{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_210-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-06-02","aktenzeichen":"II ZR 210/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 2. Juni 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG § 13 (Fassung vom 9. September 1998) Treten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinte- ressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageent- scheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 210/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n2. Juni 2008 \nRöder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3; VerkProspG § 13 (Fassung vom \n\n9. September 1998) \n\nTreten organschaftliche Vertreter einer kapitalsuchenden Gesellschaft Anlageinte-\n\nressenten persönlich mit dem Anspruch gegenüber, sie über die für eine Anlageent-\n\nscheidung wesentlichen Umstände zu informieren, so haften sie für die Unrichtigkeit \n\noder Unvollständigkeit ihrer Angaben nach den Grundsätzen des Verschuldens bei \n\nVertragsschluss (c.i.c.). \n\nBGH, Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 210/06 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette, \n\ndie Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts vom 3. August 2006 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\n2. Auf die Revision der Klägerin zu 6 wird das Urteil des \n\n16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. August 2006 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zweitinstanzlich \n\nerweiterte Klage der Klägerin zu 6 abgewiesen worden ist, und \n\ninsoweit erkannt: \n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die \n\nKlägerin zu 6 weitere 398.870,81 € zu zahlen, nebst Zinsen in \n\nHöhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n12. Juni 2003, Zug um Zug gegen Übertragung von 88.636 \n\nStammaktien der S. AG. \n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in sämtli-\n\nchen Rechtszügen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz u.a. aus Pros-\n\npekthaftung. \n\nDie beiden Beklagten waren die alleinigen Vorstände der S. \n\n AG (im Folgenden: S-AG) und an ihrem Aktienkapital mit je 1 % beteiligt. \n\nDie S-AG hatte am 19. Juli 2000 die Vollbanklizenz erhalten und betrieb - nach \n\nAufnahme ihres operativen Geschäfts am 21. September 2000 - den Handel mit \n\nWertpapieren über das Internet (Internet-Brokerage) gegen eine volumen-\n\nunabhängige Festgebühr (flat-fee) von 9,95 € pro Transaktion, wobei sie einen \n\nGewinn von knapp 3 € pro Transaktion kalkulierte. Am 16. August 2000 be-\n\nschloss ihre Hauptversammlung eine Kapitalerhöhung um 12 Mio. DM auf \n\n70 Mio. DM durch Zeichnung der neuen Aktien bis zum 31. Oktober 2000. \n\nZwecks Einwerbung des Kapitalerhöhungsbetrages hielten die Beklagten am \n\n24. Oktober 2000 in den Räumen einer Anwaltskanzlei eine Präsentationsver-\n\nanstaltung ab, zu der eine von ihnen eingeschaltete So. AG finanzkräftige, den \n\nBeklagten bis dahin unbekannte Investoren eingeladen hatte. Zu den gelade-\n\nnen Personen, die sich bei der Präsentation zum Teil untereinander oder durch \n\nMitarbeiter vertreten ließen, gehörten u.a. die Kläger zu 1 bis 5 sowie der inzwi-\n\nschen verstorbene Ehemann der Klägerin zu 6. Bei der Präsentation lag zur \n\nMitnahme für die Investoren eine von den Beklagten unterzeichnete \"Equity-\n\nStory der S-AG\" mit Datum vom \"Oktober 2000\" bereit. Sie umfasste auf insge-\n\nsamt 24 zum Teil mehrfarbigen Druckseiten eine knappe Unternehmensdarstel-\n\nlung, ergänzt durch etliche Schaubilder und Tabellen, und war von den Beklag-\n\nten bereits bei einer anderen (erfolgreichen) Präsentation gegenüber einem \n\nHamburger Bankhaus im