{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_234-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"II ZR 234/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b Allein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiell-rechtlicher Ü- berlegungen ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu einem kassatorischen Urteil nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 234/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b \n\nAllein die Beanstandung vom Berufungsgericht angestellter materiell-rechtlicher Ü-\n\nberlegungen ist keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge zu einem kassatorischen \n\nUrteil nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. \n\nBGH, Beschluss vom 7. Januar 2008 - II ZR 234/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nI. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. September \n\n2006 wird verworfen. \n\nII. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläge-\n\nrin 1/7 und der Beklagte 6/7. \n\nIII. Der Streitwert \n\nfür das Revisionsverfahren wird auf \n\n476.375,44 € festgesetzt. \n\n1 \n\nI. Die Revision des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie \n\nGründe: \n\nnicht ordnungsgemäß begründet ist (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO). Das Be-\n\nrufungsgericht hat nicht in der Sache entschieden, sondern das Urteil des \n\nLandgerichts nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgehoben und die Sache \n\nzur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Mit der Revision \n\ngegen ein solches kassatorisches Urteil muss ein Gesetzesverstoß gerügt wer-\n\nden. Bei einer Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszuges nach \n\n§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann mit der Revision geltend gemacht werden, \n\ndass in erster Instanz kein wesentlicher Verfahrensmangel vorgelegen hat, kei-\n\nne umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich war, das Beru-\n\nfungsgericht die Voraussetzungen bzw. die Grenzen seines Ermessens ver-\n\nkannt oder es sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Mit der Rüge, dass keine Be-\n\nweisaufnahme erforderlich war und durch Sachurteil hätte entschieden werden \n\nmüssen, können auch sachlich-rechtliche Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nzur Überprüfung gestellt werden \n\n(BGH Beschl. v. 18. Februar 1997 \n\n- XI ZR 317/95, NJW 1997, 1710). Die Tatsachen, aus denen sich dieser Ver-\n\nfahrensmangel ergeben soll, müssen aber in der Revisionsbegründung im Ein-\n\nzelnen bezeichnet werden, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 b ZPO. Allein die Bean-\n\nstandung vom Berufungsgericht angestellter materiellrechtlicher Überlegungen \n\nohne Darlegung, dass durch Sachurteil hätte entschieden werden müssen, ist \n\nkeine ordnungsgemäße Verfahrensrüge (BGH aaO). Dass das Revisionsgericht \n\naus prozessökonomischen Gründen auch zur Nachprüfung nicht bindender \n\nsachlich-rechtlicher Ausführungen des Berufungsgerichts berechtigt ist (vgl. \n\nBGHZ 31, 358, 364; BGHZ 59, 82, 84), die ihrerseits den Tatrichter nicht bindet, \n\nwie die Revision richtig erkennt, führt entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht dazu, dass allein mit Angriffen gegen solche Erörterungen im Berufungs-\n\nurteil ein Verfahrensmangel dargelegt ist. \n\n2 \n\nDiesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung des Beklagten \n\n- anders als diejenige der Anschlussrevisionsbegründung - nicht, weil sie ledig-\n\nlich materiellrechtliche Überlegungen des Berufungsgerichts beanstandet. Die \n\nfehlerhafte Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird nicht gerügt. \n\nDie Revision setzt sich nur mit den sachlich-rechtlichen Ausführungen des Be-\n\nrufungsgerichts auseinander und zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht \n\nzugunsten des Beklagten ein klageabweisendes Sachurteil hätte erlassen müs-\n\nsen. Sie beanstandet einige vom Berufungsgericht angestellte materiellrechtli-\n\nche Überlegungen, die im weiteren Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHZ 31, \n\n358, 364; BGHZ 59, 82, 84; BGHZ 163, 223, 233), will dazu, ohne die Ent-\n\nscheidung zur Zurückverweisung in Frage zu stellen, eine Art gutachterliche \n\nStellungnahme des Senats erreichen und Vortrag des Beklagten, den das Beru-\n\nfungsgericht für unsubstantiiert oder unerheblich gehalten hat, berücksichtigt \n\nwissen. \n\n3 \n\nIm Übrigen hätte die Revision - ihre Zulässigkeit unterstellt - nach § 552a \n\nZPO zurückgewiesen werden müssen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat \n\nund die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung \n\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-\n\nscheidung des Senats erfordert. Die vom Berufungsgericht für notwendig erach-\n\ntete aufwändige Beweisaufnahme ist auch erforderlich, wenn die Einwendun-\n\ngen der Revision gegen seine materiellrechtlichen Überlegungen berücksichtigt \n\nwerden. Die für klärungsbedürftig erachteten Fragen können auf die Revision \n\ndes Beklagten nicht geklärt werden und sind, wie sich aus den Nachweisen in \n\nder \n\nangefochtenen Entscheidung \n\nselbst \n\nergibt, \n\nbereits \n\ngeklärt.\n\n4 \n\nII. Die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin verliert damit ihre \n\nWirkung, § 554 Abs. 4 ZPO. Die dadurch verursachten Kosten fallen der An-\n\nschlussrevisionsklägerin zur Last (vgl. BGHZ 4, 229, 230; 80, 146, 149). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2006 - 20 O 664/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2006 - 4 U 74/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-234-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-234-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:35.586237+00:00"}}