{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_171-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"II ZR 171/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 11. Februar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle GmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung: ab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 a) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grund- sätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sachein- bringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von der Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesell- schaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht ein entsprechendes \"Vorhaben\" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus. b) Eine vollständige Ausklammerung sog. \"gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rah- men des laufenden Geschäftsverkehrs\" aus dem Anwendungsbereich der ver- deckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. BGHZ 170, 47 - zur AG). c) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unter- liegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) galt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB n.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehn- jährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab 15. Dezember 2004 in Kraft trat. d) Die für \"Altfälle\" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche besondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfas- sungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit In- krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 171/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2008 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nGmbHG § 19 Abs. 1 und 6 (Fassung: ab 15. Dezember 2004); BGB § 195 (Fassung: \nab 1. Januar 2002); EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 \n\na) Das für die Anwendung der Grundsätze über die verdeckte Sacheinlage grund-\nsätzlich bestehende Erfordernis einer den wirtschaftlichen Erfolg einer Sachein-\nbringung umfassenden Abrede ist für die Errichtung einer Einmann-GmbH von \nder Natur der Sache her nicht einschlägig, weil es an einer Mehrzahl von Gesell-\nschaftern fehlt. Bei dieser Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung reicht \nein entsprechendes \"Vorhaben\" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus. \n\nb) Eine vollständige Ausklammerung sog. \"gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rah-\nmen des laufenden Geschäftsverkehrs\" aus dem Anwendungsbereich der ver-\ndeckten Sacheinlage ist auch bei der Gründung der GmbH nicht zulässig (vgl. \nBGHZ 170, 47 - zur AG). \n\nc) Für den früher der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung (§ 195 BGB a.F.) unter-\nliegenden Anspruch der GmbH auf Leistung der Einlagen (§ 19 Abs. 1 GmbHG) \ngalt seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar \n2002 zunächst die auf drei Jahre verkürzte Regelverjährung gemäß § 195 BGB \nn.F., bis durch Art. 13 des Verjährungsanpassungsgesetzes die spezielle, zehn-\njährige Verjährungsneuregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG n.F. mit Wirkung ab \n15. Dezember 2004 in Kraft trat. \n\nd) Die für \"Altfälle\" noch nicht verjährter Einlageforderungen der GmbH maßgebliche \nbesondere Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB ist verfas-\nsungskonform dahin auszulegen, dass in die ab 15. Dezember 2004 laufende \nneue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG lediglich die seit In-\nkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 \nverstrichenen Zeiträume der zuvor geltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 \nBGB n.F. einzurechnen sind. \n\nBGH, Urteil vom 11. Februar 2008 - II ZR 171/06 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 11. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenbur-\n\ngischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2006 wird auf Kosten \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt als Verwalter in dem am 11. November 2003 eröffne-\n\nten Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. B. M. \n\n GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) den Beklagten als ihren Alleingesell-\n\nschafter auf Einzahlung der seiner Ansicht nach bislang nicht wirksam erbrach-\n\nten Stammeinlage in Anspruch. \n\n2 \n\nDer Beklagte, der zunächst ein Einzelunternehmen unter der Firma \n\n\"H. - und B. B. \" betrieben hatte, gründete durch notariellen Ver-\n\ntrag vom 4. Juli 1989 die Schuldnerin mit einem Stammkapital von \n\n50.000,00 DM, das sofort in voller Höhe aufzubringen war. Dementsprechend \n\nzahlte der Beklagte, der zugleich Alleingeschäftsführer war, zunächst im Juli \n\n1989 die als Stammeinlage geschuldeten 50.000,00 DM bar in die Gesell-\n\nschaftskasse ein, zahlte sich hiervon jedoch wenig später u.a. folgende Beträge \n\nwieder aus: 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 und 8.318,16 DM am 31. August \n\n1989 als Kaufpreis für den Erwerb zahlreicher, zu dem bis dahin von ihm be-\n\ntriebenen Einzelunternehmen gehörender Baumaschinen und Werkzeuge durch \n\ndie Schuldnerin (\"Ankauf der Firma H. - und B. B. \"), am \n\n31. August 1989 zusätzlich 933,23 DM \n\nfür \"anteilige Steuern und Kfz-\n\nVersicherungen\" und schließlich im September 1989 weitere 4.408,73 DM zur \n\nBegleichung diverser Rechnungen, die auf den Beklagten persönlich lauteten. \n\nDer Beklagte hat die Behauptung des Klägers, er habe die geschuldete \n\nKapitalaufbringung von 50.000,00 DM auf dem Wege einer verdeckten Sach-\n\neinlage bzw. eines verbotenen Hin- und Herzahlens umgangen, in Abrede ge-\n\nstellt und zudem die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat der am 30. Dezember 2004 eingereichten und am \n\n1. Februar 2005 (\"demnächst\") zugestellten Klage auf Zahlung von 25.564,59 € \n\n(= 50.000,00 DM) überwiegend, nämlich in Höhe von 23.074,90 €, stattgege-\n\nben. Das Berufungsgericht hat nach Berechnungskorrekturen die Berufung des \n\nBeklagten zurückgewiesen, weil dieser in einem die zuerkannte Klageforderung \n\nrechnerisch übersteigenden Umfang (23.201,78 €) seine Einlageverbindlichkeit \n\nnicht getilgt habe. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision ver-\n\nfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Beklagte habe im Umfang der vom Landgericht zugesprochenen \n\nKlageforderung seine Einlageverbindlichkeit wegen unzulässiger Umgehung \n\nder Kapitalaufbringungsvorschriften nicht getilgt. Soweit er - wie von vornherein \n\nbeabsichtigt - mit den zunächst eingezahlten Einlagemitteln für die Schuldnerin \n\nam 25. Juli 1989 für 32.972,35 DM und nochmals am 31. August 1989 zum \n\nPreis von 8.318,16 DM diverse Maschinen und Gerätschaften des von ihm \n\nselbst zuvor betriebenen Einzelunternehmens erworben habe, sei der Tatbe-\n\nstand einer verdeckten Sacheinlage erfüllt. Im Übrigen liege ein verbotenes Hin- \n\nund Herzahlen vor, weil sowohl hinsichtlich der \"anteiligen Steuern und Kfz-\n\nVersicherungen\" als auch bezüglich weiterer Rechnungen über 3.200,00 DM \n\nkeine Verbindlichkeiten der Schuldnerin, sondern ausschließlich Schulden des \n\nBeklagten gegenüber Dritten beglichen worden seien, die aus seiner Geschäfts-\n\ntätigkeit mit dem von ihm zuvor unter der Firma \"H. - und B. B. \" \n\nbetriebenen Einzelunternehmen herrührten. \n\n8 \n\nDie Einlageforderung der Schuldnerin sei auch nicht verjährt, weil die da-\n\nfür einschlägige Übergangsregelung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB dahin \n\nauszulegen sei, dass in den Lauf der mit dem