August 2000 verwendet worden. Die darin enthalte-\n\nnen Daten waren am 24. Oktober 2000 zum Teil überholt. So wies die sog. \"Vi-\n\nability\"-Studie noch Einnahmen von 14,95 € (statt 9,95 €) pro Transaktion aus. \n\nDas prognostizierte \"Cash-Flow-Development\" basierte auf Zahlen vom Mai \n\n2000. Nicht erwähnt waren darin Kosten für Werbung von 20 Mio. DM, deren \n\nAusgabe bis Ende 2000 geplant war. \n\n3 \n\nBis zum Beginn der Präsentation hatten die geladenen Investoren wegen \n\nverspäteten Eintreffens des Beklagten zu 1 30 bis 40 Minuten Zeit, die \"Equity-\n\nStory\" einzusehen. Bei der anschließenden Veranstaltung, die etwa drei Stun-\n\nden dauerte, stellten die Beklagten die S-AG per Computerpräsentation vor und \n\nerläuterten einen mittels Beamer an die Wand projizierten Businessplan vom \n\n23. Oktober 2000, der u.a. prognostizierte Einnahmen und Ausgaben sowie \n\neine Liquiditätsvorausschau enthielt und den Veranstaltungsteilnehmern - nach \n\nBeklagtenvortrag aus Geheimhaltungsgründen - nicht ausgehändigt wurde. Un-\n\nstreitig bezeichneten die Beklagten die S-AG im Verlauf der Präsentation wie-\n\nderholt als \"voll durchfinanziert\" bis zum Erreichen der Gewinnzone (\"break-\n\neven\"). Sie bezifferten dabei das Eigenkapital der S-AG mit 58 Mio. DM zuzüg-\n\nlich des einzuwerbenden Kapitalerhöhungsbetrages von 12 Mio. DM und wie-\n\nsen darauf hin, dass eine bis zum Jahresende 2000 durchzuführende Werbe-\n\nkampagne für 20 Mio. DM bereits in Auftrag gegeben sei. Weiter wurde die \n\nMöglichkeit erörtert, das gesamte Unternehmen noch im Jahr 2000 zu verkau-\n\nfen (\"trade sale\"). Am Tag nach der Präsentation erwarben die Kläger zu 1 bis 4 \n\nje 42.614 Aktien zum Ausgabebetrag von je 191.763,00 €, der Kläger zu 5 \n\n250.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 1.125.000,00 € und der Rechtsvorgän-\n\nger der Klägerin zu 6 100.000 Aktien zum Ausgabebetrag von 450.000,00 €. \n\n4 \n\nUnter dem 17. Januar 2001 lud die S-AG zu einer Hauptversammlung \n\nwegen angeblich \"planmäßigen\" weiteren Kapitalbedarfs. In der außerordentli-\n\nchen Hauptversammlung vom 22. Februar 2001 wurde wegen dringenden Fi-\n\nnanzierungsbedarfs eine Kapitalerhöhung um 5 Mio. € beschlossen, deren \n\nDurchführung jedoch unterblieb. Mit Schreiben vom 27. März 2001 zeigten die \n\nBeklagten den Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals an (§ 92 \n\nAbs. 1 AktG) und forderten die Aktionäre auf, durch den Erwerb weiterer Aktien \n\nim Wert von insgesamt 10 Mio. DM die Liquiditätslage der S-AG zu entspannen, \n\num den Fortbestand der Bank zu sichern. Am 12. April 2001 zog die D. \n\n AG ihre Offerte zum Erwerb der S-AG für 21 Mio. € mit der Begründung \n\nzurück, dass die S-AG nur 4.102 aktive Kunden habe und sie illiquide sowie \n\nüberschuldet sei. Am 20. April 2001 ordnete das Bundesaufsichtsamt für das \n\nKreditwesen die Schließung der S-AG für den Kundenverkehr an und beantrag-\n\nte am 7. Mai 2001 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 46 b KWG), das \n\nam 22. Mai 2001 eröffnet wurde und zum Verkauf des Unternehmens der S-AG \n\nan eine Investmentbank führte. \n\n5 \n\nMit ihrer Klage verlangen die Kläger von den Beklagten Schadensersatz \n\nfür die von ihnen investierten Kapitalbeträge, wobei die Klägerin zu 6 in erster \n\nInstanz nur einen Teilbetrag von 51.129,19 € (100.000,00 DM) geltend gemacht \n\nhat. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\nden Klagen der Kläger zu 1 bis 5 in voller Höhe und der Klage der Klägerin zu 6 \n\nin ursprünglicher Höhe entsprochen; die zweitinstanzlich um 398.870,81 € er-\n\nhöhte Klage der Klägerin zu 6 hat es abgewiesen. Mit ihren - von dem Beru-\n\nfungsgericht unbeschränkt zugelassenen - Revisionen erstreben die Beklagten \n\nund die Klägerin zu 6 die Beseitigung ihrer jeweiligen Beschwer. