererlangt, dass er am 1. Februar 2004 erneut zum Insolvenzverwalter be-\n\nstellt wurde. Durch die erneute Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde die \n\nAbtretung an den Kläger nicht gemäß § 255 Abs. 2 InsO hinfällig; die Vorschrift \n\ngilt nicht bei Verfügungen über Massegegenstände (vgl. HeidelbergerKommIn-\n\nsO/Flessner 4. Aufl. § 255 Rdn. 3). Auch eine Einziehungsbefugnis des Klägers \n\nals Insolvenzverwalter gemäß § 166 Abs. 2 InsO scheidet hier aus, weil es sich \n\nnicht um eine Sicherungszession, sondern um eine im Insolvenzplan bestimmte \n\nInkassozession handelt. Ebenso wenig führt die Beendigung des Treuhandauf-\n\ntrags gemäß §§ 115, 116 InsO zu einem automatischen Rückfall des Treuguts \n\n- hier der streitigen Forderung aus § 37 Abs. 1 S. 4 AktG - an die Schuldnerin \n\n(vgl. Uhlenbruck/Berscheid, InsO §§ 115, 116 Rdn. 11). \n\n11 \n\n2. All das führt aber nicht zur Abweisung der Klage wegen fehlender Ak-\n\ntivlegitimation der Schuldnerin bzw. des Klägers als Insolvenzverwalter. Grund-\n\nsätzlich ist zwar zwischen der Klage eines Insolvenzverwalters als Partei kraft \n\nAmtes, die ein fremdes Recht - des Insolvenzschuldners - im eigenen Namen \n\ngeltend macht (vgl. BGHZ 88, 331, 334), und einer Klage derselben Person aus \n\neigenem Recht (auch als Zessionar) zu unterscheiden (vgl. BGHZ 78, 1, 6). Die \n\nParteibezeichnung ist jedoch auslegungsfähig (vgl. BGHZ 4, 328) und kann bei \n\nersichtlicher Unrichtigkeit von Amts wegen berichtigt werden (vgl. Sen.Urt. v. \n\n12. Oktober 1987 - II ZR 21/87, ZIP 1988, 571, 574 m.w.Nachw.; Musielak/ \n\nWeth, ZPO 5. Aufl. § 50 Rdn. 7). So ist es auch hier. \n\n12 \n\nDer Kläger hat bereits in seiner im Mahnverfahren eingereichten An-\n\nspruchsbegründung zum Ausdruck gebracht, dass er sein Prozessführungs-\n\nrecht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auf die in dem Insolvenzplan \n\nbestimmte Treuhandzession stütze. In seiner Eigenschaft als Treuhandzessio-\n\nnar war und ist der Kläger klagebefugt und aktivlegitimiert. In dieser Eigenschaft \n\nist er nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in den (damals noch im Mahn-\n\nverfahren anhängigen) Rechtsstreit eingetreten, wobei hier dahinstehen kann, \n\nob es sich um einen Eintritt kraft Gesetzes (vgl. Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO \n\nzu I 2 a a.E.: nach Rechtshängigkeit), oder um eine gewillkürte Parteiänderung \n\n(vgl. BGHZ 155, 38, 45) handelt, die im Mahnverfahren vor Rechtshängigkeit \n\n(§ 696 Abs. 3 ZPO) ohne Zustimmung der Gegenpartei möglich wäre (OLG \n\nCelle NJW-RR 1998, 206; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. vor § 688 \n\nRdn. 3). Soweit der Kläger in dem Rechtsstreit gleichwohl \"als Insolvenzverwal-\n\nter\" auftrat, ist das eine unschädliche Falschbezeichnung, die an seiner wahren \n\nBerechtigung und Parteistellung als Treuhandzessionar nichts ändert. Auch \n\nseine rechtsirrige Ansicht, trotz der von ihm dargelegten Änderung der Grund-\n\nlagen seiner Parteistellung weiterhin \"als Insolvenzverwalter\" klagebefugt zu \n\nsein, bindet das Gericht nicht, weil es sich insoweit um eine reine Rechtsfrage \n\nhandelt. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Senat in den Raum gestellte Möglichkeit einer Rückabtre-\n\ntung der streitigen Forderung an die Schuldnerin hätte gemäß § 265 Abs. 2 \n\nZPO auf den Prozess und die Parteistellung des Klägers keinen Einfluss. Dem-\n\nentsprechend ist hier das Klagerubrum zu berichtigen. Dass der Kläger damit \n\nfür die Prozesskosten persönlich haftet und ggfs. auf einen Erstattungsan-\n\nspruch gegen die Schuldnerin (§ 670 BGB) angewiesen ist, entspricht der aus-\n\ndrücklichen Regelung im Insolvenzplan. \n\nII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil hält indes revisionsrechtlicher Nachprüfung \n\nschon deshalb nicht stand, weil es, wie die Revision zu Recht rügt, auf der ver-\n\nfahrensfehlerhaft unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gewonnenen Über-\n\nzeugung beruht, das ehemalige Vorstandsmitglied K. der Beklagten habe \n\n(ihr gemäß § 31 BGB zurechenbar) bei Abfassung der Schreiben vom \n\n15. Dezember 1997 und vom 23. Januar 1998 gewusst, dass die \"Haupttäter\" \n\ndiese als Einzahlungsnachweis für die von der W. AG als Zeichnerin geschulde-\n\nten Einlagen dem Registergericht vorlegen und ihm damit eine ordnungsgemä-\n\nße Kapitalaufbringung vorspiegeln wollten. \n\n14 \n\n1. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung insbesondere auf die \n\nvon dem Kläger in erster Instanz mit Schriftsatz vom 16. November 2005 \n\n(GA 85 ff.) vorgelegten Auszüge aus den Strafgerichtsakten bzw. auf die dorti-\n\ngen Protokolle über die Vernehmung der Zeugen S. und Staatsanwalt \n\nT. . Die Beklagte habe dazu - trotz der den Parteien mitgeteilten \"allge-\n\nmeinen Verfahrenshinweise\" und trotz Aufforderung des Senatsvorsitzenden \n\nvom 11. Juli 2006 - nichts Substantielles erwidert und jedenfalls in der Beru-\n\nfungsinstanz keinen Gegenbeweis angeboten oder als vom Landgericht über-\n\ngangen gerügt (BU 9). \n\n15 \n\na) Zu Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht den \n\n- beweisbewehrten - Vortrag der Beklagten in ihrem erstinstanzlichen (von dem \n\nLandgericht zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 16. November \n\n2005 nachgelassenen, GA I 88) Schriftsatz der Beklagten vom 13. Dezember \n\n2005 (GA I 90, 94 ff.) außer Acht gelassen habe. Die Beklagte hat dort unter \n\nBerufung auf ihr ehemaliges Vorstandsmitglied K. als Zeugen Gegenbe-\n\nweis dafür angetreten, dass ihm und damit ihr bei Ausstellung der beiden von \n\nden Verantwortlichen der Schuldnerin gewünschten und vorformulierten Bank-\n\nbestätigungen nicht bekannt gewesen sei, dass diese dem Registergericht vor-\n\ngelegt werden sollten. Entsprechendes habe der Zeuge auch in einem anderen \n\nVerfahren vor dem Landgericht München ausgesagt und darauf hingewiesen, \n\ndass zur Vorlage bei dem Handelsregister bestimmte Bestätigungen üblicher-\n\nweise eine entsprechende Zweckbestimmung ausgewiesen hätten. \n\n16 \n\nb) Den beantragten Zeugenbeweis hätte das Berufungsgericht erheben \n\nmüssen. Einer zweitinstanzlichen Wiederholung des Beweisantritts bedurfte es \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, weil die Beklagte in erster \n\nInstanz obsiegt hatte und dafür der Beweisantritt unerheblich war (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 5. November 1996 - VI ZR 343/95, NJW 1997, 528 f.; BVerfG NJW 1982, \n\n1636; Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. § 284 Rdn. 11). Ebenso wenig können die \n\nvon dem Berufungsgericht verwerteten Aussageprotokolle zur Ablehnung der \n\nbeantragten Zeugenvernehmung führen (vgl. BGHZ 7, 116, 122; Musielak/ \n\nStadler aaO § 355 Rdn. 9 m.w.Nachw.), zumal die Beklagte eine gegenteilige \n\nprotokollierte Aussage