{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_161-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-11-26","aktenzeichen":"II ZR 161/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 611, 812 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; EStG § 38 a) Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer. b) Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er darauf hinwirkt, sich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der Gesellschaft anweisen zu lassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. November 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZR 161/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 611, 812 Abs. 1; GmbHG § 43 Abs. 2; EStG § 38 \n\na) Der Anspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer auf Rückzahlung einer \n\nnicht geschuldeten Vergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer. \n\nb) Der Geschäftsführer haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er darauf hinwirkt, \n\nsich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der \n\nGesellschaft anweisen zu lassen. \n\nBGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06 - OLG Frankfurt a.M. \n\n LG Darmstadt \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 2007 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen: \n\nI. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das \n\nUrteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 23. Juni 2006 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Anschlussberufung der Beklagten \n\ngegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Land-\n\ngerichts Darmstadt vom 12. April 2005 - 18 O 216/04 - zurück-\n\ngewiesen worden ist. \n\nII. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbe-\n\nschwerdeverfahrens. Von den außergerichtlichen Kosten der \n\nBeklagten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hat der \n\nKläger 7/20 zu tragen. \n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden, nicht \n\ndurch die vorstehende Kostenentscheidung (II) erfassten Kos-\n\nten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nIV. Gegenstandswert: 79.762,21 € (Nichtzulassungsbeschwerde \n\nder Beklagten 52.567,30 €, verworfene Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde des Klägers 27.194,91 €). \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt \n\ngemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit \n\ndie Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches \n\nGehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil es den wesentlichen \n\nKern ihres Vortrags zu einer für den Rechtsstreit zentralen Frage übergangen \n\nhat. Es hat angenommen, der Beklagten stehe gegen den Kläger, ihren ehema-\n\nligen Geschäftsführer, kein Anspruch auf Ersatz der an das Finanzamt auf die \n\nüberzahlte Dienstvergütung abgeführten Lohnsteuer zu, weil zugunsten des \n\nKlägers unklar geblieben sei, warum die Beklagte im Jahre 2002 dem Kläger \n\nüber den vereinbarten Höchstbetrag hinaus Zahlungen angewiesen hat. Der \n\nGrund für die Zahlung ist allenfalls deswegen unklar geblieben, weil das Beru-\n\nfungsgericht den Vortrag der Parteien dazu übergangen und den angebotenen \n\nBeweis nicht erhoben hat. Die unberechtigte Auszahlung wurde vom Kläger \n\nangewiesen und von seinem Mitgeschäftsführer abgezeichnet, wie das Beru-\n\nfungsgericht selbst feststellt. Der Kläger hat unter Beweisantritt weiter vorgetra-\n\ngen, der Mitgeschäftsführer habe dies - wie gesetzlich geboten - mit der Gesell-\n\nschafterin und dem Aufsichtsrat abgestimmt, die Beklagte hat diesen Vortrag \n\nausdrücklich bestritten. \n\n3 \n\nDer übergangene Vortrag ist entscheidungserheblich. Der Kläger schul-\n\ndet der Beklagten Schadensersatz, wenn die Gesellschafterin bzw. der Auf-\n\nsichtsrat der Auszahlung nicht zugestimmt haben. Geschäftsführer, die ihre \n\nPflichten verletzen, haften der Gesellschaft für den entstandenen Schaden nach \n\n§ 43 Abs. 2 GmbHG, nicht, wie das Berufungsgericht fehlerhaft meint, wegen \n\neiner Verletzung der Pflichten ihres Anstellungsvertrags nach § 280 Abs. 1 BGB \n\n(Sen.Urt. v. 9. Dezember 1996 - II ZR 240/95, ZIP 1997, 199). Der Geschäfts-\n\nführer darf seine Stellung nicht zu seinen eigenen Gunsten und gegen die Inte-\n\nressen der Gesellschaft ausnutzen. Diese Pflicht verletzt er nicht nur bei einem \n\nunmittelbaren \"Griff in die