Verjährungsanpassungsgesetz \n\nneu eingeführten zehnjährigen Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG nicht \n\ndie seit 4. Juli 1989 verstrichene Zeit, sondern nur der Zeitraum vom 1. Januar \n\n2002 bis zum 15. Dezember 2004 einzurechnen sei. Der weitere Ablauf der \n\nVerjährungsfrist sei durch die am 30. Dezember 2004 eingereichte, \"dem-\n\nnächst\" zugestellte Klage wirksam gehemmt worden. \n\n9 \n\n10 \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. \n\nDer Kläger hat gegen den Beklagten - wie das Oberlandesgericht zu \n\nRecht angenommen hat - einen durchsetzbaren Anspruch auf (nochmalige) \n\nEinzahlung der von ihm übernommenen Stammeinlage bei der Schuldnerin in \n\nHöhe des vom Landgericht ausgeurteilten Betrages von 23.074,90 €, weil der \n\nBeklagte in diesem Umfang wegen unzulässiger Umgehung der Kapitalaufbrin-\n\ngungsvorschriften keine Leistung zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der \n\nSchuldnerin erbracht hat (1) und die Forderung auch nicht verjährt ist (2). \n\n11 \n\n1. a) Hinsichtlich des Erwerbs diverser Werkzeuge, Maschinen und Fahr-\n\nzeuge von dem vom Beklagten zuvor betriebenen Einzelunternehmen mit Ein-\n\nlagemitteln in Höhe von 32.972,35 DM am 25. Juli 1989 sowie von weiteren \n\n8.318,16 DM am 31. August 1989 hat das Berufungsgericht in rechtsbeden-\n\nkenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisions-\n\nrechtlich hinzunehmende - Überzeugung gewonnen, dass wegen des engen \n\nsachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einlageleistung und Aus-\n\ntauschgeschäft zu Lasten des Beklagten die - von ihm nicht widerlegte - Vermu-\n\ntung eingreift, dass den Geschäften eine zur Anwendung der Grundsätze der \n\nverdeckten Sacheinlage führende \"Zweckabrede\" zugrunde liegt. \n\n12 \n\naa) Als verdeckte Sacheinlage ist es anzusehen, wenn die gesetzlichen \n\nRegeln für Sacheinlagen dadurch unterlaufen werden, dass zwar eine Bareinla-\n\nge vereinbart wird, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung von \n\ndem Einleger aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einla-\n\nge getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (vgl. BGHZ 170, 47, 51 \n\nTz. 11 m.w.Nachw. u. st. Rspr.). Eine derartige Aufspaltung des wirtschaftlich \n\neinheitlich gewollten Vorgangs einer Sacheinbringung in mehrere rechtlich ge-\n\ntrennte Geschäfte, bei denen der Gesellschaft zwar formal Bargeld als Einlage \n\nzugeführt, dieses jedoch im Zusammenhang mit einem Rechtsgeschäft gegen \n\ndie Übertragung eines anderen Gegenstandes zurückgewährt wird, und mit \n\ndem die Gesellschaft im wirtschaftlichen Ergebnis keine Bar-, sondern eine \n\nSacheinlage erhält, lag in Bezug auf den Erwerb der Werkzeuge, Maschinen \n\nund Fahrzeuge des Beklagten mit Einlagemitteln vor. Zwar kann es bei der hier \n\nvorliegenden Einmann-GmbH von der Natur der Sache her keine - sonst erfor-\n\nderliche - sog. Verwendungsabsprache (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 132, \n\n133, 139 m.Nachw.) geben, weil es an einer Mehrzahl von Gesellschaftern \n\nfehlt; jedoch reicht bei der Sonderkonstellation der Ein-Personen-Gründung ein \n\nentsprechendes \"Vorhaben\" des alleinigen Gründungsgesellschafters aus (so \n\nzutreffend: Pentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 19 Rdn. 122; \n\nähnl. Scholz/Priester, GmbHG 9. Aufl. § 56 Rdn. 28). Dass hier von vornherein \n\neine solche Verwendungsabsicht des Beklagten als Ein-Mann-Gründers vorlag, \n\nergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Gesamtzusammenhang der \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts; denn der Wechsel der Rechtsform des \n\nvom Beklagten betriebenen Malereiunternehmens von einem einzelkaufmänni-\n\nschen Unternehmen in eine GmbH brachte es selbstverständlich mit