{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"II ZR 187/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 46 Nr. 5; ZPO §§ 138 Abs. 3, 256 Gegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der abberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 187/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 46 Nr. 5; ZPO §§ 138 Abs. 3, 256 \n\nGegen einen mangels fristgerechter Anfechtung gesellschaftsrechtlich verbindlichen \n\nAbberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann sich der \n\nabberufene Fremdgeschäftsführer nicht mit der allgemeinen Feststellungsklage \n\n(§ 256 ZPO), gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses, wehren. \n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn der Beschluss nichtig ist. \n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 187/06 - OLG Frankfurt a.M. \n\nLG Frankfurt a.M. \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Ur-\n\nteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 4. Juli 2006 das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2005 abgeändert und \n\nwie folgt neu gefasst: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nGesellschafter der Beklagten mit jeweils 50 % sind die H. \n\n GmbH (künftig: H. GmbH) und die E. \n\n mbH (künftig: E. GmbH). Der Kläger ist Ge-\n\nschäftsführer der H. GmbH und neben seiner Ehefrau und seinen Töchtern \n\nmit 20 % an dieser beteiligt. Herr C. ist Geschäftsführer und Gesellschaf-\n\nter der E. . Bis zum 30. Juni 2004 waren Herr C. und der Kläger \n\nalleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten. Über die Frage, ob \n\nder Kläger mit Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 als Geschäftsführer \n\nabberufen und sein Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 15. August 1995 \n\nbeendet worden ist, streiten die Parteien. \n\n2 \n\nArt. 11 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (künftig: GV) \"Be-\n\nschlüsse\" lautet u.a. wie folgt: \n\n\"11.5 Über alle Gesellschafterbeschlüsse sind Protokolle anzu-\nfertigen, von einem Geschäftsführer, und falls die Gesell-\nschaft nur einen Gesellschafter hat, auch von diesem zu \nunterschreiben, allen Gesellschaftern zu übersenden und \nim Protokollbuch der Gesellschaft zu verwahren. \n\n 11.6 Anfechtungsklagen gegen Gesellschafterbeschlüsse kön-\nnen nur innerhalb eines Monats seit Zugang des Proto-\nkolls und nur von solchen Gesellschaftern erhoben wer-\nden, die Widerspruch zu Protokoll, oder bei Abstimmung \naußerhalb einer Gesellschafterversammlung unverzüglich \nnach Zugang des Protokolls schriftlich eingelegt haben.“ \n\n3 \n\nAm 30. Juni 2004 fand zwischen dem Kläger, Herrn C. und der \n\nSteuerberaterin der Beklagten eine Besprechung statt. Ausweislich eines am \n\n18. September 2004 übersandten Protokolls über eine Gesellschafterversamm-\n\nlung vom 30. Juni 2004, das von Herrn C. und der Steuerberaterin unter-\n\nzeichnet ist, wurde am 30. Juni 2004 u.a. der Beschluss gefasst: \n\n\"Herr Ec. scheidet zum 30.06.2004 als Geschäftsführer bei \nder P. GmbH aus.