{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_227-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"II ZR 227/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"AktG §§ 120, 174, 175; HGB §§ 264, 267, 289, 315 a) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung eines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer Vorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinn- gehalt abweichende Satzungsauslegung. b) Das satzungswidrige Fehlen eines Lageberichts, dessen Vorlage in der Einladung zur Hauptversammlung irreführend angekündigt worden ist, kann die Anfechtbar- keit der Entlastungsbeschlüsse (§ 120 Abs. 1 AktG) sowie des Gewinnverwen- dungsbeschlusses (§ 174 AktG) begründen. c) Ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) kann den daneben vorgeschriebenen Lage- bericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) grundsätzlich nicht ersetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 227/06 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAktG §§ 120, 174, 175; HGB §§ 264, 267, 289, 315 \n\na) Eine Regelung in der Satzung einer AG, welche uneingeschränkt die Aufstellung \neines Lageberichts vorsieht, derogiert das fakultative Privileg des § 264 Abs. 1 \nSatz 3 HGB. Die faktische Handhabung der Satzung im vorherigen Stadium einer \nVorratsgesellschaft ist kein maßgebliches Kriterium für eine vom objektiven Sinn-\ngehalt abweichende Satzungsauslegung. \n\nb) Das satzungswidrige Fehlen eines Lageberichts, dessen Vorlage in der Einladung \nzur Hauptversammlung irreführend angekündigt worden ist, kann die Anfechtbar-\nkeit der Entlastungsbeschlüsse (§ 120 Abs. 1 AktG) sowie des Gewinnverwen-\ndungsbeschlusses (§ 174 AktG) begründen. \n\nc) Ein Konzernlagebericht (§ 315 HGB) kann den daneben vorgeschriebenen Lage-\n\nbericht (§ 264 Abs. 1 Satz 1 HGB) grundsätzlich nicht ersetzen. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 26. November 2007 - II ZR 227/06 - OLG Nürnberg \n\nLG Nürnberg-Fürth \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß \n\n§ 552 a ZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) \n\nliegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor; die Revision hat \n\nauch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO). \n\n1. Soweit die Parteien darüber streiten, ob die Beklagte gemäß § 14 ihrer \n\nSatzung zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichtet war, ist das keine ver-\n\nallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. § 543 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO; BGHZ 152, 182, 191), sondern eine Frage der Satzungsaus-\n\nlegung, für die neben dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung ggf. ihr sys-\n\ntematischer Bezug zu anderen Satzungsvorschriften oder auch aus den Regis-\n\nterakten ersichtliche Sachzusammenhänge heranzuziehen \n\nsind \n\n(vgl. \n\nBGHZ 123, 347, 350 f.) und von dem Berufungsgericht herangezogen wurden. \n\nAus dem Umstand, dass im Schrifttum vereinzelt eine § 14 aaO entsprechende \n\nSatzungsregelung für \"kleine\" Aktiengesellschaften (§ 267 Abs. 1 HGB) - wie \n\ndie Beklagte - vorgeschlagen wird (so Hölters in: Münchener Vertragshand-\n\nbuch, Bd. 1 Gesellschaftsrecht 6. Aufl. S. 759), obwohl diese der gesetzlichen \n\nVerpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts nicht unterliegen (§ 264 Abs. 1 \n\nSatz 3 HGB), lässt sich eine Typizität der genannten Regelung bei kleinen Akti-\n\nengesellschaften nicht folgern, zumal von anderen Autoren vorgeschlagene \n\nSatzungsregelungen über den Lagebericht den (einschränkenden) Zusatz \"so-\n\nweit gesetzlich vorgeschrieben\" o.