{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_184-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-10-22","aktenzeichen":"II ZR 184/06","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":"AktG § 53 a Auf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns- ten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch auf - ebenso pflichtwidrige - \"Gleichbehandlung\" stützen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Oktober 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 184/06 \n\nNachschlagewerk: nein \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nAktG § 53 a \n\nAuf ein pflichtwidriges Handeln des Vorstands einer Aktiengesellschaft zuguns-\n\nten eines einzelnen Aktionärs kann ein anderer Aktionär nicht einen Anspruch \n\nauf - ebenso pflichtwidrige - \"Gleichbehandlung\" stützen. \n\nBGH, Hinweisbeschluss vom 22. Oktober 2007 - II ZR 184/06 - OLG Celle \n\nLG Hannover \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Oktober 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-\n\nsichtigt, die Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a \n\nZPO zurückzuweisen. \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDas angefochtene Urteil hat einen ungewöhnlichen Einzelfall zum Ge-\n\ngenstand, dem eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, zumal sich die \n\nLösung des Berufungsgerichts von selbst ergibt. \n\n1. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte pflicht-\n\nwidrig gehandelt, indem sie auf das ihren Minderheitsaktionären unterbreitete \n\nKaufangebot ihres Großaktionärs Dr. M. mit einem von ihr vermittelten \n\nund an die Minderheitsaktionäre übersandten Konkurrenzangebot der Familie \n\nihres Alleinvorstandes reagierte. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse der Be-\n\nklagten an dieser Parteinahme zugunsten ihres Vorstandes auf dem Gebiet des \n\nHandels mit ihren nicht börsennotierten Namensaktien hat das Berufungsge-\n\nricht - von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstandet - nicht für \n\nglaubhaft dargetan erachtet. Unabhängig von der im Schrifttum umstrittenen \n\nFrage, ob eine allgemeine aktienrechtliche Neutralitätspflicht des Vorstands bei \n\nÜbernahmeangeboten anzuerkennen ist (zum Streitstand vgl. Hüffer, AktG \n\n7. Aufl. § 76 Rdn. 15 d m.N.) oder diese unter dem Vorbehalt anderweitiger \n\nschutzwürdiger Gesellschaftsinteressen steht (vgl. Hüffer aaO m.Hinw. auf § 33 \n\nAbs. 1 Satz 2 WpÜG), ist dem Vorstand nach dem Gleichbehandlungsgrund-\n\nsatz des § 53 a AktG jedenfalls eine einseitige Parteinahme zu seinen Gunsten \n\noder zugunsten eines anderen Aktionärs ohne sachlich gerechtfertigten Grund \n\nuntersagt (weitergehend Großkomm.z.AktG/Hopt 4. Aufl. § 93 Rdn. 122). \n\n3 \n\nAuf eine entsprechende Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber \n\nanderen Aktionären (unter Einschluss des Aktionärs Dr. M. ) läuft es \n\nhinaus, soweit der Kläger von der Beklagten \"Gleichbehandlung\" gemäß § 53 a \n\nAktG dahingehend verlangt, dass die Beklagte ein im Kern der Rundbriefaktion \n\nvom Mai 2005 entsprechendes Schreiben an ihre Aktionäre mit Hinweis darauf \n\nzu versenden habe, dass er das bisherige Kaufangebot der Aktionärsgruppe \n\nD. um 1,00 € je Aktie überbiete. Eine derartige \"Gleichbehandlung im Un-\n\nrecht\", die auf eine erneute Verletzung der Neutralitätspflicht der Beklagten und \n\nauf weitere von der Beklagten zu vermittelnde Reaktionsangebote anderer Akti-\n\nonäre hinausliefe, kann der Kläger nicht fordern. Einen Antrag, der dies vermei-\n\ndet, hat der Kläger nicht gestellt. Seine in der Revisionsinstanz gemachten Ein-\n\nschränkungen zu dem Text des von ihm verlangten Schreibens der Beklagten \n\nlassen den Kern seines unbegründeten Begehrens unberührt. Zu Recht hat das \n\nBerufungsgericht das in der mündlichen Verhandlung gestellte Ansinnen des \n\nKlägers, seinen Hauptantrag in beliebiger Weise zugunsten eines Prozesser-\n\nfolgs auszudeuten, als nicht prozessordnungsgemäß zurückgewiesen. Damit \n\nwürde die richterliche Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO überspannt. Die ge-\n\nnannte Problematik des Klagebegehrens war Gegenstand des Rechtsstreits in \n\nbeiden Vorinstanzen; auf dagegen bestehende Bedenken hat das Berufungsge-\n\nricht ersichtlich auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, wie das dar-\n\naufhin gestellte \"Ansinnen\" des Klägers zeigt. Auf die Erforderlichkeit eines \n\nHilfsantrags mit nicht nur eingeschränktem, sondern andersartigem Klagebe-\n\ngehren, das den - dem Kläger bekannten - Bedenken Rechnung trägt, brauchte \n\ndas Berufungsgericht den anwaltlich vertretenen Kläger - entgegen der Ansicht \n\nder Revision - nicht eigens hinzuweisen. Im Übrigen sind auch die von dem \n\nKläger in der Revisionsinstanz gestellten und mit einer Verfahrensrüge gemäß \n\n§ 139 Abs. 1 ZPO verbundenen Hilfsanträge nach wie vor unbegründet, weil \n\nder Kläger darin im Kern an der von ihm verlangten \"Rundbriefaktion\" zu seinen \n\nGunsten festhält. \n\n4 \n\n2. Zu den vorinstanzlichen Hilfsanträgen auf Auskunft der Beklagten über \n\nNamen und Adressen der bei der Rundbriefaktion im Mai 2005 angeschriebe-\n\nnen Aktionäre und der daraufhin bei der Beklagten gemeldeten Verkaufsinte-\n\nressenten enthält die Revisionsbegründung keine Ausführungen. Das Aus-\n\nkunftsbegehren ist jedenfalls unbegründet, weil ihm die in § 67 Abs. 6 Satz 3 \n\nAktG berücksichtigten Geheimhaltungsinteressen der Aktionäre entgegenste-\n\nhen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nHinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. \n\nVorinstanzen: \nLG Hannover, Entscheidung vom 30.11.2005 - 22 O 61/05 - \nOLG Celle, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 15/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-22/ii-zr-184-06","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"WpÜG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-22/ii-zr-184-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:07:54.041387+00:00"}}