{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_230-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-05","aktenzeichen":"II ZR 230/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 707 Den Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die Einlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. \"gespaltene Beitragspflicht\", s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsges- taltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehöri- gen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines \"Netto- Gesamtaufwands\") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 230/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. November 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 707 \n\nDen Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit weiterer neben die \n\nEinlagepflicht tretender Beitragslasten (sog. \"gespaltene Beitragspflicht\", s. zuletzt \n\nSen.Urt. v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, Tz. 17 m.w.Nachw.) trägt eine Vertragsges-\n\ntaltung Rechnung, nach der sich aus dem Gesellschaftsvertrag i.V.m. der zugehöri-\n\ngen Beitrittserklärung die maximale Höhe (hier: durch Angabe eines \"Netto-\n\nGesamtaufwands\") der den Gesellschafter treffenden Beitragspflicht ergibt. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2007 - II ZR 230/06 - LG Berlin \n\n KG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 11. September 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist, \n\nund wie folgt neu gefasst: \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 19 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2005 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-\n\nschuldnern auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darum, ob die Be-\n\nklagten als Gesellschafter der als geschlossener Immobilienfonds ausgestalte-\n\nten Klägerin zur Zahlung von als Einzahlungen bezeichneten Geldbeträgen \n\nverpflichtet sind. \n\n2 \n\nDie klagende BGB-Gesellschaft ist im Jahre 1997 gegründet worden und \n\ndient dem Zweck, das Mietwohngrundstück K. Straße 2 in B. zu er-\n\nwerben, instand zu setzen und sodann zu vermieten. Gründungsgesellschafte-\n\nrin ist die A. S. GmbH, die eine Vielzahl derartiger \n\ngeschlossener Immobilienfonds in B. unter Verwendung gleichlautender \n\nGesellschaftsverträge aufgelegt hat. \n\n3 \n\n§ 4 des am 27. November 1997 geschlossenen Gesellschaftsvertrages \n\n(künftig: GV) mit der Überschrift \"Gesellschaftskapital\" lautet wie folgt: \n\n\"(1) Das Eigenkapital wird auf insgesamt 4.515.000,00 DM (…) \n\nfestgesetzt. Die Erhöhung des Eigenkapitals ist nur mit Zu-\n\nstimmung aller Gesellschafter zulässig, sofern bei Über-\n\nschreitung der Herstellungskosten für das gesellschaftsei-\n\ngene Bauvorhaben aus von der Geschäftsführung nicht zu \n\nvertretenden Gründen Eigengelder soweit zu erhöhen sind, \n\nwie es die Beendigung des Bauvorhabens erforderlich \n\nmacht. \n\n … \n\n(6) Neben dem in Absatz 1 bezeichneten Eigenkapital, das ca. \n\n35 % der für die Durchführung des Gesellschaftszwecks er-\n\nforderlichen Gesamtmittel ausmachen wird, nimmt die Ge-\n\nsellschaft durch sämtliche Mitgesellschafter - entsprechend \n\nder Gesellschaftereinlagen zueinander - Fremdmittel auf, \n\num die Investitionen dem Gesellschaftszweck entsprechend \n\ndurchführen zu können. Dabei sollen die Gesamtkosten bis \n\nzur \n\nvollständigen Durchführung des Bauvorhabens \n\n12.900.000,00 DM (…) nicht überschreiten. Werden der Ge-\n\nsellschaft Darlehen von Gesellschaftern gewährt, sind dies \n\nFremdmittel im Sinne dieses Absatzes. …\" \n\n4 \n\n5 \n\n§ 4 Abs. 6 Satz 4 verweist auf die Anlage 2, die einen detaillierten