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision der Klägerin \n\nzu 6 führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten in Höhe der erweiter-\n\nten Klage. \n\nI. Das Berufungsgericht hält Ansprüche der Kläger aus Prospekthaftung \n\nder Beklagten i.e.S. für gegeben, weil die Beklagten die zum Teil veralteten An-\n\ngaben in der - als \"Prospekt\" anzusehenden - \"Equity-Story\" entgegen ihrer \n\nProspektberichtigungspflicht (vgl. BGHZ 71, 284, 291; 123, 106, 110) bei der \n\nPräsentation vom 24. Oktober 2000 nicht richtig gestellt, sondern - im Gegen-\n\nteil - den Klägern anhand des präsentierten \"Bussinessplans\" den unrichtigen \n\nEindruck vermittelt hätten, die S-AG verfüge über ein sicheres \"Polster\" von \n\n20 Mio. DM und sei mit einer Kapitaldecke von insgesamt 70 Mio. DM bis zur \n\nErreichung der Rentabilitätsschwelle \"voll durchfinanziert\". Die von den Beklag-\n\nten erhobene Einrede der Verjährung greife lediglich gegenüber den von der \n\nKlägerin zu 6 in zweiter Instanz klageerweiternd geltend gemachten Prospekt-\n\nhaftungsansprüchen durch. \n\n8 \n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Revision der Beklagten \n\n1. Im Ergebnis ohne Erfolg meint die Revision, eine Haftung der Beklag-\n\nten nach den von dem Berufungsgericht angewandten Grundsätzen der allge-\n\nmeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung i.e.S. (vgl. dazu BGHZ 71, 284; 123, \n\n106 u. st. Rspr.) habe schon deshalb auszuscheiden, weil die den Klägern bei \n\nder Präsentation vom 24. Oktober 2000 übergebene \"Equity-Story\" wegen ihres \n\nbeschränkten Adressatenkreises und wegen ihres für eine Anlageentscheidung \n\nersichtlich unzureichenden Inhalts nicht den Anforderungen genügt habe, wel-\n\nche an einen \"Prospekt\" im Sinne der genannten Haftungsgrundsätze zu stellen \n\nseien. \n\n11 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es auf die in Einzelheiten um-\n\nstrittenen und in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht abschließend ge-\n\nklärten Kriterien des Prospektbegriffs (vgl. dazu Assmann in Assmann/Schütze, \n\nHandbuch des Kapitalanlagerechts 3. Aufl. § 6 Rdn. 66 ff.; Ehricke \n\nin \n\nHopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung S. 195 ff.; Siol in \n\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 45 Rdn. 47 ff.) \n\nhier nicht an. Die Beklagten trifft nicht nur eine \"Prospekthaftung i.e.S.\" nach \n\nden Grundsätzen, welche an ein typisiertes Vertrauen des Anlegers auf die \n\nRichtigkeit und Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemach-\n\nten Angaben anknüpfen (vgl. dazu BGHZ 71, 284 u. st. Rspr.). Das hat auch \n\ndas Berufungsgericht nicht richtig erfasst. Denn abgesehen davon, dass die von \n\ndem Berufungsgericht als haftungsbegründend unrichtig angesehenen Anga-\n\nben der Beklagten anhand des bei der Präsentation gezeigten Bussinessplans \n\ngar nicht in der \"Equity-Story\" als etwaigem Prospekt enthalten waren und da-\n\nher schwerlich eine \"Prospekthaftung\" auslösen konnten, haben die Beklagten \n\nim Rahmen der von ihnen als Vorständen der S-AG selbst geleiteten, dreistün-\n\ndigen Informationsveranstaltung nicht nur das durch einen Prospekt vermittelte \n\nund sie als etwaige Prospektverantwortliche treffende typisierte Vertrauen, son-\n\ndern ein darüber hinausgehendes persönliches Vertrauen der potentiellen An-\n\nleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Informationen über das Anla-\n\ngeobjekt in Anspruch genommen. Die Beklagten haften deshalb jedenfalls unter \n\ndem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.). \n\n12 \n\na) Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsver-\n\nhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis treffen \n\nzwar grundsätzlich den Vertretenen. Anders ist es aber und war es auch schon \n\nvor Inkrafttreten des § 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BGB, wenn der Vertreter in be-\n\nsonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und der Ver-\n\nhandlungsgegner ihm das auch entgegengebracht hat. Dann muss der Vertre-\n\nter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten einstehen (vgl. \n\nBGHZ 56, 81, 83; 74, 103, 108). Der erkennende Senat hat diesen allgemeinen \n\n- normalerweise auf Erklärungen im Vorfeld einer Garantiezusage des Vertre-\n\nters zugeschnittenen (vgl. BGHZ 126, 181, 189 m.Nachw.) - Grundsatz für den \n\nBereich der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung i.e.S. dahin weiterentwickelt, \n\ndass Grundlage einer derartigen Vertrauenshaftung nicht nur das von einem \n\nbestimmten Menschen ausgehende persönliche, sondern auch ein typisiertes \n\nVertrauen sein kann, das sich aus einer Garantenstellung der für die Geschicke \n\nder kapitalsuchenden Gesellschaft und damit ggf. auch für die Herausgabe ei-\n\nnes Anlageprospekts verantwortlichen Personen herleitet. Zu diesen gehören \n\ninsbesondere die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie \n\ndas Management bilden oder beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff.; 72, 284, \n\n287; 79, 337, 340 f.; 83, 222, 223 f.; 123, 106, 109 f.). Von ihnen darf ein Anla-\n\ngeinteressent erwarten, dass sie den Prospekt mit der erforderlichen Sorgfalt \n\ngeprüft haben und ihn über alle Umstände informieren werden, die für seine \n\nAnlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 71, 284, 287 f.). \n\nEine daran anknüpfende Haftung der genannten Garanten und Vertrauensad-\n\nressaten setzt - abweichend von den sonst für die Vertrauenshaftung geltenden \n\nRegeln - nicht voraus, dass sie mit dem Anlageinteressenten bei der Vertrags-\n\nanbahnung in sozialen Kontakt getreten oder ihm auch nur namentlich bekannt \n\ngeworden sind; als Anknüpfungspunkt für die sie persönlich treffende Vertrau-\n\nenshaftung genügt ihre Garantenstellung (vgl. BGHZ 79, 337, 342; 83, 222, \n\n224). Entsprechende Grundsätze hat der Senat (BGHZ 123, 106) auch bei \n\nVerwendung von Prospekten angewandt, mit denen für den Erwerb von Aktien \n\naußerhalb der geregelten Aktienmärkte geworben wird. \n\n13 \n\nb) Vermag sonach schon ein durch einen Prospekt vermitteltes, typisier-\n\ntes und anonymes Vertrauen des Anlageinteressenten eine persönliche Haf-\n\ntung der genannten Garanten bzw. Vertrauensadressaten für unrichtige oder \n\nunvollständige Informationen über das Anlageobjekt zu begründen, so muss \n\ndas erst recht und in höherem Maße dann gelten, wenn solche Garanten - wie \n\nhier die Beklagten als Vorstände der S-AG - einem oder mehreren Anlegern bei \n\nAnbahnung des Vertrages persönlich gegenübertreten und etwa einen Prospekt \n\noder sonstige Unterlagen mit der Autorität ihres Amtes und ihrer besonderen \n\nSachkunde des Anlageobjekts erläutern oder dazu ergänzende Angaben ma-\n\nchen (vgl. auch MünchKommBGB/Emmerich, 5. Aufl. § 311 Rdn. 210). Es wäre \n\nvöllig ungereimt, wenn sie in solchem Fall nur für Prospektmängel, nicht aber \n\nfür die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ihrer zusätzlichen Angaben nach \n\nvorvertraglichen Grundsätzen als Vertreter oder Sachwalter der Anlagegesell-\n\nschaft haften müssten. So, wie ein Prospektverantwortlicher eine Haftung für \n\nUnrichtigkeiten eines Prospekts durch