\" \n\n4 \n\nDas Protokoll verhält sich im Übrigen vorwiegend über die Folgen des \n\nAusscheidens des Klägers. \n\n5 \n\nDer Übersendung dieses Protokolls war die wechselseitige Zusendung \n\nmehrerer Protokollentwürfe vorangegangen, die - auch von Seiten des Klägers - \n\nals Protokoll einer Gesellschafterversammlung bezeichnet wurden und hinsicht-\n\nlich des Wortlautes von Punkt 1 (= Ausscheiden des Klägers) identisch waren. \n\nUnterschiede enthielten die Protokollentwürfe vor allem hinsichtlich der finan-\n\nziellen Folgen des Ausscheidens des Klägers. \n\n6 \n\nIm Anschluss an die Besprechung vom 30. Juni 2004 hatte der Kläger \n\nbereits einen Kunden der Beklagten über sein Ausscheiden informiert und um \n\nkünftige Zahlung der Rechnungen an die H. GmbH gebeten, sowie den auf \n\ndie Beklagte lautenden Mietvertrag in der Geschäftsstelle W. gekündigt \n\nund diverse weitere Verträge auf die H. GmbH bzw. auf sich selbst übertra-\n\ngen. \n\n7 \n\nGegen das am 18. September 2004 übersandte Protokoll erhob der Klä-\n\nger persönlich Widerspruch und sodann innerhalb der Frist des Art. 11.6 GV \n\nKlage auf Zahlung seiner Geschäftsführerbezüge i.H.v. 63.234,57 € und auf \n\nFeststellung der insoweit fortbestehenden Zahlungspflicht der Beklagten. Fer-\n\nner hat er die folgendermaßen formulierten Feststellungsanträge gestellt: \n\n\"1. Festzustellen, dass in der Gesellschafterversammlung der \nBeklagten vom 30.06.2004 kein Beschluss getroffen wurde, \nwonach der Kläger als Geschäftsführer sowie Gesellschafter \nder Beklagten zum 30.06.2004 ausgeschieden ist, \n\nhilfsweise, \n\nden Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten \nvom 30.06.2004, wonach das Ausscheiden des Klägers so-\nwohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter zum \n30.06.2004 beschlossen wurde, für nichtig zu erklären, \n\n 2. festzustellen, dass der Kläger weiterhin Geschäftsführer der \nBeklagten ist und sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten \nüber den 30.06.2004 hinaus fortbesteht.\" \n\n8 \n\nDas Landgericht hat der Klage im Umfang der Hauptanträge stattgege-\n\nben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen, soweit sie gegen den Feststellungsantrag zu Ziff. 1 gerichtet war; die \n\nweitergehende Berufung hat es als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abwei-\n\nsung der Klage. \n\n10 \n\n11 \n\nI. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Berufung der Beklagten sei hinsichtlich des Feststellungsantrags zu \n\nZiff. 1 bereits unzulässig, da in der Berufungsbegründung nicht, wie nach § 520 \n\nAbs. 3 Nr. 2 ZPO erforderlich, dargelegt worden sei, dass am 30. Juni 2004 ein \n\nBeschluss gefasst und das Landgericht insoweit von einem unzutreffenden \n\nSachverhalt ausgegangen sei. Da zwischen den Parteien unstreitig sei, dass \n\nkein Abberufungsbeschluss gefasst worden sei und eine einseitige Niederle-\n\ngung des Amtes des Geschäftsführers ebenso wenig festgestellt werden könne \n\nwie eine wirksame Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers, habe der \n\nKläger Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens seines Geschäftsführer-\n\nanstellungsvertrages und auf Zahlung seiner Bezüge. Die von der Beklagten \n\n12 \n\n13 \n\nerstmals in der Berufungsinstanz erklärte Hilfsaufrechnung mit vermeintlichen \n\nSchadensersatzansprüchen sei nach § 533 ZPO sowie wegen mangelnder Be-\n\nstimmtheit unzulässig. \n\nII. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht als - teilweise - un-\n\nzulässig verworfen. Es hat verkannt, dass den Feststellungsanträgen zu Ziff. 1 \n\nund Ziff. 2 im Kern ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde liegt, den der \n\nKläger lediglich in zwei, letztlich auf das identische Ziel gerichtete Anträge auf-\n\ngespalten hat. Bei verständiger, den Anforderungen des Art. 103 GG entspre-\n\nchender Würdigung der Anträge will der Kläger festgestellt wissen, dass er über \n\nden 30. Juni 2004 hinaus Geschäftsführer der Beklagten ist, weil in der Gesell-\n\nschafterversammlung an diesem Tag kein Beschluss über sein Ausscheiden \n\ngefasst worden ist. Die vom Berufungsgericht zutreffend als ausreichend be-\n\nwerteten Berufungsangriffe der Beklagten gegen den Feststellungsantrag zu \n\nZiff. 