{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_226-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-16","aktenzeichen":"II ZR 226/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 226/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Juli 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom \n\n5. September 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 1.197.764,12 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n1. Das angefochtene Urteil beruht auf einer entscheidungserheblichen \n\nVerletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, soweit die auf Insolvenzverschleppung \n\n(§ 130 a Abs. 3 Satz 1, § 177 a HGB) gestützte Forderung des Klägers in Höhe \n\nvon 1.197.764,12 € gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen wurde. \n\na) Der Kläger hat - wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht bean-\n\nstandet - zum Nachweis einer Überschuldung der Insolvenzschuldnerin nicht \n\nschlicht die Handelsbilanz vorgelegt, sondern zu ihr in der gebotenen Form er-\n\nläuternd Stellung genommen und deutlich gemacht, dass deren Wertansätze für \n\ndie insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung korrigiert werden müssen. Da-\n\nnach besteht eine Überschuldung in Höhe von mindestens 6 Mio. DM. Dieses \n\nsubstantiierte entscheidungserhebliche und durch Einholung eines Sachver-\n\nständigengutachtens unter Beweis gestellte Vorbringen hat das Berufungsge-\n\nricht verfahrensfehlerhaft nicht zur Kenntnis genommen. Die Zurückverweisung \n\nist notwendig, um die beantragte Beweiserhebung durchführen zu können. \n\n3 \n\nb) Der Gehörsverstoß ist nicht mangels Entscheidungserheblichkeit un-\n\nschädlich. Denn die zweite von dem Berufungsgericht für seine Entscheidung \n\ngegebene Begründung ist rechtsfehlerhaft. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht \n\nvon einem fehlenden Verschulden des Beklagten zu 1 ausgegangen, sofern er \n\nnach Eintritt der Insolvenz tatsächlich zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin \n\nZahlungen geleistet haben sollte. Zwar verletzt ein organschaftlicher Vertreter \n\nseine Insolvenzantragspflicht nicht schuldhaft, wenn er den Rat eines unabhän-\n\ngigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers einholt, diesen über sämtliche für die \n\nBeurteilung erheblichen Umstände ordnungsgemäß informiert und nach eigener \n\nPlausibilitätskontrolle entsprechend dem Inhalt der ihm erteilten Antwort von der \n\nStellung eines Insolvenzantrags absieht (Sen.Urt. v. 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, \n\nZIP 2007, 1265 Tz. 15 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht ein-\n\nmal vorgetragen, geschweige denn festgestellt, weil dem um Rat ersuchten Klä-\n\nger nach dem Inhalt der Urteilsgründe keine näheren \"Details\" über die Vermö-\n\ngenslage der Insolvenzschuldnerin mitgeteilt wurden. Sollte sich der Vortrag \n\ndes Klägers - seine Richtigkeit hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht \n\ngeprüft - als zutreffend erweisen, dass er nur zu einer bestimmten Forderung \n\num Rat gefragt worden ist, die Insolvenzreife der Schuldnerin aber gar nicht \n\nGegenstand der Anfrage war, als zutreffend erwiesen, kann erst recht nicht von \n\neinem fehlenden Verschulden ausgegangen werden. \n\n4 \n\n2. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht erneut \n\nzu prüfen haben, ob dem Kläger gegen den Beklagten zu 1 wegen der an die \n\nRodewald GmbH bewirkten Zahlung gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG ein Scha-\n\ndensersatzanspruch in Höhe von 787.900,79 € (1.541.000,00 DM) zusteht. \n\n5 \n\nKann - wovon das Berufungsgericht bisher ausgeht - nicht festgestellt \n\nwerden, ob eine Forderung der Rodewald GmbH gegen die Insolvenzschuldne-\n\nrin bestand, kann das Urteil mit der bisherigen Begründung nicht bestehen blei-\n\nben. Denn die GmbH trifft - was das Berufungsgericht erkannt hat - im Scha-\n\ndensersatzprozess gegen ihren Geschäftsführer die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast nur dafür, dass und inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers \n\nin dessen Pflichtenkreis ein Schaden erwachsen ist. Hingegen hat der Ge-\n\nschäftsführer darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er seinen \n\nSorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 1 GmbH nachgekommen ist oder ihn kein \n\nVerschulden trifft, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativ-\n\nverhalten eingetreten wäre (BGHZ 152, 280, 284). Darum ist es Sache des Be-\n\nklagten, den Vorwurf, auf eine tatsächlich nicht bestehende Rechnung Zahlung \n\ngeleistet zu haben, zu entkräften. \n\n6 \n\n3. Sofern gegen den Beklagten zu 1 Ansprüche aus § 130a Abs. 3, \n\n§ 177a HGB bzw. § 43 GmbHG begründet sein sollten, kommt auch eine Haf-\n\ntung der Beklagten zu 2 bis 5 aus § 826 BGB in Betracht, weil sie möglicher- \n\nweise an dem Versuch des Beklagten zu 1, das pfändbare Vermögen der Insol-\n\nvenzschuldnerin dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, mitgewirkt haben (vgl. \n\nBGHZ 130, 314, 331). \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Gehrlein Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wuppertal, Entscheidung vom 25.02.2005 - 2 O 284/00 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.09.2006 - I-4 U 68/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-226-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 177a","ref_norm":"177a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-16/ii-zr-226-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_226-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:53:17.442676+00:00"}}