Prospektberichtigung oder auch durch \n\nentsprechende mündliche Hinweise gegenüber den Anlegern vor Abschluss \n\ndes Vertrages vermeiden kann (vgl. zur Prospektberichtigungspflicht BGHZ 71, \n\n284, 291; 123, 106, 110; Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 244/01, ZIP \n\n2004, 312; v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 f. Tz. 7; Kiethe, \n\nZIP 2000, 216, 218 zu II 1.3; vgl. auch § 11 VerkProspG a.F. sowie nunmehr \n\n§ 16 WpPG für Wertpapieremissionen), so sind umgekehrt einem aufklärungs-\n\npflichtigen Garanten unmittelbar gegenüber Anlegern erteilte mündliche Infor-\n\nmationen unrichtigen oder unvollständigen Inhalts als ein Verschulden bei Ver-\n\ntragsschluss (c.i.c.) persönlich anzulasten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass er \n\nin solchem Fall als aufklärungspflichtiger Garant nicht nur ein typisiertes und für \n\neine persönliche Haftung bereits ausreichendes, sondern ein darüber hinaus-\n\ngehendes, im Vergleich dazu \"besonderes\", persönliches Vertrauen der Anleger \n\nin Anspruch genommen hat. \n\n14 \n\nc) Anders als das Berufungsgericht unter Hinweis auf das BGH-Urteil \n\nvom 3. Oktober 1989 (XI ZR 157/88, WM 1989, 1715 = NJW 1990, 389) meint, \n\nkann dem nicht entgegengehalten werden, dass das Verhandlungsvertrauen \n\ndes künftigen Vertragspartners einer Gesellschaft grundsätzlich nur ihr, nicht \n\naber ihrem Geschäftsleiter persönlich entgegengebracht werde. Das gilt für \n\nnormale Verkehrsgeschäfte (unter Einschluss der Geschäftstätigkeit einer Ge-\n\nsellschaft als Anlagevermittlerin; dazu BGH aaO), bei denen nicht dem jeweili-\n\ngen Geschäftsleiter persönlich die vorvertragliche Verpflichtung obliegt, poten-\n\ntielle Vertragspartner der Gesellschaft über die von ihr angebotenen Leistungen \n\noder über ihre wirtschaftliche Lage richtig und vollständig zu informieren, mag \n\ner sich auch eines Prospektes über die angebotenen Produkte oder Leistungen \n\nbedienen. Im Gegensatz dazu trifft u.a. die Geschäftsleiter einer kapitalsuchen-\n\nden Anlagegesellschaft, wie schon dargelegt, eine Informationspflicht gegen-\n\nüber Anlageinteressenten, welche nicht eine Leistung der Gesellschaft in An-\n\nspruch nehmen, sondern ihr Kapital gewinnbringend investieren wollen (zu der \n\nUnterscheidung vgl. Sen.Urt. v. 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021). \n\nDa es sich um Risikokapital handelt, das nicht - wie bei Kreditgeschäften üb-\n\nlich - durch Sicherheiten vor einem Verlust geschützt werden kann, und die An-\n\nlageinteressenten die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anlagegesellschaft nicht \n\nkennen, sind sie insoweit auf wahrheitsgemäße Informationen von Gewährs-\n\npersonen der Gesellschaft angewiesen (vgl. auch BGHZ 71, 284, 287). \n\n15 \n\nDiese Besonderheit zeigt sich auch in den spezialgesetzlichen Haftungs-\n\ntatbeständen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BörsG. Diese Vor-\n\nschrift bestimmt eine Prospekthaftung derjenigen, \"von denen der Prospekt \n\nausgeht\" und trifft damit u.a. die Verwaltungsmitglieder der emittierenden Ge-\n\nsellschaft (vgl. BGHZ 79, 337, 342; Schwark in Schwark, Kapitalmarktrechts-\n\nkommentar BörsG § 45 Rdn. 9). Andererseits setzt § 13 VerkProspG - hier in \n\nseiner im Jahr 2000 geltenden Fassung vom 9. September 1998 (BGBl. I \n\n2701) - eine persönliche Mitwirkung der genannten Haftungsadressaten bei den \n\nVertragsverhandlungen mit dem Anleger nicht voraus und schließt eine Haftung \n\naus c.i.c. nicht aus (vgl. § 47 Abs. 2 BörsG; Schwark aaO § 45 Rdn. 72 f.; Ass-\n\nmann in Assmann/Lenz/Ritz, VerkProspG [2001] § 13 Rdn. 70 m.w.Nachw.; \n\nebenso zu § 13 VerkProspG