{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_268-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"II ZR 268/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"GmbHG §§ 54, 55, 56 a) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhö- in hungsbeschluss zusammengefassten Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann an- stelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) auch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden. Urkunde einer b) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesell- schaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu sei- ner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, dass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite Sachkapitalerhöhung anzurechnen ist. c) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld des Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch Auslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 159, 321, 326 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 268/06 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nGmbHG §§ 54, 55, 56 \n\na) Der Charakter einer Sachkapitalerhöhung kann sich auch aus der mit dem Erhö-\n\nin \n\nhungsbeschluss \nzusammengefassten \nÜbernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) ergeben (vgl. Sen.Urt. v. 13. Oktober \n1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262). Der Gegenstand der Sacheinlage kann an-\nstelle seiner Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss (§ 56 Abs. 1 GmbHG) \nauch durch gleichzeitig beschlossene Satzungsänderung festgesetzt werden. \n\nUrkunde \n\neiner \n\nb) Bis zur Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister steht es den Gesell-\nschaftern frei, den Erhöhungsbeschluss, dessen Festsetzungen oder die zu sei-\nner Durchführung geschlossenen Einbringungsverträge (auch) dahin zu ändern, \ndass der Mehrwert einer bereits geleisteten Sacheinlage zugleich auf eine zweite \nSachkapitalerhöhung anzurechnen ist. \n\nc) Für die Verpflichtung einer GmbH zur Vergütung des (die Stammeinlageschuld \ndes Inferenten übersteigenden) Mehrwerts einer Sacheinlage genügt eine durch \nAuslegung der Handelsregisterunterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung \n(vgl. RGZ 159, 321, 326 f.). \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 5. November 2007 - II ZR 268/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Potsdam \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien und der Streithelfer werden darauf hingewiesen, dass \n\nder Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin durch Beschluss \n\ngemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die \n\nvon dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage ist teils nicht ent-\n\nscheidungserheblich, teils bereits höchstrichterlich geklärt. Die Revision hat im \n\nErgebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\nUnabhängig davon, ob der von der Klägerin geltend gemachte Bareinla-\n\ngeanspruch auch an vorinstanzlich fehlender Darlegung eines Gesellschafter-\n\nbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG scheitert, trifft den beklagten Landkreis \n\nohnehin keine Bareinlageverpflichtung, weil er seine (primäre) Einlageschuld \n\ngemäß seiner Übernahmeerklärung (§ 55 Abs. 1 GmbHG) in Zusammenhang \n\nmit dem Kapitalerhöhungsbeschluss II der Klägerin durch Einbringung des Be-\n\ntriebsgrundstücks der Klägerin als Sacheinlage erfüllt hat. \n\n3 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision enthält \n\nnicht erst der \"klarstellende\" Gesellschafterbeschluss vom 30. September 1997, \n\nsondern bereits das (notarielle) Beschlussprotokoll vom 16. Oktober 1996 die \n\nfür eine Sacheinlage gemäß §§ 56, 19 Abs. 5 GmbHG erforderlichen Festset-\n\nzungen. Der