{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_180-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-12-10","aktenzeichen":"II ZR 180/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 19; HGB § 161 a) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) gel- ten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter dem Gesichtspunkt einer \"wirtschaftlichen Einheit\" der beiden Gesellschaften ein \"Sonderrecht\" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuer- kennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht erfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als \"Darlehen\" an die von dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107). b) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen nichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlosse- nen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 180/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nGmbHG § 19; HGB § 161 \n\na) Die allgemeinen Kapitalaufbringungsregeln des GmbH-Rechts (§ 19 GmbHG) gel-\nten auch bei der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG, ohne dass unter \ndem Gesichtspunkt einer \"wirtschaftlichen Einheit\" der beiden Gesellschaften ein \n\"Sonderrecht\" für die Kapitalaufbringung bei der Komplementär-GmbH anzuer-\nkennen wäre. Danach ist die Einlageforderung der (Komplementär-)GmbH nicht \nerfüllt, wenn die an sie gezahlten Einlagemittel umgehend als \"Darlehen\" an die \nvon dem oder den Inferenten beherrschte KG weiterfließen (vgl. BGHZ 153, 107). \n\nb) Aus den Kapitalerhaltungsregeln (§§ 30, 31 GmbHG) ergibt sich schon deswegen \nnichts anderes, weil diese Regeln erst nach dem ordnungsgemäß abgeschlosse-\nnen Kapitalaufbringungsvorgang anwendbar sind (vgl. Sen.Urt. v. 17. September \n2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.). \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2007 - II ZR 180/06 - OLG Jena \nLG Erfurt \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 3. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers wird unter Aufhebung des Urteils \n\ndes 6. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 28. Juni \n\n2006 das Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Land-\n\ngerichts Erfurt vom 28. Juni 2005 abgeändert und wie folgt ge-\n\nfasst: \n\nDie Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 20.451,68 € nebst \n\nZinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit 19. Juli 2003 zu bezahlen. \n\nDie Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 10.225,84 € nebst \n\nZinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \n\nseit 19. Juli 2003 zu bezahlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 2/3, \n\ndie Beklagte zu 2 1/3. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens der P. \n\n GmbH (nachfolgend Schuldnerin), die von den beiden Beklagten \n\nam 14. Dezember 1996 gegründet worden ist. Satzungsgemäßer Gegenstand \n\nihres Unternehmens (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) war laut Eintrag im Handelsre-\n\ngister die Planung und Erbringung von Bauleistungen sowie \"insbesondere\" die \n\nÜbernahme der Komplementärfunktion in einer GmbH & Co. KG gleichen Na-\n\nmens. Von dem Stammkapital der Schuldnerin i.H.v. 60.000,00 DM übernah-\n\nmen die Beklagte zu 1 40.000,00 DM (= 20.451,68 €) und die Beklagte zu 2 \n\n20.000,00 DM (= 10.225,84 €). Entsprechende Barbeträge übergaben die Väter \n\nder Beklagten am 14. Dezember 1996 dem Geschäftsführer der Schuldnerin, \n\nwelche bis zuletzt kein eigenes Bankkonto unterhielt. Am 23. Dezember 1996 \n\nwurde der Gesamtbetrag