{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_236-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"II ZR 236/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"BetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626 a) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung auf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Ges- taltung im Einzelfall. b) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwen- dungsbereich des BetrAVG, es sei denn, es wäre ihm ein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden. c) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 236/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBetrAVG § 17 Abs. 1 Satz 2; GmbHG § 64 Abs. 1; BGB § 626 \n\na) Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen Verletzung \n\nder Insolvenzantragspflicht fristlos gekündigt werden. Wie sich diese Kündigung \n\nauf eine erteilte Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der konkreten Ges-\n\ntaltung im Einzelfall. \n\nb) Der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH fällt nicht in den Anwen-\n\ndungsbereich \n\ndes \n\nBetrAVG, \n\nes \n\nsei \n\ndenn, \n\nes \n\nwäre \n\nihm \n\nein ihn besser stellendes Versprechen gegeben worden. \n\nc) Für die Feststellung der Insolvenzreife hat die Handelsbilanz indizielle Bedeutung. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 236/06 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nDr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\n1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zu-\n\nrückzuweisen. \n\n2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 90.000,00 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO \n\nliegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch \n\nerfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob eine \n\nVerletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags einen \n\nGrund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages \n\ndarstellt, hat der Senat bereits mit Urteil vom 20. Juni 2005 entschieden \n\n(II ZR 18/03, ZIP 2005, 1365, 1367). Wie sich eine solche Kündigungsmöglich-\n\nkeit auf eine Versorgungszusage auswirkt, ist eine Frage der Vertragsausle-\n\ngung im Einzelfall. \n\n2 \n\nDie Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\n3 \n\nDer Beklagte fällt als Alleingesellschafter der Schuldnerin nicht gemäß \n\n§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in den Anwendungsbereich des Betriebsrentenge-\n\nsetzes (BGHZ 77, 94, 101). Entgegen der Ansicht der Revision hat er mit der \n\nSchuldnerin keine ihn besser stellende Abrede - etwa zur Unverfallbarkeit oder \n\nzur privatautonomen Unterwerfung unter das BetrAVG - getroffen. Im Gegenteil \n\nhat er nach der revisionsrechtlich unangreifbaren Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts vereinbart, dass der Anspruch auf Versorgungsleistungen erlöschen soll, \n\nwenn ein Grund für eine fristlose Kündigung des Geschäftsführeranstellungs-\n\nvertrages durch die Schuldnerin vorliegt. Mangels Unverfallbarkeit der Versor-\n\ngungszusage kommt es nicht darauf an, unter welchen allgemeinen Vorausset-\n\nzungen eine solche Zusage \"widerrufen\" werden könnte. \n\n4 \n\nAuch die Feststellungen des Berufungsgerichts, die Schuldnerin sei spä-\n\ntestens am 31. Dezember 2002 überschuldet und damit insolvenzreif gewesen \n\nund davon habe der Beklagte spätestens bei Aufstellung des Jahresabschlus-\n\nses am 26. Juni 2003 Kenntnis erlangt, hält den Angriffen der Revision stand. \n\nZwar hat der Kläger keinen Überschuldungsstatus erstellt. Eine rechnerische \n\nÜberschuldung nach der Handelsbilanz hat aber indizielle Bedeutung für die \n\ninsolvenzrechtliche Beurteilung (Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 138/03, \n\nZIP 2005, 807). Stille Reserven waren nach dem eigenen Vortrag des Beklag-\n\nten nicht vorhanden. Die Gesellschafterdarlehen hat das Berufungsgericht un-\n\nberücksichtigt gelassen. Auch ohne diese Passivposten ergibt sich eine Über-\n\nschuldung in Höhe von rund 100.000,00 €. Dass dieser Wert mit Rücksicht auf \n\neine angeblich positive Fortführungsprognose zu Gunsten des Beklagten zu \n\nkorrigieren wäre, ist in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen worden; nach \n\ndem eigenen Vortrag des Beklagten, die Fortführungswerte entsprächen den \n\nLiquidationswerten, besteht zu einer solchen Annahme auch kein Anlass. \n\n5 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist bei der Prüfung der Über-\n\nschuldung ein Geschäftswert (Goodwill) in Höhe von 100.000,00 € nicht in An-\n\nsatz zu bringen. Dieser nicht durch Tatsachen belegte und nicht nachvollzieh-\n\nbare Vortrag kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erstmals \n\nin der Revisionsinstanz gehalten worden ist. Die Darlegungslast oblag insoweit \n\ndem Beklagten (vgl. Sen.Urt. v. 7. März 2005 aaO). \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Dr. Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 10.01.2006 - 10 O 84/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 20.09.2006 - 9 U 16/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-236-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-236-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:03.228641+00:00"}}