sich, dass \n\ndie Betriebsgeräte, Maschinen und die sonstige Ausstattung des bisherigen \n\nUnternehmens in das Betriebsvermögen der als GmbH neu gegründeten \n\nSchuldnerin überführt werden sollten - wie insbesondere der Überschrift der \n\nVerkaufsliste: \"Ankauf der Firma H. - und B. B. \" zweifelsfrei zu \n\nentnehmen ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht daher den engen zeitlichen \n\nund sachlichen Zusammenhang zwischen der ursprünglichen Einzahlung und \n\nden beiden Rückzahlungen des Stammkapitals im Zusammenhang mit dem \n\nKauf der betriebsnotwendigen Maschinen und sonstigen Werkzeuge Ende Juli \n\nund August 1989 bejaht (vgl. dazu BGHZ 166, 8, 12 Tz. 13 - \"Cash-Pool\"); dies \n\ngilt nicht zuletzt deshalb, weil der - später \"fortgesetzte\" - Erwerb der Maschinen \n\nund Werkzeuge Ende Juli 1989 sogar das erste Geschäft überhaupt war, das \n\ndie Schuldnerin getätigt hat. \n\n13 \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Erwerb der diversen be-\n\ntriebsnotwendigen Maschinen, Werkzeuge usw. auch nicht etwa als sog. \"ge-\n\nwöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs\" aus \n\ndem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage auszuklammern. Der \n\nSenat hat bereits für die Gründung der Aktiengesellschaft eine solche generelle \n\nBereichsausnahme abgelehnt (BGHZ 170, 47 Tz. 21 ff.); im Rahmen der Grün-\n\ndung der GmbH gilt ersichtlich nichts anderes. \n\n14 \n\nAbgesehen davon stellte der Erwerb der betriebsnotwendigen Ausstat-\n\ntungsgegenstände - wie Werkzeuge, Maschinen usw. - weder für die Schuldne-\n\nrin noch für den Beklagten in seiner Eigenschaft als veräußernder Einzelunter-\n\nnehmer ein gewöhnliches Umsatzgeschäft im Rahmen des laufenden Ge-\n\nschäftsverkehrs dar. Vielmehr handelte es sich - bezogen auf den jeweiligen \n\nUnternehmensgegenstand - um eine sukzessiv vorgenommene außergewöhnli-\n\nche Transaktion, die darin begründet lag, dass der Beklagte sein Malereiunter-\n\nnehmen nunmehr nicht mehr als Einzelunternehmer, sondern in der Rechtsform \n\nder GmbH betrieb und daher die Übertragung der betriebsnotwendigen Ausstat-\n\ntung auf die Schuldnerin die folgerichtige, wirtschaftlich allein sinnvolle Konse-\n\nquenz war (vgl. BGHZ 170 aaO Tz. 27, 28 - betr. ein Warenlager). \n\n15 \n\nb) Im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Übernahme der Ge-\n\nschäftsausstattung des Einzelunternehmens durch die Schuldnerin stellt auch \n\ndie Begleichung der Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens in Bezug auf \n\ndie Versicherung und Steuer für Fahrzeuge sowie die Bezahlung von Rechnun-\n\ngen, die von Dritten für Leistungen auf den Namen des Beklagten persönlich \n\nausgestellt waren, aus Einlagemitteln eine Umgehung der Kapitalaufbringungs-\n\nvorschriften in Form eines Hin- und Herzahlens dar. Ohne Erfolg beruft sich die \n\nRevision insoweit auf gegenteiligen Sachvortrag des Beklagten in den Vorin-\n\nstanzen. Dieser hat angesichts der Tatsache, dass die umstrittenen Rechnun-\n\ngen und Belege ihn als persönlichen Schuldner auswiesen, mit der pauschalen \n\nBehauptung, die auf dem Beleg Nr. 18 aufgelisteten Gegenstände hätten dem \n\nGeschäftsbetrieb der Schuldnerin gedient und diese habe die in den Belegen \n\nNr. 19 und 20 aufgeführten Zahlungen aufgrund empfangener Gegenleistungen \n\nerbracht, nicht der ihm obliegenden Substantiierungslast genügt, geschweige \n\ndenn insoweit Beweis angeboten. \n\n16 \n\n2. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der \n\nnach Nr. 3 des notariellen Gründungsvertrages am 4. Juli 1989 \"sofort\" ent-\n\nstandene und zugleich fällig gewordene, in Höhe von 23.074,90 € nicht wirksam \n\ngetilgte Stammeinlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten im Zeit-\n\npunkt der Klageeinreichung am 30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustel-\n\nlung am 1. Februar 2005) nicht verjährt war. \n\n17 \n\na) Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt nach \n\nder durch Art. 13 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an \n\ndas Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 \n\n(BGBl. I, 3214 ff. \n\n- Verjährungsanpassungsgesetz -) mit Wirkung ab \n\n15. Dezember 2004 (Inkrafttreten) neu in das GmbHG eingefügten speziellen \n\nVerjährungsregelung des § 19 Abs. 6 GmbHG in zehn Jahren von seiner Ent-\n\nstehung an. \n\n18 \n\nb) Diese neue, grundsätzlich ab 15. Dezember 2004 einsetzende zehn-\n\njährige Verjährungsfrist ist im vorliegenden \"Altfall\", in dem der Einlageanspruch \n\nbereits am 4. Juli 1989 entstanden und zugleich fällig geworden ist, nach Maß-\n\ngabe der einschlägigen besonderen Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 12 \n\nAbs. 2 EGBGB anwendbar: Gemäß dieser - von Art. 229 § 12 Abs. 1 i.V.m. \n\nArt. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB (vgl. dazu OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, 654, \n\n655; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4) abwei-\n\nchenden - Sonderregelung unterlag hier der Anspruch der Schuldnerin gegen \n\nden Beklagten auf Kapitalaufbringung (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ab 1. Januar 2002 \n\nbis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes der regelmäßigen \n\ndreijährigen - und damit kürzeren - Verjährungsfrist des § 195 BGB i. d. Fas-\n\nsung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November \n\n2001 (BGBl. I, 3138 - Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -) [nachfolgend: aa)], \n\nder Anspruch war nach Maßgabe des alten, bis zum 14. Dezember 2004 gel-\n\ntenden Rechts noch nicht verjährt [nachfolgend: bb)], und auch bei der gebote-\n\nnen Einrechnung des vor dem 15. Dezember 2004 verstrichenen Zeitraums ist \n\nVerjährung nicht eingetreten [nachfolgend: cc)]. \n\n19 \n\naa) Der mit der Klage geltend gemachte, bereits im Jahr 1989 entstan-\n\ndene und fällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklag-\n\nten unterfiel nach Maßgabe der Sonderüberleitungsnorm des Art. 229 § 12 \n\nAbs. 2 EGBGB insoweit der am 15. Dezember 2004 neu eingeführten zehnjäh-\n\nrigen Verjährung des § 19 Abs. 6 GmbHG, als damit gegenüber der bis dahin \n\nfür Einlageansprüche maßgeblichen dreijährigen Regelverjährung des § 195 \n\nBGB n.F. eine längere Verjährungsfrist bestimmt wurde. \n\n20 \n\nBis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. \n\nJanuar 2002 unterlag die Einlageforderung der Schuldnerin zwar zunächst nach \n\nder Rechtsprechung des Senats der regelmäßigen 30-jährigen Verjährung ge-\n\nmäß § 195 BGB a.F. (vgl. BGHZ 118, 83, 101 - zur AG; Sen.Urt. v. 24. Juli \n\n2000 - II ZR 202/98, NZG 2000, 1226, 1228 - zur GmbH; h.M.: vgl. nur Schnei-\n\nder/H.P. Westermann in Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 19 Rdn. 13 m.w.Nachw.). \n\nDiese ursprüngliche lange Verjährungsfrist bestand aber nicht etwa bis zum \n\nInkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15. Dezember 2004 un-\n\nverändert weiter (so jedoch: Mansel/Stürner, Anwaltkommentar BGB § 195 \n\nRdn. 21, § 194 Rdn. 14; Mansel/Budzikiewicz, NJW 2005, 321, 327 ff.; Brink-\n\nmann, NZG 2002, 855, 858 f.), sondern unterfiel mit dem Inkrafttreten des \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetzes der generell geltenden Verkürzung der \n\nRegelverjährungsfrist auf drei Jahre (vgl. nur OLG Düsseldorf, GmbHR 2006, \n\n654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; Ensthaler \n\nin Achilles/ \n\nEnsthaler/Schmidt, GmbHG § 19 Rdn. 3). Aus dem Ablauf des Gesetzgebungs-\n\nverfahrens ergibt sich, dass es keineswegs dem Willen des