{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_239-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-03-17","aktenzeichen":"II ZR 239/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 17. März 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GenG a.F. § 39 Abs. 1, BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1 a) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten. b) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem Vorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossen- schaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen Grund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli 2000 - II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 239/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n17. März 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGenG a.F. § 39 Abs. 1, BGB §§ 134, 139, 141 Abs. 1, 177 Abs. 1, 184, 626 Abs. 1 \n\na) Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in \n\nder Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit \n\ndem Vorstand nicht vertreten. \n\nb) Die Vereinbarung einer Abfindungszahlung in einem Dienstvertrag mit dem \n\nVorstand für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die Genossen-\n\nschaft ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung aus einem wichtigen \n\nGrund unzumutbar erschwert (Anschluss an Sen. Urt. v. 3. Juli 2000 \n\n- II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442). \n\nBGH, Urteil vom 17. März 2008 - II ZR 239/06 - Kammergericht \n\nLG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette \n\nund die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden unter gleichzeitiger Zu-\n\nrückweisung der Revision des Beklagten das Urteil des \n\n25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. September 2006 teil-\n\nweise aufgehoben sowie das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-\n\ngerichts Berlin vom 22. Februar 2005 abgeändert und wie folgt \n\nneu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 510.366,25 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 27. Mai 2004 zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der \n\ndurch die Nebenintervention verursachten Kosten, die jeweils die \n\nStreithelfer tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist eine Wohnungsbaugenossenschaft, der Beklagte war ihr \n\nhauptamtlicher Vorstandsvorsitzender. In seinem Dienstvertrag war ursprüng-\n\nlich unter anderem vereinbart: \n\n\"Herr B. erhält eine Abfindung in Höhe von 18 Monats-\ngehältern, wenn der Aufsichtsrat auf seine Tätigkeit, entsprechend \nder gesetzlichen Bestimmungen zum Widerruf der Bestellung, \nverzichtet oder Herr B. seinen Dienstvertrag kündigt.\" \n\n\"Für den Fall, dass der Aufsichtsrat auf die Tätigkeit von Herrn \nB. , entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zum Wider-\nruf der Bestellungen, verzichtet, erhält Herr B. mit Beginn des \nAblaufs des 18. Monats nach Verzicht auf seine Tätigkeit ein \nÜbergangsgeld ....\" \n\n2 \n\nNachdem der Aufsichtsrat der Klägerin zunächst beschlossen hatte, den \n\nBeklagten nach Beendigung der laufenden Amtszeit nicht wieder zu bestellen \n\nund den Dienstvertrag zu kündigen, bestellte ihn ein neu gewählter Aufsichtsrat \n\nam 30. November 2000 für die Zeit vom 1. Juni 2001 bis 31. Mai 2006 wieder \n\nzum Vorstandsvorsitzenden, beschloss, den bisherigen Dienstvertrag fortzufüh-\n\nren, und bevollmächtigte den Aufsichtsratsvorsitzenden, eine Ergänzungs- und \n\nAbänderungsvereinbarung zur Fortführung des Dienstvertrages mit dem Be-\n\nklagten abzuschließen. Am folgenden Tag vereinbarten der Aufsichtsratsvorsit-\n\nzende und der Beklagte u.a., dass bei Beendigung des Dienstvertrages ent-\n\nsprechend der bisherigen Regelung eine Abfindung und im Fall vorzeitiger Be-\n\nendigung ein Übergangsgeld nach Maßgabe der bisherigen Regelung bezahlt \n\nwerde. Am 9. April 2001 stellten der Aufsichtsratsvorsitzende und der