Kasse\", sondern auch dann, wenn er darauf hinwirkt, \n\nsich eine ihm nach dem Anstellungsvertrag nicht zustehende Vergütung von der \n\nGesellschaft anweisen zu lassen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass \n\ndem Kläger die angewiesene Vergütung aufgrund des schriftlich abgeschlosse-\n\nnen Geschäftsführerdienstvertrags nicht zustand. Einen Anspruch auf eine Ver-\n\ngütung über die Festlegungen im schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag hin-\n\naus hatte der Kläger nur, wenn dieser Vertrag abgeändert wurde. Das zur Ab-\n\nänderung des Geschäftsführeranstellungsvertrags befugte Organ der Beklagten \n\nist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Gesellschafterversamm-\n\nlung (Sen.Urt. v. 25. März 1991 - II ZR 169/90, ZIP 1991, 580) - sog. \"Annex-\n\nkompetenz\" zu § 46 Nr. 5 GmbHG, sofern die Satzung der Beklagten diese Auf-\n\ngabe nicht einem Aufsichtsrat übertragen hat. Dass der Mitgeschäftsführer des \n\nKlägers die Anweisung zur Auszahlung der Vergütung abgezeichnet hat, entlas-\n\ntet den Kläger nicht. Ein Geschäftsführer kann sich nicht auf das Mitverschul-\n\nden eines weiteren Geschäftsführers berufen. Im Verhältnis zur Gesellschaft \n\nbilden die Mitgeschäftsführer eine Haftungsgemeinschaft und haften gesamt-\n\nschuldnerisch (Sen.Urt. v. 14. März 1983 - II ZR 103/82, ZIP 1983, 824). Der \n\nBeklagten ist schließlich ein Schaden entstanden. Sie musste auf eine überhöh-\n\nte Vergütung des Klägers Lohnsteuer abführen, die ihr vom Staat nicht erstattet \n\nwird. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat darüber hinaus die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast verkannt, weil es die Abweisung der Widerklage darauf gestützt hat, dass \n\ndie vermeintliche Unaufklärbarkeit, warum die Beklagte dem Kläger über den \n\nvereinbarten Höchstbetrag hinaus Zahlungen angewiesen habe, zugunsten des \n\nKlägers wirke. Die GmbH trifft die Darlegungs- und Beweislast nur dafür, dass \n\nund inwieweit ihr durch ein Verhalten des Geschäftsführers in dessen Pflichten-\n\nkreis ein Schaden erwachsen ist, während der Geschäftsführer darzulegen und \n\nerforderlichenfalls zu beweisen hat, dass er seinen Sorgfaltspflichten nachge-\n\nkommen ist, dass ihn kein Verschulden trifft oder dass der Schaden auch bei \n\npflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGHZ 152, 280, 284). \n\n5 \n\nDie Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat \n\nkann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen zu \n\ntreffen sind. Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, sein Mitgeschäftsfüh-\n\nrer habe sowohl die Gesellschafterversammlung als auch den Aufsichtsrat in-\n\nformiert und die Auszahlung \"absegnen\" lassen, und hat die Berechnung der \n\nBeklagten über die Höhe der auf die Überzahlung angefallenen, zu Unrecht ab-\n\ngeführten Lohnsteuer bestritten. \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Als sachliche Klagevoraussetzung für die Widerklage gegen den ehe-\n\nmaligen Geschäftsführer ist nach § 46 Nr. 8 GmbHG ein Gesellschafterbe-\n\nschluss erforderlich (vgl. BGHZ 28, 355, 359; 97, 382, 389). Die Beklagte hat \n\nbisher nicht vorgetragen, dass er gefasst ist. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, \n\ndass er nachgeholt werden kann (vgl. Sen.Urt. v. 3. Mai 1999 - II ZR 119/98, \n\nZIP 1999, 1001). \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nb) Sofern die Beklagte einen Aufsichtsrat hat, wird sie im Prozess mit ih-\n\nrem ehemaligen Geschäftsführer gemäß §§ 52 Abs. 1 GmbHG, 112 AktG durch \n\nden Aufsichtsrat und nicht durch die Geschäftsführer vertreten. Das ist - sofern \n\nder Aufsichtsrat nicht nach dem Mitbestimmungsgesetz gebildet werden musste \n\n(BGHZ 89, 48, 50) - nur dann anders, wenn etwas anderes in der Satzung ge-\n\nregelt oder von der Gesellschafterversammlung beschlossen worden ist \n\n(Sen.Beschl. v. 23. April 2007 - II ZR 149/06, DStR 2007, 1358). Es bestehen \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Beklagte einen Aufsichtsrat besitzt, weil die letz-\n\nten mit dem Kläger abgeschlossenen Geschäftsführerdienstverträge von einem \n\nAufsichtsrat unterschrieben sind. \n\n9 \n\nc) Das Berufungsgericht hat außerdem verkannt, dass die Beklagte vom \n\nKläger nach § 812 Abs. 1 BGB Zahlung der auf die überzahlte Vergütung ge-\n\nleisteten Lohnsteuer