{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_199-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"II ZR 199/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 Verkündet am: 10. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Die Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des Ge- winnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den \"Referenzzeiträumen\" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Danach gebührt dem abfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - die Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfin- dung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung von BGHZ 152, 29; 155, 110).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 199/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nja \nBGHZ: \nja \nBGHR: \n\nAktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDie Anrechnung der vom außenstehenden Aktionär auf der Grundlage des Ge-\nwinnabführungsvertrages empfangenen Ausgleichszahlungen (§ 304 AktG) auf die \nAbfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) ist nach den \"Referenzzeiträumen\" \nder einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre vorzunehmen. Danach gebührt dem \nabfindungsberechtigten Aktionär - bezogen auf die jeweiligen Referenzzeiträume - \ndie Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann, \nwenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umgekehrten Fall, \nwenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung für die Abfin-\ndung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) Ausgleich zurückbleibt (Bestätigung \nvon BGHZ 152, 29; 155, 110). \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 199/06 - LG Düsseldorf \n AG Düsseldorf \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden - unter deren Zurückwei-\n\nsung im Übrigen - das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 21. Juli 2006 aufgehoben und das Urteil des \n\nAmtsgerichts Düsseldorf vom 30. September 2005 abgeändert, \n\nsoweit die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids \n\ndes Amtsgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2004 hinsichtlich der \n\nHauptforderung von 1.929,00 € abgewiesen worden ist und dem \n\nKläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. \n\nDer Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom \n\n30. Juli 2004 - AZ: 0 - wird aufrechterhalten. Hin-\n\nsichtlich des Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen. \n\nDie weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger war vom 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 außenstehen-\n\nder Aktionär der F. AG (vormals F. N. AG). In dieser Ei-\n\ngenschaft erhebt er gegen die Beklagte als herrschendes Unternehmen auf der \n\nGrundlage eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages Anspruch \n\nauf restliche Verzinsung der bereits geleisteten Abfindung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 \n\nAktG) für 300 Aktien. \n\n2 \n\nNach Erwerb der ihr Mitte Oktober 2001 vom Kläger angedienten \n\n300 Aktien zahlte die Beklagte zwar die unstreitige Abfindung von 161,00 € je \n\nAktie, blieb aber die Abfindungszinsen zunächst in vollem Umfang schuldig. Auf \n\nentsprechende Mahnung des Klägers vom 14. Juli 2003 errechnete die Beklag-\n\nte für den gesamten Zeitraum ab 1. Januar 1992 bis 16. Oktober 2001 eine Ab-\n\nfindungsverzinsung in Höhe von insgesamt 98,05 € je Aktie, von der sie die \n\nSumme der unstreitig in dieser Zeit geleisteten Ausgleichszahlungen (§ 304 \n\nAktG) von 78,28 € (für das Kalenderjahr 1992: 8,18 €, für die Kalenderjahre \n\n1993 bis 1997: je 8,95 € sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 2000: 7,45 €) in Ab-\n\nzug brachte; den daraus resultierenden Differenzbetrag von \n\ninsgesamt \n\n5.931,00 € (19,77 € x 300) überwies