{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_251-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"II ZR 251/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 140; ZPO §§ 227, 341 a, 345, 347, 514, 539, 543, 544, 551, 565 a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision ohne Zulassung statt. b) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur dann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, dass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 251/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 140; ZPO §§ 227, 341 a, 345, 347, 514, 539, 543, 544, 551, 565 \n\na) Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision \n\nohne Zulassung statt. \n\nb) Ein Anwaltswechsel nach einer Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ist nur \n\ndann ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung, wenn die Partei darlegt, \n\ndass der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat. \n\nBGH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06 - OLG Hamm \n\n LG Paderborn \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. März 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Zweiten Versäumnisurteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2006 wird auf sei-\n\nne Kosten als unzulässig verworfen. \n\nStreitwert: 53.818,58 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten gegen seine \n\nVerurteilung zur Zahlung von 53.818,58 € durch Versäumnisurteil am 28. März \n\n2006 zurückgewiesen, weil in dem Termin zur mündlichen Verhandlung für den \n\nBeklagten niemand erschienen war. Nach Eingang des form- und fristgerechten \n\nEinspruchs bestimmte der Vorsitzende des Berufungsgerichts Verhandlungs-\n\ntermin auf den 12. September 2006. In der Terminsladung war in Abweichung \n\nvon der Terminsverfügung als Ladungszweck angegeben: \"Zur mündlichen Ver-\n\nhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil\". Im August 2006 teil-\n\nte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit, dass er die Vertretung unter \n\nAufrechterhaltung des Rechtsmittels niederlege. Am 4. September 2006 melde-\n\nte sich ein neuer Prozessbevollmächtigter und beantragte, den Termin aufzu-\n\nheben, weil ohne Einsicht in die Gerichtsakte und Erörterung der Angelegenheit \n\neine sachgerechte Vertretung nicht möglich sei. Der Anwaltswechsel sei auf-\n\ngrund der Mandatsentziehung notwendig geworden. Nach Zurückweisung des \n\nGesuchs erneuerte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am \n\n11. September 2006 seinen Antrag mit der Begründung, der Beklagte habe sich \n\nnach einem anderen Rechtsanwalt umgesehen, weil das Vertrauensverhältnis \n\nzum bisherigen Prozessbevollmächtigten erschüttert sei. In der mündlichen \n\nVerhandlung am 12. September 2006 erschien - wie angekündigt - für den Be-\n\nklagten niemand. Das Berufungsgericht verwarf den Einspruch durch ein zwei-\n\ntes Versäumnisurteil. \n\n2 \n\nDagegen legte der Beklagte \"Nichtzulassungsbeschwerde/Revision\" ein. \n\nInnerhalb der verlängerten Begründungsfrist reichte er eine von ihm derart be-\n\nzeichnete \"Nichtzulassungsbeschwerdebegründung\" ein mit dem Antrag, die \n\nRevision zuzulassen; ein Revisionsantrag wurde nicht angekündigt. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht \n\nstatthaft. Der Beschwerde unterliegen nur Urteile des Berufungsgerichts, in \n\ndenen die Revision nicht zugelassen ist (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie setzt \n\nvoraus, dass die Revision nicht ohnehin zulässig ist. Das ist hier der Fall. \n\nGegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision \n\nohne Zulassung statt, §§ 565, 514 Abs. 2 ZPO (MünchKommZPO/Wenzel \n\n3. Aufl. § 565 Rdn. 3; MünchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. § 539 Rdn. 20; \n\nWieczorek/Schütze/Prütting, ZPO 3. Aufl. §§ 543 Rdn. 3, 542 Rdn. 51 und 565 \n\nRdn. 3; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 539 Rdn. 16 und § 543 Rdn. 2; \n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, \n\nZPO \n\n66. Aufl. \n\n§ 565 \n\nRdn. 3; \n\nThomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 565 Rdn. 2; Hk-ZPO/Kayser 2. Aufl. \n\n§ 565 Rdn. 2; ebenso zu § 566 ZPO a.F. BGH, Urt. v. 11. Oktober 1978 \n\n- IV ZR 101/77, NJW 1979, 166; a.A. Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-\n\nReform 2002 mit Zustellungsreformgesetz § 543 Rdn. 4). Das ergibt sich aus \n\n§ 565 ZPO. Wenn dort hinsichtlich der Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen \n\ndie Vorschriften des Berufungsverfahrens für entsprechend anwendbar erklärt \n\nwerden, kann dies im Hinblick auf § 514 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur bedeuten, dass \n\nwie die Berufung (§ 511 Abs. 2 ZPO) auch die Revision ohne Rücksicht auf den \n\nWert des Beschwerdegegenstandes oder eine Zulassung zulässig \n\nist. \n\nAndernfalls entstünden \n\nim Hinblick auf die Gewährleistung effektiven \n\nRechtsschutzes des von einem zweiten Versäumnisurteil Betroffenen (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) bedenkliche Lücken, weil ohne Zulassung durch das \n\nBerufungsgericht, \n\ndie \n\nin Fällen \n\neiner Säumnisentscheidung \n\neher \n\nunwahrscheinlich ist, die Wertgrenze nach § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten sein \n\nmüsste, um zu einer Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht \n\nzu gelangen. Für dieses Ergebnis spricht schließlich, dass der Gesetzgeber den \n\nVerweis auf die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen im \n\nWortlaut aus § 566 ZPO in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \n\nunverändert übernommen hat, obwohl \n\nihm bekannt war, dass der \n\nBundesgerichtshof (Urt. v. 11. Oktober 1978 - IV ZR 101/77, NJW 1979, 166) \n\ndaraus abgeleitet hat, dass die Anfechtbarkeit von Versäumnisurteilen auch in \n\nder Revision keiner Zulassung bedarf. \n\n4 \n\nDie Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, denen zufolge die Revi-\n\nsion gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts nur nach Zu-\n\nlassung statthaft ist (BAGE 53, 396; NZA 2007, 944; NZA 2004, 871; DB 1994, \n\n2556), stehen dieser Auslegung von § 565 ZPO nicht entgegen. Die Auffassung \n\ndes Bundesarbeitsgerichts beruht auf den Besonderheiten der Regelung des \n\nZugangs zum Revisionsgericht im Arbeitsgerichtsgesetz, insbesondere der ei-\n\ngenständigen Regelung von Zulassungsgründen für die Beschwerde gegen die \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nNichtzulassung der Revision in § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG (BAG NZA 2004, \n\n871; NZA 2007, 944). \n\n2. Die unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nkann nicht als Revision behandelt werden. \n\na) Mit der Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision und mit der Begründungsschrift wird nicht zugleich eine Revision ein-\n\ngelegt und begründet. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision und das Revisionsverfahren sind verschiedene Verfahren. Das Gesetz \n\ntrennt in § 544 ZPO klar zwischen dem Zulassungs- und dem Revisionsverfah-\n\nren, und die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion ersetzt die Revisionsbegründung nicht, wie § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO zeigt \n\n(BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 z. V. b.). \n\nb) Die danach erforderliche Revisionsbegründung (§ 551 ZPO) hat der \n\nBeklagte nicht eingereicht. Da der Beklagte ursprünglich nicht nur Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, sondern zugleich auch Revision eingelegt hat, wäre dies zu \n\nerwarten gewesen. \n\nDer Schriftsatz kann nicht in eine Revisionsbegründung umgedeutet \n\nwerden. Eine solche Umdeutung kommt in entsprechender Anwendung von \n\n§ 140 BGB nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen der umgedeuteten Pro-\n\nzesshandlung eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen \n\nentspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht \n\n(BGH, Urteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, ZIP 2001, 305; Beschl. v. \n\n26. Oktober 1999 - X ZB 15/99, VersR 2001, 730; Beschl. v. 1. Oktober 1986 \n\n- IVb ZB 83/86, FamRZ 1987, 154). Das ist etwa angenommen worden, wenn \n\neine Beschwerdebegründung versehentlich für eine zugelassene und eingeleg-\n\nte Revision eingereicht wird und deren Anforderungen entspricht (BGH, Urt. v. \n\n17. Februar 2005 - IX ZR 159/03, NJW-RR 2005, 794). Dagegen ist eine Um-\n\ndeutung nicht möglich, wenn kein offensichtliches Versehen vorliegt und ab-\n\nsichtlich eine Beschwerdebegründung eingereicht wird. Dann entspricht die \n\nUmdeutung nicht dem mutmaßlichen Willen des Beschwerdeführers und stehen \n\nihr schutzwürdige Interessen des Gegners entgegen. Weil die Anschlussrevisi-\n\nonsfrist mit der Zustellung der Revisionsbegründung beginnt (§ 554 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO), muss dem Gegner aus Gründen der Rechtssicherheit jedenfalls \n\nerkennbar sein, dass ihm eine Revisionsbegründung und nicht eine Beschwer-\n\ndebegründung zugestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 \n\n- III ZR 27/06 z. V. b.). \n\n9 \n\nDer innerhalb der Begründungsfrist eingereichte Schriftsatz des Beklag-\n\nten ist nicht versehentlich, sondern offensichtlich bewusst als Nichtzulassungs-\n\nbeschwerdebegründung eingereicht. Der Schriftsatz ist ausdrücklich als Nicht-\n\nzulassungsbeschwerdebegründung bezeichnet worden. In ihm wird die Zulas-\n\nsung der Revision beantragt, ein Revisionsantrag fehlt dagegen. Die Begrün-\n\ndung erläutert, dass nach dem Zivilprozessreformgesetz im Gegensatz zum \n\nfrüheren Rechtszustand neben der unverschuldeten Säumnis eine Zulassung \n\nder Revision erforderlich sei. Um eine vorsorgliche Behandlung (auch) als Revi-\n\nsionsbegründung wird nicht gebeten, was mindestens zu erwarten gewesen \n\nwäre, wenn der Beklagte sich die Möglichkeit hätte erhalten wollen, auch den \n\nzweiten mit der Einlegung der kombinierten Nichtzulassungsbeschwerde und \n\nRevision eröffneten Weg der Kontrolle der angefochtenen Entscheidung durch \n\nden Bundesgerichtshof offen zu halten. \n\n10 \n\n11 \n\n3. Die Revision hätte im Übrigen auch keinen Erfolg. \n\na) Das Berufungsurteil wäre nicht schon wegen des Fehlens von Tatbe-\n\nstand oder Entscheidungsgründen nach § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben. Das den \n\n12 \n\n13 \n\nEinspruch verwerfende zweite Versäumnisurteil muss nach §§ 540 Abs. 2, \n\n313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nkeine Gründe \n\nenthalten \n\n(Baumbach/ \n\nLauterbach/Hartmann, ZPO 66. Aufl. § 313 b Rdn. 3; Zöller/Gummer/Heßler, \n\nZPO 26. Aufl. § 539 Rdn. 18; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 313 b \n\nRdn. 1; Wieczorek/ Schütze/Rensen, ZPO 3. Aufl. § 313 b Rdn. 2). Das zweite \n\nVersäumnisurteil wird in § 345 ZPO ausdrücklich als Versäumnisurteil bezeich-\n\nnet. Versäumnisurteile bedürfen nach § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO weder des \n\nTatbestandes noch der Entscheidungsgründe. Davon sind auch Versäumnisur-\n\nteile nicht ausgenommen, gegen die nicht der Einspruch, sondern die Berufung \n\noder die Revision stattfindet. \n\nb) Das Berufungsgericht hat den Einspruch zu Recht nach § 345 ZPO \n\ndurch Versäumnisurteil verworfen. \n\naa) Nach § 345 ZPO ist der Einspruch durch zweites Versäumnisurteil zu \n\nverwerfen, wenn der Einspruchsführer in der zur mündlichen Verhandlung be-\n\nstimmten Sitzung nicht erscheint. Der Beklagte ist in dem zur mündlichen Ver-\n\nhandlung bestimmten Termin nicht erschienen. Dass der Beklagte nicht zur \n\nmündlichen Verhandlung über Einspruch und Hauptsache geladen wurde, son-\n\ndern zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisur-\n\nteil, hinderte den Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nicht. Es kann dahin-\n\nstehen, ob damit nur zur abgesonderten Verhandlung über den Einspruch oder \n\nob - was aufgrund der Regel des § 341 a ZPO, dass der Termin zur mündlichen \n\nVerhandlung über Einspruch und Hauptsache bestimmt ist, näher liegt und wie \n\nder Beklagte die Ladung nach seinem Terminsverlegungsantrag auch verstan-\n\nden hat - trotz der verkürzten Formulierung auch zur Verhandlung in der Haupt-\n\nsache geladen wurde. Ein zweites Versäumnisurteil kann nämlich nach § 345 \n\nZPO auch in einem Termin ergehen, der nur zur mündlichen Verhandlung über \n\nden Einspruch anberaumt ist. Wenn eine abgesonderte Verhandlung über den \n\nEinspruch angeordnet ist oder eine Partei eine Ladung so verstanden hat und \n\nverstehen konnte, kann sie die Verhandlung zur Hauptsache verweigern, aber \n\nnicht auch die Verhandlung über den Einspruch, zu der sie geladen wurde. \n\nAuch im Zwischenverfahren nach Anordnung einer abgesonderten Verhandlung \n\nist nach § 347 Abs. 2 ZPO ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn der Ein-\n\nspruch nicht durch ein kontradiktorisches unechtes Versäumnisurteil als unzu-\n\nlässig zu verwerfen ist. Dieses Versäumnisurteil ist ebenfalls ein technisch \n\nzweites Versäumnisurteil, das auf Verwerfung des Einspruchs zu lauten hat. \n\nDas entspricht nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Zweck des § 345 \n\nZPO. Mit der Verwerfung des Einspruchs durch das zweite Versäumnisurteil \n\nund dem Ausschluss eines weiteren Einspruchs soll dem Säumigen die Mög-\n\nlichkeit abgeschnitten werden, durch eine bloße Wiederholung des Einspruchs \n\nden Prozess immer weiter zu verzögern oder gar zum Stillstand zu bringen. \n\nAuch mit einer abgesonderten Verhandlung über den Einspruch soll das Ver-\n\nfahren vorangebracht und dem Säumigen nicht die Möglichkeit einer weiteren \n\nProzessverschleppung eingeräumt werden. \n\n14 \n\nbb) Der Beklagte war auch nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen \n\nim Termin gehindert (§ 337 Abs. 1 ZPO). Mit der Ablehnung der Terminsverle-\n\ngung verletzte das Berufungsgericht, anders als der Beklagte meint, seinen An-\n\nspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. Voraussetzung jeder Termins-\n\nverlegung ist, dass ein erheblicher Grund nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor-\n\nliegt und dem Gericht unterbreitet worden ist. Die fehlende Vorbereitung eines \n\nTermins infolge des Anwaltswechsels ist nach § 227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO \n\nkein erheblicher Grund, es sei denn, der Anwaltswechsel geschah ohne Ver-\n\nschulden der Partei (BGHZ 27, 163, 165; Beschl. v. 24. November 1988 \n\n- III ZR 69/88, BGHR ZPO § 227 - Anwaltswechsel 1). Bei einem Verlust des \n\nVertrauensverhältnisses zum früheren Anwalt fehlt ein Verschulden der Partei \n\nnur dann, wenn der Anwalt den Vertrauensverlust verschuldet hat (BVerwG \n\nNJW 1986, 339) und der Grund zum Anwaltswechsel erst zu diesem Zeitpunkt \n\nim Rechtsstreit offenbar wurde. Ein solches Verschulden seines früheren An-\n\nwalts hat der Beklagte gegenüber dem Berufungsgericht nicht einmal dargelegt, \n\nnachdem ihm durch die Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden des Be-\n\nrufungszivilsenats vor Augen geführt worden war, dass ein schlichter Anwalts-\n\nwechsel keinen Grund zur Vertagung gibt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 437/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2006 - 9 U 236/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-03/ii-zr-251-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":2},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 72a","ref_norm":"72a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341a","ref_norm":"341a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-03/ii-zr-251-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:10.446805+00:00"}}