Beklagte \n\nfest, sie seien sich einig, vereinbarten aber vorsorglich ergänzend, dass die Ab-\n\nfindung in jeglichem Fall der Beendigung oder des Endes des Dienstvertrages, \n\ngleich aus welchem Grund und auch im Falle seines zeitlichen Ablaufs, gezahlt \n\nwerde. Am 30. Mai 2001 bestätigte der Aufsichtsrat die durch den Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden abgeschlossene Vereinbarung vom 1. Dezember 2000 ein-\n\nschließlich der Vereinbarung vom 9. April 2001. \n\n3 \n\nAm 6. März 2002 stellten der Aufsichtsratsvorsitzende und der Beklagte \n\nfest, dass sie sich auch in der Auslegung der Vereinbarung vom 1. Dezember \n\n2000 zum Übergangsgeld darin einig seien, dass es in jedem Fall einer vorzei-\n\ntigen Beendigung des Dienstvertrages gezahlt werde, und dass die Wartefrist \n\nentfalle. Der Aufsichtsrat bestätigte diese Vereinbarung am 8. Mai 2002. \n\n4 \n\nAm 27. Mai 2002 schlossen der Aufsichtsratsvorsitzende als Vertreter \n\ndes Aufsichtsrats und der Beklagte einen Aufhebungsvertrag zum 31. Dezem-\n\nber 2002. Die Klägerin sollte dem Beklagten am 30. August 2002 die Abfindung \n\nund das Übergangsgeld zahlen, außerdem war eine Generalbereinigung ver-\n\neinbart. \n\n5 \n\nIn der Aufsichtsratssitzung vom 13. Juni 2002 wurde der Beschlussan-\n\ntrag \n\n\"Nachdem der Vorstandsvorsitzende … die Niederlegung des \nVorstandsamtes als Vorstandsvorsitzender mit Wirkung zum \n31.12.2002 erklärt hat, bestätigt der Aufsichtsrat den dazu mit \nHerrn B. rechtswirksam abgeschlossenen und durch den Auf-\nsichtsratsvorsitzenden … am 27.5.2002 unterzeichneten Aufhe-\nbungsvertrag zur Beendigung des Dienstvertragsverhältnisses \nzum 31.12.2002.\" \n\nzunächst bei Stimmengleichheit in Anwesenheit des Beklagten abgelehnt. Nach \n\neiner Unterbrechung der Sitzung bat ein Aufsichtsratsmitglied um erneute Ab-\n\nstimmung der Beschlussvorlage. Der Aufsichtsrat beschloss, die Abstimmung \n\nzu wiederholen, und nahm daraufhin mit Mehrheit die Beschlussvorlage an. Die \n\nKlägerin zahlte im August 2002 510.366,25 € als Abfindung und Übergangsgeld \n\nan den Beklagten. \n\n6 \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin die Rückzahlung dieses Betrages. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat den Be-\n\nklagten zur Zahlung des Übergangsgeldes und eines Teils der Abfindung, zu-\n\nsammen 344.770,75 €, verurteilt. Dagegen richten sich die vom Berufungsge-\n\n7 \n\n8 \n\nricht zugelassenen Revisionen der Klägerin, die ihren Rückzahlungsanspruch \n\ninsgesamt weiterverfolgt, und des Beklagten, der die Abweisung der Klage be-\n\ngehrt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist im Gegensatz zur Revision des Beklagten \n\nbegründet. Der Beklagte muss den erhaltenen Betrag zurückzahlen. \n\nI. Das Berufungsgericht (NZG 2007, 312) hat ausgeführt: Der Beklagte \n\nsei zur Rückzahlung des erhaltenen Übergangsgeldes verpflichtet, weil der \n\nAufhebungsvertrag vom 27. Mai 2002 als Rechtsgrund nicht in Betracht kom-\n\nme. Da die Willensbildung nicht auf den Aufsichtsratsvorsitzenden delegiert \n\nwerden dürfe, komme nur eine Genehmigung durch den Beschluss vom \n\n13. Juni 2002 in Betracht. Der Beschluss sei bereits formell rechtswidrig, weil \n\nmit dem Aufhebungsvertrag in die Rechte der Generalversammlung eingegrif-\n\nfen worden sei. Das Übergangsgeld stehe dem Beklagten auch nicht aufgrund \n\nder früheren dienstvertraglichen Vereinbarungen zu. Ein Übergangsgeld sei \n\ndanach nur zu zahlen gewesen, wenn der Aufsichtsrat einseitig auf die Tätigkeit \n\ndes Beklagten verzichtete. Die einvernehmliche Aufhebung des Dienstverhält-\n\nnisses sei kein einseitiger Verzicht. Die Vereinbarung vom 6. März 2002 habe \n\ndaran nichts geändert, weil sie nicht wirksam genehmigt worden sei. Der Auf-\n\nsichtsrat habe nur eine Klarstellung und keine Änderung genehmigen wollen. \n\nDagegen könne der Beklagte die Abfindung bis auf einen fehlerhaft berechne-\n\nten Teil behalten, weil er darauf nach den früheren dienstvertraglichen Verein-\n\nbarungen einen Anspruch gehabt habe. Die Regelung sei nicht unwirksam, weil \n\neine fristlose Kündigung dennoch möglich gewesen sei. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilweise \n\nstand. Die Klage ist in vollem Umfang begründet. \n\n1. Im Ergebnis noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausge-\n\ngangen, dass der Aufhebungsvertrag nicht wirksam abgeschlossen wurde. Ob \n\nder Aufsichtsrat das für den Abschluss des Aufhebungsvertrags zuständige Or-\n\ngan der Klägerin war, kann dahinstehen. Der Aufhebungsvertrag ist nicht wirk-\n\nsam zustande gekommen, weil der Aufsichtsrat den von seinem Vorsitzenden \n\ngeschlossenen Vertrag jedenfalls nicht genehmigt hat. \n\n11 \n\na) Der Aufhebungsvertrag wurde durch den Vorsitzenden des Aufsichts-\n\nrats am 27. Mai 2002 nicht rechtswirksam abgeschlossen. Der Aufsichtsrat der \n\nGenossenschaft kann vom seinem Vorsitzenden - wie der Aufsichtsrat einer \n\nAktiengesellschaft (Sen. BGHZ 41, 282, 285) - nicht bei der Willensbildung ver-\n\ntreten werden (Schaffland in Lang/Weidmüller, GenG 35. Aufl. § 36 Rdn. 54; \n\nFandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG 3. Aufl. § 36 Rdn. 43; Müller, \n\nGenG 35. Aufl. § 39 Rdn. 8 a; Beuthien, GenG 14. Aufl. § 38 Rdn. 6). Der Auf-\n\nsichtsratsvorsitzende kann aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung einen \n\nAufsichtsratsbeschluss vollziehen und dabei den Aufsichtsrat vertreten, aber \n\nnicht vor einem Beschluss des Aufsichtsrats Verträge mit dem Vorstand ab-\n\nschließen. Die Vertretung gegenüber dem Vorstand ist dem Aufsichtsrat als \n\nGremium zugewiesen, das seinen Willen dadurch bildet, dass es einen Be-\n\nschluss fasst. Diese Willensbildung fehlt, wenn statt dessen ein Mitglied allein \n\ntätig wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin war vom Aufsichtsrat nicht \n\nbevollmächtigt, einen Aufhebungsvertrag mit dem Beklagten abzuschließen. \n\nDer Aufsichtsrat hatte noch keinen Beschluss über einen Aufhebungsvertrag \n\nmit dem Vorstandsvorsitzenden gefasst. \n\n12 \n\nb) Der Aufhebungsvertrag wurde durch die Beschlüsse des Aufsichtsrats \n\nin seiner Sitzung vom 13. Juni 2002 nicht wirksam. Ob der von dem Aufsichts-\n\nratsvorsitzenden anstelle des Aufsichtsrats abgeschlossene Vertrag nach § 134 \n\nBGB nichtig ist (OLG Stuttgart AG 1993, 85) oder als Handeln eines vollmacht-\n\nlosen Vertreters nach § 177 BGB genehmigt werden kann (OLG Karlsruhe \n\nWM 1996, 161; OLG München AG 1986, 234), was der Senat offenbar als \n\nselbstverständlich vorausgesetzt hat (BGHZ 47, 341, 345), bedarf hier keiner \n\nEntscheidung, weil der Aufsichtsrat der Klägerin den Abschluss des Aufhe-\n\nbungsvertrages zwischen ihrem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Beklagten \n\nnicht genehmigte. \n\n13 \n\nSchon der Beschlussantrag zielte nicht auf eine Genehmigung des voll-\n\nmachtlosen Handelns des Aufsichtsratsvorsitzenden ab. Mit der Genehmigung \n\nwird einem bis dahin schwebend unwirksamen Vertrag zur Wirksamkeit verhol-\n\nfen. Nach dem Beschlussantrag sollte aber ein bereits \"rechtswirksam\" abge-\n\nschlossener Vertrag \"bestätigt\" werden. Die Aufsichtsratsmitglieder und der Be-\n\nklagte gingen offensichtlich davon aus, dass der Aufhebungsvertrag bereits \n\ndurch den Aufsichtsratsvorsitzenden wirksam abgeschlossen war. Der Beklagte \n\nhatte - wie er übereinstimmend mit der Klägerin vorgetragen hat - ebenso wie \n\ndie Mitglieder des Aufsichtsrats auf die Angabe des vermeintlichen Juristen \n\nW. vertraut, der Aufhebungsvertrag sei bereits mit dem Aufsichtsratsvorsit-\n\nzenden rechtsverbindlich abgeschlossen und ein Beschluss des Aufsichtsrats \n\nsei eine bloße Formalie. Der Beklagte hatte aus diesem Grund den Rücktritt \n\nvom Vorstandsamt bereits nach Abschluss des Aufhebungsvertrags mit dem \n\nAufsichtsratsvorsitzenden und vor