ä. enthalten (vgl. Schüppen, Die Satzung der \n\nkleinen AG S. 57 Rdn. 134; Heidel/Terbrack/Lohr, Aktienrecht, 2. Aufl. § 23 \n\nRdn. 59). \n\n3 \n\n2. Im Ergebnis zutreffend meint das Berufungsgericht, dass der Vorstand \n\nder Beklagten gemäß § 14 ihrer Satzung zur Aufstellung eines Lageberichts \n\nund zu dessen Vorlage an den Aufsichtsrat verpflichtet war. § 14 aaO lautet: \n\n\"Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahres-\n\nabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustel-\n\nlen und dem Aufsichtsrat vorzulegen …\". Diese Bestimmung begründet nach \n\nihrem Wortlaut eine entsprechende Verpflichtung in Anlehnung an § 170 Abs. 1 \n\nAktG i.V.m. § 264 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB, ohne indes eine § 264 Abs. 1 \n\nSatz 3 HGB entsprechende Ausnahme für den Fall zu statuieren, dass die Be-\n\nklagte in dem jeweiligen Geschäftsjahr die Merkmale einer \"kleinen Kapitalge-\n\nsellschaft\" i.S. von § 267 Abs. 1, 4 HGB aufweist. Ebenso wenig enthält § 14 \n\naaO lediglich eine - in Anbetracht des § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB überflüssige - \n\nFristenregelung für den Fall des Fehlens der Ausnahmevoraussetzungen ge-\n\nmäß § 264 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 267 Abs. 1 HGB. \n\n4 \n\nGegenteiliges ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - insbe-\n\nsondere nicht daraus, dass die im September 1998 als Vorratsgesellschaft ge-\n\ngründete Beklagte nach ihrem Vortrag auch für die Geschäftsjahre vor ihrer \n\nwirtschaftlichen Neugründung keinen Lagebericht aufgestellt hat, obwohl bereits \n\nihre damalige Satzung in § 10 eine mit dem jetzigen § 14 identische Regelung \n\nenthielt. Zwar können außerhalb der (aktuellen) Satzung liegende Sachzusam-\n\nmenhänge bei ihrer Auslegung u.U. dann berücksichtigt werden, wenn deren \n\nKenntnis bei den Mitgliedern und Organen allgemein vorausgesetzt werden \n\nkann (BGHZ 123, 347, 350 f. m.w.Nachw.). Aus der Handhabung der Satzung \n\nin einer Vorratsgesellschaft lässt sich aber kein entscheidendes Argument für \n\neine vom objektiven Sinngehalt abweichende Auslegung gewinnen, weil die \n\nGründer sich hier für die beschränkten Zwecke der Vorratsgesellschaft inner-\n\nhalb der gesetzlichen Grenzen problemlos über die Satzung hinwegsetzen kön-\n\nnen. Demgegenüber bildet die \"wirtschaftliche Neugründung\" eine Zäsur, in de-\n\nren Rahmen die neuen Gesellschafter - ausgehend vom objektiven Sinngehalt \n\nder bisherigen Satzung - über die für den nunmehrigen Gesellschaftszweck \n\ngewünschten Änderungen (mit Wirkung auch für künftige Aktionäre) zu ent-\n\nscheiden haben. Da im vorliegenden Fall eine Angleichung der streitigen Klau-\n\nsel an das - bereits durch Gesetz vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1682) eingeführ-\n\nte - fakultative Privileg für kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 \n\nSatz 3 HGB weder vor noch nach der wirtschaftlichen Neugründung im Zuge \n\nanderweitiger Satzungsänderungen erfolgt ist, vielmehr der frühere § 10 wort-\n\ngleich in § 14 übernommen wurde, ist objektiv sowie aus der Sicht späterer Ge-\n\nsellschafter (unter Einschluss der Klägerinnen) davon auszugehen, dass die \n\nRegelung über den Lagebericht uneingeschränkt und nicht nur, \"soweit gesetz-\n\nlich vorgeschrieben\" Geltung hat, was durchaus sinnvoll sein kann und größen-\n\nabhängige Differenzierungen in einzelnen Geschäftsjahren (vgl. § 267 Abs. 4 \n\nHGB) vermeidet. Aus dieser Sicht stellt sich der \"Verzicht\" der Beklagten auf \n\neinen Lagebericht auch für die Jahre vor 2002 als satzungswidrig dar. Ein \"sat-\n\nzungsdurchbrechender\" Hauptversammlungsbeschluss (vgl. dazu BGHZ 123, \n\n15, 19 f.) über einen Verzicht auf den Lagebericht ist niemals gefasst oder