2 beinhalten deshalb auch eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung im \n\nSinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gegen den landgerichtlichen Urteilsaus-\n\nspruch bezüglich des Klageantrags zu Ziff. 1. \n\n14 \n\n2. Schon im Ansatz verfehlt ist die ebenfalls auf einer unvollständigen \n\nWürdigung des Parteivortrags beruhende Ansicht des Berufungsgerichts, zwi-\n\nschen den Parteien sei unstreitig, dass in der Gesellschafterversammlung vom \n\n30. Juni 2004 kein Gesellschafterbeschluss gemäß §§ 46 Nr. 5, 47 Abs. 1 \n\nGmbHG gefasst worden sei (a). Vielmehr ist in der Gesellschafterversammlung \n\nvom 30. Juni 2004 ein Beschluss über die Abberufung des Klägers und die Be-\n\nendigung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages gefasst worden (b). Die-\n\nser Beschluss ist wirksam, da er nicht fristgerecht von einer Gesellschafterin \n\nder Beklagten angefochten worden ist (c). \n\n15 \n\na) Zwar hat - auch - die Beklagte, entgegen ihren vorgerichtlichen Aus-\n\nführungen, im Prozess die Ansicht vertreten, in der Gesellschafterversammlung \n\nvom 30. Juni 2004 sei kein \"Beschluss\" gefasst worden. Darin liegt aber - was \n\nsowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht verkannt haben - kein \n\n(Zu-)Geständnis einer Tatsache im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Geständnisfä-\n\nhig sind lediglich Tatsachen. Wenn die Parteien übereinstimmend einen \n\nRechtsbegriff gebrauchen, aber zusätzlich Umstände vortragen, nach denen \n\ndie rechtliche Würdigung unzutreffend ist, sind nur Letztere für das Gericht be-\n\nachtlich (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 138 Rdn. 11a m.w.Nachw.). \n\n16 \n\nDie Beklagte hat vorgetragen, dass sich die Gesellschafter \"auf das Aus-\n\nscheiden des Klägers geeinigt haben\" bzw. dass der Kläger sein Amt niederge-\n\nlegt und die Beklagte dieses Angebot angenommen habe. Hieraus hat sie den \n\nSchluss gezogen, es liege kein Gesellschafterbeschluss vor. Die Beurteilung, \n\nob der von der Beklagten vorgetragene und vom Kläger bestrittene Lebens-\n\nsachverhalt in Verbindung mit dem Inhalt des Protokolls über die Gesellschaf-\n\nterversammlung diese rechtliche Schlussfolgerung rechtfertigt, oblag allein dem \n\nLandgericht bzw. dem Berufungsgericht als Tatrichter (§ 286 ZPO). \n\n17 \n\nb) Aus dem Vortrag der Parteien und den von ihnen vorgelegten Unterla-\n\ngen folgt, dass in der Gesellschafterversammlung vom 30. Juni 2004 ein Be-\n\nschluss über die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und die Beendi-\n\ngung seines Geschäftsführeranstellungsvertrages gefasst worden ist. \n\n18 \n\naa) Beide Parteien gehen ausweislich der von ihnen jeweils gefertigten \n\nProtokollentwürfe zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Treffen am \n\n30. Juni 2004 um eine Gesellschafterversammlung der Beklagten gehandelt \n\nhat. Die Gesellschafter einer GmbH können jederzeit in Form einer sog. Univer-\n\nsalversammlung, d.h. unter Verzicht auf Formen und Fristen, zusammentreten. \n\nDie auf einer solchen Versammlung gefassten Beschlüsse sind wirksam, wenn \n\nkeiner der (vollzählig) anwesenden Gesellschafter fehlende Einberufungsvor-\n\naussetzungen rügt und vorbehaltslos abstimmt (BGHZ 100, 264, 269 f.; \n\nSen.Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 216/97, DStR 1998, 348). \n\n19 \n\nSo liegt der Fall hier. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten, die \n\nH. GmbH und die E. GmbH, waren durch die für sie handelnden Organe, \n\nden Kläger und Herrn C. , ordnungsgemäß vertreten und damit anwe-\n\nsend. Einberufungsmängel sind von keiner Seite geltend gemacht worden. \n\n20 \n\nbb) In der Versammlung haben beide Gesellschafterinnen einstimmig \n\nden Beschluss gefasst, dass der Kläger am 30. Juni 2004 als Geschäftsführer \n\nder Beklagten ausscheidet. Ausweislich der Protokollentwürfe sowohl des Klä-\n\ngers als auch von Herrn C. wurden \"auf der Gesellschafterversammlung \n\nfolgende Beschlüsse gefasst\" und sodann unter Punkt 1 des Protokolls das \n\nAusscheiden des Klägers zum 30. Juni 2004 festgehalten. Darüber, dass dieser \n\nunter Punkt 1 festgehaltene Beschluss am 30. Juni 2004 gefasst worden war, \n\nbestand danach im Zeitpunkt der Erstellung des nach Art. 11.5 GV zur Doku-\n\nmentation der gefassten Beschlüsse erforderlichen Protokolls zwischen den \n\nhandelnden Organen der Gesellschafterinnen, dem Kläger und Herrn C. , \n\nkeine Uneinigkeit. Uneinig waren sich diese nur über die Folgen des Ausschei-\n\ndens des Klägers. Der Streit ging aber auch in diesem Zusammenhang nicht \n\ndarum, wer für oder gegen etwas gestimmt hat, sondern allein um den Inhalt \n\ndessen, von dem beide Seiten - insoweit übereinstimmend - meinten, dies sei \n\neinstimmig beschlossen worden. \n\n21 \n\nb) Der unter Punkt 1 gefasste Beschluss über das Ausscheiden des Klä-\n\ngers ist mangels fristgerechter Anfechtung wirksam. \n\n22 \n\naa) Das GmbHG enthält - anders als das AktG - keine eigenständige \n\nRegelung über die Geltendmachung von Beschlussmängeln. Es entspricht je-\n\ndoch der ständigen Rechtsprechung des Senats, die von der herrschenden \n\nMeinung im Schrifttum geteilt wird, dass die aktienrechtlichen Vorschriften ent-\n\nsprechend heranzuziehen sind (BGHZ 104, 66, 69 ff.; Goette, Die GmbH \n\n2. Aufl. § 7 Rdn. 78 m.w.Nachw.). Soweit danach Beschlüsse der Gesellschaf-\n\nterversammlung mangelhaft sind, können sie durch die kassatorisch wirkende \n\nAnfechtungsklage beseitigt werden, wie dies hier in Art. 11.6 GV auch aus-\n\ndrücklich geregelt ist. Die Anfechtungsklage setzt jedoch die Feststellung eines \n\nbestimmten Beschlussergebnisses voraus, das im Klagewege \"kassiert\" werden \n\nsoll, bis dahin aber vorläufig wirksam und für alle Beteiligten verbindlich ist. \n\nFehlt es an einem festgestellten Gesellschafterbeschluss, bleibt den Betroffe-\n\nnen allein die Erhebung der nicht fristgebundenen, nur der Verwirkung unterlie-\n\ngenden Feststellungsklage (BGHZ 76, 154, 156 f.; Sen.Urt. v. 1. März 1999 \n\n- II ZR 205/98, DStR 1999, 769). \n\nbb) Hier liegt ein festgestelltes Beschlussergebnis vor. \n\n(1) Die Feststellung eines Beschlussergebnisses erfordert ein förmliches \n\nFesthalten desselben, durch das die Unsicherheit darüber beseitigt werden soll, \n\nob ein wirksamer Beschluss gefasst wurde (Goette aaO). Erfüllt ist diese Vor-\n\naussetzung stets, wenn ein Versammlungsleiter diese Feststellung \n\ntrifft \n\n(Sen.Urt. v. 10. April 1989 - II ZR 225/88, ZIP 1989, 1261; Lutter/Hommelhoff in \n\nLutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. Anh. § 47 Rdn. 42 m.w.Nachw.; Goette \n\naaO Rdn. 75 f.). Ein förmliches Festhalten ist aber auch auf andere Weise mög-\n\nlich, soweit das Ziel, Unsicherheit über die Fassung eines Beschlusses zu be-\n\nseitigen, erreicht wird (Lutter/Hommelhoff aaO m.w.Nachw.). \n\n23 \n\n24 \n\n25 \n\n(2) So liegt der Fall hier. Nach Art. 11.5 GV ist über alle Gesellschafter-\n\nbeschlüsse ein Protokoll anzufertigen, das von einem Geschäftsführer der