In-\n\nvestitions- und Finanzplan enthält, der u.a. die Aufnahme von zwei der Höhe \n\nnach genau bezifferten (Fremd)Darlehen vorsieht. \n\nIn § 9 Abs. 3 GV ist bestimmt: \n\n\"Der Zins- und Tilgungsdienst des Grundschulddarlehens wird \n\nüber die Gesellschaft abgewickelt. Die anfallenden Beträge \n\nwerden von der Gesellschaft aus ihr zufließenden Miet- und \n\nsonstigen Einnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft ent-\n\nstehenden Aufwendungen, wie z.B. Bewirtschaftungskosten \n\ndes Hauses und Kosten der Gesellschaft, gezahlt. Sofern der \n\nerwirtschaftete Überschuss nicht für die Bedienung der Darle-\n\nhen ausreicht, sind die Gesellschafter verpflichtet, anteilig Ein-\n\nzahlungen aufzubringen. Die zu leistenden Einzahlungen wer-\n\nden den Gesellschaftern vierteljährlich zur Zahlung aufgege-\n\nben. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist jeder Gesellschafter \n\nverpflichtet, Verzugszinsen zu zahlen, die mit 1 % pro Monat \n\nfestgelegt werden.\" \n\n6 \n\nDie Beklagten erklärten zunächst privatschriftlich am 28. November 1997 \n\nund sodann mit notarieller Urkunde vom 13. Dezember 1997 ihren Beitritt zur \n\nGesellschaft. In beiden Urkunden wird das übernommene Eigenkapital mit \n\n120.500,00 DM zzgl. 5 % Agio (= 6.025,00 DM) und der Anteil am Gesamtauf-\n\nwand mit 344.286,00 DM bezeichnet. In der privatschriftlichen Beitrittserklärung \n\nheißt es insoweit wörtlich: „damit sind wir an der Gesellschaft mit einem Ge-\n\nsamtnettoaufwand von 344.286,00 DM beteiligt“. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nFerner wird dort ausgeführt: \n\n\"Die zur Finanzierung meines Gesellschaftsanteils vorgesehe-\n\nnen Darlehen I und Darlehen II sollen von der Gesellschaft \n\neingedeckt werden.\" \n\nDie Gesellschaft nahm zur Finanzierung des Projekts, wie vorgesehen, \n\nFremdmittel in der Form eines erstrangigen und eines zweitrangigen Grund-\n\nschulddarlehens auf, wobei - unstreitig - die Konditionen der Darlehen günstiger \n\nwaren als zunächst im Prospekt veranschlagt. \n\nDem Verfahren aus den Vorjahren folgend wurde in der Gesellschafter-\n\nversammlung vom 10. März 2003 der Wirtschaftsplan für 2004 beschlossen. \n\nAus diesem ergab sich eine Unterdeckung von 190.000,00 €, weil die Einnah-\n\nmen die Jahresannuitäten für die Fremdmittel bei weitem nicht deckten. Nach \n\nAnsicht der Klägerin trifft die Beklagten demgemäß für das Jahr 2004 eine Zah-\n\nlungsverpflichtung in Höhe von 5.070,87 €, deren Erfüllung in vier Raten sie mit \n\nSchreiben vom 5. Januar 2004 verlangte. Eine ähnliche Zahlungsverpflichtung \n\nleitet die Klägerin aus dem Wirtschaftsplan für 2005 her, welcher am 26. März \n\n2004 beschlossen worden ist. Die Beklagten, die seit 1999 den entsprechenden \n\nZahlungsaufforderungen stets nachgekommen waren, haben nach Leistung der \n\nersten Raten für 2004 die Ansicht vertreten, es handele sich bei den eingefor-\n\nderten Zahlungen um Nachschüsse, die nicht wirksam begründet worden seien, \n\nund haben weitere Zahlungen abgelehnt. \n\n10 \n\nDer auf Leistung der restlichen Raten für 2004, des für 2005 errechneten \n\nBetrages (insgesamt 7.606,32 €) sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Anwalts-\n\nkosten von 165,71 € gerichteten Klage hat das Landgericht entsprochen und \n\ndie in dritter Instanz nicht weiterverfolgte Widerklage der Beklagten abgewie-\n\nsen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Widerklage bestätigt, im Üb-\n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nrigen aber auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Wiederherstellung \n\ndes der Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2007, 