Charakter eine Sachkapitalerhöhung muss sich nicht unmittelbar \n\naus dem Erhöhungsbeschluss, sondern kann sich auch aus der mit ihm in einer \n\nUrkunde zusammengefassten Übernahmeerklärung ergeben (Sen.Urt. v. \n\n13. Oktober 1966 - II ZR 56/64, WM 1966, 1262), die hier den Hinweis des Be-\n\nklagten darauf enthält, dass \"die Einbringung der Sacheinlage mit gesondertem \n\nRechtsgeschäft bewirkt\" werde. Die nähere Festsetzung der Sacheinlage (§ 56 \n\nAbs. 1 Satz 1 GmbHG) ist in einer gleichzeitig beschlossenen und mitbeurkun-\n\ndeten Satzungsänderung geregelt worden. Soweit § 56 Abs. 1 GmbHG eine \n\nentsprechende Festsetzung im Kapitalerhöhungsbeschluss verlangt, beruht \n\ndies nur darauf, dass es hier - anders als bei der Gründung einer GmbH (§ 3 \n\nAbs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 4 GmbHG) - einer Festsetzung in der Satzung nicht be-\n\ndarf, was aber die hier gewählte strengere Form der Beurkundung nicht aus-\n\nschließt. Das gesamte Beschlussprotokoll bildete ein einheitliches Ganzes, das \n\ngemäß §§ 54, 57 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden \n\nwar. \n\n4 \n\n2. Erfolg hätte die Klage im Übrigen auch dann nicht, wenn man - mit \n\ndem Berufungsgericht - davon ausginge, dass erst der - vor Eintragung der Ka-\n\npitalerhöhung gefasste und zum Handelsregister angemeldete - \"Klarstellungs-\n\nbeschluss\" vom 30. September 1997 die gemäß § 56 Abs. 1 GmbHG erforderli-\n\nchen Festsetzungen enthielt. Der Umstand, dass die Klägerin das Grundstück \n\nzu diesem Zeitpunkt bereits mit Grundschulden in Höhe von 4 Mio. DM belastet \n\nhatte, ändert nichts daran, dass es noch gegenständlich im Vermögen des Be-\n\nklagten vorhanden war und grundsätzlich als Sacheinlage eingebracht werden \n\nkonnte (vgl. BGHZ 145, 150). Soweit der Wert der von dem Beklagten über-\n\nnommenen Stammeinlage unterschritten war, käme eine Differenzhaftung ge-\n\nmäß § 9 GmbHG in Betracht. Ansprüche hieraus wären aber gemäß § 9 Abs. 2 \n\na.F. GmbHG seit Oktober 2002 verjährt, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nausführt und von der Revision ausdrücklich hingenommen wird. \n\n5 \n\n3. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass gemäß § 90 Abs. 3 GemO i.V.m. \n\n§ 63 Abs. 1 LandkreisO des Landes B. für die Veräußerung des \n\nGrundstücks an die Klägerin unter seinem Wert eine Genehmigung der Kom-\n\nmunalaufsichtsbehörde erforderlich gewesen sei und die erteilte Genehmigung \n\nvom 31. Juli 1995 nur die Grundstückseinbringung in Zusammenhang mit der \n\nKapitalerhöhung I der Klägerin (auf 2 Mio. DM), nicht aber die in Zusammen-\n\nhang mit der Kapitalerhöhung II getroffene Vereinbarung decke, nach der das \n\n- inzwischen mit einem erheblich höheren Wert veranschlagte - Grundstück \n\nauch auf die zweite Kapitalerhöhung eingebracht werden sollte. Die darin lie-\n\ngende Änderung bzw. Erweiterung der ursprünglichen Tilgungsbestimmung (vor \n\nEintragung der Kapitalerhöhung I im Handelsregister) war rechtlich möglich und \n\nbedurfte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keiner erneuten Ge-\n\nnehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Diese Feststellung ist gemäß \n\n§ 545 ZPO nicht revisibel. Anders als in dem von der Revision herangezogenen \n\nUrteil des Bundesgerichtshofs vom 15. April 1998 (VIII ZR 129/97, WM 1998, \n\n2038, 2041) handelt es sich hier nicht um die Auswirkungen eines von dem Be-\n\nrufungsgericht nach Landesrecht festgestellten Formmangels auf ein nach \n\nBundesrecht zu beurteilendes Rechtsgeschäft (dort Fristsetzung gemäß § 326 \n\nAbs. 1 BGB a.F.), sondern allein um die nach Landesrecht zu beurteilende \n\nReichweite des Genehmigungserfordernisses. Entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, dass ein Fehlen