von 60.000,00 DM mit der Kennzeichnung \"Stamm-\n\neinlage Verwaltungs GmbH\" durch den Steuerberater der Gesellschaft, H. \n\nS. (nachfolgend H.S.), auf das Bankkonto der GmbH & Co. KG zu dem \n\nvereinbarten Zweck einer Darlehensgewährung seitens der Schuldnerin einbe-\n\nzahlt. Kommanditisten der KG waren (und sind) die Beklagte zu 1 mit einer Ein-\n\nlage von 40.000,00 DM sowie die Beklagte zu 2 und H.S. mit Einlagen von je \n\n20.000,00 DM. Am 7. März 1997 wurde die Schuldnerin in das Handelsregister \n\neingetragen. Die in ihrer Bilanz aktivierte Darlehensforderung wurde seitens der \n\nKG nie getilgt. Im Jahr 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder Schuldnerin und der KG eröffnet. \n\n2 \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuld-\n\nnerin von den Beklagten - nach vergeblicher Zahlungsaufforderung mit Fristset-\n\nzung zum 18. Juli 2003 - erneute Zahlung der nach seiner Ansicht nicht wirk-\n\nsam geleisteten Stammeinlagen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolg-\n\nlos. Mit seiner - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der \n\nKläger die geltend gemachten Ansprüche (nebst Zinsen seit 19. Juli 2003) wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\nDie Revision ist begründet und führt zur antragsgemäßen Verurteilung \n\nder Beklagten. \n\nI. Das Berufungsgericht (ZIP 2006, 1534) meint, die Einlageverpflichtun-\n\ngen der Beklagten seien durch die hierauf geleisteten Zahlungen ihrer Väter \n\nvom 14. Dezember 1996 wirksam erfüllt worden. In der Weiterleitung der Beträ-\n\nge an die KG vom 23. Dezember 1996 sei kein erfüllungsschädlicher (mittelba-\n\nrer) Einlagenrückfluss an die Beklagten als Gesellschafterinnen der KG, son-\n\ndern eine zulässige Verwendung der Einlagemittel zu sehen. Eine Komplemen-\n\ntär-GmbH (wie die Schuldnerin) handele ihrer Aufgabenstellung gemäß, wenn \n\nsie Finanzmittel als Darlehen in die KG als die eigentliche Betriebsgesellschaft \n\neinbringe und damit ein Verkehrsgeschäft tätige. Die wirtschaftliche Einheit der \n\nGmbH & Co. KG, speziell auch die Haftung der Komplementär-GmbH gegen-\n\nüber den KG Gläubigern (§§ 161 Abs. 2, 128 HGB), sprächen dafür, die Finan-\n\nzierung der KG durch die Stammeinlagen ihrer Komplementär-GmbH zu gestat-\n\nten. Der Gefahr, dass die Stammeinlagen der GmbH über die KG an die Ge-\n\nsellschafter beider Gesellschaften zurückflössen, werde durch die umfassende \n\nKapitalbindung der GmbH & Co. KG in ausreichendem Maße begegnet. \n\n5 \n\nII. Das Berufungsurteil (zust. Kunkel/Lanzius, NZG 2007, 529; Priester, \n\nEWiR 2006, 497; Ivo, EWiR 2007, 237; a.A. OLG Hamm NZG 2007, 395, Revi-\n\nsion II ZR 272/06; Janzen, DB 2006, 2108, 2110; Werner, GmbHR 2006, 942 f.; \n\nzweifelnd Wachter, BB 2006, 1647) hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht \n\nstand. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Einlageverpflich-\n\ntungen der Beklagten (§ 19 Abs. 1 GmbHG) durch die von ihren Vätern (als \n\nDritten i.S. von § 267 BGB) geleisteten Zahlungen vom 14. Dezember 1996 \n\nnicht wirksam getilgt worden, weil die dem Geschäftsführer der Schuldnerin \n\nübergebenen Beträge ihm nicht zu freier Verfügung verbleiben, sondern alsbald \n\nals Darlehen an die von den beiden Beklagten gemeinsam beherrschte KG wei-\n\nterfließen sollten. \n\n6 \n\n1. