{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_222-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-07-09","aktenzeichen":"II ZR 222/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"GmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 362 Die grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit zurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) hindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger o- der erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen Beweismaßes.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 222/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 19 Abs. 1; BGB § 362 \n\nDie grundsätzliche Beweislast des GmbH-Gesellschafters für die - auch längere Zeit \n\nzurückliegende - Einzahlung der Stammeinlage (§ 19 Abs. 1 GmbHG, § 362 BGB) \n\nhindert den Tatrichter nicht, den entsprechenden Nachweis aufgrund unstreitiger o-\n\nder erwiesener Indiztatsachen als geführt anzusehen. Insoweit handelt es sich um \n\neine tatrichterlicher Beurteilung unterliegende Frage des im Einzelfall erforderlichen \n\nBeweismaßes. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige \n\nFälle als Grund für die Zulassung der Revision angegebene \"Frage des Umfan-\n\nges der sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters\" bei primärer Be-\n\nweislast der Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1 \n\nGmbHG, 362 BGB) ist keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. \n\nMusielak/Ball, ZPO 5. Aufl. § 543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das \n\nBerufungsgericht selbst ausführt, \"von den Umständen des Einzelfalles ab\". Im \n\nÜbrigen ist die genannte Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin \n\nnicht entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aus-\n\nsicht auf Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 \n\n- II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR \n\n137/02, ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer Ein-\n\nlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende Ge-\n\nsellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht ist. \n\nDas gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der behaupte-\n\nten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den nunmehri-\n\ngen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist aber \n\ndie hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die mehr \n\noder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern \n\nist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02, \n\nDStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher Be-\n\nurteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung weit-\n\ngehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den \n\neiner Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer \n\nGesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt an-\n\nzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.) \n\nund auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht ge-\n\ngenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner nicht \n\nseinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 - XI ZR \n\n193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. \n\n3 \n\n2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung fest, der Be-\n\nklagte habe \"eine Vielzahl von Umständen dargelegt, die den Schluss auf die \n\nErfüllung der Stammeinlagenverpflichtung durch die früheren Gesellschafter der \n\nSchuldnerin zulassen\". Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte \n\nhat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung und schon vorher in \n\neinem Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsge-\n\nricht als Hilfstatsachen (Indizien) herangezogenen Umstände, nämlich die in \n\nnotariellen Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über \n\ndie Einzahlung der Stammeinlagen auf das ursprüngliche und das im November \n\n1985 erhöhte Kapital sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einla-\n\ngen in der vorgelegten Bilanz und weiteren Geschäftsunterlagen, sind als sol-\n\nche unstreitig. Lassen sie, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und \n\nim Einzelnen ausführt, den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der \n\nentsprechende Hauptbeweis der Zahlung geführt. Dann kommt es nicht darauf \n\nan, ob der Beklagte mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für das Ge-\n\ngenteil die Haupttatsache der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat. \n\nEbenso wenig brauchte das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion - unter diesen Umständen noch zusätzlich die allein von dem Beklagten \n\nbenannten Zeugen zu vernehmen. \n\n4 \n\n3. Die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdi-\n\ngung der vorliegenden Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht \n\ninsbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaf-\n\ntern zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im vorlie-\n\ngenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten \n\ndie Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl \n\nsie damals eine erhebliche Kapitalerhöhung \n\n(von 60.000,00 DM auf \n\n180.000,00 DM) mit sofortiger Einzahlung des gesamten Erhöhungsbetrages \n\nfür erforderlich hielten, wie aus dem vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss \n\nersichtlich. Das Fehlen unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.ä.) \n\nist in Anbetracht der im vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungs-\n\nfrist (§ 257 Abs. 4 HGB) kein gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht \n\nzutreffend ausführt. Dass der Beklagte im Jahr 1994 - neun Jahre nach der be-\n\nhaupteten Zahlung, aber vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist - Gesellschafter der \n\nSchuldnerin wurde, rechtfertigt - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die \n\nHypothese, dass er sich von dem Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte \n\ngeben lassen und noch in deren Besitz wäre, wenn die Einlagen eingezahlt ge-\n\nwesen wären. Denn die Einzahlungsbelege waren (bis zum Ablauf der Aufbe-\n\nwahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren und konnten dort eingese-\n\nhen werden, im Übrigen war der Beklagte zu solchen Nachforschungen nicht \n\nverpflichtet, sondern durfte auf die in dem Anteilskaufvertrag enthaltene Zusi-\n\ncherung der Volleinzahlung der Einlagen vertrauen. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nRiBGH Dr. Strohn kann wegen \nUrlaubs nicht unterschreiben. \n\nGoette \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt \n\nworden. \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 09.02.2006 - 2 O 59/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.09.2006 - 6 U 29/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-222-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-09/ii-zr-222-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:14.543502+00:00"}}