{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_262-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"II ZR 262/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 138 a) Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers ein- zugehen. b) Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 262/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 138 \n\na) Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der \nÜberschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht \ndurch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und \ngegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und \ndass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben \nist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers ein-\nzugehen. \n\nb) Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der \nSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 \nSatz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse \nabgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.). \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2007 - II ZR 262/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, \n\nDr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilse-\n\nnats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom \n\n6. Oktober 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\nden 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 48.321,06 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an \n\neinen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts. Das Berufungsgericht hat den \n\nAnspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher \n\nWeise verletzt. \n\n2 \n\nZwar hat es zutreffend angenommen, dass der - insoweit darlegungs- \n\nund beweispflichtige (BGHZ 126, 181, 200) - Kläger die Voraussetzungen einer \n\nÜberschuldung in der Zeit ab dem 16. Februar 2001 schlüssig dargelegt habe \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, ZIP 2005, 807). Er hat sich näm-\n\nlich entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht darauf beschränkt, lediglich \n\ndie vorläufige Handelsbilanz zum 31. Dezember 2000 vorzutragen, sondern hat \n\nauch die insolvenzrechtlich bedeutsamen Abweichungen mitgeteilt, nämlich den \n\nLiquidationswert der beiden Grundstücke i.H.v. zusammen nur 3.581 TDM - im \n\nGegensatz zu 6.637 TDM in der Handelsbilanz. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat aber den Vortrag der Beklagten zu den anzu-\n\nsetzenden Werten nicht beachtet und damit in entscheidungserheblicher Weise \n\ngegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen. Nach diesem Vortrag, \n\nder für das drittinstanzliche Verfahren als wahr zu unterstellen ist, liegen die \n\nVoraussetzungen einer Überschuldung nicht vor. Es bestanden danach nämlich \n\nbezüglich der Grundstücke in H. und W. stille Reserven i.H.v. zu-\n\nsammen 3.000 TDM. Diese Grundstücke sind nach dem Vortrag der Beklagten \n\nin einem Überschuldungsstatus daher mit dem Buchwert von 6.637 TDM zu-\n\nzüglich der stillen Reserven, zusammen also mit 9.637 TDM zu bewerten. Mit \n\nden übrigen Aktiva ergibt sich damit ein Aktivvermögen nach Liquidationswerten \n\ni.H.v. 16.089 TDM. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der \n\nBeklagten Rangrücktritte erklärt worden sind für die Verbindlichkeiten gegen \n\nGesellschafter i.H.v. 658 TDM, für Bankverbindlichkeiten i.H.v. 800 TDM und für \n\nAnsprüche aus Urlaubsgeld i.H.v. 160 TDM. Die nach dem Vortrag des Klägers \n\nmit 16.014 TDM zu veranschlagenden Gesamtverbindlichkeiten verringern sich \n\ndanach um insgesamt 1.618 TDM auf 14.396 TDM. Damit übersteigt das Aktiv-\n\nvermögen die Verbindlichkeiten. \n\n4 \n\nII.1. In dem neu eröffneten Berufungsverfahren wird - unter Berücksichti-\n\ngung des Vortrags der Beklagten - aufzuklären sein, ob in dem Zeitraum ab \n\ndem 16. Februar 2001 eine Überschuldung vorgelegen hat. Die rückwärts ge-\n\nrichtete Sicht des Oberlandesgerichts auf eine Insolvenzsituation im Jahre 1997 \n\nund die daraus gezogenen Folgerungen für die Darlegungs- und Beweislast \n\nsind rechtsfehlerhaft (vgl. BGHZ 164, 50, 58). Weiter wird - gegebenenfalls \n\nnach ergänzendem Vortrag der Parteien - der Frage nachzugehen sein, ob die \n\nSchuldnerin in diesem Zeitraum zahlungsunfähig war (vgl. dazu die Revisions-\n\nentscheidung \n\nin dem Parallelverfahren: BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 \n\n- IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469). \n\n5 \n\n2. Sollte danach eine Insolvenzreife bestanden haben, wird das Beru-\n\nfungsgericht dem Vortrag der Beklagten nachzugehen haben, die \"Scheckzah-\n\nlungen an unbekannte Empfänger\" hätten nur dazu gedient, Geld vom Bank-\n\nkonto in die Barkasse zu transferieren. Sollte sich dieser Vortrag als richtig er-\n\nweisen, sind das keine Zahlungen i.S. des § 64 Abs. 2 GmbHG. \n\n6 \n\n3. a) Weiter wird zu prüfen sein, ob die etwaigen Zahlungen mit der Sorg-\n\nfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren i.S. des § 64 Abs. 2 \n\nSatz 2 GmbHG. Dazu ist festzustellen, ob durch die Zahlungen größere \n\nNachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollten (BGHZ 146, 264, \n\n274 f.). Das kommt hier insbesondere bei den Zahlungen auf die Wasser-, \n\nStrom- und Heizrechnungen in Betracht. Ohne diese Zahlungen hätte der Be-\n\ntrieb im Zweifel sofort eingestellt werden müssen, was jede Chance auf Sanie-\n\nrung oder Fortführung im Insolvenzverfahren zunichte gemacht hätte. \n\nb) Der Einwand der Beschwerde, die Beklagten träfe jedenfalls kein Ver-\n\nschulden, weil ein Kollegialgericht, nämlich das Oberlandesgericht Stuttgart in \n\ndem Parallelprozess, angenommen habe, dass keine Insolvenzreife vorgelegen \n\nhabe, bleibt dagegen ohne Erfolg. \n\nAllerdings geht der Bundesgerichtshof im Rahmen der Amtshaftung da-\n\nvon aus, dass einen Beamten in der Regel kein Verschulden trifft, wenn ein mit \n\nmehreren Rechtskundigen besetztes Gericht die Amtstätigkeit als objektiv \n\n7 \n\n8 \n\nrechtmäßig angesehen hat (BGHZ 97, 97, 107; 150, 172, 184; Urt. v. \n\n19. Dezember 1991 - III ZR 9/91, ZIP 1992, 947, 948 f.; v. 16. Oktober 1997 \n\n- III ZR 23/96, WM 1998, 187, 188; v. 3. März 2005 - III ZR 353/04, WM 2005, \n\n1328, 1329). Diese sog. Kollegialgerichtsrichtlinie ist aber bisher nur auf Amts-\n\nhaftungsansprüche, nicht dagegen auf sonstige zivilrechtliche Ersatzansprüche \n\nangewandt worden (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, WM 1986, \n\n199, 202 f.; offen gelassen in Urt. v. 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, \n\nZIP 2003, 2242, 2246). Ob sie über die Amtshaftung hinaus gilt, kann auch hier \n\noffen bleiben. Denn sie greift jedenfalls dann nicht ein, wenn sich das Gericht \n\nseine Überzeugung von der Rechtsmäßigkeit des Handelns aufgrund eines ver-\n\nfahrensfehlerhaft festgestellten Sachverhalts gebildet hat (BGHZ 117, 240, 250; \n\nUrt. v. 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; v. 21. Oktober 2003 \n\n- XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2246). So liegt es hier. Das Oberlandesgericht \n\nStuttgart hat den maßgeblichen Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Das \n\nergibt sich aus der das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufhebenden \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2007 (IX ZR 231/04, ZIP \n\n2007, 1469). Danach hat das Oberlandesgericht Stuttgart nicht geprüft, ob die \n\nSchuldnerin mit der Kreditkündigung durch die Bank im Juni 1997 zahlungsun-\n\nfähig geworden ist, ob sie danach ihre Zahlungen allgemein wieder aufgenom-\n\nmen hat und ob im Hinblick auf die fälligen Zinszahlungen für November und \n\nDezember 2000, die die Schuldnerin nicht erbringen konnte, erneut Zahlungs-\n\nunfähigkeit eingetreten ist. \n\n9 \n\n4. Schließlich wird das Berufungsgericht den Beklagten ggf. vorzubehal-\n\nten haben, nach Erstattung an die Masse Gegenansprüche, die sich nach Rang \n\nund Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubi-\n\nger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger geltend zu ma-\n\nchen (BGHZ 146, 264, 278 f.). \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2005 - 401 O 76/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 06.10.2006 - 11 U 256/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_262-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-262-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_262-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_262-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-262-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_262-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:48.504543+00:00"}}