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine für die Erfüllung der \n\nEinlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG) erforderliche Leistung zu freier Verfügung \n\nder Geschäftsführung nicht vor, wenn der eingezahlte Einlagebetrag abspra-\n\nchegemäß umgehend als Darlehen an den Inferenten oder an ein mit ihm ver-\n\nbundenes Unternehmen zurückfließt (BGHZ 153, 107, 109, 111). Vielmehr leis-\n\ntet der Inferent hier unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die \n\nDarlehensabrede ist unwirksam und kann nicht dazu führen, dass die prinzipiell \n\nunverzichtbare Einlageforderung - entgegen dem Schutzzweck des § 19 Abs. 2 \n\nSatz 1 GmbHG - durch eine in dieser Hinsicht schwächere Darlehensforderung \n\nersetzt wird (BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356). Anders als das Berufungsge-\n\nricht meint, kommen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall zur Anwen-\n\ndung. \n\n7 \n\na) Noch zutreffend sieht auch das Berufungsgericht einen entschei-\n\ndungserheblichen Unterschied zwischen dem vorliegenden und dem Fall, der \n\ndem Senatsurteil vom 2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107) zugrunde lag, nicht \n\nschon darin, dass dort die an die GmbH gezahlten Einlagemittel an eine aus-\n\nschließlich aus den Inferenten bestehende Gesellschaft (OHG) weitergereicht \n\nwurden, während hier neben den beiden Beklagten auch noch der Steuerbera-\n\nter H. S. (mit einem Kommanditanteil von 20.000,00 DM) an der KG beteiligt \n\nwar. Der Tatbestand einer Umgehung der Kapitalaufbringungsregeln durch Hin- \n\nund Herzahlen setzt eine personelle Identität zwischen dem Inferenten und dem \n\nZahlungsempfänger nicht voraus; es genügt vielmehr, dass der oder die Infe-\n\nrenten durch die Weiterleitung des Einlagebetrages bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntung mittelbar in gleicher Weise begünstigt werden, wie durch eine unmittelbare \n\nLeistung an sie selbst, was insbesondere bei der Leistung an ein von dem oder \n\nden Inferenten beherrschtes Unternehmen der Fall ist (BGHZ 125, 141, 144; \n\n153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 18; 170, 47, 53 Tz. 15). Die beiden mit Komman-\n\nditanteilen von 40.000,00 DM und 20.000,00 DM beteiligten Beklagten be-\n\nherrschten die KG zwar nicht jeweils einzeln. Das ist hier aber unerheblich, weil \n\nbeide Beklagte das gleichgerichtete Interesse verfolgten, die von ihnen jeden-\n\nfalls gemeinsam beherrschte KG mit der für ihren Betrieb erforderlichen Liquidi-\n\ntät (über die angeblich eingezahlten Kommanditeinlagen hinaus) auszustatten \n\nund dazu die an die GmbH zu zahlenden (und ihr gebührenden) Bareinlagebe-\n\nträge zu verwenden (vgl. BGHZ 153, 107, 111; 166, 8, 15 Tz. 19). Von einer \n\nentsprechenden Vor-Absprache der Beteiligten bei Begründung der Einlage-\n\nschuld ist schon wegen des fehlenden Bankkontos der Schuldnerin, unabhän-\n\ngig davon aber auch aufgrund des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs \n\nmit der Weiterleitung der Einlagemittel auszugehen (vgl. BGHZ 152, 37, 45; \n\n153, 107, 109; Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR 1/00, ZIP 2002, 2045, \n\n2048). Durch die gewählte Darlehenskonstruktion haben sich die Beklagten die \n\nAufbringung zusätzlicher Mittel zum Zwecke der maßgeblich in ihrem Interesse \n\nliegenden Anschubfinanzierung des Betriebs der KG erspart. Die Situation ist \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtung unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbrin-\n\ngung nicht anders zu beurteilen als der Fall, dass sich der Inferent die Einlage-\n\nmittel zurückzahlen lässt und damit der KG selbst ein Darlehen gewährt. Von \n\neiner Barleistung zu freier Verfügung des Geschäftsführers der GmbH kann \n\nunter den vorliegenden Umständen keine