{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_217-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"II ZR 217/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 217/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. August 2006 aufge-\n\nhoben und das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln \n\nvom 28. Juli 2005 abgeändert. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.371,30 € nebst \n\n6 % Zinsen seit dem 1. Januar 2000 zu zahlen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten \n\nInsolvenzverfahren über das Vermögen der K. Verlagsgesellschaft \n\nmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter \n\n(Vertriebsleiter) für die Schuldnerin tätig; deren Gesellschafter waren bis De-\n\nzember 1999 die Eheleute L. und D. K. sowie die B. \n\n B.V. (nachfolgend B. B.V.). Diese beschlossen \n\nin Teil A der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 eine Kapitalerhöhung \n\num 68.400,00 DM auf 1.402.000,00 DM. Die Inferenten hatten neben den zu \n\nübernehmenden Stammeinlagen ein Aufgeld von 2.000,00 DM pro 100,00 DM \n\nNennbetrag - jedoch abzüglich des jeweiligen Nennwerts des Geschäftsanteils - \n\nzu zahlen. Zur Übernahme wurden mit folgenden Stammeinlagen zugelassen: \n\nDie B. B.V. mit 19.400,00 DM, P. F. mit 28.000,00 DM, D. \n\nS. mit 7.000,00 DM und der Beklagte mit 14.000,00 DM. Während die \n\nB. B.V. den Gesamtbetrag von Einlage und Aufgeld von 388.000,00 DM \n\nsofort in voller Höhe zu leisten hatte, mussten die drei neuen Gesellschafter \n\n- jeweils Angestellte der Schuldnerin - außer dem vollen Nennbetrag ihres An-\n\nteils nur einen Teilbetrag von circa 21 % des jeweiligen Aufgeldes sofort zahlen. \n\nDementsprechend hatte der Beklagte auf den von ihm zu leistenden Gesamtbe-\n\ntrag von 280.000,00 DM den Nennbetrag seines Anteils von 14.000,00 DM und \n\neinen Teil des Aufgeldes von 56.000,00 DM sofort zu zahlen. \n\n2 \n\nHinsichtlich des restlichen Aufgeldes war für die drei neuen Gesellschaf-\n\nter jeweils Folgendes bestimmt: \n\n\"Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von … DM ist zu \nzahlen, sobald die Geschäftsführung der \"K. Verlagsge-\nsellschaft mbH\" nach einem entsprechenden Gesellschafterbe-\nschluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei \nes, dass der Betrag in voller Höhe, sei es dass dieser in Höhe von \nTeilbeträgen eingefordert wird. \n\nDer jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage \nder Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils \nam Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeit-\npunkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils eingeforder-\nten Betrages.\" \n\n3 \n\nSodann schloss die Gesellschaft in Teil B derselben Urkunde mit den zur \n\nÜbernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen Gesellschaftern entspre-\n\nchende Übernahmeverträge; hinsichtlich des Beklagten heißt es: \n\n\"Die Gesellschaft lässt zu \n\n … \n\n4 \n\n5 \n\n3. Herrn L. Bi. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage \nvon 14.000 DM; Herr L. Bi. übernimmt diese Stammein-\nlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Beträge, die \ngemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu ent-\nrichten sind.\" \n\nDer Beklagte \n\nleistete den vertragsgemäß \n\nfälligen Betrag von \n\n70.000,00 DM. Die Kapitalerhöhung wurde - einschließlich der in der notariellen \n\nUrkunde vom 15. Dezember 1999 außerdem vereinbarten Änderungen des Ge-\n\nsellschaftsvertrages - am 8. Februar 2000 in das Handelsregister eingetragen. \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten nach einer vergeblichen Zahlungsauf-\n\nforderung vom 10. Dezember 2004 mit der Klage auf Leistung des restlichen \n\nAufgeldes in Höhe von 107.371,33 € (= 210.000,00 DM) in Anspruch. Nach den \n\nBesprechungen der an der notariellen Vereinbarung beteiligten Personen soll-\n\nten - unstreitig - die von den Inferenten anlässlich der Kapitalerhöhung