{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_136-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2007-10-15","aktenzeichen":"II ZR 136/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 426 Abs. 1, 705, 714 Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch be- reits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. b) Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen Rechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, kann er von seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter Befreiung verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfül- lung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen. c) Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 136/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 426 Abs. 1, 705, 714 \n\nVerkündet am: \n15. Oktober 2007 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht nicht erst \nmit der Befriedigung des Gläubigers, sondern als Befreiungsanspruch be-\nreits mit der Entstehung des Gesamtschuldverhältnisses. \n\nb) Besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Gesellschafter bürgerlichen \nRechts von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird, \nkann er von seinem im Innenverhältnis allein verpflichteten Mitgesellschafter \nBefreiung verlangen, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfül-\nlung der Gesellschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen. \n\nc) Die Pflicht zur Freistellung umfasst auch die Verpflichtung, unbegründete \n\nAnsprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. \n\nBGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06 - OLG Koblenz \nLG Koblenz \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die \n\nRichter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger und der Beklagte bildeten mit ihren Architekturbüros auf der \n\nGrundlage einer Vereinbarung vom 12. Mai 1999 eine Projektgemeinschaft für \n\nden Bereich \"Städtebauliches Umfeld ICE-Bahnhof M. \" (im Folgenden: \n\nProjektgemeinschaft). Die Projektgemeinschaft wurde von der - für die Stadt \n\nM. handelnden - D. -Aktiengesellschaft \n\nim Rahmen eines \"Generalplanervertrags über Planungsleistungen\" unter ande-\n\nrem mit Planungs- und Vergabeaufgaben für die Glas-/Stahlkonstruktion der \n\nÜberdachung des zentralen Omnibusbahnhofs M. beauftragt. Innerhalb \n\nder Projektgemeinschaft war allein der Beklagte mit der Vorbereitung der Ver-\n\ngabe für die Stahl-/Glaskonstruktion befasst. Unter Berücksichtigung der - im \n\nAuftrag der Projektgemeinschaft von der Firma R. GmbH als \n\nTragwerksplanerin berechneten - Statik für die Stahlkonstruktion fertigte der \n\nBeklagte eine Planungszeichnung, auf deren Grundlage das Ingenieurbüro \n\nJ. Re. (Streithelfer zu 1 des Beklagten) als Subunternehmer der Pro-\n\njektgemeinschaft die der Vergabe zugrunde liegende Leistungsbeschreibung \n\nerstellte. Die Überdachung sollte mit einem punktgehaltenen Verglasungssys-\n\ntem ausgeführt werden. Den Zuschlag erhielt die Fa. L. Ing.-Bau GmbH \n\n(Streithelferin zu 2 des Beklagten). Als die - von der Fa. L. Ing.-Bau \n\nGmbH beschaffte - Statik für die Glaskonstruktion vorlag, stellte sich heraus, \n\ndass das vorgesehene Befestigungssystem verstärkt werden musste. Hierfür \n\nwar ein Zusatzauftrag in Höhe von 85.754,04 DM (43.845,34 €) erforderlich. \n\nEine andere Bieterin hatte ein Nebenangebot eingereicht, in dem sie zu \n\neinem um 100.000,00 DM niedrigeren Preis anbot, die Glaselemente nicht mit \n\nPunkthaltern zu befestigen, sondern auf Stahlprofilen zu lagern. \n\nDie Stadt M. verlangt von der Projektgemeinschaft Schadenser-\n\nsatz in Höhe von 43.845,34 € mit der Begründung, sie hätte in Kenntnis der tat-\n\nsächlichen Kosten der Punktverglasung das Vergabeverfahren für dieses Sys-\n\ntem abgebrochen und eine Ausschreibung für eine - erheblich kostengünstige-\n\nre, wenn auch optisch weniger ansprechende - Befestigung der Glaselemente \n\nmit Stahlprofilen veranlasst. Auf eine Anfrage der - im Namen der Stadt M. \n\n handelnden - Verbandsgemeindeverwaltung M. an die Projektge-\n\nmeinschaft vom 14. April 2002 erklärte der Beklagte mit Schreiben vom \n\n23. April 2002 namens der Projektgemeinschaft die grundsätzliche Bereitschaft, \n\nals Generalplaner für die Fehlplanung zu haften. Nachdem die Haftpflichtversi-\n\ncherung des Beklagten mit Schreiben vom 10. April 2003 Ansprüche gegen ih-\n\nren Versicherungsnehmer als unberechtigt zurückgewiesen hatte, wandte sich \n\n2 \n\n3 \n\ndie Verbandsgemeindeverwaltung M. mit Schreiben vom 30. Mai 2003 \n\nwegen der Schadensregulierung an die Kläger. \n\n4 \n\nDie Kläger haben die Verurteilung des Beklagten beantragt, sie von der \n\nInanspruchnahme durch die Stadt M. wegen der