Ge-\n\nsellschaft zu unterschreiben, sodann den Gesellschaftern zu übersenden und \n\nzudem im Protokollbuch zu verwahren ist. Enthält das derart unterzeichnete \n\nund übersandte Protokoll - wie hier - die von beiden Gesellschafterinnen durch \n\ndie für sie handelnden Organe gleichlautend getroffene Feststellung, dass bei-\n\nde durch die anwesenden Geschäftsführer ordnungsgemäß vertretenen Gesell-\n\nschafterinnen einstimmig den Beschluss gefasst haben, dass der Kläger als \n\nGeschäftsführer ausscheidet, ist ausreichend förmlich festgehalten, welcher \n\nBeschluss von wem mit welchem Inhalt und welchem Stimmenverhältnis ge-\n\nfasst worden ist. Dass die Gesellschafter hier dem Protokoll diese - vorläufige - \n\nNachweisfunktion zugedacht haben, folgt auch aus Art. 11.6 GV, wonach Wi-\n\nderspruch zu Protokoll oder nach Zugang des Protokolls schriftlich einzulegen \n\nist und die Anfechtungsfrist hinsichtlich der gefassten Gesellschafterbeschlüsse \n\neinen Monat ab Zugang des Protokolls beträgt. \n\n26 \n\nc) Der Beschluss vom 30. Juni 2004 ist nicht wirksam angefochten wor-\n\nden. Anfechtungsbefugt sind, von hier nicht vorliegenden Sonderfällen abgese-\n\nhen (s. dazu Lutter/Hommelhoff aaO Anh. § 47 Rdn. 65, 32; Scholz/K. Schmidt, \n\nGmbHG 10. Aufl. § 45 Rdn. 134), die Gesellschafter der GmbH. Keine der an-\n\nfechtungsbefugten Gesellschafterinnen hat innerhalb der Monatsfrist des § 11.6 \n\nGV Anfechtungsklage gegen den Beschluss über das Ausscheiden des Klägers \n\nerhoben. Die von dem Kläger selbst als Nichtgesellschafter, nicht aber in seiner \n\nEigenschaft als organschaftlicher Vertreter der H. GmbH binnen Monatsfrist \n\nerhobene Klage konnte mangels Anfechtungsbefugnis die Frist nicht wahren. \n\nMit Fristablauf ist der Beschluss endgültig wirksam geworden. \n\n27 \n\n3. Davon abgesehen ist auch von dem unzutreffenden Rechtsstandpunkt \n\ndes Berufungsgerichts aus dessen Ansicht verfehlt, die Berufung gegen den \n\nFeststellungsantrag zu 2 sei unbegründet. \n\n28 \n\na) Das Landgericht hat hierzu festgestellt, dass der Kläger über den \n\n30. Juni 2004 hinaus Geschäftsführer der Beklagten ist und sein Anstellungs-\n\nverhältnis fortbesteht. Durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten hat \n\ndas Berufungsgericht mit Wirkung für den Tag der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung in der Berufungsinstanz (6. Juni 2006) ausgesprochen, dass der Kläger \n\nauch zu diesem Zeitpunkt noch Geschäftsführer in ungekündigter Stellung war. \n\nDiese Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 GG; § 286 ZPO). \n\n29 \n\nb) Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz zulässigerweise, d.h. ohne \n\nVerstoß gegen § 531 Abs. 2 ZPO, vorgetragen, dass sie zwischenzeitlich von \n\nerheblichen finanziellen Unregelmäßigkeiten des Klägers zu Lasten des Ver-\n\nmögens der Beklagten erfahren habe und der Kläger deshalb in der Gesell-\n\nschafterversammlung vom 17. Juni 2005 aus wichtigem Grund mit sofortiger \n\nWirkung abberufen und der Geschäftsführeranstellungsvertrag fristlos gekün-\n\ndigt worden sei. Das Berufungsgericht wäre verpflichtet gewesen, diesen Vor-\n\ntrag der Beklagten bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Keinesfalls \n\nkonnte es ihn - wie geschehen - als unbeachtlich behandeln. Denn nur wenn \n\ndie Abberufung und Kündigung vom 17. Juni 2005 unwirksam waren, war der \n\nKläger am 6. Juni 2006, wie vom Berufungsgericht durch die Zurückweisung \n\nder Berufung in der Sache tenoriert, noch Geschäftsführer der Beklagten. Wa-\n\nren hingegen Abberufung und Kündigung