der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat \n\nerklärt. \n\n14 \n\nUnabhängig von dem danach fehlenden Genehmigungswillen des Gre-\n\nmiums scheitert die Heilung des Geschäfts auch daran, dass der Aufsichtsrat in \n\nseiner Sitzung vom 13. Juni 2002 den Antrag, den mit dem Beklagten abge-\n\nschlossenen Vertrag zu bestätigen, mit Stimmengleichheit abgelehnt hat. Damit \n\nwurde eine Genehmigung, sofern sie mit dem Beschlussantrag überhaupt hätte \n\nerreicht werden können, verweigert. Die Verweigerung der Genehmigung wurde \n\nmit ihrem Zugang unwiderruflich (BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, \n\nNJW 1999, 3704). Da der Beklagte in der Aufsichtsratssitzung anwesend war, \n\nging ihm die Verweigerung der Genehmigung spätestens mit der Feststellung \n\ndes Ablehnungsbeschlusses zu. \n\n15 \n\nMit dem nach einer Unterbrechung der Sitzung gefassten Beschluss, den \n\nBeschlussantrag mehrheitlich anzunehmen, wurde der vom Aufsichtsratsvorsit-\n\nzenden abgeschlossene, unwirksame Aufhebungsvertrag nicht im Sinne von \n\n§ 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Die Neuvornahme durch Bestätigung setzt den Wil-\n\nlen voraus, ein nichtiges Rechtsgeschäft zu bestätigen. Von einem solchen \n\nBestätigungswillen ist nur auszugehen, wenn die Nichtigkeit des Vertrages be-\n\nkannt ist oder jedenfalls Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrages be-\n\nstehen (BGHZ 129, 371, 377). Der Beklagte ging aber - wie ausgeführt - eben-\n\nso wie die Mitglieder des Aufsichtsrats davon aus, dass der Vertrag bereits \n\nrechtswirksam durch den Aufsichtsratsvorsitzenden abgeschlossen war und es \n\nsich bei der \"Bestätigung\" durch den Aufsichtsrat, dessen Zuständigkeit für den \n\nAbschluss des Vertrags ihnen gar nicht bekannt war, um eine Formalie im Sin-\n\nne einer zustimmenden Kenntnisnahme handelte. \n\n16 \n\n2. Auch der Dienstvertrag vom 1. Dezember 2000 mit den nachfolgenden \n\nÄnderungen bzw. Klarstellungen ist kein Rechtsgrund für die geleisteten Zah-\n\nlungen. Die Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Klägerin über die \n\nZahlung einer Abfindung und eines Übergangsgeldes sind nach §§ 134, 626 \n\nAbs. 1 BGB nichtig. Die Verabredung einer Zahlung für den Fall der außeror-\n\ndentlichen Kündigung ist unwirksam, weil sie das Recht zur Kündigung des \n\nDienstvertrags aus einem wichtigen Grund unzumutbar einschränkt (Sen. Urt. v. \n\n3. Juli 2000 - II ZR 282/98, ZIP 2000, 1442; vgl. auch BGHZ 164, 107, 113). \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung als Abfindung oder als Über-\n\ngangsgeld bezeichnet wird. \n\n17 \n\na) Die Abfindung sollte nach dem Vertrag vom 1. Dezember 2000, wie \n\nschon das Berufungsgericht festgestellt hat - allerdings ohne die sich aufdrän-\n\ngenden zutreffenden rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen -, auch bei einer \n\naußerordentlichen Kündigung des Dienstvertrages gezahlt werden. Sie war im-\n\nmer zu zahlen, wenn der Aufsichtsrat auf die Tätigkeit des Beklagten, entspre-\n\nchend den gesetzlichen Bestimmungen zum Widerruf der Bestellung, verzich-\n\ntet. Die handelnden Personen haben mit der Vereinbarung vom 9. April 2001 \n\ndieses Verständnis auch ausdrücklich festgehalten, dass nämlich die Abfindung \n\nin jedem Fall der Beendigung des Dienstvertrages gezahlt werden müsse, also \n\nauch im Falle einer fristlosen Kündigung. Wollen die Parteien übereinstimmend \n\neiner vertraglichen Regelung einen bestimmten Inhalt beimessen, ist dieser \n\nübereinstimmende Wille maßgeblich \n\n(Sen.Urt. v. 11. September 2000 \n\n- II ZR 34/99, ZIP 2000, 2105). \n\n18 \n\nAuch zum Übergangsgeld haben die Beteiligten mit dem Vertrag vom \n\n1. Dezember 2000 vereinbart, dass es in jedem Fall der Beendigung des \n\nDienstverhältnisses zu zahlen sei. Dass von der nicht eindeutigen Formulie-\n\nrung, ein Übergangsgeld werde im Falle der vorzeitigen Beendigung des \n\nDienstvertrages \"nach Maßgabe