{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_204-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-01-07","aktenzeichen":"II ZR 204/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 204/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Juli 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 225.816,75 € für die außergerichtlichen Kosten des \n\nKlägers und der Beklagten, 119.381,00 € für die außergerichtli-\n\nchen Kosten der Drittwiderbeklagten. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 \n\nAbs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat, indem es den Rechtsstreit unter Anwendung \n\ndeutschen Rechts entschieden hat, den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat näm-\n\nlich angenommen, die Parteien hätten hinsichtlich der für das in diesem \n\nRechtsstreit zu beurteilende Vertragsverhältnis maßgeblichen Abrede über die \n\nBewilligung einer in erster Linie im Interesse der Beklagten liegenden Hypothek \n\nstillschweigend die Anwendung deutschen Rechts gewählt. Damit hat es den \n\nerst- und zweitinstanzlichen Vortrag beider Parteien, nach dem für diese Hypo-\n\nthekenbewilligungserklärung der Klägerseite spanisches Recht anwendbar sein \n\nsoll, in einer den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzenden \n\nWeise nicht beachtet. Dieser Verstoß ist entscheidungserheblich. Denn es \n\nhängt im Wesentlichen von der Wirksamkeit und der Auslegung dieser Erklä-\n\nrung der Klägerseite ab, ob die fehlende Zahlungsfähigkeit der Beklagten von \n\ndiesen selbst zu vertreten ist, oder aber darauf beruht, dass die Klägerseite die \n\nErfüllung der Kaufpreisschuld durch die Beklagten pflichtwidrig verhindert hat. \n\n3 \n\nHinsichtlich der Hypothekenbewilligungserklärung gehen beide Seiten \n\nausdrücklich von der Anwendbarkeit spanischen Rechts aus, insbesondere was \n\neine etwaige Formbedürftigkeit (GA I, 119, 202, 304 f.), ein Unwirksamwerden \n\nwegen Zeitablaufs (GA I, 158, 288) oder die Umsetzung der Erklärung (GA I, \n\n118, 288) anbelangt. Gleiches gilt hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage, \n\nwelche Auswirkungen es auf die Pflicht der Klägerseite zur Mitwirkung an der \n\nHypothekenbestellung und der escritura hat, dass zugunsten eines Gläubigers \n\nder Beklagten ein Pfandrecht an deren Anspruch auf die escritura bestellt wur-\n\nde (GA I, 288, 298), sowie hinsichtlich ihrer gesamten Streitigkeit, wie die Par-\n\nteien - auch - in ihren jeweiligen Berufungsbegründungen zum Ausdruck ge-\n\nbracht haben (GA I, 288, 298, 304 f. ebenso GA I, 159). Angesichts dessen be-\n\nruht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Streitsache sei nach deutschem \n\nRecht zu entscheiden, weil die Parteien sich zumindest stillschweigend hierauf \n\ngeeinigt hätten und in ihren Berufungsbegründungen der Anwendung deut-\n\nschen Rechts durch das Landgericht nicht entgegengetreten seien, auf einer \n\nnicht nachvollziehbaren mangelnden Kenntnisnahme von erheblichem Partei-\n\nvorbringen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Für die neue Berufungsverhandlung weist der Senat auf Folgendes \n\nhin: \n\n1. Das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende ausländi-\n\nsche Recht hat das Berufungsgericht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-\n\nmitteln (Sen.Urt. v. 25. September 1997 - II ZR 113/96, WM 1998, 733, 734; \n\nBGH, Urt. v. 23. Januar 1985 - IVa ZR 66/83, ZIP 1985, 398, 402 f.; zum Um-\n\nfang der Ermittlungspflicht siehe BGHZ 118, 151, 162 f.; Sen.Urt. v. 29. Juni \n\n1987 - II ZR 6/87, NJW 1988, 647). \n\n6 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung zu der Be-\n\nhauptung der Beklagten, dass der Hypothekenkredit auch ohne eine persönli-\n\nche Haftung der Klägerseite bewilligt worden wäre (GA I, 176, 199 f.), mit der \n\nBegründung abgelehnt, der Vortrag der Beklagten sei mangels Vorlage eindeu-\n\ntiger schriftlicher Bankerklärungen bzw. ihrer persönlichen Kreditunterlagen un-\n\nsubstanziiert. Diese Ansicht beruht auf einer Überspannung der Anforderungen \n\nan die Substanziierungslast. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die \n\nin Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte \n\nRecht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Partei-\n\nvorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag \n\nweiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des Tat-\n\nrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befra-\n\ngen, die ihm für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen erforder-\n\nlich erscheinen (Sen.Beschl. v. 8. Januar 2007 - II ZR 304/04, ZIP 2007, 322, \n\n324 f.). Diesen Anforderungen an die Substanziierungslast genügt das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund, dass das \n\nHausgrundstück einen Wert von 410.000,00 € hatte, es den Beklagten hinge-\n\ngen \"nur\" um ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 € ging. Sollte es für die Ent-\n\nscheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen, wird das Berufungs-\n\ngericht die von den Beklagten angebotenen Beweise zu erheben haben. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 O 172/04 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2006 - 20 U 66/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-204-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-07/ii-zr-204-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_204-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:45.083146+00:00"}}