{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_259-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-12","aktenzeichen":"II ZR 259/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 259/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. November 2007 \n\ndurch die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Ur-\n\nteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom \n\n25. Oktober 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, \n\nals die Berufung gegen das klageabweisende Urteil der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth \n\nvom \n\n22. Februar 2006 hinsichtlich des Beklagten zu 4 in Höhe ei-\n\nnes Teilbetrages von 24.200,00 € (\"Zahlung am Tag der Insol-\n\nvenzantragsstellung an die G. AG\") nebst 5 % Zinsen über \n\ndem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. September 2003 \n\nzurückgewiesen worden ist. \n\nII. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewie-\n\nsen. \n\nIII. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten zu 3 im Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerde-\n\nverfahren und 14/15 der außergerichtlichen Kosten des Be-\n\nklagten zu 4 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. \n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht \n\ndurch die vorstehende Kostenentscheidung (III) erfassten Kos-\n\nten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nV. Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens: \n\nFür die Gerichtskosten 335.788,19 €; für die außergerichtli-\n\nchen Kosten 359.988,19 €, davon 4.151,60 € im Verhältnis \n\nzum Beklagten zu 3. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist hinsichtlich der Abwei-\n\nsung seiner Klage gegenüber dem Beklagten zu 4 in Höhe von 24.200,00 € \n\nnebst Zinsen begründet und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBerufungsgericht (1); das weitergehende Rechtsmittel hat hingegen keinen Er-\n\nfolg (2). \n\n2 \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches \n\nGehör in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es hinsichtlich \n\nder vom damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin, B. , am Tag der \n\nInsolvenzeröffnung veranlassten Auszahlung von 24.200,00 € an die G. AG \n\nden durch Zeugen unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers zu dem Vorwurf, \n\nder Beklagte zu 4 habe sich insoweit als Teilnehmer an einer Untreue B. \n\n schadensersatzpflichtig gemacht (§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 266 StGB), als nicht ausreichend substantiiert übergangen hat. Es hat sich \n\ndurch offensichtlich verfahrensfehlerhafte Überspannung der Anforderungen an \n\ndie Substantiierung der Kenntnis verschlossen, dass nach ständiger höchstrich-\n\nterlicher Rechtsprechung eine Partei ihrer Darlegungslast genügt, wenn sie \n\nTatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das \n\ngeltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. \n\nGenügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so \n\nkann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (vgl. \n\nSen.Beschl. v. 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524; Sen.Urt. v. 25. Juli \n\n2005 - II ZR 199/03, ZIP 2005, 1738). Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in \n\ndie Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen nach \n\nweiteren Einzelheiten zu befragen. So liegt es hier. \n\n3 \n\nDer Kläger hat ersichtlich seiner Vortragslast für das Bestehen eines \n\nSchadensersatzanspruchs gegen den Beklagten zu 4 wegen dessen Beteili-\n\ngung an einer von dem Zeugen B. als Geschäftsführer gegenüber der \n\nSchuldnerin begangenen Untreue gemäß §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 266 \n\nStGB genügt. Nach dem Vorbringen des Klägers hat sich der Zeuge B. \n\ndadurch einer Untreue schuldig gemacht, dass er als Geschäftsführer der \n\nSchuldnerin noch am 30. Juni 2003, dem Tag der Beantragung der Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens, unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflich-\n\nten in Kenntnis der Insolvenzreife der Schuldnerin fast deren gesamtes noch \n\nvorhandenes Kontoguthaben in Höhe von 24.200,00 € an deren Gesellschafte-\n\nrin, die G. AG, überwiesen hat, ohne dass dieser Zahlung eine Gegenleis-\n\ntung oder ein fälliger Anspruch gegenübergestanden hat. \n\n4 \n\nDer Kläger hat zudem hinreichende Tatsachen für eine Teilnahme des \n\nBeklagten zu 4 an dieser behaupteten unerlaubten Handlung des Geschäftsfüh-\n\nrers B. und damit für seine eigene Haftung nach § 830 Abs. 2 BGB \n\nvorgetragen. Danach soll nämlich der Beklagte zu 4 dem Zeugen B. in \n\neinem Gespräch die Anweisung erteilt haben, Teile des Anlage- und Umlauf-\n\nvermögens der Schuldnerin an die Gesellschafterin zu übertragen. Darunter sei \n\nauch zu verstehen gewesen, das Konto der Schuldnerin am 30. Juni 2003 zu-\n\ngunsten der Gesellschafterin \"abzuräumen\". Einer näheren Darlegung des In-\n\nhalts dieses Gesprächs durch den Kläger bedurfte es entgegen der Ansicht des \n\nBerufungsgerichts nicht. Es war vielmehr Sache des Tatrichters, den Zeugen zu \n\nweiteren Einzelheiten zu befragen. Soweit das Berufungsgericht von einer Be-\n\nweisaufnahme auch deshalb abgesehen hat, weil nach seiner Auffassung der \n\nVortrag des Klägers im Widerspruch dazu stehe, dass der Beklagte zu 4 ge-\n\ngenüber dem Zeugen später eine Schließung des Betriebes verlangt habe, liegt \n\nhierin außerdem eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung. \n\n5 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war es für die Substantiie-\n\nrung des Tatsachenvortrags des Klägers ohne Bedeutung, ob der Zeuge \n\nB. zu der ihm vorgeworfenen Tat auch ohne Anweisung des Beklagten \n\nzu 4 bereits bereit war oder erst durch die Weisung des Beklagten zu 4 dazu \n\nbestimmt wurde. Denn in beiden Varianten ist eine Beteiligung des Beklagten \n\nzu 4 an einer unerlaubten Handlung des Geschäftsführers anzunehmen: Ent-\n\nweder handelte es sich um eine Anstiftung oder eine (psychische) Beihilfe, für \n\ndie der Beklagte zu 4 gemäß § 830 Abs. 2 BGB gleichermaßen als \"Beteiligter\" \n\neinzustehen hat. \n\n6 \n\nDer - streitige - Vortrag des Klägers zur Beteiligung des Beklagten zu 4 \n\nan einer Untreue des Geschäftsführers der Schuldnerin ist für die behauptete \n\nSchadensersatzpflicht auch entscheidungserheblich. Zutreffend weist der Klä-\n\nger in seiner Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass in der Übertragung \n\ndes letzten verbliebenen Geldvermögens der Schuldnerin auf ihre Gesellschaf-\n\n7 \n\n8 \n\nterin ohne Gegenleistung ein Vermögensschaden der Schuldnerin im Sinne der \n\n§§ 823 Abs. 2, 826 BGB liegt. \n\nDas Berufungsgericht wird daher nunmehr die angebotenen Beweise \n\n- ggf. nach Ergänzung des diesbezüglichen wechselseitigen Parteivortrags - zu \n\nerheben haben. \n\n2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, \n\nweil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, \n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien \n\nhat insoweit weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entschei-\n\ndung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen auch \n\nhinsichtlich der weitergehenden Beschwerde geprüft und insoweit für nicht \n\ndurchgreifend erachtet. \n\n9 \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbs. ZPO abgesehen. \n\nKurzwelly Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 22.02.2006 - 8 O 13451/04 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.10.2006 - 4 U 875/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-12/ii-zr-259-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-12/ii-zr-259-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_259-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:02:05.628589+00:00"}}