fehlerhaften Planung \n\nder Glas-/Stahlkonstruktion in Höhe von 43.845,34 € nebst Zinsen freizustellen. \n\nDas Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das Oberlandes-\n\ngericht hat sie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem erkennenden \n\nSenat zugelassene Revision der Kläger. \n\n5 \n\nWährend des laufenden Revisionsverfahrens wurde am 1. Mai 2007 über \n\ndas Vermögen der Streithelferin zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Beru-\n\nfungsgerichts (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nEin Gesellschafter, der von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch \n\ngenommen werde, könne von seinen Mitgesellschaftern nur in Ausnahmefällen \n\nAusgleich verlangen. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen lägen jedoch \n\nnicht vor. Die Stadt M. habe nicht unmittelbar die Kläger, sondern die \n\nProjektgemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Demzufolge \n\nhätten die Kläger an die Stadt M. auch keine Zahlung geleistet, die \n\nGrundlage eines Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB sein könne. Zu-\n\ndem sei ein ersatzfähiger Schaden der Stadt M. in der geltend gemach-\n\nten Höhe nicht hinreichend vorgetragen und auch nicht erkennbar. Schließlich \n\nsei weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, dass ein Ausgleich aus \n\ndem Gesellschaftsvermögen nicht möglich sei. Mit dem Regulierungsanspruch \n\ngegen seine Haftpflichtversicherung habe der Beklagte der Gesellschaft eine \n\n\"Vermögensposition zur Verfügung gestellt\", die im Falle einer Inanspruchnah-\n\nme der Kläger einen Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen ermöglichen \n\nwürde. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher \n\nHinsicht nicht stand. \n\n1. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts steht dem Freistel-\n\nlungsbegehren der Kläger nicht entgegen, dass die Stadt M. die Kläger \n\nnicht unmittelbar in Anspruch genommen habe. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\na) Schon die Auslegung des Berufungsgerichts, mit der es dem Schrei-\n\nben der Verbandsgemeindeverwaltung M. vom 30. Mai 2003 lediglich \n\nSchadensersatzforderungen der Stadt M. gegen die Projektgemein-\n\nschaft, nicht jedoch gegen die Kläger persönlich entnehmen will, begegnet \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie findet im Wortlaut des Schreibens \n\nkeine Stütze und lässt gänzlich unberücksichtigt, dass das Schreiben, in dem \n\ndie Stadt M. die gerichtliche Durchsetzung ihrer Forderungen ankün-\n\ndigt, nicht an die Projektgemeinschaft, sondern ausdrücklich an die Kläger per-\n\nsönlich gerichtet ist. Zudem steht diese Auslegung zu der - vom Berufungsge-\n\nricht an anderer Stelle des angefochtenen Urteils (I Abs. 3 a.E.) ausdrücklich \n\ngetroffenen - Feststellung in Widerspruch, dass die Verbandsgemeindeverwal-\n\ntung in diesem Schreiben gerade von den Klägern Ersatz des Mehraufwandes \n\ngefordert hat. \n\n12 \n\nb) Rechtsfehlerhaft ist die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nvon den Klägern begehrte Freistellung setze ihre - erfolgreiche - Inanspruch-\n\nnahme durch die Stadt M. voraus. \n\n13 \n\naa) Der Beklagte kann nicht damit durchdringen, für die Kläger bestehe \n\nschon deshalb keine Gefahr, von der Stadt M. in Anspruch genommen \n\nzu werden, weil deren Forderung verjährt sei. Der erstmals in der Revisionsin-\n\nstanz erhobene Einwand, die Forderung der Stadt M. sei - noch vor \n\nSchluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - verjährt, \n\nist einer Berücksichtigung durch das Revisionsgericht entzogen; die Verjäh-\n\nrungseinrede kann in der Revisionsinstanz nicht mehr nachgeholt werden \n\n(BGHZ 1, 234, 239; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 559 Rdn. 7). \n\n14 \n\nbb) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, \n\ndass zwischen mehreren - analog § 128 BGB persönlich haftenden - Gesell-\n\nschaftern einer BGB-Außen-Gesellschaft ein echtes Gesamtschuldverhältnis \n\nbesteht, auf das § 426 Abs. 1 BGB Anwendung findet (Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 \n\n- II ZR 132/78, WM 1979, 1282; MünchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. § 705 \n\nRdn. 217; § 714 Rdn. 56). Anders als das Berufungsgericht in Verkennung der \n\ngefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung gemeint hat, entsteht jedoch \n\nder selbständige Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erst \n\nmit der Befriedigung des Gläubigers, sondern schon mit der Entstehung des \n\nGesamtschuldverhältnisses (BGH, Urt. v. 7. November 1985 - III ZR 142/84, \n\nWM 1986, 170; BGHZ 114, 117, 122; BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 44/05, \n\nZIP 