{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_245-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-14","aktenzeichen":"II ZR 245/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"in dem Rechtsstreit Verkündet am: 14. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 26, 518 Abs. 1 Satz 2, 780 a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungs- willen des Schuldners gestellt werden soll. b) Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unent- geltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nII ZR 245/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Januar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 26, 518 Abs. 1 Satz 2, 780 \n\na) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, \ndass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das \nheißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst \nund allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungs-\nwillen des Schuldners gestellt werden soll. \n\nb) Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein \ndurch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden \nKosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und \nWerbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unent-\ngeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender \nSchadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung. \n\nBGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - OLG Schleswig \n\n LG Itzehoe \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Breitensportverein. \n\nNach § 2 seiner Satzung ist der Verein auf der Grundlage des Amateurgedan-\n\nkens tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet \n\nwerden. Im August 2001 bzw. im Januar 2002 schloss der Kläger - vertreten \n\nunter anderem durch den Beklagten als ersten Vorsitzenden - mit den rumäni-\n\nschen Handballspielerinnen B. und A. jeweils einen Arbeitsvertrag. \n\nDieser regelte, dass beide Damen gegen Zahlung einer Arbeitsvergütung mit \n\neiner wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als Handballtraine-\n\nrinnen tätig sein sollten. Beide Damen wurden als Spielerinnen zur Verstärkung \n\nder ersten Damenhandballmannschaft eingesetzt, um deren Aufstieg in die \n\nzweite Bundesliga zu erreichen. Frau A. war für den Kläger nicht als \n\nTrainerin tätig; in welchem Umfang Frau B. Trainertätigkeit ausübte, ist zwi-\n\nschen den Parteien streitig. Die zur Erfüllung der Arbeitsverträge erforderlichen \n\nMittel wollte der Beklagte, der nicht nur erster Vorsitzender des Klägers, son-\n\ndern auch Manager der ersten Damenhandballmannschaft war, durch Gewin-\n\nnung von Werbekunden und Sponsoren beschaffen. Da ihm dies nur teilweise \n\ngelang, traten beim Kläger Finanzierungslücken auf. Aus diesem Grund kam es \n\nzwischen dem Beklagten und einzelnen Vorstandsmitgliedern im Februar und \n\nim September 2003 zu Gesprächen. In der Vorstandssitzung vom 8. Oktober \n\n2003 stand die durch Beschäftigung der Spielerinnen A. und B. ein-\n\ngetretene Unterdeckung auf der Tagesordnung. In dem u.a. von dem Beklag-\n\nten unterzeichneten Protokoll der Vorstandssitzung heißt es unter \n\n\"TOP 7 - Finanzierung B. und A. : \n\n- Mit M. A. und N. B. wurde ein Arbeits-\nvertrag geschlossen; die Finanzierung sollte über M. \nF. (das ist der Beklagte) abgedeckt sein. \n\n- Zur Zeit besteht ein Unterschuss, der aber bis zum Jahresen-\nde durch M. F. ausgeglichen werden soll. Dafür \nsteht M. F. mit seinem Wort. …\" \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten - gestützt auf eine Verlustübernah-\n\nmeerklärung und unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Ver-\n\nletzung seiner Pflichten als Vorstand - Ausgleich der durch den Abschluss der \n\nArbeitsverträge entstandenen Unterdeckung, die er auf 22.976,15 € beziffert \n\nhat. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage in Höhe von 21.052,15 € stattgegeben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte \n\nhabe die Arbeitsverträge mit den Spielerinnen nicht eigenmächtig, sondern \n\n- entsprechend der Satzung - zusammen mit der zweiten Vorsitzenden und dem \n\nersten Schatzmeister abgeschlossen. Aus der satzungsgemäßen Vertretung im \n\nAußenverhältnis ergebe sich, dass dem Beklagten die Anstellung der beiden \n\nSpielerinnen auch im Innenverhältnis gestattet gewesen sei. Dem Beklagten \n\nhätten entgegenstehende Interessen des Klägers nicht bewusst sein müssen, \n\nda beide Spielerinnen nach dem Inhalt der Verträge auch als Trainerinnen tätig \n\nsein sollten und tätig geworden seien, auch wenn dies bei der Spielerin \n\nA. erst zu einem späteren Zeitpunkt und in geringerem Umfang als ver-\n\neinbart geschehen sei. Der Beklagte habe auch nicht gegen seine Pflicht zur \n\nordnungsgemäßen Vermögensverwaltung verstoßen; er habe nicht vorausse-\n\nhen können, dass die durch die Verträge begründeten Zahlungspflichten \n\n- anders als von ihm beabsichtigt - nicht durch Einwerbung von Sponsorengel-\n\nder abgedeckt werden könnten. Ebenso wenig sei ihm eine Pflichtverletzung \n\ndurch die eigenmächtige Verlängerung der Verträge vorzuwerfen. Ansprüche \n\ndes Klägers bestünden auch nicht aus Bürgschaft, Schuldbeitritt oder Garantie-\n\nversprechen. Zwar könne der Erklärung des Beklagten in der Vorstandssitzung \n\nvom 8. Oktober 2003 entnommen werden, dass er sich zur Schadloshaltung \n\ndes Klägers verpflichtet habe; dieses - schenkweise erteilte - abstrakte Schuld-\n\nversprechen sei jedoch mangels der gem. § 518 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderli-\n\nchen notariellen Beurkundung formunwirksam. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehr-\n\nfacher Hinsicht nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Schadensersatzver-\n\npflichtung des Beklagten verneint. \n\na) Schon im Ansatz verfehlt ist die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\nein pflichtwidriges Handeln des Beklagten sei schon deshalb zu verneinen, weil \n\nder Kläger bei Abschluss der Arbeitsverträge durch den Beklagten und zwei \n\nweitere Vorstandsmitglieder satzungsgemäß vertreten gewesen sei. Die sat-\n\nzungsmäßige Vertretungsmacht des Vorstands im Außenverhältnis schließt \n\npflichtwidriges Handeln bei der Geschäftsführung im Innenverhältnis nicht aus. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nGegenteiliges ist dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil des \n\nSenats v. 12. Oktober 1992 (BGHZ 119, 379 ff.) keinesfalls zu entnehmen. Der \n\nSenat hat in der genannten Entscheidung lediglich ausgeführt, dass ein pflicht-\n\nwidriges, zum Schadensersatz verpflichtendes Handeln eines Vorstandsmit-\n\nglieds eines eingetragenen Vereins nicht bereits darin liegt, dass es für den \n\nVerein \n\nim Rahmen seiner satzungsmäßigen Einzelvertretungsmacht ein \n\nRechtsgeschäft abschließt, wenn es dabei einem internen, in der Satzung nicht \n\nvorgesehenen Vorstandsbeschluss zuwiderhandelt. Der Senat hat jedoch kei-\n\nnen Zweifel daran gelassen, dass materiell pflichtwidriges, gegen die Satzung \n\nverstoßendes Handeln eines Vorstandsmitglieds auch dann dessen Haftung \n\nbegründet, wenn es sich im Rahmen der satzungsmäßigen Vertretungsmacht \n\ngehalten hat (BGHZ aaO S. 386). \n\n10 \n\nb) Ebenso rechtsfehlerhaft ist die Meinung des Berufungsgerichts, dem \n\nBeklagten könne keine pflichtwidrige Amtsführung angelastet werden, weil bei-\n\nde Spielerinnen - allerdings Frau A. später und in einem geringeren \n\nUmfang als vereinbart - entsprechend dem Inhalt der Arbeitsverträge tatsäch-\n\nlich auch als Trainerinnen und nicht nur als Spielerinnen der Damenmannschaft \n\ntätig geworden seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Berufungsgericht \n\nnicht nur in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen, \n\ndass Frau A. im maßgeblichen Zeitraum nur als Spielerin eingesetzt \n\nwurde und der Umfang der Trainertätigkeit von Frau B. streitig sei. Es fehlen \n\nzudem jegliche Feststellungen zu dem - beweisbewehrten - Vortrag des Klä-\n\ngers, der Beklagte habe schon bei Abschluss der Trainerverträge beabsichtigt, \n\nbeide Damen jedenfalls ganz überwiegend als Spielerinnen einzusetzen und \n\n- unter Verstoß gegen den in der Satzung festgelegten Amateurgedanken - für \n\nihre Spielertätigkeit zu entlohnen. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfeh-\n\nlerhaft unterlassen, die Aussagen der vom Landgericht zu diesem Vortrag ver-\n\nnommenen Zeugen zu würdigen bzw. diese Zeugen erneut zu vernehmen. Ist \n\ndeshalb für das Revisionsverfahren zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, \n\ndass der Beklagte die Trainerverträge von vornherein nur geschlossen hat, um \n\ndie satzungswidrige Vergütung der Spielertätigkeit zu verschleiern, hat er ent-\n\ngegen der Auffassung des Berufungsgerichts gegen die Satzung verstoßen und \n\nhierdurch die Vermögensinteressen des Klägers verletzt, wenn er - gestützt auf \n\ndie bloße Hoffnung, die erforderlichen finanziellen Mittel durch Gewinnung von \n\nSponsoren und Werbekunden beschaffen zu können - den Kläger durch den \n\nAbschluss der Trainerverträge mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet hat. \n\nDass die Entlohnung der Spielerinnen für nicht erbrachte Leistungen den Ver-\n\nmögensinteressen des Klägers widersprochen hat, steht außer Zweifel. \n\n11 \n\nAuf diese fehlenden Feststellungen kommt es allerdings nicht entschei-\n\ndungserheblich an, weil die Sache schon aus anderen Gründen zu Lasten des \n\nBeklagten dem Grunde nach entscheidungsreif ist. \n\n12 \n\n2. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldet der \n\nBeklagte jedenfalls die begehrte Zahlung aus der von ihm zu Gunsten des Klä-\n\ngers abgegebenen Verpflichtungserklärung. \n\n13 \n\na) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass \n\nder Beklagte in der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 gegenüber dem Klä-\n\nger versprochen hat, für die nicht durch Sponsorengelder und Werbung gedeck-\n\nten Kosten beider Trainerverträge persönlich einzustehen. \n\n14 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, diese \n\nErklärung sei unwirksam, weil sie ein schenkweise erteiltes abstraktes Schuld-\n\nversprechen beinhalte, das der notariellen Beurkundung bedürfe (§§ 518 Abs. 1 \n\nSatz 2, 125 Satz 1 BGB). \n\n15 \n\naa) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es der - im Pro-\n\ntokoll niedergelegten - Erklärung des Beklagten in der Vorstandssitzung vom \n\n8. Oktober 2003 ein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB \n\nentnehmen will, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ein selbstän-\n\ndiges Schuldversprechen im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn \n\ndie mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von \n\nihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf \n\nden im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuld-\n\nners gestellt werden soll (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97, \n\nNJW 1999, 574, 575; Urt. v. 18. Mai 1995 - VII ZR 11/94, NJW-RR 1995, \n\n1391 f.). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, \n\ndie alle Umstände des Falles berücksichtigen muss. \n\n16 \n\nDanach kann nicht von einem selbständigen Schuldversprechen ausge-\n\ngangen werden. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Auslegung rechtsfehler-\n\nhaft Anlass und Zweck der Erklärung außer Betracht. Nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts hat der Beklagte die Arbeitsverträge mit beiden Spiele-\n\nrinnen in der Erwartung veranlasst und unterzeichnet, die zur Finanzierung er-\n\nforderlichen Mittel durch Werbeeinnahmen und Sponsorengelder beschaffen zu \n\nkönnen. Als sich diese Erwartung nicht erfüllte und durch die Verträge zu Las-\n\nten des Klägers eine Unterdeckung eintrat, hat der Beklagte - die sich aus dem \n\nProtokoll der Vorstandssitzung vom 8. Oktober 2003 ergebende - Finanzie-\n\nrungszusage erteilt, um die von einzelnen Vorstandsmitgliedern in vorausge-\n\nhenden Gesprächen und schließlich in der Vorstandssitzung erhobenen Bean-\n\nstandungen gegen die entgeltliche Beschäftigung der