Rede sein. Vielmehr sollte die Barein-\n\nlage von vornherein über die Schuldnerin als bloße Zahlstelle an die KG fließen \n\nund der Schuldnerin nur ein (vermeintlicher) Darlehensrückzahlungsanspruch \n\nverschafft werden (vgl. BGHZ 153, 107, 111). \n\n8 \n\nb) Soweit demgegenüber das Berufungsgericht die Einlagenzahlung un-\n\nter dem Gesichtspunkt einer \"wirtschaftlichen Einheit\" der GmbH & Co. KG für \n\nwirksam erachtet, ist das schon im Ansatz verfehlt. Einer entsprechenden Er-\n\nwägung (so K.Schmidt, DB 1985, 1986) ist der Senat bereits im Urteil vom \n\n25. November 1985 (II ZR 48/85, ZIP 1986, 161 f.) entgegengetreten. Davon \n\nabzugehen, besteht - auch nach erneuter Prüfung unter dem Gesichtspunkt der \n\nseither in Rechtsprechung und Schrifttum geführten Diskussion - kein Anlass. \n\nFestzuhalten ist vielmehr daran, dass die KG und ihre Komplementär-GmbH \n\nhinsichtlich der Regeln über die Kapitalaufbringung und -erhaltung selbst dann \n\nnicht als Einheit behandelt werden können, wenn die GmbH neben der Führung \n\nder Geschäfte der KG keine weitere Tätigkeit ausübt. Denn zum einen können \n\nder GmbH auch in diesem Fall eigene originäre Verbindlichkeiten, z.B. in Form \n\nvon Steuerschulden oder aufgrund von Aufwendungen, die von der KG nicht \n\nerstattet werden, entstehen (Senat aaO; Wachter, GmbHR 2004, 1249, 1255; \n\nWerner GmbHR 2006, 942 f.; a.A. ohne nähere Begründung Priester, EWiR \n\n2006, 497 f.). Für Eigenschulden der GmbH haftet die KG - anders als die \n\nGmbH für Schulden der KG (§ 128 HGB) - nicht. Zum anderen sind nicht nur \n\ndie Eigengläubiger der GmbH, sondern auch die Gläubiger der KG, die das \n\nRecht haben, die persönlich haftende Gesellschafterin in Anspruch zu nehmen, \n\nauf die Haftungsmasse der GmbH angewiesen. Wird aber die ihr gebührende \n\nStammeinlage umgehend als Darlehen an die KG weitergereicht, so hängt die \n\nSolvenz der Komplementär-GmbH von vornherein von derjenigen der KG ab. \n\nDas widerspricht der Funktion der Komplementär-GmbH als persönlich haften-\n\nde Gesellschafterin, deren genuine Aufgabe es - entgegen der Ansicht des Be-\n\nrufungsgerichts - keineswegs ist, Finanzmittel aus ihrem gesetzlichen Garantie-\n\nkapital \"in die KG als der eigentlichen Betriebsgesellschaft einzubringen\" und \n\nihr als Darlehen mit mehr oder weniger zweifelhafter Aussicht auf Rückzahlung \n\nzu belassen (vgl. auch v. Gerkan, WuB II G. § 19 GmbHG 2.03, 891, 892). Des-\n\nwegen handelt es sich hier auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, um ein \n\n\"Verkehrsgeschäft\" (vgl. auch BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.). Soweit die Komplemen-\n\ntär-GmbH aufgrund ihrer Haftung gemäß § 128 HGB Gläubiger der KG befrie-\n\ndigt, erwächst ihr ein grundsätzlich sofort fälliger Rückgriffsanspruch gegen die \n\nKG (§§ 161 Abs. 2, 110 HGB). \n\n9 \n\nRichtigerweise treffen bei der GmbH & Co. KG die unterschiedlichen Ka-\n\npitalschutzsysteme der Komplementär-GmbH einerseits und der KG anderer-\n\nseits aufeinander, mit der Folge, dass die Gesellschafter beider Gesellschaften \n\nihre Einlageverpflichtungen ihnen gegenüber jeweils gesondert zu erfüllen und \n\ndie Vermögensmassen beider getrennt zu halten haben (vgl. K.Schmidt, Ge-\n\nsellschaftsrecht, 4. Aufl. § 56 V 1 S. 1653 f.; Werner, GmbHR 2006, 942). Nach \n\nder gesetzgeberischen Konzeption sind die Komplementär-GmbH und die KG \n\nfür die Zwecke der Kapitalaufbringung und -erhaltung grundsätzlich als jeweils \n\nselbständige Unternehmen anzusehen (vgl. OLG Koblenz GmbHR 1989, 377 f.; \n\nK.Schmidt