{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"II ZR 187/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 187/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 25. März \n\n2008 gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 2008 wird \n\nzurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als \n\nnicht begründet erachtet. \n\nDer Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung in Anwe-\n\nsenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten aus-\n\nführlich dargelegt, aus welchen Unterlagen und Umständen er \n\nseine - vorläufige - Wertung entnommen hat, die Gesellschafte-\n\nrinnen der Beklagten seien sich am 30. Juni 2004 über das so-\n\nfortige Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer einig ge-\n\nwesen. In der mündlichen Verhandlung ist dem Prozessbevoll-\n\nmächtigten des Klägers, wie in den mündlichen Verhandlungen \n\nvor dem erkennenden Senat üblich, Gelegenheit gegeben wor-\n\nden, näher Stellung zu nehmen. Einwendungen hat er nicht er-\n\nhoben, insbesondere ist von ihm nicht gerügt worden, der Se-\n\nnat habe entscheidungserheblichen Vortrag zu der Beschluss-\n\nfassung übersehen oder falsch verstanden. Aus der Tatsache, \n\ndass sich der Senat in der Urteilsbegründung nicht - erneut - \n\nmit jedem einzelnen Argument des Klägers gegen dessen die \n\nEinigung verneinende Ansicht ausdrücklich auseinandergesetzt\n\nhat, schließt der Kläger zu Unrecht, dass der Senat seinen Vor-\n\ntrag nicht zur Kenntnis genommen hat. \n\nDa nach der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sach-\n\nverhalts und der Urkunden durch den Senat die Geschäftsfüh-\n\nrerstellung des Klägers bereits durch den unangefochtenen \n\nGesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 beendet worden \n\nist, kam es für die eigene Entscheidung des Senats ersichtlich \n\nnicht darauf an, ob die - vorsorglich - zeitlich nachfolgend ge-\n\nfassten Beschlüsse über eine Beendigung der Geschäftsfüh-\n\nrerstellung des Klägers wirksam sind oder nicht. Mangels Ent-\n\nscheidungserheblichkeit konnte der Senat deswegen den dies-\n\nbezüglichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt lassen. \n\nSoweit der Kläger rügt, der Senat habe unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 GG verkannt, dass der Abberufungsbeschluss vom \n\n17. Juni 2005 vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben \n\nworden ist, verkennt er, dass es sich nicht um die Entscheidung \n\ntragende Erwägungen gehandelt hat. Der Senat wollte das Be-\n\nrufungsgericht, das bei seiner Entscheidung in diesem Rechts-\n\nstreit nicht wissen konnte, dass zeitlich nach Schluss der münd-\n\nlichen Verhandlung der genannte Beschluss aufgehoben wor-\n\nden ist, lediglich darauf hinweisen, dass auch von seinem - von \n\ndem II. Zivilsenat nicht geteilten - Standpunkt aus die Entschei-\n\ndung rechtsfehlerhaft wäre. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/ii-zr-187-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/ii-zr-187-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:19.936685+00:00"}}