Spielerinnen zu entkräf-\n\nten. Hat der Beklagte somit das Zahlungsversprechen erteilt, um den Streit über \n\ndiesen Punkt zu beenden, ist seine Erklärung als deklaratorisches Schuldaner-\n\nkenntnis zu beurteilen. \n\n17 \n\nbb) Darüber hinaus verkennt das Berufungsgericht, dass der Beklagte \n\ndie gegenüber dem Kläger abgegebene Erklärung, für die nicht durch Sponso-\n\nrengelder und Werbung gedeckten finanziellen Verpflichtungen aus den Ar-\n\nbeitsverträgen aufkommen zu wollen, im Hinblick auf seine Mitgliedschaft (so-\n\ncietatis causa) abgegeben hat. Die causa der Mitgliedschaft für das Eingehen \n\neiner Verpflichtung schließt die Anwendbarkeit der Schenkungsregeln aus \n\n(Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 - II ZR 94/05, ZIP 2006, 1199, 1200 m. Nachw. für den \n\nGesellschafter). Dass der Beklagte dem Kläger eine derartige Finanzierungszu-\n\nsage gewährt hat, ohne aufgrund der Satzung des Klägers oder aus einem \n\nsonstigen Rechtsgrund hierzu verpflichtet zu sein, macht sein Versprechen \n\nnicht zu einer unentgeltlichen Leistung. Wie der Senat (Sen.Urt. v. 8. Mai 2006 \n\naaO) für die Gesellschaft ausgeführt hat, werden solche Zusagen regelmäßig \n\nohne unmittelbare Gegenleistung im Rechtssinne erteilt, wohl aber vor dem \n\nHintergrund der Stärkung der Gesellschaft und damit in der Hoffnung auf eine \n\nVerbesserung der durch die Mitgliedschaft vermittelten Vermögenslage. \n\n18 \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Mitgliedschaft in einem Idealverein. \n\nDer Beklagte hat sich allerdings - anders als ein Gesellschafter - durch sein \n\nZahlungsversprechen keinen mittelbaren Vermögensvorteil erhofft. Er hat sich \n\njedoch mit Hilfe der rumänischen Spielerinnen den Aufstieg der ersten Damen-\n\nmannschaft und damit einen - durch seine Mitgliedschaft und seine Funktion als \n\nerster Vorsitzender und Manager der ersten Damenmannschaft vermittelten - \n\nideellen Gewinn, versprochen. Auch eine solche immaterielle \"Gegenleistung\" \n\nsteht der Beurteilung der Verlustübernahmeerklärung als Schenkung entgegen \n\n(vgl. MünchKommBGB/Kollhosser 5. Aufl. § 516 Rdn. 25). \n\n19 \n\ncc) Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen steht der Annahme, \n\nder Beklagte habe die Finanzierungszusage schenkweise erteilt, außerdem ent-\n\ngegen, dass das Zahlungsversprechen des Beklagten zugleich dem Zweck \n\ndiente, nahe liegende Schadensersatzforderungen des Klägers wegen der un-\n\nentgeltlichen Beschäftigung der Spielerinnen und der hierdurch beim Kläger \n\nentstehenden Finanzierungslücken zu vermeiden. Auch eine derartige causa \n\nschließt die Bewertung der Finanzierungszusage als unentgeltliche Zuwendung \n\ni.S. von § 516 Abs. 1 BGB aus. \n\n20 \n\nDie für die Erteilung eines - nicht schenkweise abgegebenen - abstrakten \n\nSchuldversprechens erforderliche Schriftform (§§ 780 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB) \n\nwäre im Übrigen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gewahrt. Der \n\nBeklagte hat das Protokoll der Vorstandssitzung, das die Finanzierungszusage \n\nbeinhaltet, unterzeichnet. Dass er die Unterschrift als Sitzungsleiter geleistet hat \n\n(vgl. § 15 Abs. 1, 4 der Satzung des Klägers), steht der Einhaltung der Schrift-\n\nform keinesfalls entgegen. \n\n21 \n\nIII. Aufgrund der aufgezeigten Rechtsfehler ist das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststel-\n\nlungen zur umstrittenen Anspruchshöhe (Ansatz aller Übungsleiterstunden mit \n\nFaktor 1,33 statt 1,0 ?) getroffen werden können (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). \n\nGoette Kraemer Caliebe \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 05.04.2006 - 6 O 20/05 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 29.09.2006 - 1 U 68/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-14/ii-zr-245-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-14/ii-zr-245-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_245-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:37.430291+00:00"}}