des Zeugen K. vorgelegt hat. Die \"allgemeinen Ver-\n\nfahrenshinweise\" des Berufungsgerichts können an dem geltenden Verfahrens-\n\nrecht nichts ändern; sie richten sich im Übrigen unter Bezugnahme auf § 520 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO an den jeweiligen \"Berufungsführer\", betrafen die Beklagte \n\nalso ohnehin nicht. Die Aufforderung des Senatsvorsitzenden des Berufungsge-\n\nrichts gegenüber der Beklagten zur Stellungnahme bezog sich in erster Linie \n\nauf ein vom Kläger vorgelegtes Rechtsgutachten. Soweit daneben - unter Be-\n\nzugnahme auf Großkomm.z.AktG/Röhricht Rdn. 26 \"zu § 36 AktG\" (gemeint: \n\n§ 37 AktG) - eine Stellungnahme zu den \"Kenntnissen\" der Beklagten angeregt \n\nwurde, betrifft das nicht die Frage der Zweckbestimmung der Bestätigungen. \n\nEin Verzicht der Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Beweisantritt ist nicht \n\nfestgestellt. \n\n17 \n\n2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen, von der \n\nvorliegenden Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) unabhängigen Gründen im Ergebnis als richtig dar. Viel-\n\nmehr ist der von dem Berufungsgericht übergangene Beweisantritt objektiv ent-\n\nscheidungserheblich (vgl. zu diesem Erfordernis im Fall eines Verstoßes gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG BGH, Urt. v. 18. Juli 2003 - V ZR 187/02, NJW 2003, \n\n3205 f.). \n\n18 \n\na) Die Gewährleistungshaftung eines Kreditinstituts für die Richtigkeit ei-\n\nner von ihm erteilten Bestätigung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG ist zwar im \n\nGrundsatz verschuldensunabhängig (vgl. BGHZ 113, 335, 355; 119, 177, 180 f.; \n\nHüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 \n\nRdn. 41; Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl., § 37 Rdn. 31), setzt aber - neben \n\nweiteren noch zu erörternden Einschränkungen - zumindest voraus, dass die \n\nBestätigung zu dem - der Bank bekannten - Zweck ihrer Vorlage zum Handels-\n\nregister ausgestellt wird (vgl. BGHZ 113, 335 f., Leitsatz c; Sen.Urt. v. \n\n16. Dezember 1996 - II ZR 200/95, ZIP 1997, 281 zu II). Das ergibt sich aus der \n\nvon § 37 Abs. 1 AktG vorausgesetzten Einbindung der Bank in die Registeran-\n\nmeldung durch die in § 36 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 AktG genannten Personen. \n\nAndernfalls wäre die weitgehende, neben die Haftung der Anmelder bei der \n\nGründung (§§ 46, 48 AktG) tretende und der Höhe nach ihrer Haftung für feh-\n\nlende Einlagen entsprechende (vgl. BGHZ 113, 335, 355) Gewährleistungshaf-\n\ntung der Bank nicht zu rechtfertigen. \n\n19 \n\nb) Der zum Teil an § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG angelehnte Wortlaut der \"Ad-\n\nditionsbestätigungen\" der Beklagten mag ein Indiz dafür sein, dass ihr deren \n\nZweckbestimmung bekannt war. Zwingend ist das aber nicht, weil es sich bei \n\nder Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) um eine kleine Genossenschafts-\n\nbank handelte und die hier maßgeblichen Bestätigungen nach den Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts von den \"Haupttätern\" vorformuliert wurden. Jeden-\n\nfalls machen das genannte Indiz und sonstige Indizien die Erhebung des von \n\nder Beklagten angebotenen Gegenbeweises nicht entbehrlich (vgl. dazu BGH, \n\nUrt. v. 19. März 2002 - XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). \n\n20 \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage aber auch nicht aus \n\nRechtsgründen abweisungsreif. \n\n21 \n\na) Anders als die Revision meint, steht der Qualifizierung der Schreiben \n\nder Beklagten vom 15. Dezember 1997 und vom 23. Januar 1998 als \"Bankbe-\n\nstätigungen\" i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3, 4 AktG nicht entgegen, dass sie \n\n- abweichend vom Wortlaut der Vorschrift - nicht die aktuelle Verfügungsmacht \n\ndes Vorstandes über die eingezahlten Mittel bescheinigen, sondern in Vergan-\n\ngenheitsform abgefasst sind (\"zur Verfügung standen\"). Diese Formulierung \n\nentspricht vielmehr dem gewandelten Verständnis der Erklärungen der Anmel-\n\nder (§ 37 Abs. 1 Satz 1 AktG) im Lichte der Rechtsprechung des Senats, die \n\ndahin geht, dass die auf eine beschlossene Kapitalerhöhung einzuzahlenden \n\nBeträge zwar zu endgültig freier Verfügung des Vorstandes ohne Rückfluss an \n\nden Inferenten einbezahlt werden, nicht aber bis zur Registeranmeldung der \n\nDurchführung der Kapitalerhöhung (§ 188 AktG) unangetastet bleiben müssen \n\n(vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197; Sen.Urt. v. 26. September 2005 \n\n- II ZR 380/03, ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 a). Dementsprechend betrifft auch \n\neine im Präsens gefasste Erklärung der Anmelder (§ 188 Abs. 1, 2, § 37 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG) lediglich die Erfüllungswirkung der Einlagenzahlung in Bezug auf \n\ndie Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO m.w.Nachw.) und \n\nhat den Sinngehalt, dass der gegenüber den Zeichnern eingeforderte Einlage-\n\nbetrag zu freier Verfügung des Vorstandes einbezahlt und auch in der Folge \n\nnicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist (vgl. BGHZ 150, 197, 201). \n\n22 \n\naa) Eine in Vergangenheitsform gefasste Bankbestätigung i.S. von § 37 \n\nAbs. 1 Satz 3 AktG lag auch dem Senatsurteil vom 13. Juli 1992 (BGHZ 119, \n\n177, 178) zugrunde und wurde von dem Senat dort als haftungsbegründend \n\nunrichtig angesehen, weil die Einlageleistung sofort mit Gegenforderungen der \n\nBank verrechnet worden war und daher niemals zur freien Verfügung des Vor-\n\nstandes gestanden hatte. Anders als dort sowie im Fall des Senatsurteils vom \n\n18. Februar 1991 (BGHZ 113, 335, 338) fehlt allerdings im vorliegenden Fall in \n\nden beiden Schreiben der Beklagten jeglicher Hinweis darauf, dass es sich um \n\nEinlageleistungen und solche eines bestimmten Inferenten (hier der W. AG als \n\nZeichnerin) handeln sollte. Bestätigt wurden lediglich \"Geldeingänge\" auf dem \n\ngenannten Konto bis 15. Dezember 1997 \n\nin Höhe von \n\n(insgesamt) \n\n15.562.500,00 DM, die aus nicht genannten Quellen stammten. Offenbar han-\n\ndelte es sich, wie das Berufungsgericht lediglich andeutet (BU 3, 16), um Gel-\n\nder von Kleinanlegern, welche zuvor Aktienzertifikate der Schuldnerin erworben \n\nhatten (vgl. auch Sen.Urt. v. 26. September 2005 aaO S. 2014). \n\n23 \n\nbb) Welchen Inhalt eine Bankbestätigung i.S. von § 37 Abs. 1 Satz 3 \n\nAktG haben muss, um als solche zu gelten, ergibt sich aus ihrer gesetzlich be-\n\nstimmten Funktion, zum Nachweis der Erklärung der Anmelder (§ 37 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG, § 188 Abs. 2 AktG) über die ordnungsgemäße Einzahlung des \n\neingeforderten Bareinlagebetrags (§§ 36 Abs. 2, 54 Abs. 3 AktG) zu dienen \n\n(§ 37 Abs. 1, Satz 2, 3 AktG) und damit insoweit