auch \n\nnur vorgeschlagen (§ 124 Abs. 3 Satz 1 AktG) worden und hätte im Übrigen \n\nauch keine satzungsändernde Dauerwirkung (BGHZ aaO). \n\n5 \n\n3. Im Ergebnis zu Recht sieht das Berufungsgericht in dem satzungswid-\n\nrigen Fehlen eines Lageberichts trotz Ankündigung seiner Vorlage in der Einla-\n\ndung zur Hauptversammlung einen eindeutigen und gravierenden Satzungsver-\n\nstoß des Vorstands der Beklagten, der zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbe-\n\nschlusses (§ 120 AktG) führt (vgl. BGHZ 153, 47, 51). Da für die in der Satzung \n\nvorgeschriebene Rechnungslegung mangels abweichender Bestimmung die \n\ngesetzlichen Vorschriften gelten \n\n(vgl. Sen.Urt. v. 23. September 1991 \n\n- II ZR 189/90, ZIP 1991, 1427 zur \"freiwilligen\" Abschlussprüfung), liegen hier \n\nüberdies auch Verstöße gegen § 175 Abs. 2 AktG sowie gegen § 120 Abs. 3 \n\nSatz 2 AktG vor, welche schon für sich allein geeignet sind, die Anfechtbarkeit \n\ndes Entlastungsbeschlusses zu begründen (vgl. BGHZ 62, 193 f.; OLG Stuttgart \n\nAG 2003, 527, 530; Hüffer, AktG 7. Aufl. § 175 Rdn. 5). \n\n6 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision kann den genannten Verstößen die \n\nfür eine Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses erforderliche \"Relevanz\" \n\n(vgl. dazu BGHZ 149, 158, 164 f.; 160, 385, 391 f.) nicht mit der Begründung \n\nabgesprochen werden, dass die Beklagte einen Konzernlagebericht (§ 315 \n\nHGB) aufgestellt und vorgelegt habe und ein verständiger Durchschnittsaktionär \n\ndiesen als ausreichend für seine Beurteilung der Entlastungsentscheidung an-\n\ngesehen hätte. Denn es geht hier nicht nur um die Vorenthaltung der für eine \n\nEntlastungsentscheidung satzungsgemäß erforderlichen Informationen über \n\ndas abgelaufene Geschäftsjahr, sondern darum, ob dem Vorstand mit Rück-\n\nsicht auf sein satzungswidriges und darüber hinaus irreführendes Verhalten im \n\nVorfeld der Hauptversammlung das in der Entlastung enthaltene Vertrauensvo-\n\ntum zu verweigern war (vgl. BGHZ 153, 47, 50 f.; 160, 385, 390 f.). Insoweit fällt \n\nhier erschwerend ins Gewicht, dass das Fehlen eines Lageberichts in der Ein-\n\nladung zur Hauptversammlung verdeckt wurde, indem dort die Vorlage eines \n\nLageberichts neben einem Konzernlagebericht angekündigt worden ist. Dies \n\nwar durchaus geeignet, unliebsame Nachforschungen von Aktionären zu ver-\n\nhindern, und wurde nicht dadurch ungeschehen gemacht, dass das Fehlen des \n\nLageberichts in der Hauptversammlung auf Nachfrage eines Aktionärs aufge-\n\ndeckt wurde. \n\n7 \n\nb) Im Übrigen liegen aber auch informationsrelevante Verstöße gegen \n\n§ 175 Abs. 2 und § 120 Abs. 3 Satz 2 AktG vor. Ein Konzernlagebericht kann \n\nden daneben vorgeschriebenen (Einzel-)Lagebericht grundsätzlich nicht erset-\n\nzen. Eine Zusammenfassung beider gemäß § 315 Abs. 3, § 298 Abs. 3 HGB ist \n\nhier nicht ersichtlich (vgl. dazu unten 4). \n\n8 \n\nc) Ein zusätzlicher Anfechtungsgrund gemäß § 243 Abs. 1, 4 a.F. i.V.m. \n\n§ 131 Abs. 1, 2 AktG liegt überdies, worauf das Berufungsgericht zutreffend \n\nhinweist, auch noch darin, dass die Aktionäre in der Hauptversammlung vor der \n\nBeschlussfassung unrichtig dahin informiert worden sind, ein Lagebericht sei \n\nnicht erforderlich. \n\n9 \n\n3. Zu Recht hält das Berufungsgericht auch die Entlastung des Aufsichts-\n\nrats für anfechtbar. Er hat unter Verstoß gegen seine allgemeine Überwa-\n\nchungspflicht (§ 111 Abs. 1 AktG) sowie gegen seine spezielle Pflicht zur Prü-\n\nfung der Rechnungslegung (§ 171 Abs. 1 AktG) das Fehlen des satzungsge-\n\nmäß erforderlichen Lageberichts unbeanstandet gelassen und darüber hinaus \n\ndessen Fehlen dadurch verschleiert, dass