183 ff.) hat zur Begründung seiner \n\nEntscheidung im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagten seien zur Erfüllung der Einzahlungsforderung der Klägerin \n\nnicht verpflichtet, da der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine wirksame Ab-\n\nänderung des § 707 BGB enthalte. Eine Nachschussverpflichtung ergebe sich \n\nnicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Gesellschaftsvertrag selbst, \n\nda das für das Entstehen der Beitragspflicht maßgebliche Kriterium des \"nicht \n\nausreichenden Überschusses\" in § 9 Abs. 3 GV in keiner Weise konkretisiert \n\nsei. Die hinsichtlich der Wirtschaftspläne ergangenen Gesellschafterbeschlüsse \n\nhätten eine Zahlungspflicht nicht wirksam begründet, da sie nicht einstimmig \n\nergangen seien. Eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung der be-\n\nklagten Gesellschafter scheitere hier an der mangelnden Angabe einer Ober-\n\ngrenze oder an der fehlenden Festlegung sonstiger, das Erhöhungsrisiko ein-\n\ngrenzender Kriterien im Gesellschaftsvertrag. Besondere Umstände, die die \n\nAnnahme einer sich aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ergebenden Ver-\n\npflichtung der Gesellschafter zur Zustimmung zu einer Beitragserhöhung recht-\n\nfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch ein sich aus der von der Vertrete-\n\nrin der Beklagten erklärten Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen er-\n\n14 \n\n15 \n\ngebendes vermeintliches widersprüchliches Verhalten der Beklagten könne \n\nnicht zu einer anderen Betrachtung führen. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Beklagten \n\nzur Leistung der von der Klägerin geforderten Einzahlungen verpflichtet. Dem \n\nsteht § 707 BGB nicht entgegen. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt \n\nhier ein Fall der so genannten gespaltenen Beitragspflicht vor. Das hat das Be-\n\nrufungsgericht verkannt, weil es bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags \n\nden von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt nicht vollständig in den Blick \n\ngenommen und den Inhalt der privatschriftlichen Beitrittserklärung der Beklag-\n\nten nicht berücksichtigt hat. \n\n16 \n\na) Zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, dass bei \n\nisolierter Betrachtung des Gesellschaftsvertrags die darin enthaltenen Bestim-\n\nmungen Zahlungspflichten der Beklagten nicht zu begründen vermögen. \n\n17 \n\naa) Nach § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesellschaft eine Nach-\n\nschusspflicht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzlich nicht. Die \n\n- dispositives Recht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings unter \n\nanderem dann nicht ein, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag \n\nkeine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflich-\n\ntet haben, entsprechend ihrer Beteiligung das zur Erreichung des Gesell-\n\nschaftszweck Erforderliche beizutragen (Sen.Urt. v. 4. Juli 2005 - II ZR 342/03, \n\nZIP 2005, 1455, 1446; v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04, ZIP 2006, 754, 755 \n\nund - II ZR 306/04, ZIP 2006, 562, 563; v. 19. März 2007 - II ZR 73/06, \n\nZIP 2007, 812, 813). Ebenso ist § 707 BGB dann nicht berührt, wenn sich die \n\nGesellschafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen \n\nlaufende Beiträge versprochen haben (so genannte gespaltene Beitragspflicht; \n\nSen.Urt. v. 23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO; v. 7. November 1960 \n\n- II ZR 216/59, WM 1961, 32, 34). In einem solchen Fall bedürfen die Festle-\n\ngung der Höhe und die Einforderung der Beträge keines