sie an den Kläger als ihrer Ansicht nach \n\ngeschuldete Verzinsung der Abfindung. Der Kläger hält die von der Beklagten \n\nangewandte \"Saldierungsmethode\" insoweit für unrichtig, als in den Referenz-\n\nzeiträumen der Geschäftsjahre von 1996 bis 1999 die empfangenen Aus-\n\ngleichszahlungen höher als die Abfindungszinsen gewesen seien und ihm des-\n\nhalb nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGHZ 152, 29; 155, 110) auch \n\ndie jeweilige Differenz verbleiben müsse (1996: 1,46 €; 1997 und 1998 je 1,73 € \n\nund 1999: 2,20 €). Da die Beklagte eine Nachzahlung der vom Kläger errechne-\n\nten ausstehenden Differenzbeträge von insgesamt 2.136,00 € (7,12 € x 300) \n\nverweigerte, hat dieser gegen sie - unter Berücksichtigung eines \"Sicherheits-\n\nabschlags\" für etwaige Berechnungsdifferenzen von 207,00 € - einen Vollstre-\n\nckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart über 1.929,00 € nebst 5,00 € vorge-\n\nrichtlicher Mahnkosten erwirkt. \n\n3 \n\nAuf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht den Vollstre-\n\nckungsbescheid aufgehoben und die - um Verzugszinsen ab 14. Juli 2003 er-\n\nweiterte - Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers \n\nzurückgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers ist im Wesentlichen begründet und führt - mit \n\nAusnahme des zu Recht abgewiesenen Verzugszinsanspruchs - zur Änderung \n\nder vorinstanzlichen Entscheidungen und zur Aufrechterhaltung des Vollstre-\n\nckungsbescheids. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: \n\nDie mit einer Meistbegünstigung des abfindungsberechtigten Aktionärs \n\nverbundene Berechnungsmethode des Klägers nach jährlichen Abrechnungs-\n\nzeiträumen finde in der Senatsrechtsprechung keine Grundlage. Vielmehr müs-\n\nsten im Rahmen einer - von der Beklagten zutreffend angewandten - ''Gesamt-\n\nsaldierungsmethode\" für den gesamten Zeitraum ab Wirksamwerden des Be-\n\nherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bis zur Abfindungszahlung die \n\ngeleisteten Ausgleichszahlungen in vollem Umfang von der Gesamtverzinsung \n\nder Abfindung abgesetzt werden. Danach stehe dem Kläger die wegen des je-\n\nweils höheren Ausgleichs in den Kalenderjahren von 1990 bis 1999 begehrte \n\nDifferenz nicht zu. \n\n7 \n\nII. Die vom Berufungsgericht befürwortete \"Gesamtsaldierungsmethode\" \n\nhinsichtlich der Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf entsprechende Ab-\n\nfindungszinsen (§§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) beruht auf einem offensichtli-\n\nchen Fehlverständnis der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats \n\n(BGHZ 152, 29; 155, 110). Im Einklang mit dieser Rechtsprechung steht viel-\n\nmehr allein die vom Kläger zugrunde gelegte Abrechnungsmethode nach den \n\n\"Referenzzeiträumen\" der einzelnen Kalender- bzw. Geschäftsjahre, die hier \n\nzur Begründetheit der Klageforderung führt. \n\n8 \n\n1. Nach der Grundsatzentscheidung des Senats vom 16. September \n\n2002 (BGHZ 152, 29) - von der auch das Berufungsgericht noch im Ansatz aus-\n\ngeht - sind dann, wenn - wie hier - der außenstehende Aktionär der beherrsch-\n\nten Gesellschaft bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag \n\nnach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der \n\nherrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG \n\nausübt, die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfin-\n\ndungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung \n\nselbst zu verrechnen. \n\n9 \n\n2. a) Für die Verrechnung empfangener Ausgleichszahlungen mit den \n\nAbfindungszinsen - die zur Vermeidung einer vom Gesetzgeber mit der Einfü-\n\ngung der Verzinsungsregelung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) nicht beabsichtigten \n\nunverhältnismäßigen \"Überkompensation\" geboten