er in seinem - gemäß § 175 Abs. 2 \n\nSatz 1 AktG zur Einsicht auszulegenden und gemäß § 120 Abs. 3 Satz 1 AktG \n\nder Hauptversammlung vorzulegenden - Prüfbericht (§ 171 Abs. 2 Satz 1 AktG) \n\nerklärt hat, den \"Lagebericht\" geprüft zu haben und seinem Ergebnis beizutre-\n\nten. Für die \"Entlastungsrelevanz\" dieser Pflichtverletzungen gilt Entsprechen-\n\ndes wie für diejenigen des Vorstands (oben 2). Soweit die Revision ein bloßes \n\n\"Versehen\" des Aufsichtsrats behauptet, ändert dies an einer gravierenden \n\nPflichtverletzung nichts (vgl. auch BGHZ 160, 385, 392 f.). \n\n10 \n\n4. Im Ergebnis zu Recht hält das Berufungsgericht auch den Gewinnver-\n\nwendungsbeschluss der Beklagten wegen Fehlens des Lageberichts für an-\n\nfechtbar gemäß § 243 Abs. 1 AktG. Wie sich aus § 14 der Satzung der Beklag-\n\nten sowie aus § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt, ist die Vorlage des Jahresab-\n\nschlusses nebst Lagebericht Voraussetzung für die Beschlussfassung über die \n\nVerwendung des Bilanzgewinns (vgl. MünchKommAktG/Kubis 2. Aufl. § 120 \n\nRdn. 40). Der Lagebericht ist selbständige Informationsquelle neben dem Jah-\n\nresabschluss (Hüffer, AktG 7. Aufl. § 257 Rdn. 6). Während der Jahresab-\n\nschluss als Rechenwerk dem sachverständigen Leser einen Überblick über die \n\nLage des Unternehmens verschaffen soll (vgl. auch § 238 Abs. 1 HGB), soll der \n\nLagebericht (§ 289 HGB) einem sonstigen verständigen Leser anhand einer \n\n\"verbalen Darstellung\" ein entsprechendes Bild unter Einschluss der Risiken \n\nder künftigen Entwicklung vermitteln (vgl. GroßkommHGB/Hommelhoff 4. Aufl. \n\n§ 289 Rdn. 32 bis 35). Der Lagebericht ist damit neben dem Jahresabschluss \n\nGrundlage für die Entscheidung der Aktionäre, ob und wie viel Gewinn ausge-\n\nschüttet oder (wie hier) thesauriert werden soll. Dementsprechend ist das Feh-\n\nlen eines Lageberichts ein \"relevanter\" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mit-\n\nwirkungsrecht der Aktionäre (vgl. BGHZ 160, 385, 392). \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es dabei nicht entscheidend \n\ndarauf an, ob und inwieweit der Konzernlagebericht (§ 315 HGB) der Beklagten \n\nentsprechende Informationen enthält. Das Gesetz gestattet einem Mutterunter-\n\nnehmen (wie der Beklagten) nicht den beliebigen Verzicht auf einen der beiden \n\nBerichte (vgl. Hommelhoff aaO Rdn. 64), sondern nur eine \"Zusammenfassung\" \n\ndes Konzernlageberichts mit dem Lagebericht (§§ 315 Abs. 3, 298 Abs. 3 \n\nHGB), soweit die Inhalte übereinstimmen, wobei aber dann beide auch gemein-\n\nsam offengelegt werden müssen \n\n(§ 298 Abs. 3 Satz 2 HGB; vgl. \n\nMünchKommHGB/Fülbier/Pellens § 315 Rdn. 41 f.). Auf die Zusammenlegung \n\nmuss ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. GroßkommHGB/Kindler aaO \n\n§ 315 Rdn. 28). Ohne solchen Hinweis ist es einem Aktionär nicht zuzumuten, \n\nNachforschungen darüber anzustellen, ob die in einen Lagebericht gehörenden \n\nInformationen sich in anderen Unterlagen finden. Der erst in der Hauptver-\n\nsammlung erteilte Hinweis auf den Konzernlagebericht (BU 6) kam in Anbe-\n\ntracht des § 175 Abs. 2 AktG zu spät. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-\n\nden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 30.09.2004 - 1 HK O 8879/03 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 12 U 3800/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/ii-zr-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":6},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 298","ref_norm":"298","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/ii-zr-227-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:58:12.292427+00:00"}}