Gesellschafterbe-\n\nschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer (Sen.Urt. v. 19. März 2007 \n\naaO m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist \n\nauch in diesem Fall das mitgliedschaftliche Grundrecht jedes Gesellschafters zu \n\nwahren, nicht ohne seine Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten be-\n\nlastet zu werden. Sollen über die eigentliche Beitragsschuld hinausgehende \n\nBeitragspflichten begründet werden, muss dies deswegen aus dem Gesell-\n\nschaftsvertrag eindeutig hervorgehen (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v. \n\n23. Januar 2006 - II ZR 126/04 aaO m.w.Nachw.). Zudem muss auch im Falle \n\neiner derartigen Aufspaltung der Beitragspflicht die Höhe der laufenden Beiträ-\n\nge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausges-\n\ntaltet sein (Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO; v. 7. November 1960 aaO; Münch \n\nKommBGB/Ulmer aaO Rdn. 2 f.). \n\n18 \n\nbb) Diesen Anforderungen genügt der Gesellschaftsvertrag nicht. Die \n\nGesamthöhe der Einlagen der Gesellschafter ist im Gesellschaftsvertrag zwar \n\nbetragsmäßig festgelegt. Ebenso steht durch die Anlage 2 zum Gesellschafts-\n\nvertrag der Gesamtbetrag der aufzunehmenden Fremdmittel fest, hinsichtlich \n\nderer § 9 Abs. 3 GV bestimmt, dass diese anteilig von den Gesellschaftern zu \n\ntragen sind. Der Annahme, schon der Gesellschaftsvertrag begründe eine über \n\nden bezifferten Einlageanteil hinausgehende Beitragspflicht, steht aber entge-\n\ngen, dass weder in § 4 Abs. 1 und Abs. 6 GV noch in § 9 Abs. 3 GV die Höhe \n\nder anteilig aufzubringenden Zins- und Tilgungsleistungen in objektiv bestimm-\n\nbarer Weise ausgestaltet ist. Dort wird die Verpflichtung der Gesellschafter, wei-\n\ntere Einzahlungen zu leisten, auf den Fall beschränkt, dass der erwirtschaftete \n\nÜberschuss nicht für die Bedienung des Zins- und Tilgungsdienstes der Grund-\n\nschulddarlehen ausreicht. Das danach für die Entstehung der Beitragspflicht \n\nmaßgebliche Kriterium des ausreichenden erwirtschafteten Überschusses wird \n\njedoch im Gesellschaftsvertrag in keiner Weise der Höhe nach ausreichend \n\nkonkretisiert. Er soll sich errechnen aus den zufließenden Miet- und sonstigen \n\nEinnahmen nach Abzug der für die Gesellschaft entstehenden Aufwendungen, \n\nwie z.B. Bewirtschaftungskosten des Hauses und Kosten der Gesellschaft. Kei-\n\nne dieser einzelnen in die Überschussrechnung einfließenden Positionen ist der \n\nHöhe nach ziffernmäßig bestimmt oder auch nur objektiv bestimmbar. \n\n19 \n\nb) Dies rechtfertigt die Klageabweisung indessen nicht. Denn das Beru-\n\nfungsgericht hat zu Unrecht bei seiner Entscheidung allein den Text des Ge-\n\nsellschaftsvertrages verwertet, aber den vorgetragenen Sachverhalt nur unvoll-\n\nständig gewürdigt. Im Zusammenhang mit den Angaben in der privatschriftli-\n\nchen Beitrittserklärung der Beklagten ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag \n\nmit ausreichender Klarheit, dass und in welcher maximalen Höhe die Beklagten \n\nüber die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinausgehende laufende Bei-\n\ntragspflichten treffen. Damit ist - entsprechend der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Senats (s. zuletzt Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.) - in einer \n\nausreichend objektiv bestimmbaren, den zukünftigen Entwicklungsmöglichkei-\n\nten Rechnung tragenden Weise die Höhe der Gesamtbelastung der Beklagten \n\nim Beitrittszeitpunkt fest vereinbart. Dem steht nicht entgegen, dass Gesell-\n\nschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (s. hier-\n\nzu Sen.Urt. v. 19. März 2007 aaO m.w.Nachw.). Dem - später - beitretenden \n\nGesellschafter erschließt sich der objektive Sinn des Gesellschaftsvertrages \n\naus dem Inhalt der von ihm unterzeichneten Beitrittserklärung. \n\n20 \n\naa) Aus der Beitrittserklärung vom 28. November 1997 ergibt sich, dass \n\ndie Beklagten sich an dem Nettogesamtaufwand der Gesellschaft in einer Höhe \n\nvon 344.286,00 DM beteiligt haben, wovon sie als feststehende Einlage \n\n120.500,00 DM in Raten unmittelbar einzuzahlen hatten und den Restbetrag \n\nihres Gesellschaftsanteils durch von der Gesellschaft \"einzudeckende\", d.h. \n\naufzunehmende Darlehen erbringen sollten. Darlehensnehmerin im Außenver-\n\nhältnis sollte danach die Klägerin sein, wirtschaftliche Darlehensnehmer, d.h. im \n\nInnenverhältnis zur Tragung der Zins- und Tilgungsleistungen der beiden Dar-\n\nlehen verpflichtet, waren nach dem Inhalt der Beitrittserklärung jedoch die be-\n\nklagten Gesellschafter. \n\n21 \n\nDem trägt der Gesellschaftsvertrag Rechnung, indem in § 4 Abs. 6 \n\nSatz 1 GV bestimmt wird, dass \"die Gesellschaft durch sämtliche Mitgesell-\n\nschafter\" die für die Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen \n\nFremdmittel aufnimmt und nach § 9 Abs. 3 Satz 1 GV der Zins- und Tilgungs-\n\ndienst der Darlehen lediglich \"über die Gesellschaft abgewickelt\" wird. \n\n22 \n\nbb) Bei der gebotenen Gesamtschau von Beitrittserklärung und Gesell-\n\nschaftsvertrag folgt hieraus nicht nur die Vereinbarung einer gespaltenen Bei-\n\ntragspflicht, sondern auch die nach der Senatsrechtsprechung erforderliche (s. \n\nzuletzt Sen.Urt. v. 19. März aaO m.w.Nachw.) objektive Bestimmbarkeit der \n\nHöhe der laufenden Beiträge, d.h. der Gesamtbelastung. \n\n23 \n\nWirtschaftlich haben sich die Beklagten zu Zins- und Tilgungsleistungen \n\neines Darlehens \n\nin Höhe von 223.786,00 DM \n\n(344.286,00 DM minus \n\n120.500,00 DM) verpflichtet. Ihre daraus resultierende, grundsätzlich bestehen-\n\nde Belastung stand damit im Sinn einer Obergrenze fest. Sie konnte sich nach \n\ndem Gesellschaftsvertrag nicht erhöhen, sondern durch die von der Gesell-\n\nschaft erwirtschafteten Überschüsse lediglich reduzieren. Damit stand ihre Ver-\n\npflichtung zu laufenden Beitragsleistungen zwar nicht ziffernmäßig fest. Diese \n\nergab sich vielmehr Jahr für Jahr erst aus dem Wirtschaftsplan, nämlich aus \n\ndem Verhältnis von Überschuss und Jahresannuität der Fremdmittel. Die damit \n\nverbundene finanzielle Unsicherheit für die Beklagten bestand aber nicht in ei-\n\nner möglichen, im Beitrittszeitpunkt unüberschaubaren Erhöhung der von ihnen \n\ngeschuldeten Beiträge, sondern in der Reduzierung ihrer an sich in voller Höhe \n\nbestehenden Zahlungspflicht durch die erwirtschafteten Überschüsse. Damit \n\ntraf die Beklagten kein unüberschaubareres finanzielles Risiko als jeden Erwer-\n\nber einer fremdfinanzierten, zum Zwecke der Vermietung erworbenen Eigen-\n\ntumswohnung, der seine Verpflichtung zu jährlichen Zins- und Tilgungsleistun-\n\ngen aus dem aufgenommenen Darlehen kennt und darauf hofft bzw. damit \n\nrechnet, diese mit den Mieteinkünften möglichst in voller Höhe erfüllen zu kön-\n\nnen. Gelingt ihm dies nicht, muss er den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil \n\nder Finanzierungskosten aus eigenen Mitteln aufbringen. Nicht anders stellt \n\nsich die wirtschaftliche Situation der Beklagten dar. \n\n24 \n\ncc) Die durch den Gesellschaftsvertrag in bestimmbarer Weise festgeleg-\n\nte Höhe der laufenden Beiträge der Gesellschafter konnte ohne deren Zustim-\n\nmung auch nicht nachträglich - etwa durch die Aufnahme neuer Kreditmittel, \n\nweil durch Baukostenüberschreitungen Finanzierungslücken entstanden wa-\n\nren - erhöht werden. Die