der bisherigen Regelung\" gezahlt, jeder Fall \n\nder Beendigung des Dienstverhältnisses erfasst werden sollte, haben der Auf-\n\nsichtsratsvorsitzende und der Beklagte am 6. März 2002 ausdrücklich als ihr \n\nübereinstimmendes Verständnis schriftlich festgehalten. Der Regelungsinhalt \n\nergreift jedenfalls auch den Fall der außerordentlichen fristlosen Kündigung des \n\nDienstverhältnisses durch die Genossenschaft. \n\n19 \n\nb) Die unwirksame Vereinbarung zu Abfindung und Übergangsgeld kann \n\nnicht auf eine Zahlungsvereinbarung für den Fall der Beendigung des Dienst-\n\nvertrags durch eine Kündigung des Beklagten beschränkt werden. Nach § 139 \n\nBGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsge-\n\nschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen \n\nTeil vorgenommen sein würde. Das lässt auch zu, eine nichtige vertragliche \n\nVereinbarung auf eine andere, auf das zulässige Maß beschränkte zu reduzie-\n\nren, wenn dies dem hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGHZ 105, 213, \n\n221; 107, 351, 355; 146, 37, 47). In der Regel ist davon auszugehen, dass die \n\nParteien das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung \n\nangestrebt haben (BGH, Urt. v. 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, \n\n3045; Urt. v. 14. Juni 2006 - VIII ZR 257/04, NJW 2006, 2696). Danach scheidet \n\neine Reduktion auf eine Regelung, die Abfindung und das Übergangsgeld bei \n\neiner freien Eigenkündigung des Beklagten zu zahlen, aus. Eine solche Zah-\n\nlungspflicht entspräche schon nach dem von dem Beklagten zum Zweck der \n\nZahlungsvereinbarung gehaltenen Vortrag nicht dem vernünftigerweise Gewoll-\n\nten. Die Klägerin bezweckte, sich seine weitere Tätigkeit zu sichern, und ihm \n\ndurch eine wirtschaftliche Absicherung für die Zeit nach einer Beendigung sei-\n\nner Tätigkeit einen Anreiz für den Verbleib zu bieten. Abfindungszahlungen \n\nnach einer freien Eigenkündigung des Beklagten widersprechen diesem Ziel, \n\nweil sie gerade einen Anreiz für ein vorzeitiges Ausscheiden bieten. Sie ermög-\n\nlichten es dem Beklagten, sein Vorstandsamt mehrere Jahre vor dem Ablauf \n\ndes Bestellungszeitraums aufzugeben, ohne auf die Vergütung zu verzichten. \n\nAls Belohnung des Vorstandsvorsitzenden ohne Gegenleistung wäre eine sol-\n\nche Vereinbarung auch mit der Verpflichtung des Aufsichtsrats wie auch des \n\nBeklagten als Vorstand, mit dem Vermögen der Genossenschaft sorgsam um-\n\nzugehen, nicht vereinbar. Auch zum Ausgleich eines Verzichts auf den gesetzli-\n\nchen Kündigungsschutz, den der Beklagte vor seiner Bestellung zum Vor-\n\nstandsvorsitzenden als Prokurist genoss, kann eine Abfindung für seine Eigen-\n\nkündigung nicht dienen. Kündigungsschutz genoss der Beklagte als Arbeitneh-\n\nmer gegen eine Kündigung der Klägerin, aber nicht für eine Eigenkündigung. \n\nEin Ausgleich für den Verlust des gesetzlichen Kündigungsschutzes läge allen-\n\nfalls in einem Zahlungsversprechen für den Fall der ordentlichen Beendigung \n\ndes Dienstverhältnisses durch die Klägerin. \n\n20 \n\n3. Die Klägerin kann nach §§ 286, 288 BGB ab 27. Mai 2004 Zinsen in \n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Der Beklagte \n\nkam aufgrund der Mahnung in Verzug. Einer Vorlage des Mahnschreibens be-\n\ndurfte es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, weil die Mah-\n\nnung nicht bestritten war. \n\nGoette \n\nStrohn \n\nRichterin am BGH Caliebe \nkann wegen Urlaubs nicht \nunterschreiben. \n\nGoette \n\nReichart \n\nDrescher \n\nVorinstanzen: \nLG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2005 - 3 O 208/04 - \nKG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2006 - 25 U 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-17/ii-zr-239-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-17/ii-zr-239-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_239-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:06.636346+00:00"}}