aaO; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 30 Rdn. 33; \n\nPentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 30 Rdn. 66). Ebenso \n\nwenig wie nach bisheriger Rechtslage ein \"Sonderrecht\" der Kapitalaufbringung \n\nfür die in ein Cash-Pool-System einbezogenen Gesellschaften mit beschränkter \n\nHaftung anzuerkennen ist (dazu BGHZ 166, 8), rechtfertigt das Interesse der an \n\neiner GmbH & Co. KG maßgeblich beteiligten Gesellschafter, der Komplemen-\n\ntär-GmbH geschuldete Einlagemittel in die KG als \"eigentliche Betriebsgesell-\n\nschaft\" einzubringen, eine Abweichung von den geltenden Kapitalaufbringungs-\n\nregeln. Das gilt gleichviel, ob die Komplementär-GmbH die Einlagemittel zur \n\nBegleichung eigener oder von Verbindlichkeiten der KG (§ 128 HGB) aktuell \n\nbenötigt oder nicht (a.A. Priester aaO), und gilt im Übrigen erst recht dann, \n\nwenn der satzungsgemäße Zweck der Komplementär-GmbH auch eine jeder-\n\nzeit aufnehmbare eigenwirtschaftliche Betätigung einschließt, wie hier aus der \n\nRegistereintragung der Schuldnerin ersichtlich. \n\n10 \n\nc) Unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringungsregeln fehlgehend \n\nist schließlich die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege bei der hier gegebe-\n\nnen Fallkonstellation - anders als bei derjenigen \n\nim Senatsurteil vom \n\n2. Dezember 2002 (BGHZ 153, 107) - deshalb kein unzulässiges Hin- und \n\nHerzahlen, sondern eine wirksame Einlageleistung der Beklagten vor, weil bei \n\nder GmbH & Co. KG durch entsprechende Anwendbarkeit von §§ 30, 31 \n\nGmbHG verhindert werde, dass die Inferenten auf die an die KG weitergeleite-\n\nten Einlagemittel Zugriff nehmen könnten (i.d.S. auch OLG Köln GmbHR 2002, \n\n968; K.Schmidt, DB 1985, 1986; ders. Gesellschaftsrecht aaO, S. 1655; \n\nKunkel/Lanzius, NZG 2007, 527, 529). Richtig ist zwar, dass nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats Zahlungen aus dem Vermögen einer GmbH & Co. \n\nKG an deren Kommanditisten in entsprechender Anwendung der §§ 30, 31 \n\nGmbHG unzulässig sind, wenn dadurch mittelbar eine Unterdeckung des \n\nStammkapitals der Komplementär-GmbH eintritt (vgl. BGHZ 60, 324, 328 f.; 69, \n\n274, 279; 110, 342, 358; 123, 289, 296; Sen.Urt. v. 6. Juli 1998 - II ZR 284/94, \n\nZIP 1998, 1437 f.). Abgesehen davon, dass in diesem Fall der Anspruch aus \n\n§ 31 GmbHG analog nicht der Komplementär-GmbH, sondern der KG zusteht \n\n(vgl. BGHZ 60, 324, 329 f.; 110, 342, 346), betrifft das jedoch lediglich den As-\n\npekt und die Regeln der Kapitalerhaltung, deren Anwendung einen ordnungs-\n\ngemäß abgeschlossenen Kapitalaufbringungsvorgang voraussetzt (vgl. Sen.Urt. \n\nv. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997 f.). Dieser unterliegt, wie \n\naus den unterschiedlichen Vorschriften der §§ 19 und 30 GmbHG hervorgeht, \n\nseinen eigenen, für ihn maßgeblichen Regeln, die hier, wie bereits dargelegt, \n\nnicht beachtet worden sind (vgl. oben 1 a). \n\n11 \n\nDagegen können die - mangels eines ordnungsgemäß abgeschlossenen \n\nKapitalaufbringungsvorgangs ohnehin nicht anwendbaren - Kapitalerhaltungs-\n\nvorschriften (§§ 30, 31 GmbHG) nicht ins Feld geführt werden. Denn ein Ver-\n\nstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung setzt in den \n\nFällen der Weiterleitung des Einlagebetrages an ein von dem Inferenten be-\n\nherrschtes Unternehmen nicht voraus, dass der Inferent dadurch einen unmit-\n\ntelbaren Zugriff auf den Einlagebetrag erlangt, den er z.B. auch bei \"darlehens-\n\nweiser\" Weiterleitung an eine andere von ihm beherrschte GmbH