jeweils \n\ngeschuldeten Gesamtbeträge dem Wert der von ihnen übernommenen Ge-\n\nschäftsanteile entsprechen; von Seiten des Geschäftsführers K. war \n\nihnen zudem ein Börsengang der Schuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht \n\ngestellt worden. Der Beklagte hat im Prozess die Anfechtung der Anteilsüber-\n\nnahme mit der Behauptung erklärt, die Geschäftsanteile hätten schon zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsabschlusses einen weitaus geringeren als den dort zugrunde \n\ngelegten Wert gehabt; auch seien die der Vereinbarung zugrunde gelegten Jah-\n\nresabschlüsse unrichtig gewesen. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der - von dem Senat zugelasse-\n\nnen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt unter Aufhebung bzw. \n\nAbänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen zur antragsgemäßen Verur-\n\nteilung des Beklagten. \n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten aus dem im Zuge der Kapitalerhö-\n\nhung vom 15. Dezember 1999 vereinbarten Übernahmevertrag einen fälligen \n\nAnspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes in Höhe von 107.371,30 € \n\nnebst Zinsen. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Auffas-\n\nsung ausgeführt: \n\nDer Anspruch auf Leistung des restlichen Aufgeldes sei nicht fällig, weil \n\nder nach der notariellen Vereinbarung für die Einforderung notwendige Gesell-\n\nschafterbeschluss nicht vorliege und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch \n\nnicht ersetzt werden könne. Von dem vertraglich vorgesehenen Beschlusser-\n\nfordernis gemäß § 46 Abs. 2 GmbHG könne während des Insolvenzverfahrens \n\nnur bezüglich der - hier allerdings bereits erfüllten - Stammeinlageforderungen \n\nselbst, nicht jedoch hinsichtlich des lediglich als schuldrechtliche, nicht statuta-\n\nrische Nebenleistung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG vereinbarten Agio abgesehen \n\nwerden. Die Weigerung der betroffenen Gesellschafter zur Herbeiführung eines \n\nentsprechenden Beschlusses sei auch nicht treuwidrig, zumal der erworbene \n\nGeschäftsanteil entgegen der übereinstimmenden Annahme der Gesellschafter \n\nbereits bei Abschluss des Übernahmevertrages tatsächlich nicht werthaltig ge-\n\nwesen sei. \n\n11 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n12 \n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten aus der in der notariellen Urkunde \n\nvom 15. Dezember 1999 getroffenen Aufgeldvereinbarung, die als Nebenleis-\n\ntungsabrede im Sinne von § 3 Abs. 2 GmbHG durch Aufnahme in den sat-\n\nzungsändernden Kapitalerhöhungsbeschluss und die Übernahmeerklärung mit \n\nder Eintragung im Handelsregister statutarisch verbindlich geworden ist, einen \n\nAnspruch auf Zahlung des restlichen Aufgeldes von 107.371,30 €, der aufgrund \n\nder Anforderung des Klägers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch \n\nohne vorherigen Gesellschafterbeschluss fällig geworden ist. \n\n13 \n\n1. a) Das Aufgeld (Agio), das der Beklagte hier als Erwerber von GmbH-\n\nAnteilen über deren Nennwert hinaus an die Schuldnerin zu erbringen hatte, \n\nwar zwar - wovon das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgeht - anders \n\nals im Aktienrecht (vgl. dort § 54 Abs. 1 AktG) nicht Teil der gläubigerschützen-\n\nden Einlagenaufbringungspflicht (vgl. dazu eingehend: Priester, FS Marcus \n\nLutter, 617, 632 ff.). Gleichwohl sind derartige Abreden über ein als Nebenleis-\n\ntung zu erbringendes Agio sowohl in statutarischer Form gemäß § 3 Abs. 2 \n\nGmbHG bzw. aufgrund formwirksamen Kapitalerhöhungsbeschlusses als auch \n\nohne statutarische Grundlage durch rein schuldrechtlich wirkende Vereinbarung \n\nzulässig (vgl. BayObLG, ZIP 2002, 1484; dazu Hermanns, ZIP 2003, 788 ff.; \n\nWagner, DB 2004, 293) und dann auch rechtlich verbindlich. Eine derartige \n\nnoch ausstehende Restaufgeldverbindlichkeit kann in beiden Gestaltungsfor-\n\nmen in der Insolvenz der Gesellschaft als zur Insolvenzmasse der GmbH im \n\nSinne des § 35 InsO zählendes Vermögen, sofern es - wie hier - zur Befriedi-\n\ngung der Gläubiger benötigt wird, vom Insolvenzverwalter eingefordert werden. \n\n14 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen hat sich hier der Beklagte \n\n- wie auch die anderen zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelasse-\n\nnen Mitgesellschafter - anlässlich der Kapitalerhöhung vom 15. Dezember 1999 \n\nstatutarisch bindend gegenüber der Schuldnerin zur Leistung eines Aufgeldes \n\nverpflichtet. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanzen, die Agioabrede sei \n\nvon den Beteiligten \"nicht in der Satzung der Insolvenzschuldnerin verankert\" \n\nworden, ist offensichtlich rechtsirrig; Gleiches gilt für die vom Beklagten nun-\n\nmehr in der Revisionserwiderung vertretene Ansicht, das Restagio sei als eine \n\nvon der Kapitalerhöhung \"losgelöste\" bedingte Nachschusspflicht zu behandeln. \n\n15 \n\nAusweislich der notariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 wurde das \n\nvon dem Beklagten und den anderen Inferenten neben der Einlage zu erbrin-\n\ngende Aufgeld als sog. korporatives Agio in den satzungsändernden (vgl. § 3 \n\nAbs. 1 Nr. 3 GmbHG) Kapitalerhöhungsbeschluss und daneben auch in die \n\nÜbernahmeerklärung aufgenommen (vgl. §§ 55, 53, 54 GmbHG); auf der \n\nGrundlage dieser notariellen Urkunde, die darüber hinaus auch weitergehende \n\nSatzungsänderungen enthielt, wurde die Kapitalerhöhung im Februar 2000 in \n\ndas Handelsregister eingetragen und damit - auch in Bezug auf die korporativen \n\nNebenleistungspflichten - verbindlich (vgl. Priester aaO S. 633; ders. in Scholz, \n\nGmbHG 9. Aufl. § 55 Rdn. 27, 83; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG \n\n18. Aufl. § 55 Rdn. 10, 13, 33). Soweit es um die der Anmeldung der Kapitaler-\n\nhöhung beizufügende vollständige Neufassung des Satzungswortlauts (§ 54 \n\nAbs. 1 Satz 2 GmbHG) geht, war neben dem eigentlichen Kapitalerhöhungsbe-\n\nschluss ein zusätzlicher Beschluss über die redaktionelle Anpassung des Ge-\n\nsellschaftsvertrages an die beschlossene Erhöhung nicht erforderlich (vgl. dazu \n\nPriester in Scholz aaO § 55 Rdn. 36 m.w.Nachw.); etwaige Mängel in Bezug auf \n\ndiese der Anmeldung beizufügenden Urkunden nach § 55 Abs. 1 Satz 2 \n\nGmbHG hätten auf die Wirksamkeit der Eintragung keinen Einfluss (Zöllner in \n\nBaumbach/Hueck aaO § 55 Rdn. 43; § 57 Rdn. 7). \n\n16 \n\n2. Die statutarisch verbindliche Resteinlageschuld des Beklagten gegen-\n\nüber der Schuldnerin wurde - entgegen der Ansicht der vorinstanzlichen Gerich-\n\nte - mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der Anforderung durch den \n\nKläger als Insolvenzverwalter fällig, ohne dass es zuvor noch eines entspre-\n\nchenden Gesellschafterbeschlusses - wie in der notariellen Vereinbarung vom \n\n15. Dezember 1999 an sich vorgesehen - bedurft hätte. \n\n17 \n\na) Allerdings entscheidet die Gesellschafterversammlung - auch ohne \n\ndahingehende vertragliche Vereinbarung - grundsätzlich nach § 46 Nr. 2 \n\nGmbHG über die Einforderung von Geldeinlagen; nach zutreffender Ansicht gilt \n\ndies nicht nur für die Stammeinlage selbst, sondern auch für ein darüber hinaus \n\nzu leistendes Aufgeld (Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 46 Rdn. 51; Hüffer \n\nin Großkomm.z.GmbHG § 46 Rdn. 30). \n\n18 \n\nb) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfällt jedoch für den In-\n\nsolvenzverwalter bei der Einforderung ausstehender Einlageforderungen die \n\nNotwendigkeit der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 \n\nNr. 2 GmbHG (RGZ 76, 434, 438 f.; Scholz/K. Schmidt aaO § 46 Rdn. 53; \n\nHüffer aaO § 46 Rdn. 30; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 63 Rdn. 85). \n\nDenn mit der Verfahrenseröffnung geht das Recht, die zur Insolvenzmasse der \n\nGmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf den \n\nInsolvenzverwalter über; mit dem Wegfall der bisherigen Rechtszuständigkeit \n\nentfällt auch die Kompetenz der Gesellschafterversammlung. Sobald die Liqui-\n\ndität für die Gläubigerbefriedigung im Rahmen des Insolvenzverfahrens zur Ver-\n\nfügung stehen muss, ist der Zufluss des Eigenkapitals nicht mehr Gegenstand \n\ndes unternehmerischen Ermessens. Dementsprechend ist der Insolvenzverwal-\n\nter an gesetzliche oder satzungsrechtliche Einschränkungen, die Art oder Zeit-\n\npunkt der Geltendmachung der Ansprüche betreffen und ihre Durchsetzung \n\nerschweren, nicht gebunden. \n\n19 \n\nDiese Grundsätze sind im Stadium des eröffneten Insolvenzverfahrens \n\nauf das Agio in der vorliegenden Ausgestaltung als statutarische Nebenleis-\n\ntungspflicht auch dann übertragbar, wenn - wie das Oberlandesgericht gemeint \n\nhat - das Agio zumindest im Grundsatz nicht in erster Linie dem alleinigen \n\nGläubigerschutz dient, sondern im Interesse der Gesellschaft liegt. Denn das \n\nAgio verliert seine primäre Funktion als in die freie Kapitalrücklage einstellba-\n\nres, nicht gebundenes Eigenkapital jedenfalls dann, wenn die Gesellschaft - wie \n\nhier - in die Insolvenz geraten ist. Dementsprechend entfällt in dieser Situation \n\nauch hinsichtlich des Agio die Notwendigkeit eines Einforderungsbeschlusses \n\nder Gesellschafterversammlung aufgrund des § 46 Nr. 2 GmbHG oder - wie \n\nhier - einer entsprechenden statutarischen Vereinbarung. \n\n20 \n\nDanach war die zunächst vertraglich gestundete Restagioforderung der \n\nGesellschaft aufgrund der durch den Kläger als Insolvenzverwalter ausgespro-\n\nchenen Anforderung fällig. \n\n21 \n\n3. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Aufgeldes ist nicht \n\ndurch die im Prozess ausgesprochene Anfechtung der Übernahmeerklärung \n\nvom 15. Dezember 1999 entfallen. \n\n22 \n\na) Die statutarische Vereinbarung des Agio ist zumindest nach ihrem \n\nVerbindlichwerden durch Eintragung der Kapitalerhöhung - wie hier - nicht mehr \n\nnach den Regeln des BGB in Bezug auf etwaige Mängel der Übernahmeerklä-\n\nrung mit Erfolg zu beseitigen. Das gilt aus Gründen des Gläubigerschutzes so-\n\nwohl für die Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums oder arglis-\n\ntiger Täuschung (§§ 119, 123 BGB) als auch für andere Willensmängel, wie \n\netwa Scheinerklärungen (vgl. insbesondere RGZ 82, 376, 377 ff.; Scholz/ \n\nPriester aaO § 57 Rdn. 50; Hachenburg/Ulmer aaO § 57 Rdn. 48 - je \n\nm.w.Nachw.). \n\n23 \n\nb) Daher kommt es auf die diesbezüglichen Beweisantritte des Beklagten \n\n(Vernehmung seiner Mitinferenten) zu den Besprechungen bzw. Zusagen des \n\nGeschäftsführers der Beklagten im Zusammenhang mit dem Kapitalerhöhungs-\n\nbeschluss - die im Übrigen von dem Mitinferenten S. im Parallelverfahren \n\n(II ZR 216/06) teilweise erheblich abweichend von dem Beklagtenvorbringen \n\nvorgetragen worden sind - aus Rechtsgründen nicht an. \n\n24 \n\n4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus der vertraglichen Abmachung in der \n\nnotariellen Urkunde vom 15. Dezember 1999 (A. 4 c Abs. 4), wonach der je-\n\nweils offene Betrag bereits ab 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit \n\n6 % jährlich zu verzinsen ist. \n\n25 \n\nIII. Da die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sachverhältnisses \n\nzur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat unter Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils in der Sache selbst durch antragsgemäße Verurteilung des Beklag-\n\nten zu entscheiden (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO). \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 22 O 720/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2006 - 18 U 175/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-217-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-217-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_217-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:56.653710+00:00"}}