das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen für die Registereintragung nachzuweisen (vgl. BGHZ 113, 335, 351 ff.; \n\n119, 177, 188 f.). Dementsprechend hat der Senat (Urt. v. 16. Dezember 1996 \n\n- II ZR 200/95, ZIP 1997, 281) der Erklärung einer Bank über die Gutschrift ei-\n\nner \"Kapitaleinlage\" die (objektive) Qualität einer Bankbestätigung i.S. von § 37 \n\nAbs. 1 Satz 4 AktG abgesprochen, weil eine Leistung zu freier Verfügung der \n\nGeschäftsleitung (§ 37 Abs. 1 Satz 3 AktG) nicht bestätigt worden war (zust. \n\nRoth LM Nr. 4 zu § 57 GmbHG). Neben dieser - im vorliegenden Fall gegebe-\n\nnen - Voraussetzung muss eine Bankbestätigung, um den genannten Nach-\n\nweiserfordernissen zu genügen, grundsätzlich erkennen lassen, dass es sich \n\num Einlageleistungen bestimmter Inferenten handelt, was allerdings im Kontext \n\nmit den bei dem Registergericht einzureichenden Erklärungen und Unterlagen \n\nder Anmelder (§ 188 Abs. 2, 3 Nr. 1 AktG) auch konkludent geschehen kann. \n\nDas setzt dann aber voraus, dass der Bank nicht nur der Zweck ihrer Bestäti-\n\ngung zur Vorlage bei dem Registergericht, sondern der genannte Kontext be-\n\nkannt ist, sie also weiß, dass mit ihrer Bestätigung der Nachweis der Einlagen-\n\nzahlung eines bestimmten Inferenten (hier der W. AG) geführt werden soll und \n\nes hierauf ankommt. Soweit das Berufungsgericht diese Voraussetzung hier für \n\ngegeben hält und annimmt, die Beklagte habe dem Registergericht in kollusi-\n\nvem Zusammenwirken mit den \"Haupttätern\" das Vorhandensein des von der \n\nW. AG geschuldeten Bareinlagebetrages auf dem Konto \"vorspiegeln\" wollen, \n\nsetzt sich sein o.g. Verfahrensfehler fort. Nach dem beweisbewehrten Vortrag \n\nder Beklagten ist nicht auszuschließen, dass die \"Haupttäter\" die Beklagte als \n\ngutgläubiges Werkzeug eingesetzt und die Bestätigungen so vorformuliert ha-\n\nben, dass sie von der Beklagten noch einigermaßen guten Gewissens unter-\n\nzeichnet werden konnten, gleichwohl aber zu den Erklärungen der Anmelder \n\n\"passten\". \n\n24 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage auch nicht wegen be-\n\nreits feststehender objektiver Richtigkeit der Bankbestätigungen der Beklagten \n\nabweisungsreif. \n\n25 \n\naa) Die von einem Kreditinstitut in zumutbarer Weise zu erwartende Ge-\n\nwähr für die inhaltliche Richtigkeit einer zur Vorlage bei dem Handelsregister \n\nbestimmten Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 AktG erstreckt sich nicht nur \n\ndarauf, dass in Bezug auf die Einlageleistung keine Gegenrechte der Bank und \n\nauch keine ihr aus der Kontoführung bekannten Rechte Dritter, z.B. aus Pfän-\n\ndung, bestehen (so Hüffer, AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 3 a m.w.Nachw.); sie muss \n\nsich aber auf die zutreffende Angabe von Tatsachen beschränken, die dem \n\nKreditinstitut aufgrund seiner Funktion innerhalb des konkreten Kapitalaufbrin-\n\ngungsvorgangs bekannt sind (vgl. Großkomm.z.AktG/Röhricht 4. Aufl. § 37 \n\nRdn. 26; ders., Festschrift Boujong, 1996, S. 457, 465 ff.; ähnlich \n\nMünchKommAktG/Pentz 2. Aufl. § 37 Rdn. 35). Das Kreditinstitut ist insoweit \n\nAuskunftsstelle, nicht aber Garant für die ordnungsgemäße Erbringung der \n\nBareinlage (Großkomm.z.AktG/Röhricht aaO). Soweit eine Bank eine Einlage-\n\nleistung zu freier Verfügung des Vorstands bestätigt, bezieht sich das inhaltlich \n\ndarauf, dass nach ihrer Kenntnis keine der freien