ist - hat der Senat die Ab-\n\nrechnungsmethode nach den genannten jährlichen \"Referenzzeiträumen\" vor-\n\ngegeben. Übersteigt danach \"der Ausgleich rechnerisch die Abfindungszinsen \n\nwährend der Referenzzeiträume nicht\" (Senat aaO S. 35), so gewinnt der Akti-\n\nonär zulässiger Weise die Differenz und verbessert sich seine Position in Bezug \n\nauf die zumindest zu gewährleistende durchschnittliche Verzinsung der Barab-\n\nfindung gegenüber der früheren Rechtslage. Aber auch im umgekehrten Fall, in \n\ndem die (jeweiligen) Ausgleichszahlungen den Zinsbetrag übersteigen, ist ihm \n\ndie Differenz zu belassen; er wird dann so behandelt wie vor der Gesetzesän-\n\nderung (Senat aaO S. 36). \n\n10 \n\nb) Diese Berechnungsmethode nach Referenzzeiträumen hat der Senat \n\n- was die vorinstanzlichen Gerichte offensichtlich verkannt haben - ausdrücklich \n\nim Urteil vom 2. Juni 2003 (BGHZ 155, 110) fortgeführt. Auch für den dort zu-\n\nnächst behandelten Sonderfall, dass der Zeitraum der Verzinsung in einem Ge-\n\nschäftsjahr kleiner ist als die für jenes Jahr empfangene Ausgleichsleistung, hat \n\nder Senat ausgesprochen, dass eine Anrechnung bzw. Verrechnung des Über-\n\nschusses nur insoweit stattzufinden hat, als die Zeiträume deckungsgleich sind \n\n(BGHZ 155, 110, 116); bereits daraus wird deutlich, dass es hinsichtlich der \n\nFrage der Anrechnung stets auf die konkreten Verhältnisse in dem betreffenden \n\nReferenzjahr ankommt. Im Übrigen hat der Senat in jener Entscheidung, da die \n\ndort geschuldeten Abfindungszinsen \"für die jeweils entsprechenden Geschäfts-\n\njahreszeiträume\" in allen Fällen die empfangenen Ausgleichsleistungen über-\n\nstiegen, die Verrechnungsmethode nach den Grundsätzen von BGHZ 152, 110 \n\nfür anwendbar erklärt. Das gilt auch und gerade für die - im vorliegenden Fall \n\nentscheidungserhebliche - Konstellation höherer Ausgleichsleistungen in ein-\n\nzelnen Geschäftsjahren; hierzu heißt es (BGHZ 155, 110, 118): \n\n\"Soweit die Ausgleichszahlung - wie bei ertragsstarken Unter-\nnehmen - die Abfindungszinsen für entsprechende Referenz-\nzeiträume übersteigt, darf der Aktionär sie sogar ohne Anrech-\nnung behalten.\" \n\n11 \n\nc) An dieser Abrechnungsmethode ist festzuhalten. Sie hat nichts mit \n\nwillkürlichem \"Rosinenpicken\" - wie die Vorinstanzen gemeint haben - zu tun, \n\nsondern ist aufgrund der Funktion von Ausgleich (§ 304 AktG) und Abfindungs-\n\nverzinsung (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) nach der historischen Entwicklung der \n\nbeiden Rechtsnormen allein systemkonform. Nach der Senatsrechtsprechung \n\nstellt die gewinnunabhängige, in der Regel fest bemessene Ausgleichszahlung, \n\ndie an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende \n\ntritt, wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär ge-\n\nleisteten Einlage (BGHZ 152, 29, 35); die Entgegennahme der Ausgleichszah-\n\nlung ist Fruchtziehung, ähnlich wie die Entgegennahme von Zinsen auf eine \n\nForderung. Bei diesem Grundverständnis liegt es auf der Hand, dass - bezogen \n\nauf die jeweiligen Referenzzeiträume - dem abfindungsberechtigten Aktionär \n\ndie Differenz zwischen Ausgleichszahlung und Abfindungszinsen nicht nur dann \n\ngebührt, wenn der empfangene Ausgleich niedriger ist, sondern auch im umge-\n\nkehrten Fall, wenn die gesetzlich vorgegebene Mindestdurchschnittsverzinsung \n\nfür die Abfindung in jenem Zeitraum hinter dem (höheren) \"Dividendenersatz\" \n\n(Einlagenverzinsung) zurückbleibt. Diese Konsequenz ist systembedingte Folge \n\ndes vom Gesetzgeber nicht ordnungsgemäß aufgelösten \"Nebeneinanders\" von \n\nAusgleich und Abfindungszinsen. \n\n12 \n\nIII. Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Berufungsurteils (§ 562 ZPO). Da die Sache aufgrund des festgestellten \n\nSachverhalts endentscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu \n\nentscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n13 \n\n1. Danach ist der erwirkte Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten, \n\nweil der Kläger jedenfalls in diesem Umfang von 1.968,00 € einen weiteren An-\n\nspruch auf Verzinsung der Abfindung nebst vorgerichtlicher Mahnkosten von \n\n5,00 € gegen die Beklagte hat. \n\n14 \n\na) Bei der Errechnung der Klageforderung kann dahinstehen, dass die \n\nParteien in ihren Berechnungsansätzen im Einzelnen zum Teil zu geringfügigen \n\nAbweichungen gelangt sind, wie der Kläger selbst vorgetragen hat: Dies gilt \n\neinerseits für die Ausgleichszahlungen, die der Kläger irrtümlich - zu seinem \n\nNachteil - mit insgesamt 79,05 € zu hoch angesetzt hat, während diesbezüglich \n\ndie Berechnungen der Beklagten mit 78,28 € aufgrund des zutreffenden gerin-\n\ngeren Ansatzes für das Geschäftsjahr 1992 richtig sind. Andererseits ist die \n\nZinsberechnung des Klägers für das Geschäftsjahr 1992 mit 21,20 € offenbar \n\nrechnerisch unrichtig, auf der Basis der Berechnungen der Beklagten ist hier \n\nnur ein Ansatz von 16,60 € berechtigt. Selbst wenn die Beklagte mit ihrer Ge-\n\nsamtsaldierung die unzutreffende Rechnungsmethode gewählt hat, so wirkt sich \n\n- wie der Kläger richtig erkannt und geltend gemacht hat - im Endeffekt auch bei \n\nZugrundelegung jener Gesamtabrechnung nur der streitige unzutreffende Ab-\n\nzug der vollen Ausgleichsbeträge für die Kalenderjahre 1996 bis 1999 durch die \n\nBeklagte aus. Reduziert man die Rechendifferenzen - wie dies geboten ist - \n\nhierauf, so errechnet der Kläger für die vier einschlägigen Geschäftsjahre einen \n\nGesamtbetrag von 7,12 € je Aktie (1996: 1,46 €; 1997 und 1998 je 1,73 € und \n\n1999: 2,20 €); auf Basis der Abrechnung der Beklagten ergeben sich für die \n\nbetreffenden Geschäftsjahre nur geringfügig niedrigere Beträge (1996: 1,42 €; \n\n1997: 1,70 €; 1998: 1,70 €; 1999: 2,20 €), die sich auf 7,02 € summieren. In \n\nbeiden Fällen ist - bezogen auf 300 Aktien - wegen des vom Kläger vorgenom-\n\nmenen Sicherheitsabschlags von 207,00 € die mit dem Vollstreckungsbescheid \n\nerhobene Restforderung von 1.929,00 € gerechtfertigt. \n\n15 \n\nb) Daneben kann der Kläger die Mahnkosten von 5,00 € als Verzugs-\n\nschaden gemäß §§ 288 Abs. 4, 286 BGB beanspruchen, da er die Beklagte \n\nnach Inverzugsetzung nochmals vorgerichtlich zur Begleichung seiner Forde-\n\nrung aufgefordert hat. \n\n16 \n\n2. Demgegenüber hat der Kläger angesichts des hier grundsätzlich ein-\n\nschlägigen Zinseszinsverbots (§§ 289 Satz 1, 291 Satz 2 BGB) bezüglich seiner \n\nZinsforderung von 5 % über dem Basiszinssatz ab 14. Juli 2003 einen \"weiteren \n\nSchaden\" gemäß § 289 Satz 2 BGB bzw. § 291 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 288 \n\nAbs. 4, 286 BGB nicht substantiiert dargetan. Angesichts der Tatsache, dass \n\nder Kläger eine entsprechende Zinsforderung bereits in seinen Mahnbe-\n\nscheidsantrag aufgenommen, der Rechtspfleger jedoch schon auf das Zinses-\n\nzinsverbot hingewiesen und - mangels einer Substantiierung durch den Kläger - \n\nden Mahn- und den Vollstreckungsbescheid ohne Gewährung eines Zinsan- \n\nspruchs erlassen hat, bedurfte es eines weiteren gerichtlichen Hinweises an \n\nden Kläger als Rechtsanwalt nicht, um ihm die Unschlüssigkeit seiner diesbe-\n\nzüglichen Forderung bewusst zu machen. \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2005 - 41 C 12510/04 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.07.2006 - 22 S 576/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zr-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":7},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zr-199-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:14.721498+00:00"}}