zur Deckung der Baukosten aufgenommenen Fremd-\n\nmittel waren nach dem Gesellschaftsvertrag auf ca. 65 % der Gesamtkosten \n\nund außerdem im Investitions- und Finanzierungsplan ausdrücklich der Höhe \n\nnach festgeschrieben. Hätte eine Überschreitung der Herstellungskosten zu \n\neinem höheren Finanzierungsbedarf geführt, hätte deshalb das Eigenkapital der \n\nGesellschaft entsprechend erhöht werden müssen, was nach § 4 Abs. 1 GV \n\njedoch nur mit Zustimmung aller Gesellschafter zulässig gewesen wäre. Die \n\nAufnahme weiterer Fremdmittel durch die Gesellschaft und damit das Risiko der \n\nErhöhung der auf den Anteil der Beklagten entfallenden Zins- und Tilgungsleis-\n\ntungen waren danach ausgeschlossen. \n\n25 \n\ndd) Der Ableitung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Ver-\n\ntragswerk steht auch nicht entgegen, dass die Gesellschafterversammlung je-\n\ndes Jahr die Höhe der Einzahlungen beschlossen hat. Dies ist lediglich die \n\nKonsequenz des Umstands, dass die Gesellschafterversammlung nach § 14 \n\nAbs. 1 a GV jedes Jahr über die Jahresabrechnung und damit über den in die-\n\nser enthaltenen Wirtschaftsplan abstimmen musste und sich erst aus diesem \n\ndie konkrete Höhe der Gesamteinzahlungssumme als Differenz aus Über-\n\nschuss und Jahresannuität ergeben konnte. Die Festlegung der Höhe der auf \n\nden einzelnen Gesellschafter entfallenden Einzahlungen erfolgte jedoch nicht \n\ndurch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, sondern war Sache der \n\nGeschäftsführung. Diese berechnete aus der aufgrund des beschlossenen \n\nWirtschaftsplans feststehenden Gesamteinzahlungssumme den auf jeden Ge-\n\nsellschafter nach seinem Anteil am Gesamtaufwand entfallenden Einzahlungs-\n\nbetrag und forderte diesen ein, wie hier geschehen mit den Worten „Zins- und \n\nTilgungsleistungen für Ihre Darlehen“. \n\n26 \n\nee) Anders als die Revisionserwiderung meint, folgt eine mangelnde ob-\n\njektive Bestimmbarkeit der Höhe der laufenden Beiträge auch nicht daraus, \n\ndass sich durch das mit dem Ausscheiden von Mitgesellschaftern verbundene \n\nRisiko einer Anwachsung der Anteil der Beklagten am Gesamtaufwand und \n\ndamit die Höhe ihres Anteils an den Finanzierungskosten nachträglich erhöhen \n\nkonnte. § 707 BGB will den Gesellschafter nur vor einer Erhöhung seiner bei \n\nBeitritt vereinbarten Beiträge durch nachträgliche Maßnahmen seiner Mitgesell-\n\nschafter schützen, nicht jedoch vor Folgen, die mit seiner Gesellschafterstellung \n\nals solcher - mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag - kraft \n\nGesetzes (§ 738 Abs. 1 BGB) verbunden sind. \n\n27 \n\n2. Da die Beklagten bereits nach dem Vertragswerk zur Zahlung der ein-\n\ngeklagten Beträge verpflichtet sind, kann dahingestellt bleiben, ob sich ihre Ver-\n\npflichtung auch daraus ergäbe, dass sie dem Wirtschaftsplan ausdrücklich zu-\n\ngestimmt haben. \n\n28 \n\n3. Die Verfahrensrügen der Beklagten hat der Senat geprüft und für nicht \n\ndurchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 564 \n\nZPO). \n\n29 \n\n4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz - jedenfalls - der geltend ge-\n\nmachten Hälfte der vorgerichtlichen Anwaltskosten (siehe hierzu BGH, Urt. v. \n\n7. März 2007 - VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049 f.) folgt aus §§ 280, 286, 288 \n\nBGB. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2005 - 19 O 102/05 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2006 - 23 U 11/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-230-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-05/ii-zr-230-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:09:17.409254+00:00"}}