wirksam, hätte das Berufungsgericht \n\nvon seinem Rechtsstandpunkt aus allenfalls tenorieren dürfen, dass die Ge-\n\nschäftsführerstellung des Klägers und sein Anstellungsvertrag bis zum 17. Juni \n\n2005 fortbestanden haben. \n\n30 \n\n4. Da die Verurteilung zur Fortzahlung des Geschäftsführergehalts auf \n\nder unzutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts beruht, es sei unstreitig \n\nkein Beschluss über das sofortige Ausscheiden des Klägers gefasst worden, ist \n\ndas Berufungsurteil auch insoweit fehlerhaft und (s.u. III. 2.) der Zahlungsantrag \n\nabzuweisen, ohne dass es insoweit noch auf die ebenfalls unzutreffenden Aus-\n\nführungen des Berufungsgerichts zu der Hilfsaufrechnung der Beklagten an-\n\nkommt. \n\n31 \n\nIII. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der \n\nSenat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit zur Endent-\n\n32 \n\n33 \n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nDie Klage ist in vollem Umfang unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat sich dadurch, dass es den Vortrag der Be-\n\nklagten unter Verstoß gegen deren Anspruch auf rechtliches Gehör nur unvoll-\n\nständig zur Kenntnis genommen hat, den Blick dafür verstellt, dass der Kläger \n\nnicht klagebefugt ist. Der Kläger kann die Bindungswirkung des Gesellschafter-\n\nbeschlusses vom 30. Juni 2004 (s.o. II, 2 b) nicht im Wege der Feststellungs-\n\nklage nach § 256 ZPO beseitigen. \n\n34 \n\nIst - wie hier - im Gesellschaftsvertrag keine abweichende Bestimmung \n\ngetroffen, verbleibt es bei der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG, wonach der \n\nGeschäftsführer einer GmbH jederzeit frei abrufbar ist. Ist ein solcher Beschluss \n\ngesellschaftsrechtlich verbindlich gefasst worden, kann der betroffene Ge-\n\nschäftsführer, der - wie hier - nicht zugleich Gesellschafter ist, sich gegen die-\n\nsen Beschluss nicht mit der Klage auf Feststellung, es sei kein bzw. kein wirk-\n\nsamer Beschluss gefasst worden, wehren (Scholz/U.H. Schneider, GmbHG \n\n10. Aufl. § 38 Rdn. 58b; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. \n\n§ 38 Rdn. 41; Lutter/Hommelhoff aaO § 38 Rdn. 27, 29 m.w.Nachw.). Die all-\n\ngemeine Feststellungsklage aus § 256 ZPO steht dem Geschäftsführer nur ge-\n\ngen einen nichtigen (Scholz/U.H. Schneider aaO; Lutter/Hommelhoff aaO \n\nRdn. 28) d.h. nicht nur anfechtbaren Beschluss zu (Zöllner/Noack aaO § 38 \n\nRdn. 40 f.). Nichtigkeitsgründe (i.S.d. § 241 AktG) liegen nicht vor. \n\n35 \n\n2. Da der wirksame Beschluss über sein Ausscheiden mit Zustimmung \n\ndes Klägers gefasst worden ist, bedurfte es ihm gegenüber keiner gesonderten \n\nAbberufungserklärung (Scholz/U.H. Schneider aaO § 38 Rdn. 30; Zöllner/Noack \n\naaO § 38 Rdn. 38 jew. m.w.Nachw.). Zugleich lag in dieser Zustimmung auch \n\nsein persönliches Einverständnis mit der sofortigen Aufhebung seines Anstel-\n\nlungsvertrages. Ansprüche auf Zahlung des vertraglichen Geschäftsführerge-\n\nhalts stehen ihm deshalb nach diesem Zeitpunkt nicht mehr zu. \n\n36 \n\n3. Soweit der Feststellungsantrag zu 1 zusätzlich darauf gerichtet ist fest-\n\nzustellen, dass kein wirksamer Beschluss darüber gefasst worden ist, dass der \n\nKläger nicht mehr Gesellschafter ist, fehlt für diesen Antrag unabhängig von\n\nallem anderen bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil der Kläger nicht \n\nGesellschafter der Beklagten war. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-187-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-187-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:19:57.140738+00:00"}}