nicht erhielte, \n\nsoweit und solange dort durch eine Entnahme des Betrages eine Unterbilanz \n\nentstünde oder vertieft würde (§ 30 GmbHG; vgl. z.B. BGHZ 136, 125, 127). \n\nInsofern wäre auch in diesem Fall der Rückzahlungsanspruch der Einlagegläu-\n\nbigerin aus der mit der zweiten GmbH getroffenen (in Wahrheit rechtsunwirk-\n\nsamen; vgl. BGHZ 165, 113, 116; 165, 352, 356) \"Darlehensabrede\" mittelbar \n\ngeschützt. Der Anspruch der zweiten GmbH aus § 31 GmbHG entspräche dem-\n\njenigen der KG in dem oben genannten Fall. Darauf kommt es indessen in den \n\ngenannten Weiterleitungsfällen nicht an. Vielmehr liegt hier der Verstoß gegen \n\ndie Grundsätze ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung schon darin, dass die \n\neiner GmbH geschuldeten Bareinlagemittel von dem Inferenten realiter nicht ihr, \n\nsondern einer anderen von ihm beherrschten Gesellschaft zur Verfügung ge-\n\nstellt werden, er sich also einer - ihm als Gesellschafter obliegenden - zweifa-\n\nchen Finanzierungsaufgabe durch einmalige Leistung für Rechnung sowie zum \n\nNachteil der ersten Gesellschaft und ihrer Gläubiger entledigt. Soweit dieses \n\nVorgehen darauf abzielt, der einen Gesellschaft anstelle der ihr geschuldeten \n\nBareinlage einen \"Darlehensrückzahlungsanspruch\" gegen die andere Gesell-\n\nschaft zu verschaffen, befreit das den Inferenten schon nach der gesetzlichen \n\nRegelung des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht von seiner Bareinlageverpflichtung, \n\nwobei dahinstehen kann, ob es sich um eine verdeckte Sacheinlage i.e.S. han-\n\ndelt (so BGHZ 153, 107, 111; Sieger/Wirtz, ZIP 2005, 2277 f.; a.A. Bayer, \n\nGmbHR 2004, 445, 451; einschränkend BGHZ 165, 113, 117), wie die Revision \n\nmeint. Die Regeln der Kapitalaufbringung (und der Kapitalerhaltung) können \n\nzwar nicht verhindern, dass das Stammkapital einer GmbH im Lauf der Zeit \n\ndurch Verluste aufgezehrt wird; sie sollen aber sicherstellen, dass der Gesell-\n\nschaft die ihr von dem Inferenten geschuldeten (Bar-)Einlagemittel real zur Ver-\n\nfügung gestellt werden. Hinsichtlich der Kapitalaufbringung bei der Komplemen-\n\ntär-GmbH einer GmbH & Co. KG gilt nichts anderes; sie unterliegt - als GmbH - \n\nden dargestellten Grundsätzen des GmbH-Rechts mit der Folge, dass die Ein-\n\nlageschuld der Beklagten fortbesteht. \n\n12 \n\n2. Die von den Beklagten hinsichtlich einer vermeintlichen \"Differenzhaf-\n\ntung\" erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Der dem Kläger zuste-\n\nhende Anspruch auf erneute Einlagenzahlung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) unterlag \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bis zum 1. Januar 2002 der 30-\n\njährigen Verjährungsfrist des § 195 a.F. BGB (vgl. BGHZ 153, 107, 111; \n\nSen.Urt. v. 24. Juli 2000 - II ZR 202/98, WM 2000, 2301, 2303 f.) und von da an \n\nursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 n.F. BGB, welche \n\ndurch die im Jahr 2003 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ge-\n\nhemmt wurde. \n\n13 \n\n3. Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 20 GmbHG, 288 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 28.06.2005 - 1 HKO 252/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 28.06.2006 - 6 U 717/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zr-180-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":6},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-10/ii-zr-180-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_180-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:10:40.991428+00:00"}}