Verfügungsmacht des Vor-\n\nstands entgegenstehenden Umstände vorliegen (vgl. MünchKommAktG/Pentz \n\naaO), was dann aber auch alle derartigen ihr bekannten Umstände umfasst, so \n\ndass ihre Bestätigung je nach ihrem Kenntnisstand die gleiche oder auch eine \n\ngeringere inhaltliche Tragweite als die Erklärungen der Anmelder (§ 37 Abs. 1 \n\nSatz 1 AktG) haben kann (Großkomm.z.AktG/Röhricht aaO § 37 Rdn. 27). \n\n26 \n\nbb) Zu Recht beanstandet die Revision allerdings die Rechtsauffassung \n\ndes Berufungsgerichts, die Bestätigungen der Beklagten seien hinsichtlich der \n\nangeblichen freien Verfügungsmacht des Vorstandes der Schuldnerin über die \n\neingezahlten Beträge schon deshalb unrichtig gewesen, weil nicht er allein und \n\nzudem die beiden Vorstandsmitglieder der Muttergesellschaft W. AG für das \n\nBankkonto zeichnungsberechtigt gewesen seien. Diese - ausweislich der Un-\n\nterschriftenkarte noch aus dem Gründungsstadium der Schuldnerin herrühren-\n\nden - Zeichnungsmodalitäten konnten, wie das Berufungsgericht selbst fest-\n\nstellt, von dem Alleinvorstand der Schuldnerin jederzeit aufgehoben werden und \n\nhinderten diesen nicht, über die jeweiligen Kontoguthaben unter Berufung auf \n\nsein unbeschränkbares Alleinvertretungsrecht (§§ 78 Abs. 1, 82 Abs. 1 AktG) \n\noder auch zusammen mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden als Überwachungsor-\n\ngan (§ 111 Abs. 1 AktG) zu verfügen. Aus der daneben bestehenden Zeich-\n\nnungsbefugnis der beiden Vorstandsmitglieder der W. AG ergibt sich nicht eine \n\nMitberechtigung dieser Gesellschaft selbst (als Zeichnerin und Einlageschuld-\n\nnerin) an dem Konto mit der Folge, dass von ihr oder für sie (von Dritten) ge-\n\nzahlte Einlagen in Wahrheit nicht aus ihrem Herrschafts- und Vermögensbe-\n\nreich ausgeschieden wären (vgl. zu diesem Erfordernis Großkomm.z.AktG/ \n\nRöhricht aaO § 36 Rdn. 56). Kontoinhaber war allein die Schuldnerin. Anders \n\nals im Fall des Senatsurteils vom 16. Januar 2006 (BGHZ 166, 8, 16: Cash-\n\nPool) handelte es sich hier nicht um ein dinglich der Einlageschuldnerin zuge-\n\nordnetes Zentralkonto mit nur schuldrechtlich eingeräumter Möglichkeit der Be-\n\nlastung durch die Einlagegläubigerin. Ebenso wenig verlieh die bloße Zeich-\n\nnungsberechtigung der beiden Vorstandsmitglieder der W. AG diesen im Ver-\n\nhältnis zu der Schuldnerin eine \"Mitberechtigung\" an dem Konto (vgl. dazu \n\nMünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 36) zu beliebigen Verfügungen über \n\ndie eingezahlten Beträge ohne den Willen des Vorstands der Schuldnerin, wenn \n\nnicht eine dahingehende Verfügungsmacht der beiden Vorstandsmitglieder der \n\nW.-AG vereinbart war oder praktiziert wurde. Dass dies der Fall und der Beklag-\n\nten bekannt war, ist nicht festgestellt. \n\n27 \n\nNach dem Senatsurteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 183/00, ZIP 2001, \n\n513 zur GmbH) ist selbst eine Zahlung auf ein eigenes, als Geschäftskonto der \n\nGesellschaft genutztes Konto des Inferenten eine Zahlung zu freier Verfügung \n\ndes Geschäftsführers, wenn das Guthaben tatsächlich für Gesellschaftszwecke \n\nverwendet wird. \n\n28 \n\ncc) Wie der Senat im Urteil vom 26. September 2005 (II ZR 380/03, \n\nZIP 2005, 2012, 2014 zu § 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG) ausgeführt hat, waren die in \n\nVergangenheitsform gefassten \"Additionsbestätigungen\" der Beklagten als sol-\n\nche - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht bereits deshalb \n\nhaftungsbegründend falsch, weil die eingezahlten Beträge großenteils nicht \n\nmehr auf dem Konto vorhanden waren. Entscheidendes Kriterium für die (objek-\n\ntive) Richtigkeit oder Unrichtigkeit von Erklärungen gemäß § 37 Abs. 1 AktG ist \n\nvielmehr die Erfüllung der Einlageschuld (vgl. oben II 3 a). Das zeigt sich schon \n\ndaran, dass ein Kreditinstitut selbst im Fall wahrheitswidriger Bestätigung von \n\nangeblich auf dem Gesellschaftskonto noch vorhandenen Einlagemitteln nicht \n\netwa schlechthin in Höhe der Differenz zu dem tatsächlichen Kontostand haftet, \n\nwie das Berufungsgericht offenbar meint. Träfe das zu, müsste die Bank in ent-\n\nsprechendem Umfang auch dann haften, wenn das ordnungsgemäß aufge-\n\nbrachte Kapital zuvor in zulässiger Weise für Gesellschaftszwecke verwendet \n\n(vgl. BGHZ 119, 177, 187 f.; 150, 197, 200) oder auch nur auf ein Konto der \n\nGesellschaft bei einer anderen Bank transferiert worden ist. Richtigerweise geht \n\naber die Gewährleistungshaftung der Bank ebenso wie die Haftung der Anmel-\n\nder bei der Gründung (§§ 36, 46, 48 AktG) lediglich dahin, nicht oder nicht wirk-\n\nsam aufgebrachte Bareinlagen nach Maßgabe ihrer Bestätigung selber zu leis-\n\nten (BGHZ 113, 335, 355 vgl. MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 Rdn. 40; § 46 \n\nRdn. 31; Großkomm.z.AktG/Röhricht aaO § 37 Rdn. 32). \n\n29 \n\nInwieweit im vorliegenden Fall der von der W.-AG als Zeichnerin ge-\n\nschuldete Ausgabebetrag von 15.562.500,00 DM nicht wirksam aufgebracht ist, \n\nstellt das Berufungsgericht nicht im Einzelnen fest. Die tatbestandliche Feststel-\n\nlung, es seien von dem Konto zweistellige Millionenbeträge \"insbesondere an \n\nandere Gesellschaften des W.-Konzerns\" (und dadurch mittelbar an die W. AG \n\nals Einlageschuldnerin und Konzernmutter; vgl. dazu BGHZ 166, 8, 15 Tz. 18 \n\nm.w.Nachw.) überwiesen worden, genügt dafür ebenso wenig wie die bloße \n\nAndeutung, es sei von der Beklagten nicht behauptet und auch sonst nicht an-\n\nzunehmen, dass \"die Aktionäre\" auf die Einlageschuld der W. AG geleistet hät-\n\nten (BU 16). Soweit damit die Erwerber von Aktienzertifikaten gemeint sein soll-\n\nten, ist auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 26. September 2005 \n\n(aaO ZIP 2005, 2012, 2014 zu II 2 b) zu verweisen. \n\n30 \n\nAnders als das Berufungsgericht anscheinend meint, ist der Kläger für \n\nden Umfang der nicht oder nicht wirksam geleisteten Einlagen und für die Höhe \n\neines ggfs. hieraus resultierenden Schadensersatzanspruchs darlegungs- und \n\nbeweispflichtig; die Beklagte trifft nicht - wie einen Einlageschuldner - die Be-\n\nweislast für die Erfüllung der Einlageschuld. Auch insoweit bedarf es ggfs. noch \n\ntatrichterlicher Feststellungen zu dem Parteivortrag, wie die Revision (RB 15 f.) \n\nzu Recht rügt. \n\n31 \n\ndd) Zusammengefasst kommt sonach, wovon das Berufungsgericht im \n\nAnsatz zutreffend ausgeht, eine Haftung der Beklagten gemäß § 37 Abs. 1 \n\nSatz 4 AktG dann in Betracht, wenn die von der W. AG als Zeichnerin geschul-\n\ndete Bareinlage ganz oder zum Teil nicht (wirksam) aufgebracht worden ist (vgl. \n\nBGHZ 113, 335, 355), und wenn die Beklagte bei Ausstellung ihrer Bestätigun-\n\ngen wusste, dass damit dem Registergericht eine Bestätigung des aktuellen \n\nKontostandes \"vorgespiegelt\" werden sollte, um es von weiteren