{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_186-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"II ZR 186/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZR 186/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Mai 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, \n\nProf. Dr. Gehrlein und Caliebe \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und des Be-\n\nklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nHamm vom 26. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\nStreitwert für die außergerichtlichen Kosten: 708.056,58 € (Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde des Beklagten: 100.000,00 €; Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde der Klägerin: 210.865,46 € + 216.255,14 € + 58.555,93 € = 608.056,58 €) \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Berufungsgericht hat in vielfältiger Weise Vortrag der Klägerin und \n\ndes Beklagten übergangen und dadurch den Anspruch beider Parteien auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt \n\n(§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten: \n\nIm Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob eine unberechtigte \n\nfristlose Kündigung der Klägerin vorliegt, die diese evtl. zum Schadensersatz \n\ngegenüber dem Beklagten verpflichten könnte, hat das Berufungsgericht zwar \n\nformal die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung des Senats zitiert, aber \n\nin einer Weise nicht angewandt, die sich nur als Weigerung verstehen lässt, \n\nden einschlägigen Sachvortrag des Beklagten zur Kenntnis zu nehmen und sich \n\nmit ihm inhaltlich auseinanderzusetzen; das stellt einen Verstoß gegen Art. 103 \n\nGG dar. Gerade in dem zitierten Urteil vom 21. November 2005 (II ZR 367/03, \n\nNJW 2006, 844 f.) hat der Senat nochmals entscheidend darauf abgestellt, \n\ndass für die Feststellung der Berechtigung einer fristlosen Kündigung wegen \n\nvölliger Zerstörung des Vertrauensverhältnisses eine Gesamtwürdigung des \n\nVerhaltens beider Parteien vor Ausspruch der Kündigung erfolgen muss. Diese \n\nGesamtwürdigung setzt eine Aufklärung der Berechtigung der wechselseitig \n\nerhobenen Vorwürfe der Parteien voraus, die anzustellen das Berufungsgericht \n\nmit einer nicht ansatzweise nachvollziehbaren Begründung unterlassen hat. \n\nDas Vorgehen des Berufungsgerichts ist um so unverständlicher, als der Senat \n\nbereits im zurückverweisenden ersten Revisionsurteil vom 7. März 2005 (II ZR \n\n194/03, ZIP 2005, 1066) für das weitere Verfahren ausdrücklich darauf hinge-\n\nwiesen hat, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit dem Schadens-\n\nersatzanspruch des Beklagten das Verhalten der Parteien zu würdigen haben \n\nwerde. \n\n4 \n\nDer Verstoß gegen Art. 103 GG ist entscheidungserheblich. Sollte sich \n\nnach Durchführung der Beweisaufnahme herausstellen, dass der Vorwurf des \n\nBeklagten, die Klägerin habe eine erhebliche Untreuehandlung begangen, be-\n\nrechtigt ist, dass der Beklagte seinerseits sich jedoch - entgegen dem Vortrag \n\nder Klägerin - entsprechend den gesellschafterlichen Treuepflichten verhalten \n\n5 \n\n6 \n\nhat, wäre die Klägerin keinesfalls, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zur \n\nfristlosen Kündigung berechtigt gewesen; unter diesen Umständen kann in der \n\nEinladung zu der Gesellschafterversammlung mit dem Ziel, die Klägerin aus der \n\nGesellschaft auszuschließen, keinesfalls ein Kündigungsgrund gesehen wer-\n\nden. \n\n2. Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin: \n\na) Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der Prüfung der Fra-\n\nge, ob ein Vertragsstrafenanspruch gegen die Klägerin wegen Verletzung des \n\nWettbewerbsverbots begründet ist, ebenfalls entscheidungserheblichen Vortrag \n\nder Klägerin übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör ver-\n\nletzt. Der Senat hat bereits in dem ersten Revisionsurteil - in Übereinstimmung \n\nmit den Hilfserwägungen, die das Berufungsgericht in anderer personeller Zu-\n\nsammensetzung im ersten Berufungsurteil selbst angestellt hat - darauf hinge-\n\nwiesen, dass dem auf die Verletzung des Wettbewerbsverbots gestützten \n\nSchadensersatzanspruch des Beklagten der Einwand des rechtsmissbräuchli-\n\nchen Verhaltens entgegenstehen könne, wenn der Beklagte, wie die Klägerin \n\nbehauptet, ihre Kündigung durch ein gegen die gesellschafterlichen Treuepflich-\n\nten verstoßendes Verhalten veranlasst (\"provoziert\") hätte. Der Senat hat hierzu \n\nweitere Feststellungen des Berufungsgerichts für erforderlich gehalten. Diese \n\nhat das Berufungsgericht nicht getroffen und damit den hierzu gehaltenen, unter \n\nBeweis gestellten Vortrag der Klägerin unter