n.F. Fleischer, BKR 2004, 339, 343 mit Fn. 67). \n\nOhnehin erfasste § 13 VerkProspG a.F. nur Verkaufsprospekte, welche der zu-\n\nständigen Stelle gemäß § 6 oder § 8 VerkProspG zur Prüfung vorgelegt worden \n\nwaren (vgl. Heidelbach in Schwark aaO § 13 VerkProspG Rdn. 9 m.w.Nachw.). \n\nDas ist hier nicht ersichtlich. \n\n16 \n\n2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Angaben \n\nder Beklagten bei der Präsentation vom 24. Oktober 2004 in entscheidenden \n\nPunkten haftungsbegründend unrichtig. \n\n17 \n\na) Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, sind die erstinstanzlich ver-\n\nnommenen Zeugen, die an der Präsentation vom 24. Oktober 2000 teilgenom-\n\nmen haben, aufgrund der Erklärungen der Beklagten davon ausgegangen, dass \n\ndie S-AG zum damaligen Zeitpunkt über 58 Mio. DM verfügen konnte. Die zu-\n\nsätzlich einzuwerbenden 12 Mio. DM wurden nicht als notwendig für das wirt-\n\nschaftliche Überleben der S-AG, sondern als \"zusätzliches Polster\" dargestellt, \n\num die Gesellschaft für den beabsichtigten Verkauf attraktiver zu machen. Ins-\n\ngesamt gingen die Anleger angesichts eines in dem Businessplan vom 23. Ok-\n\ntober 2000 dargestellten Kapitalverbrauchs von rund 46,23 Mio. DM bis Sep-\n\ntember 2001 von einem \"Polster\" i.H.v. 20 Mio. DM aus und durften nach den \n\nErklärungen der Beklagten hiervon auch ausgehen. Dementsprechend \"durften \n\nund mussten die Kläger auf der Grundlage des präsentierten Businessplans \n\nund der Erläuterungen der Beklagten davon ausgehen\", dass die bei der Prä-\n\nsentation genannten, bereits verplanten Werbeaufwendungen von 20 Mio. DM \n\nbis Ende 2000 \n\nin den \n\ninsgesamt ausgewiesenen \"Anlaufkosten\" von \n\n26,75 Mio. DM enthalten waren, wie das Berufungsgericht im Einzelnen aus-\n\nführt. Tatsächlich verfügte die S-AG nach eigenen Angaben des Beklagten zu 1 \n\nam 31. Oktober 2000 unter Hinzurechnung der aufgrund der Präsentation ein-\n\ngeworbenen 12 Mio. DM nur noch über eine Liquidität von 40,4 Mio. DM, von \n\ndenen 20 Mio. DM bereits für die Werbung bis Ende 2000 ausgegeben waren, \n\nso dass die S-AG zum Jahresende nur noch mit einer Liquidität von 20,4 Mio. \n\nDM rechnen konnte. Hingegen suggerierte der bei der Präsentation gezeigte \n\nBusinessplan per Ende 2000 noch vorhandene Mittel von rund 40,5 Mio. DM. \n\n18 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision tragen schon diese - von der Revi-\n\nsion nicht angegriffenen - Feststellungen die Verurteilung der Beklagten, ohne \n\ndass es darauf ankommt, ob auch die von den Beklagten bei der Präsentation \n\nmehrfach wiederholte Behauptung, die S-AG sei \"voll durchfinanziert\", schuld-\n\nhaft unrichtig war, wie von dem Berufungsgericht aufgrund des von ihm einge-\n\nholten Sachverständigengutachtens (zusätzlich) angenommen. \n\n19 \n\naa) Als Vertrauensadressaten der Kläger waren die Beklagten verpflich-\n\ntet, die Kläger über alle Umstände, die für ihre Entschließung von wesentlicher \n\nBedeutung sein konnten, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. \n\nBGHZ 79, 337, 344; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06, ZIP 2008, 412 \n\nTz. 7; st. Rspr.). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten bei der Präsentation \n\nnicht nachgekommen, sondern haben bei den Klägern zumindest fahrlässig die \n\nunrichtige Vorstellung hervorgerufen, dass die S-AG nach ihrem Business- bzw. \n\nFinanzplan über ein \"Polster\" von ca. 20 Mio. DM verfüge, was im Übrigen ge-\n\neignet ist, die rasche Entschlossenheit der Kläger zu erklären. Es liegt auf der \n\nHand, dass es für einen Anleger einen Unterschied macht, ob die Anlagegesell-\n\nschaft über ein solches Polster verfügt oder nicht, und dass für professionelle \n\nAnleger wie die Kläger harte Zahlen mehr bedeuteten als die interpretationsbe-\n\ndürftige Äußerung, die Gesellschaft sei \"voll durchfinanziert\". Nach der ständi-\n\ngen Rechtsprechung des Senats entspricht es im Übrigen der Lebenserfahrung, \n\ndass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist \n\n(BGHZ 79, 337, 346; Sen.Urt. v. 3. Dezember 2007 aaO Tz. 16 m.w.Nachw.). \n\nFür unrichtige mündliche Informationen durch Personen, die für entsprechende \n\nAngaben in einem Prospekt verantwortlich wären, kann nichts anderes gelten. \n\n20 \n\nbb) An sich zu Recht beanstandet die Revision zwar, dass das Beru-\n\nfungsgericht die gerichtlichen Sachverständigen, deren schriftliches Gutachten \n\ndie Beklagten in vielerlei Hinsicht angegriffen hatten, zum Termin vom 27. April \n\n2006 geladen hat, ohne die Parteien vor dem Termin hiervon zu benachrichti-\n\ngen. Dies verstieß gegen § 273 Abs. 4 Satz 1 ZPO, was ausweislich des Sit-\n\nzungsprotokolls von den \"Parteivertretern\" auch gemäß § 295 Abs. 1 ZPO ge-\n\nrügt wurde. Dass sämtliche Prozessparteien an der Anhörung der Sachverstän-\n\ndigen teilgenommen und danach Sachanträge gestellt haben, rechtfertigt \n\n- entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - nicht die Annahme einer rü-\n\ngelosen Einlassung. Auch die übereinstimmenden Anträge der Parteien, Ihnen \n\nGelegenheit zu geben, zum Ergebnis der Anhörung der Sachverständigen \n\nschriftsätzlich Stellung zu nehmen, lassen zumindest nicht eindeutig einen Rü-\n\ngeverzicht erkennen, zumal die Beklagten in ihrem nachgelassenen Schriftsatz \n\ndas Verfahren der Sachverständigenanhörung erneut gerügt und Wiedereröff-\n\nnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO) beantragt haben. Richtigerwei-\n\nse hätte das Berufungsgericht die Verhandlung bzw. die Sachverständigenan-\n\nhörung vertagen müssen, wenn es deren Ergebnis berücksichtigen wollte (vgl. \n\nBVerwG NJW 1980, 900). Eine entsprechende Verwertung ohne vorherige Be-\n\nnachrichtigung gemäß § 273 Abs. 4 ZPO verstößt auch gegen Art. 103 Abs. 1 \n\nGG (vgl. BVerfG NJW 1994, 1210). \n\n21 \n\nIm Ergebnis ist jedoch die Entscheidungserheblichkeit des von der Revi-\n\nsion gerügten Verfahrensverstoßes nicht gegeben. Die o.g. Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts zu dem von den Beklagten bei der Präsentation fälschlich \n\nerweckten Eindruck, es bestehe ein \"Polster\" von ca. 20 Mio. DM, beruhen nicht \n\nauf der mündlichen Sachverständigenanhörung, sondern einerseits auf den \n\nZahlen des Businessplans und auf den übereinstimmenden Bekundungen der \n\nerstinstanzlich vernommenen Zeugen, andererseits auf den eigenen Angaben \n\ndes Beklagten zu 1 zur Liquiditätslage am 31. Oktober 2000. Zu den insoweit \n\nmaßgeblichen, von dem Berufungsgericht festgestellten Zahlen schweigt die \n\nRevision sich aus. \n\n22 \n\nAuf die von der Revision unter Bezugnahme auf ein von den Beklagten \n\nnach der vorinstanzlichen Sachverständigenanhörung eingeholtes Privatgutach-\n\nten in den Vordergrund gestellte Streitfrage, ob die S-AG \"voll durchfinanziert\" \n\nwar, kommt es, wie schon erwähnt, nicht entscheidend an. Ebenso unerheblich \n\nist in diesem Zusammenhang die auf das Privatgutachten gestützte These der \n\nRevision, die gerichtlichen Sachverständigen hätten diese Frage nicht direkt \n\nbeantwortet und bei ihrer Begutachtung die Alleinstellungsmerkmale der S-AG \n\nauf dem Internet-Broker-Markt außer Acht gelassen. Im Übrigen hat sich das \n\nBerufungsgericht gerade mit diesem Einwand befasst und rechtsfehlerfrei dar-\n\nauf hingewiesen, dass die Beklagten im Oktober 2000 mit einer dauerhaften \n\nKonkurrenzlosigkeit der S-AG nicht rechnen konnten. Auch der Privatgutachter \n\nder Beklagten stellt fest, dass die in dem Businessplan der Beklagten unterstell-\n\nte Marktentwicklung \"aggressiv und ambitiös\" war. Das haben die Beklagten \n\nden Klägern aber ersichtlich ebenfalls nicht mitgeteilt, sondern den Eindruck \n\ndes Vorhandenseins eines sicheren \"Polsters\" erweckt, das mit den eigenen \n\nZahlen nicht übereinstimmte. Unerheblich ist demgegenüber, ob sie die negati-\n\nve Marktentwicklung voraussehen und erkennen konnten, dass die prognosti-\n\nzierte Zahl von Transaktionen nicht erreicht werden könnte. Infolgedessen \n\nkommt es auch nicht auf die zu diesem Thema benannten Zeugen K. und \n\nN. an. Unerheblich ist schließlich der Hinweis der Revision darauf, dass \n\ndie Beklagten ihre Erklärung, die S-AG sei bis zum Erreichen der Rentabilitäts-\n\nschwelle voll durchfinanziert, ausdrücklich an den Vorbehalt geknüpft hätten, \n\ndass die dem Businessplan zugrunde liegenden Annahmen auch tatsächlich \n\nerreicht würden. Dies belegt nur die Plausibilität der - für das Revisionsgericht \n\nohnehin bindenden und für das Prozessergebnis ausreichenden - Feststellung, \n\ndass die Kläger auf das ihnen suggerierte \"Polster\" von 20 Mio. DM vertraut \n\nhaben. In diesem entscheidenden Punkt beruht das angefochtene Urteil nicht \n\nauf der verfahrensfehlerhaften Sachverständigenanhörung. \n\n23 \n\n3. Die den Klägern zustehenden Schadensersatzansprüche - Zug um \n\nZug gegen Übertragung ihrer Aktien auf die Beklagten - sind entgegen der An-\n\nsicht der Revision auch nicht verjährt, ohne dass es auf die von den Beklagten \n\nbestrittene Wahrung der Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche i.e.S. \n\nvon sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels (BGHZ 83, 222) an-\n\nkommt. Denn die Beklagten haften, wie bereits dargelegt, nach den Grundsät-\n\nzen des Verschuldens bei Anbahnung von Vertragsverhandlungen (c.i.c.) we-\n\ngen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens. Die Verjährungsfrist dafür be-\n\ntrug gemäß § 195 BGB a.F. bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des BGB \n\n(1. Januar 2002) 30 Jahre (vgl. BGHZ 83, 222, 227; st.Rspr.) und wurde spätes-\n\ntens durch die Klagezustellungen im September 2001 unterbrochen. \n\n24 \n\n25 \n\nII. Revision der Klägerin zu 6 \n\nDie Revision richtet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die mit der \n\nzweitinstanzlichen Klageerweiterung (Schriftsatz vom 19. Mai 2003) geltend \n\ngemachten Ansprüche auf Zahlung weiterer 398.870,81 € wegen Verjährung \n\nabgewiesen hat. \n\n26 \n\nDie Revision ist begründet. Für den Anspruchsgrund gilt das zu den An-\n\nsprüchen der Kläger 1 bis 5 Gesagte in gleicher Weise. Die ursprünglich 30-\n\njährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB a.F.; vgl. oben I 5), die durch § 195 BGB \n\nn.F. auf drei Jahre verkürzt wurde, beginnend ab 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 EGBGB), war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klageerweiterung \n\n(im Juni 2003) nicht abgelaufen. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\n Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2003 - 19 O 349/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 03.08.2006 - 16 U 35/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-210-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"WpPG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BörsG 2007","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-02/ii-zr-210-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_210-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:13.721360+00:00"}}