{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_277-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"II ZR 277/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 277/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Februar 2008 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Okto-\n\nber 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an \n\nden 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 320.758 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO, weil das angefochtene Urteil auf entschei-\n\ndungserheblichen Verletzungen des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht. Der Senat macht dabei von der Möglichkeit \n\ngemäß § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. \n\n2 \n\n1. a) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt, wie die Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde zu Recht rügt, u.a. darin, dass das Berufungsgericht den - in \n\nerster Instanz obsiegenden - Kläger nicht wenigstens in der mündlichen Ver-\n\nhandlung darauf hingewiesen hat, dass es seinen Antrag auf Parteivernehmung \n\ndes Geschäftsführers der Beklagten und den dazu gehaltenen Vortrag nicht für \n\neinen \"tauglichen Beweisantritt\" halte (vgl. Sen.Urt. v. 8. Februar 1999 \n\n- II ZR 261/97, NJW 1999, 2123; BGH, Urt. v. 5. November 2003 \n\n- VIII ZR 380/02, NJW-RR 2004, 281). Auf entsprechenden Hinweis hätte er, \n\nwie die Nichtzulassungsbeschwerde ausführt, die Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der behauptete Mehr-\n\nwert seiner an die Beklagte veräußerten Geschäftsanteile auf der Ausübung der \n\nOption der Beklagten gegenüber der D. B. AG beruhe. Zudem hätte \n\ner seinen erstinstanzlichen Beweisantrag wiederholt, der Beklagten die Vorlage \n\neines \"Memorandums\" vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), aus \n\ndem sich das Gleiche ergebe. \n\n3 \n\nb) Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ohnehin \n\nschon darin, dass das Berufungsgericht die beantragte Parteivernehmung ab-\n\ngelehnt hat, weil damit nicht unter Beweis gestellt sei, dass der behauptete An-\n\nteilsmehrwert auf die Optionsausübung der Beklagten zurückzuführen sei. Das \n\nBerufungsgericht verkürzt und entstellt damit den Vortrag des Klägers, der sich \n\nin den Vorinstanzen stets auf den genannten Zusammenhang berufen hat und \n\nsich hierauf ersichtlich auch bei seinem Beweisantritt berufen wollte, wie sich \n\naus dem ersten Satz seines protokollierten Vortrags ergibt. \n\n4 \n\nEbenso wenig durfte das Berufungsgericht die beantragte Parteiverneh-\n\nmung deshalb ablehnen, weil der Kläger mit ihr \"lediglich\" unter Beweis gestellt \n\nhabe, dem Geschäftsführer der Beklagten sei bei den Verhandlungen mit dem \n\nKläger die bevorstehende Optionsausübung und die dadurch eintretende Wert-\n\nsteigerung der Anteile des Klägers bekannt gewesen. Damit ist nicht nur eine \n\n\"subjektive Einschätzung\" des Geschäftsführers der Beklagten, sondern die (in \n\nsein Wissen gestellte) Tatsache der Werterhöhung neben der Behauptung un-\n\nter Beweis gestellt, dass er die bis zum Bewertungsstichtag (31. Dezember \n\n2003) zu erwartende (und eingetretene) Werterhöhung bei den Vertragsver-\n\nhandlungen mit dem Kläger arglistig verschwiegen habe. \n\n5 \n\nc) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde des weiteren, dass das \n\nBerufungsgericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG den erstinstanzlich \n\nmehrfach gestellten Beweisantrag, der Beklagten die Vorlage ihres Memoran-\n\ndums vom 22. Dezember 2003 aufzugeben (§ 421 ZPO), übergangen hat. Nach \n\ndem Vortrag des Klägers soll sich aus diesem an alle Gesellschafter der Be-\n\nklagten gerichteten und ihm als Gesellschafter pflichtwidrig vorenthaltenen Me-\n\nmorandum ergeben, dass infolge der von den Gesellschaftern damals bis zum \n\nJahresende 2003 zu beschließenden Ausübung der Rückkaufsoption eine er-\n\nhebliche Wertsteigerung der Geschäftsanteile eintreten sollte. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hätte diesem erstinstanzlichen Beweisantrag des \n\n- in erster Instanz obsiegenden - Klägers nachgehen müssen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n20. Dezember 2005 - VI ZR 180/04, NJW 2006, 767, 769; BVerfG NJW 1982, \n\n1636). Die Voraussetzungen der §§ 420 ff. ZPO lagen - unbeschadet derjeni-\n\ngen des § 142 ZPO (vgl. dazu Musielak/Stadler, ZPO 5. Aufl. § 142 Rdn. 1 \n\nm.N.) - vor. Für eine Vorlegungspflicht des Prozessgegners gemäß § 422 ZPO \n\ngenügt ein Einsichtsrecht gemäß § 810 BGB (vgl. Musielak/Huber aaO § 422 \n\nRdn. 1), das dem Kläger nach dieser Vorschrift schon deshalb zusteht, weil das \n\nbesagte Memorandum den Gesellschafterbeschluss über die Ausübung der \n\nRückkaufsoption betraf und dem Kläger pflichtwidrig vorenthalten wurde. Im \n\nÜbrigen hat auch ein ausgeschiedener Gesellschafter wie der Kläger gemäß \n\n§ 810 BGB Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen, die für die Höhe sei-\n\nner Abfindung relevant sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. April 1989 - II ZR 258/88, \n\nNJW 1989, 3272 f.). \n\n7 \n\n2. Die genannten Beweisantritte sind für den vorliegenden Fall entschei-\n\ndungserheblich. Hat die Beklagte dem Kläger vor oder bei Abschluss des Ver-\n\ntrages über den Erwerb seiner Geschäftsanteile deren Wertsteigerung ver-\n\nschwiegen, kann er im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der ge-\n\nsellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Beklagten die Differenz zwischen der \n\nvereinbarten und der gemäß § 14.2 der Satzung der Beklagten zu berechnen-\n\nden Vergütung für die Übertragung seiner Geschäftsanteile nachfordern (vgl. \n\nauch BGH, Urt. v. 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900 m.N.). Dar-\n\nauf zielt die vom Kläger erhobene Stufenklage (§ 254 ZPO) bzw. sein erstin-\n\nstanzlich zuerkanntes Auskunftsbegehren aus § 242 BGB, das - entgegen der \n\nAnsicht des Berufungsgerichts - nicht den vollen Nachweis einer Pflichtverlet-\n\nzung der Beklagten sowie eines Schadensersatzanspruchs des Klägers dem \n\nGrunde nach voraussetzt. Soll die begehrte Auskunft zur Vorbereitung vertragli-\n\ncher Schadensersatzansprüche aus einem Dauerschuldverhältnis dienen, so \n\ngenügen dafür der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 17. Juli 2002 - VIII ZR 64/01, NJW 2002, 3771) und die Wahrscheinlichkeit \n\neines daraus resultierenden Schadens (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar 1964 \n\n- Ib ZR 199/62, MDR 1964, 570 = LM Nr. 19 zu § 242 (Be) BGB). Das gilt hier \n\nerst recht: Zwischen den Parteien bestand ein Gesellschaftsverhältnis, aus dem \n\ndie Treuepflicht der Beklagten resultierte, den Kläger bis zu seinem Ausschei-\n\nden über Umstände, die seine mitgliedschaftlichen Vermögensinteressen be-\n\nrührten, vollständig und zutreffend zu \n\ninformieren \n\n(vgl. Sen.Urt. v. \n\n11. Dezember 2006 - II ZR 166/05, ZIP 2007, 268; v. 9. September 2002 \n\n- II ZR 198/00, ZIP 2003, 73 f.). Ein dagegen verstoßendes Verhalten der Be-\n\nklagten hat der Kläger unter Beweis gestellt. Die entsprechenden Beweise hät-\n\nten das Berufungsgericht auch auf der Grundlage seiner rechtsirrtümlichen Auf-\n\nfassung hinsichtlich des hier erforderlichen Beweismaßes erheben müssen. \n\nSein Hinweis auf die im Konzern der Beklagten mit Wirkung zum 1. Januar \n\n2004 beschlossenen Strukturmaßnahmen ist ohnehin nicht geeignet, die in dem \n\nMemorandum der Beklagten vom 27. Januar 2004 dargestellte Werterhöhung \n\nder \"A-Shares\" auf 1,039 Mio. € für das Jahr 2003 zu erklären. Ob die für das \n\nAuskunftsbegehren erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzan-\n\nspruchs des Klägers dem Grunde nach besteht, wird der andere Senat des Be- \n\nrufungsgerichts, an das die Sache gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zurückzuverwei-\n\nsen ist, ggf. nach Beweisaufnahme zu entscheiden haben. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 26.04.2006 - 15 HKO 17112/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 04.10.2006 - 7 U 3247/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-277-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-277-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_277-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:52.825278+00:00"}}