Nachfor-\n\nschungen über die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung abzuhalten. In diesem \n\nFall läge ein Missbrauch der Funktion einer Bankbestätigung vor (zur Funktion \n\nvgl. BGHZ 113, 335, 351 f.; 119, 177, 180; MünchKommAktG/Pentz aaO § 37 \n\nRdn. 33) und käme es auf sonstige Kenntnisse der Beklagten hinsichtlich der \n\netwaigen Unwirksamkeit der Kapitalaufbringung (vgl. oben aa) nicht an. Die ge-\n\nnannten Voraussetzungen sind aber, wie schon erwähnt und wie die Revision \n\nzu Recht rügt, bisher nicht einwandfrei festgestellt. \n\nc) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist schließlich auch nicht \n\nverjährt. \n\naa) Nach weithin vertretener und zutreffender Ansicht verjähren Ersatz-\n\nansprüche aus § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG in entsprechender Anwendung des \n\n§ 51 AktG binnen fünf Jahren ab Eintragung der Durchführung der Kapitalerhö-\n\nhung (§ 189 AktG; vgl. Hüffer AktG 7. Aufl. § 37 Rdn. 5 a; MünchKommAktG/ \n\nPeifer 2. Aufl. § 188 Rdn. 28; Großkomm.z.AktG/Röhricht aaO § 37 Rdn. 32 \n\na.E., jeweils unter Hinweis auf öOGHAG 1994, 569), im vorliegenden Fall also \n\nbeginnend am 25. März 1998. Die Frist wurde durch den am 13. Dezember \n\n2002 beantragten Mahnbescheid gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167 ZPO \n\ngehemmt. Auf die - nur für die Rechtshängigkeit gemäß § 696 Abs. 3 ZPO \n\nmaßgebliche - \"alsbaldige Abgabe der Streitsache\" kommt es insoweit nicht an \n\n32 \n\n33 \n\n(BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 \n\n- XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 zu 2 b; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl. § 696 Rdn. 13). \n\n34 \n\nbb) Dahinstehen kann, ob für eine Hemmung der Verjährung gemäß \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 3 BGB nach wie vor eine Anspruchsverfolgung durch den \n\ndazu Berechtigten erforderlich ist (so Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. § 204 \n\nRdn. 9 m.w.Nachw.; a.A. Kähler, NJW 2006, 1769). Der Kläger war bis zur Zu-\n\nstellung des Mahnbescheids als Insolvenzverwalter und danach als Treuhand-\n\nzessionar (vgl. oben I 2) zu der Anspruchsverfolgung berechtigt. Selbst wenn \n\nman in der vom Kläger mitgeteilten Änderung seiner Rechtsstellung eine Erle-\n\ndigung des von ihm als Insolvenzverwalter eingeleiteten Mahnverfahren sehen \n\nwollte, hätte die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB \n\nnoch sechs Monate fortbestanden und hätte sich aufgrund der am 4. Juli 2003 \n\nbei Gericht eingereichten Anspruchsbegründung des Klägers fortgesetzt (§ 204 \n\nAbs. 2 Satz 3 BGB; vgl. BGH, Urt. v. 16. März 1989 - VII ZR 63/88, NJW-\n\nRR 1989, 1269; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB 11. Aufl. § 204 Rdn. 40). \n\nIII. \n\n35 \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die noch \n\nerforderlichen Feststellungen, wie oben im Einzelnen ausgeführt, ggfs. nach \n\nergänzendem Parteivortrag, zu treffen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 17.01.2006 - 4 O 13173/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.11.2006 - 19 U 2754/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-283-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":20},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-283-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_283-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:19.404267+00:00"}}