{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_243-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"II ZR 243/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 243/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 420.351,62 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO un-\n\nter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten \n\nauf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\nSo hat es angenommen, ein Anspruch auf Auskunft nach §§ 666, 681 \n\nSatz 2 BGB bestehe nicht, weil die e. -Gruppe keine eigene Tätigkeit zu-\n\ngunsten der Schuldnerin ausgeübt habe und deshalb keine Vermutung für ei-\n\nnen Fremdgeschäftsführungswillen i.S. des § 677 BGB spreche. Dabei hat das \n\nBerufungsgericht übersehen, dass der Kläger vorgetragen hat, die e. -\n\nGruppe habe es übernommen, die bei der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin \n\nangefallenen Daten zu sichern und zu archivieren. Das ist ein positives Tun und \n\nstellt zugleich ein objektiv fremdes Geschäft dar. Ein Fremdgeschäftsführungs-\n\nwillen der e. -Gruppe wird daher vermutet. Ob darüber hinaus sogar die \n\nVoraussetzungen eines Auftrags i.S. des § 662 BGB erfüllt sind, wie die Be-\n\nschwerde meint, kann offen bleiben. Daraus würden sich keine weitergehenden \n\nAuskunftsansprüche ergeben. \n\n3 \n\nDer Einwand der Beschwerdeerwiderung, das übergangene Vorbringen \n\nsei nach § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert, geht fehl. Zum einen hat das Beru-\n\nfungsgericht keine Entscheidung darüber getroffen, ob es den Vortrag zulassen \n\nwolle oder nicht. Zum anderen war der Vortrag nicht neu. In erster Instanz war \n\nnämlich schon unstreitig, dass die Beklagte mindestens über einschlägige Mik-\n\nroverfilmungen verfügt. \n\n4 \n\nDass die Auswertung der Mikroverfilmungen nach dem unbestrittenen \n\nVortrag der Beklagten 35.000,00 € kosten würde, steht dem Auskunftsanspruch \n\nnicht entgegen. Eine Datensicherung hat den Zweck, darauf später mit zumut-\n\nbarem Aufwand zugreifen zu können. Wenn die e. -Gruppe die Daten in \n\neiner Weise gesichert hat, dass ihr jetzt bei der Trennung von anderen Daten \n\nein unzumutbarer Aufwand entsteht, kann sie das dem Kläger nicht entgegen-\n\nhalten. Gegebenenfalls kann einer übermäßigen Belastung der Beklagten durch \n\neine andere Fassung des Klageantrags - \"Herausgabe der Mikroverfilmungen, \n\nsoweit sie … betreffen\" - entgegengewirkt werden. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Im Übrigen sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu ei-\n\nner möglichen Zahlungspflicht der Beklagten aus §§ 30, 31 GmbHG nicht frei \n\nvon Rechtsfehlern. \n\nFür die Anwendung des § 30 Abs. 1 GmbHG kommt es u.a. darauf an, \n\nob in den Austauschverhältnissen zwischen der Schuldnerin und den Unter-\n\nnehmen der e. -Gruppe die Preise nicht marktüblich waren und die e. -\n\nGruppe deshalb zu Lasten des gebundenen Kapitals der Schuldnerin mehr er-\n\nhielt, als ihrer Gegenleistung entsprach (vgl. Sen.Urt. v. 13. November 1995 \n\n- II ZR 113/94, ZIP 1996, 68). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nsteht dem nicht entgegen, dass die F. als zur Gruppe der Beklagten gehö-\n\nrende Gesellschaft in dem maßgeblichen Zeitraum nur Minderheitsgesellschaf-\n\nterin der Schuldnerin war. Sie hat nämlich die Preisgestaltung aufgrund ihres \n\nEinflusses auf die Geschäftsführung der Schuldnerin jedenfalls mitgestaltet. \n\n7 \n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, die Behaup-\n\ntung des Klägers, die Preise seien nicht marktüblich gewesen, sei nicht durch \n\nTatsachen belegt. Damit hat es die Darlegungs- und Beweislast des Klägers \n\njedenfalls im Hinblick auf den von ihm verfolgten Auskunftsanspruch über-\n\nspannt. Es bestehen ausreichende Anhaltspunkte für die Möglichkeit, dass nicht \n\nmarktübliche Preise vereinbart worden sind und damit ein Anspruch gegen die \n\nBeklagte aus §§ 30, 31 GmbHG besteht. Das Sachverständigengutachten hat \n\nzu keinem eindeutigen Ergebnis geführt. Die e. -Gruppe und die Schuldne-\n\nrin haben vereinbart, den Preis für die Kommissionierung der Ware (= Zusam-\n\nmenstellung der Packstücke für die einzelnen Kunden) nach Gewicht zu be-\n\nmessen. Nach der Behauptung des Klägers sind die Kollis (= Packstücke) in der \n\nFolgezeit leichter geworden, so dass bei gleichem Gewicht mehr Kommissionie-\n\nrungen vorgenommen werden mussten, wodurch sich die Kosten erhöht haben. \n\nDer Sachverständige hat festgestellt, dass der vereinbarte Preis nur dann \n\nmarktüblich gewesen sei, wenn das Gewicht je Kolli nicht abgesunken sei. Wei-\n\nter hat der Sachverständige \"stark\" bezweifelt, dass das Durchschnittsgewicht \n\nin den wenigen Monaten nennenswert gesunken sei, und hat insoweit Erfas-\n\nsungsfehler etc. vermutet. Der Kläger hat jedoch Indizien vorgetragen, die für \n\neine Veränderung der für den Preis maßgeblichen Faktoren sprechen. So wur-\n\nden zwei Vermerke des Mitarbeiters P. vom 8. Oktober und 28. Dezember \n\n1998 im Lenkungsausschuss der Schuldnerin erörtert, in denen eine Verminde-\n\nrung des Durchschnittsgewichts pro Kolli um zuletzt 38 % mitgeteilt worden war. \n\nFerner hat der mittlerweile verstorbene Geschäftsführer der Schuldnerin S. \n\n in seinem zweiten Schreiben vom 18. Februar 1999 an seinen Mitgeschäfts-\n\nführer B. (den Vertrauensmann der e. -Gruppe) auf eine Verände-\n\nrung \"vieler Parameter\" hingewiesen. Schließlich ist bedeutsam, dass die \n\nSchuldnerin schon gut vier Monate, nachdem sie nur noch die in dem Koopera-\n\ntionsvertrag vereinbarten Preise erhalten hatte, insolvent wurde. Das lässt es \n\nals denkbar erscheinen, dass die Preise nicht marktüblich waren. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Heilbronn, Entscheidung vom 01.12.2005 - 23 O 82/04 KfH - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 14 U 11/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-243-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-243-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_243-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:34.552316+00:00"}}