verlangen kann. Der Anspruch auf die Rückzahlung einer \n\nnicht geschuldeten Dienstvergütung umfasst auch die abgeführte Lohnsteuer \n\n(ebenso BVerwGE 25, 97, 99 für Beamtenbezüge; BAG AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 \n\nBAT für tarifvertragliche Rückzahlungsansprüche; LAG Köln NZA-RR 1996, \n\n161; MünchKommBGB/Müller-Glöge 4. Aufl. § 611 Rdn. 866; Preis in Erfurter \n\nKommentar 8. Aufl. § 611 BGB Rdn. 416; Hanau in MünchHdbArbR 2. Aufl. \n\n§ 76 Rdn. 5; Palandt/Weidenkaff, BGB 66. Aufl. § 611 Rdn. 68; offen gelassen \n\nbei Edenfeld in Erman, BGB 11. Aufl. § 611 Rdn. 418; a.A. Volker Groß, \n\nZIP 1987, 5, 10, 18; Künzl in KasselerHdbArbR 2. Aufl. Kap. 2.1 Rdn. 611). Im \n\nFalle einer Überzahlung der Vergütung hat die Beklagte einen Bereicherungs-\n\nanspruch gegen den Kläger, weil dieser von seiner Lohnsteuerschuld befreit \n\nwurde. Bei der Bezahlung einer fremden Schuld vollzieht sich der Bereiche-\n\nrungsausgleich im Verhältnis zwischen Leistendem und Schuldner, wenn die \n\nSchuld tatsächlich besteht und im Verhältnis zwischen Leistendem und Schuld-\n\nner ein Rechtsgrund für die Leistung fehlt. Der Schuldner hat dann rechtsgrund-\n\nlos die Befreiung von seiner Schuld erlangt. \n\n10 \n\nDie Beklagte zahlte die Lohnsteuer für eine bestehende Steuerschuld \n\ndes Klägers. Der Kläger war als Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn nach \n\n§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG alleiniger Steuerschuldner. Der Arbeitgeber ist öffent-\n\nlich-rechtlich nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich verpflichtet, die Lohnsteuer \n\nauf Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und abzuführen. Dadurch wird \n\ner nicht Steuerschuldner. Mit der Abführung der Lohnsteuer erbringt der Arbeit-\n\ngeber eine Leistung an den Arbeitnehmer. Er erfüllt damit seine gegenüber dem \n\nArbeitnehmer bestehende Pflicht zur Bruttogehaltszahlung. Soweit der Arbeit-\n\nnehmer keine Vergütungsforderung hat, fehlt im Verhältnis von Arbeitgeber und \n\nArbeitnehmer der Rechtsgrund für die Zahlung des Bruttogehalts und damit \n\nauch des auf die Lohnsteuer entfallenden Anteils. Die Lohnsteuerschuld des \n\nArbeitnehmers besteht dagegen auch, wenn die Vergütungszahlung nach dem \n\nDienstvertrag nicht begründet ist. Die Annahme, es fehle in diesem Fall eine \n\nSchuld des Arbeitnehmers gegenüber dem Finanzamt und eine wirksame An-\n\nweisung zur Zahlung durch den Steuerschuldner (Volker Groß, ZIP 1987, 5, \n\n10), widerspricht dem auch im Lohnsteuerrecht herrschenden Zuflussprinzip. \n\nDie Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeit-\n\nnehmer zufließt, § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Arbeitgeber kann außerdem, \n\nselbst wenn die Steuer rechtsgrundlos bezahlt worden wäre, keine Erstattung \n\nvom Finanzamt erlangen. Nach § 37 Abs. 2 AO steht bei einer rechtsgrundlos \n\ngezahlten Steuer der Erstattungsanspruch nur demjenigen zu, auf dessen \n\nRechnung gezahlt wurde. Das ist der Arbeitnehmer, weil die Lohnsteuer auf \n\nseine Rechnung einbehalten und abgeführt wird, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG. \n\n11 \n\nDer Arbeitnehmer wird dadurch nicht unbillig belastet. Wenn er die über-\n\nzahlte Vergütung einschließlich der abgeführten Lohnsteuer zurückzahlen \n\nmuss, mindert dies sein Einkommen und dadurch die Lohn- oder Einkommen-\n\nsteuer. Wenn kein ausreichender Ausgleich mit einer Steuerschuld möglich ist, \n\netwa nach Aufgabe der Tätigkeit oder bei einer Verminderung des Einkom-\n\nmens, kann der Arbeitnehmer verbleibende Steuernachteile unter den Voraus-\n\nsetzungen des § 818 Abs. 3 BGB vom Rückzahlungsanspruch des Arbeitge-\n\nbers abziehen (vgl. BVerwGE 25, 97, 103; BAG, Urt. v. 12. Januar 1994 \n\n- 5 AZR 597/92, ZIP 1994, 726), sofern ihm der Entreicherungseinwand nicht \n\nnach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB abgeschnitten ist, weil er die Überzahlung \n\nkannte. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - 18 O 216/04 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.06.2006 - 24 U 83/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/ii-zr-161-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-11-26/ii-zr-161-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_161-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:59:06.444730+00:00"}}