der Genehmigung, \n\nsolange diese nicht verweigert ist (dazu Sen.Beschl. v. 17. Februar 1997 - II ZR \n\n259/96, GmbHR 1997, 545), zu endgültiger und nicht nur zu schwebender Un-\n\nwirksamkeit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts (dazu BGHZ 142, \n\n51, 53 ff.) führen würde. \n\n6 \n\n4. Dass das Grundstück als Sacheinlage auch auf das erhöhte Kapital \n\ngemäß Erhöhungsbeschluss vom 16. Oktober 1996, mithin auf einen Gesamt-\n\nErhöhungsbetrag von 4,95 Mio. DM eingebracht werden sollte, ergibt sich aus \n\nder Gesamtheit der zum Handelsregister (vor Eintragung der Kapitalerhöhung) \n\neingereichten Gesellschafterbeschlüsse und -vereinbarungen, welche in ihrem \n\nGesamtzusammenhang auszulegen sind \n\n(vgl. RGZ 159, 321, 326; \n\nGroßkomm.z.GmbHG/Ulmer § 5 Rdn. 12). Bis zur Eintragung der Kapitalerhö-\n\nhung steht es den Gesellschaftern frei, einen Kapitalerhöhungsbeschluss auf-\n\nzuheben oder dessen Festsetzungen unter Einhaltung der hier gewahrten Er-\n\nfordernisse der §§ 53, 56 GmbHG zu ändern (vgl. BGHZ 140, 258, 260; Ha-\n\nchenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 56 Rdn. 27). Ebenso konnte die Tilgungs-\n\nbestimmung in dem \"Einbringungsvertrag\" vom 24. Mai 1995 nachträglich ge-\n\nändert werden, ohne dass es dazu der - hier überdies mit den notariell beur-\n\nkundeten Beschlüssen vom 16. Oktober 1996 und vom 30. September 1997 \n\ngewahrten - Form des § 313 BGB a.F. bedurfte \n\n(vgl. BGH, Urt. v. \n\n28. September 1984 - V ZR 43/83, NJW 1985, 266). \n\n7 \n\n5. Die zwischen den Prozessparteien vereinbarte und praktizierte Vergü-\n\ntung eines (angeblichen) die Stammeinlageverpflichtung des Beklagten über-\n\nsteigenden Grundstücksmehrwerts von 1,75 Mio. DM (gemischte Sacheinlage) \n\nbedurfte keiner ausdrücklichen Festsetzung in den Kapitalerhöhungsbeschlüs-\n\nsen. Auch insoweit genügt eine durch Auslegung anhand der zum Registerge-\n\nricht eingereichten Unterlagen feststellbare Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ \n\n159, 321, 326 f.; Ulmer aaO § 5 Rdn. 12; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG \n\n18. Aufl. § 5 Rdn. 20). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Einbringungs-\n\nvertrag zur Kapitalerhöhung I, auf die der \"Klarstellungsbeschluss\" vom \n\n30. September 1997 Bezug nimmt, dass ein Mehrwert (von zunächst ange-\n\nnommenen 750 TDM) vergütet werden sollte. Selbst wenn man von einer inso-\n\nweit fehlenden Festsetzung ausgehen würde, führte das nach einhelliger Auf-\n\nfassung nicht zur Unwirksamkeit der Sacheinlagevereinbarung insgesamt, son-\n\ndern nur zur Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung (vgl. RGZ 118, 113, \n\n117 f.; 159, 321, 327; Scholz/H. Winter/Westermann, GmbHG 10. Aufl. § 5 \n\nRdn. 84) mit der Folge von Erstattungsansprüchen aus § 31 GmbHG (vgl. \n\nGroßkomm.z.GmbHG/Ulmer aaO § 5 Rdn. 123 m.w.Nachw.), evtl. auch aus \n\n§ 812 BGB. Solche Ansprüche sind hier aber - ebenso wie Ansprüche aus Dif-\n\nferenzhaftung (§ 9 GmbHG; vgl. oben 2) - verjährt, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausführt und die Revision ausdrücklich hinnimmt. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme \n\nerledigt worden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 17.02.2006 - 8 O 363/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.11.2006 - 6 U 21/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_268-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-268-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_268-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_268-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-268-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_268-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:24.346721+00:00"}}