Gesetzgebers ent-\n\nsprach, für Ansprüche außerhalb des BGB die alte dreißigjährige Regelverjäh-\n\nrungsfrist weiter gelten zu lassen. Nach dem Diskussionsentwurfs des Bun-\n\ndesministeriums der Justiz (Stand: 4. August 2000 - abgedr. bei Canaris, \n\nSchuldrechtsreform 2002, S. 5) sollte in § 194 Abs. 3 BGB als deklaratorische \n\nRegelung eingeführt werden, dass \"die Vorschriften dieses Abschnitts,... soweit \n\nnicht ein anderes bestimmt ist, auch für die Verjährung von Ansprüchen gleich \n\naus welchem Rechtsgrund, die nicht in diesem Gesetz geregelt sind\", gelten. \n\nDamit sollte die bisherige Praxis, nach der zahlreiche zivilrechtliche Gesetze \n\naußerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches auf dessen Verjährungsregelung \n\nunausgesprochen zurückgreifen, auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wer-\n\nden (Begr DiskE aaO S. 98). \n\n21 \n\nAus dem Umstand, dass eine derartige deklaratorische Regelung nicht in \n\ndie endgültige Gesetzesfassung übernommen wurde, lässt sich nicht der \n\nSchluss auf eine Weitergeltung der alten Regelverjährungsfrist für Ansprüche \n\naußerhalb des BGB ziehen. Denn diese wurde mit Inkrafttreten des Schuld-\n\nrechtsmodernisierungsgesetzes außer Kraft gesetzt; die weitere Anwendung \n\neiner außer Kraft gesetzten Verjährungsnorm ist - nicht nur dogmatisch - un-\n\nhaltbar (so zutreffend OLG Köln, ZIP 2007, 819, 821). \n\n22 \n\nbb) Im konkreten Fall war der am 4. Juli 1989 entstandene und zugleich \n\nfällig gewordene Einlageanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten bei \n\nInkrafttreten der Verjährungsneuregelung des Schuldrechtsmodernisierungsge-\n\nsetzes am 1. Januar 2002 aufgrund der bis dahin geltenden alten 30-jährigen \n\nRegelfrist ersichtlich nicht verjährt (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). \n\n23 \n\nVerjährung ist auch nicht nach der ab diesem Zeitpunkt gültigen Neufas-\n\nsung des § 195 BGB bis zum Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgeset-\n\nzes am 15. Dezember 2004 eingetreten. Denn die gegenüber der ursprüngli-\n\nchen 30-jährigen Verjährung verkürzte dreijährige Verjährungsfrist nach dem \n\nSchuldrechtsmodernisierungsgesetz wurde gemäß der Überleitungsvorschrift \n\ndes Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB erst vom 1. Januar 2002 an berechnet \n\nund wäre danach ohne die (erneute) Gesetzesänderung durch das Verjäh-\n\nrungsanpassungsgesetz erst mit Ablauf des 31. Dezember 2004 - also nach \n\nEintritt der Ablaufhemmung durch die schon am Tage zuvor eingereichte, \"dem-\n\nnächst\" (§ 167 ZPO) zugestellte Klage - vollendet gewesen. \n\ncc) Verjährung der Klageforderung ist auch nicht aufgrund der Anrech-\n\nnungsbestimmung in Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eingetreten. \n\nNach dem Wortlaut des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 \n\nEGBGB wird zwar in die ab dem 15. Dezember 2004 beginnende neue zehn-\n\njährige Verjährungsfrist der davor abgelaufene Zeitraum eingerechnet. Dies hat \n\njedoch nicht zur Folge, dass der nach § 19 Abs. 6 GmbHG an sich mit der Ent-\n\nstehung der Forderung beginnende Lauf der Verjährung hier etwa bereits zehn \n\nJahre nach dem 4. Juli 1989, mithin mit Ablauf des 4. Juli 1999 und damit sogar \n\nzeitlich vor dem Beginn der zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen Dreijah-\n\nresfrist nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vollendet gewesen wäre. \n\nEin derartiges Normverständnis ließe nämlich die Übergangsregelung nicht nur \n\n24 \n\n25 \n\nfaktisch leer laufen, sondern wäre auch dem Einwand einer mit Art. 14 GG un-\n\nvereinbaren Rückwirkung ausgesetzt, da in diesem Fall den betroffenen Gläu-\n\nbigern rückwirkend - und sie damit unzumutbar benachteiligend - die Möglich-\n\nkeit genommen wäre, ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. auch OLG Köln, \n\nZIP 2007, 1819, 1822; Benecke/Geldsetzer, NZG 2006, 7). \n\n26 \n\nArt. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ist daher gesetzeskonform dahin \n\nauszulegen, dass in die ab Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes \n\nam 15. Dezember 2004 laufende neue zehnjährige Verjährungsfrist des § 19 \n\nAbs. 6 GmbHG lediglich die seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisie-\n\nrungsgesetzes, mithin ab 1. Januar 2002 verstrichenen Zeiträume der zuvor \n\ngeltenden dreijährigen Regelfrist des § 195 BGB n.F. einzurechnen sind. \n\n27 \n\nHierfür spricht bereits die Absicht des Gesetzgebers, die bei der Verkür-\n\nzung der allgemeinen Verjährungsfrist auf drei Jahre durch das Schuldrechts-\n\nmodernisierungsgesetz nicht völlig durchdachte Auswirkung auf Ansprüche aus \n\nGesetzen außerhalb des BGB zu beheben und dadurch insbesondere innerhalb \n\njener Spezialgesetze auftretende Wertungswidersprüche zu vermeiden. Des-\n\nhalb war es die erklärte Absicht des Gesetzgebers, durch rechtzeitigen Erlass \n\neines Verjährungsanpassungsgesetzes zu vermeiden, dass die dreijährige Ver-\n\njährungsfrist - erstmals mit Ablauf bis 31. Dezember 2004 - effektiv wird (Begr \n\nRegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). Im Einklang damit entspricht durch die Be-\n\ngrenzung der Anrechnung auf den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum \n\n14. Dezember 2004 zugleich der Sache nach die nunmehr auf zehn Jahre ver-\n\nlängerte Sonderregelung u.a. für Einlageforderungen der Konstellation, die im \n\nFalle der Einführung des neuen „korrigierten“ Verjährungsrechts zugleich mit \n\nder Verjährungsverkürzung im Zuge der Schuldrechtsreform ab 1. Januar 2002 \n\nhätte erreicht werden können und - bei richtiger Sicht der Dinge - schon damals \n\nauch hätte erreicht werden sollen (Begr RegE, BT-Drucks. 15/3653, S. 16). \n\nDieses Normverständnis steht schließlich auch im Einklang mit dem Wortlaut \n\ndes Gesetzes. Denn Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB bezieht sich \"nach \n\nMaßgabe des bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Rechts\" auf die \"Rege-\n\nlungen über die regelmäßige Verjährung\", die im neuen Recht durch \"längere \n\nVerjährungsfristen\" ersetzt wurden; mit letzterem ist die seit dem 1. Januar \n\n2002 geltende kurze Regelverjährung nach §§ 195, 199 n.F. BGB gemeint, an \n\nderen Stelle die zehnjährige Frist des § 19 Abs. 6 GmbHG trat (vgl. auch Thies-\n\nsen, NJW 2005, 2120, 2121). \n\n28 \n\nDa mithin die Anrechnung bereits verstrichener Verjährungszeiträume \n\nauf die Zehnjahresfrist erst ab dem 1. Januar 2002 Platz greift (so auch OLG \n\nDüsseldorf, GmbHR 2006, 654, 655; OLG Jena, ZIP 2006, 1862, 1864; OLG \n\nKöln, ZIP 2007, 819, 821; Palandt/Heinrichs aaO Art. 229 § 12 EGBGB Rdn. 4; \n\nHueck/Fastrich, GmbHG 18. Aufl. § 19 Rdn. 12; Thiessen aaO; Sontheimer, \n\nDStR 2005, 1834, 1837 f.), war hier die Verjährung des Einlageanspruchs der\n\nSchuldnerin gegen den Beklagten im Zeitpunkt der Klageeinreichung am \n\n30. Dezember 2004 (mit demnächstiger Zustellung am 1. Februar 2005) noch \n\nnicht vollendet, so dass Ablaufhemmung eingetreten ist. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 09.11.2005 - 1 O 781/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.06.2006 - 6 U 128/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-171-06","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":10},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 12","ref_norm":"229-12","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":8},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-11/ii-zr-171-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:22:09.987638+00:00"}}