Verkennung des Wahlrechts der \n\nKlägerin, zwischen einer außerordentlichen Kündigung und der Ausschließung \n\ndes Beklagten frei zu entscheiden, übergangen. \n\n7 \n\nb) Zu Recht rügt die Nichtzulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit \n\nder Prüfung des Vertragsstrafenanspruchs einen weiteren entscheidungserheb-\n\nlichen Verstoß gegen Art. 103 GG, der darin liegt, dass das Berufungsgericht \n\nnicht aufgeklärt hat, ob der Anspruch aus § 7 GV bereits deshalb ausscheidet, \n\nweil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 (d) des Sozietätsvertrages erfüllt \n\nsind. Die Klägerin hat schon im ersten Berufungsrechtszug und erneut im zwei-\n\nten Berufungsrechtszug vorgetragen und durch Vorlage der Vollmachten belegt, \n\ndass die von ihr betreuten Mandanten sie beauftragen und das Mandat mit der \n\nGesellschaft nicht fortsetzen wollten. Sollte dieser Vortrag zutreffen, käme ein \n\nAnspruch aus § 7 GV nicht in Betracht. Der Aufklärung der Voraussetzungen \n\ndes § 20 Abs. 2 (d) des Sozietätsvertrages konnte sich das Berufungsgericht \n\nnicht dadurch entziehen, dass es darauf abstellte, die Willensentscheidung der \n\nMandanten sei alleine deshalb nicht frei gewesen, weil die Klägerin diese ange-\n\nschrieben habe. Abgesehen davon, dass das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang den unstreitigen Vortrag übergangen hat, dass der Beklagte sei-\n\nnerseits bereits drei Tage später ebenfalls sämtliche Mandanten angeschrieben \n\nhat, so dass die Mandanten genau die Freiheit hatten, die das Berufungsgericht \n\nfordert, nämlich sich zu entscheiden, ob sie bei dem Beklagten verbleiben oder \n\nzur Klägerin wechseln wollen, setzt sich das Berufungsgericht mit dieser Be-\n\ngründung in einer das Grundrecht aus Art. 103 GG verletzenden Weise darüber \n\nhinweg, dass ohne eine Information der Mandanten über die Trennung der Par-\n\nteien das gesellschaftsrechtlich vereinbarte Vorgehen, dass die Mandanten ü-\n\nber die weitere Betreuung entscheiden sollen, nicht verwirklicht werden kann. \n\n8 \n\nc) Die Zurückweisung der hilfsweise erklärten Aufrechnung der Klägerin \n\nmit ihrem Ausgleichsanspruch beruht gleichfalls auf einem entscheidungserheb-\n\nlichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 GG. Das Berufungsge-\n\nricht war selbstverständlich verpflichtet, in dem wiedereröffneten Berufungsver-\n\nfahren den gesamten Akteninhalt zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Pflicht ist es \n\nnicht nachgekommen und hat deswegen nicht gesehen, dass die Klägerin be-\n\nreits im ersten Berufungsverfahren ausführlich zum Wert der von ihr übernom-\n\nmenen Mandate, den sie sich von ihrem Ausgleichsanspruch abziehen lassen \n\nwollte, vorgetragen hat. Übergangen hat das Berufungsgericht in diesem Zu-\n\nsammenhang weiterhin den im ersten Berufungsrechtszug gehaltenen, unter \n\nBeweis gestellten Vortrag der Klägerin, dass ein negatives Kapitalkonto, das bei \n\nder Ausgleichsberechnung zu berücksichtigen wäre, nicht bestanden hat. \n\n9 \n\n3. Der andere Senat des Berufungsgerichts, an den die Sache nunmehr \n\nzurückverwiesen worden ist, wird nunmehr die für die Berechtigung der Ansprü-\n\nche des Beklagten bzw., falls es darauf ankommen sollte, die für die Berechti-\n\ngung der Gegenansprüche der Klägerin erforderlichen Feststellungen unter \n\nAufklärung des zwischen den Parteien streitigen Sachverhalts zu treffen haben. \n\n10 \n\nErgänzend weist der Senat für das neue Berufungsverfahren vorsorglich \n\ndarauf hin, dass der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der \n\nKlägerin wegen der infolge der Kündigung erforderlichen Neuanschaffungen \n\nnicht mit der hierzu gegebenen Begründung des Berufungsgerichts abgewiesen \n\nwerden könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der durch eine be-\n\nrechtigte fristlose Kündigung ausscheidende Gesellschafter einen über den ge-\n\nsellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schaden ersetzt \n\nverlangen, wenn das Verhalten des Mitgesellschafters ursächlich für seine \n\nKündigung war (Sen.Urt. v. 16. Februar 1967 - II ZR 171/65, WM 1967, 419). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nRiBGH Prof. Dr. Gehrlein kann wegen \nUrlaubs nicht unterschreiben. \n\nCaliebe \n\nGoette \n\nVorinstanzen: \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 03.09.2002 - 1 O 655/01 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 26.06.2006 - 8 U 199/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/ii-zr-186-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-07/ii-zr-186-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_186-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:26.097360+00:00"}}