{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_167-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"II ZR 167/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"§ 849 BGB Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 167/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. November 2007 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\n§ 849 BGB \n\nWer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann \n\nvom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 - II ZR 167/06 - OLG Karlsruhe \n\n LG Karlsruhe \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 26. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2005 \n\nund das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 6. Juni 2006 \n\nim Kostenpunkt und \n\ninsoweit \n\ngeändert, als der Zinsanspruch für die Zeit vom 1. März 1991 bis \n\nzur Rechtshängigkeit abgewiesen worden ist. \n\nDas Urteil des Landgerichts wird wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.559,48 € nebst \n\nZinsen in Höhe von 4 % vom 1. März 1991 bis 29. August 2003 \n\nund von da an in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \n\nBasiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits \n\nim ersten und zweiten \n\nRechtszug tragen der Kläger 1/10 und der Beklagte 9/10. Von den \n\nKosten des dritten Rechtszugs tragen der Kläger 1/5 und der \n\nBeklagte 4/5. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Beklagte wurde aus Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 \n\nAuslInvestmG) zur Zahlung von 25.559,48 € an den Kläger verurteilt, der auf \n\n§ 849 BGB gestützte Zinsanspruch aber abgewiesen. Mit seiner vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den abgewiesenen \n\nZinsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n2 \n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt unter entsprechender \n\nAufhebung der Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts \n\ndazu, dem Kläger einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % auch für die Zeit \n\nzwischen der Überweisung des Einlagebetrags und dem Eintritt der \n\nRechtshängigkeit zuzusprechen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, § 849 \n\nBGB \n\nfinde \n\nim Streitfall keine Anwendung, hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung nicht stand. \n\n3 \n\nDer Kläger kann für die Zeit zwischen der Überweisung des Geldes auf \n\nein von dem Beklagten angegebenes Konto und der Rechtshängigkeit nach \n\n§ 849 BGB Zinsen in Höhe von 4 % aus 25.559,48 € auch ohne den konkreten \n\nNachweis des Verlusts von Anlagezinsen verlangen. Der Beklagte hat ihm \n\ndurch eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1 \n\nAuslInvestmG Geld entzogen. Der entzogene Betrag ist vom Zeitpunkt der \n\nEntziehung an (1. März 1991) gemäß § 246 BGB mit 4% jährlich zu verzinsen. \n\n4 \n\nI. Der Beklagte hat dem Kläger das Geld dadurch, dass er ihn zur \n\nÜberweisung veranlasst hat, entzogen. § 849 BGB erfasst jeden Sachverlust \n\ndurch ein Delikt. Auch wenn der Schädiger den Geschädigten durch eine \n\nunerlaubte Handlung wie beim Betrug oder der Erpressung dazu bestimmt, eine \n\nSache wegzugeben oder darüber zu verfügen, entzieht er sie ihm (OLG \n\nMünchen OLGZ 1979, 457; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 849 Rdn. 2; a.A. OLG \n\nKarlsruhe WM 2006, 967). § 849 BGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die \n\nWegnahme beschränkt und verlangt nicht, dass die Sache ohne oder gegen \n\nden Willen des Geschädigten entzogen wird. Der Geschädigte muss auch nicht \n\nim Besitz der Sache gewesen sein (vgl. BGHZ 8, 288, 298; BGH, Urt. v. \n\n15. März 1962 - III ZR 17/61, VersR 1962, 548). \n\n5 \n\nEine Beschränkung auf den Verlust einer Sache ohne oder gegen den \n\nWillen des Geschädigten widerspräche auch dem Normzweck von § 849 BGB. \n\nDer Zinsanspruch soll mit einem pauschalierten Mindestbetrag den Verlust der \n\nNutzbarkeit einer Sache ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch \n\nderselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann (BGHZ 87, \n\n38, 41). Der Geschädigte verliert die Sachnutzung gleichermaßen, wenn ihm \n\neine Sache ohne seinen Willen entwendet wird und wenn er durch eine \n\nunerlaubte Handlung - etwa eine Drohung oder eine Täuschung - dazu \n\ngebracht wird, sie wegzugeben oder darüber zu verfügen. \n\n6 \n\nII. Dem Kläger ist eine Sache entzogen worden. Sache im Sinne von \n\n§ 849 BGB ist auch Geld (BGHZ 8, 288, 298). § 849 BGB ist nicht durch § 90 \n\nBGB, wonach nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des Gesetzes \n\nsind, auf die Entziehung von Bargeld beschränkt (a.A. OLG Hamm NZI 2006, \n\n642). Inwieweit der Sachbegriff von § 90 BGB auf Vorschriften außerhalb des \n\ndritten Buches des BGB anzuwenden ist, ist jeweils nach dem Sinn und Zweck \n\nder einzelnen Vorschriften zu entscheiden (Staudinger/Jickeli/Stiper, BGB \n\n[2004] vor § 90 Rdn. 10 und § 90 Rdn. 3; Fritzsche in Bamberger/Roth, BGB \n\n2. Aufl. § 90 Rdn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. § 90 Rdn. 4). Der Zweck \n\ndes § 849 BGB, den später nicht nachholbaren Verlust der Nutzbarkeit einer \n\nSache auszugleichen (BGHZ 87, 38, 41), erfasst jegliche Form von Geld. Von \n\nden Nutzungen eines hingegebenen Geldbetrags ist der Geschädigte nicht nur \n\nausgeschlossen, wenn er mit Bargeld bezahlt hat, sondern auch, wenn er eine \n\nZahlung auf andere Art und Weise geleistet hat. Auch wirtschaftlich besteht kein \n\nUnterschied zwischen der Übergabe von Bargeld, der Übergabe eines Schecks, \n\nder Einzahlung von Bargeld und einer Überweisung auf ein Konto des \n\nSchädigers. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.07.2005 - 10 O 334/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.06.2006 - 8 U 184/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/ii-zr-167-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/ii-zr-167-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_167-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:00:22.627452+00:00"}}