{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_249-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"II ZR 249/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"AktG § 183; GmbHG § 56 Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus er- brachten freiwilligen Zahlung in die \"freie Kapitalrücklage\" für die Tilgung von Schul- den einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 249/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAktG § 183; GmbHG § 56 \n\nZur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit \n\neiner Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus er-\n\nbrachten freiwilligen Zahlung in die \"freie Kapitalrücklage\" für die Tilgung von Schul-\n\nden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem \n\nBlickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften. \n\nBGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mün-\n\nchen vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner \n\nder im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, \n\nnach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit \n\nder Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert \n\ner eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des \n\nRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. \n\nDer Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-\n\nfend erachtet. \n\nDa es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren \n\nSinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen \n\nVorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin \n\nsich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang \n\nstammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der \n\nUmgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht \n\nschon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale \n\nund tatsächliche Trennung der \"echten Einlagen\" und der darüber \n\nhinausgehenden freiwilligen Zahlungen (\"Übergangszahlungen\") \n\nauf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften \n\nnicht berührt, wenn von dem separaten Konto \"Übergangszahlun-\n\ngen\" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber \n\nGesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage \n\nder Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entschei-\n\ndungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Til-\n\ngungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt. \n\nVon einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, \n\n2. Halbsatz ZPO abgesehen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 \n\nZPO). \n\nStreitwert: 49.999.990,00 € \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-249-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-249-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_249-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:45.528835+00:00"}}