2006, 1591, 1592). Ist die Schuld fällig, kann der mithaftende Gesamt-\n\nschuldner schon vor Erbringung seiner eigenen Leistung von seinen Mitschuld-\n\nnern verlangen, ihren Anteilen entsprechend an der Befriedigung des Gläubi-\n\ngers mitzuwirken und ihn von einer Inanspruchnahme durch den Gläubiger frei-\n\nzustellen (BGH, Urt. v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 596; BGH, \n\nUrt. v. 7. November 1985 aaO; Urt. v. 20. Juli 2006 aaO). Diese Grundsätze \n\ngelten auch unter mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn von \n\nder Gesellschaft kein Ausgleich zu erlangen ist (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. \n\nvom 2. Juli 1979 aaO). In diesem Fall kann ein Gesellschafter von seinen Mit-\n\ngesellschaftern schon dann Freistellung fordern, wenn die ernsthafte Möglich-\n\nkeit seiner Inanspruchnahme durch einen Gesellschaftsgläubiger besteht \n\n(MünchKommHGB/K. Schmidt 2. Aufl. § 128 Rdn. 36; Hillmann \n\nin Eben-\n\nroth/Boujong/Joost, HGB § 128 Rdn. 37). \n\n15 \n\nSo liegt der Fall hier. Die Schreiben der Verbandsgemeindeverwaltung \n\nM. vom 14. April 2002 und vom 30. Mai 2002 lassen keinen Zweifel \n\ndaran, dass die Stadt M. wegen des ihr entstandenen Mehraufwands \n\nfür die Überdachung des Omnibusbahnhofes jedenfalls gegen die Projektge-\n\nmeinschaft Ansprüche erhebt, die sie mit Hilfe der Gerichte durchzusetzen ge-\n\nwillt war. \n\n16 \n\n2. Ebenso wenig gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es \n\nden Klägern die begehrte Freistellung versagt, weil im Falle ihrer Inanspruch-\n\nnahme ein Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen möglich sei. \n\n17 \n\nIm Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung \n\ndes Berufungsgerichts, dass während des Bestehens der Gesellschaft ein Mit-\n\ngesellschafter nur dann nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Ausgleich in An-\n\nspruch genommen werden kann, wenn von der Gesellschaft keine Erstattung \n\nzu erlangen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, \n\n396 m.w.Nachw.; vgl. schon oben II 1 b bb). Dieser Grundsatz gilt für den Be-\n\nfreiungsanspruch ebenso wie für den Rückgriffsanspruch nach Befriedigung \n\neines Gesellschaftsgläubigers (MünchKommHGB/K. Schmidt aaO; Hillmann in \n\nEbenroth/Boujong/Joost aaO). \n\n18 \n\nVon Rechtsfehlern beeinflusst ist jedoch die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, ein Ausgleich aus dem Gesellschaftsvermögen sei schon deshalb mög-\n\nlich, weil der Beklagte mit dem Regulierungsanspruch gegen seine Haftpflicht-\n\nversicherung der Gesellschaft eine \"Vermögensposition zur Verfügung gestellt\" \n\nhabe. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht schon nicht \n\nordnungsgemäß festgestellt, dass der Beklagte den Regulierungsanspruch ge-\n\ngen seinen Haftpflichtversicherer an die Gesellschaft abgetreten hat. Hierfür ist \n\nauch nichts ersichtlich. Zudem ist dem Schreiben des Haftpflichtversicherers \n\nvom 10. April 2003 an die Verbandsgemeindeverwaltung M. keinesfalls \n\ndie Bereitschaft des Versicherers zu entnehmen, auch die Projektgemeinschaft \n\nund damit die Kläger als deren Gesellschafter in den Haftpflichtversicherungs-\n\nschutz einzubeziehen. \n\n19 \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht übersehen, dass nach der Recht-\n\nsprechung des Senats die subsidiäre Haftung der Mitgesellschafter schon dann \n\neingreift, wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel zur Erfüllung der Gesell-\n\nschaftsschuld nicht zur Verfügung stehen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. \n\n2. Juli 1979 aaO; BGHZ 103, 72, 76; Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO). Ein \n\nerst noch durchzusetzender Regulierungsanspruch gegen den Haftpflichtversi-\n\ncherer verdient nicht die Qualifizierung als \"frei verfügbare Mittel\" der Gesell-\n\nschaft. \n\n20 \n\nSonstiges Gesellschaftsvermögen, aus dem die Kläger von der Gesell-\n\nschaft Befreiung erlangen könnten, ist nach dem für das Revisionsverfahren \n\nmaßgebenden Sachverhalt nicht vorhanden. Die Kläger haben, ohne dass das \n\nBerufungsgericht gegenteilige Feststellungen getroffen hätte, vorgetragen, die \n\nGesellschaft verfüge nicht über eigenes Vermögen. Für das Revisionsverfahren \n\nist deshalb davon auszugehen, dass die Projektgemeinschaft kein Gesell-\n\nschaftsvermögen hat. \n\n21 \n\n3. Schon im Ansatz unrichtig ist schließlich die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, ein Freistellungsanspruch bestehe nicht, weil ein ersetzungsfähi-\n\nger Schaden der Stadt M. nicht erkennbar sei. \n\n22 \n\nDer von den Klägern verfolgte umfassende Freistellungsanspruch setzt \n\nnicht voraus, dass die Forderung der Stadt M. auf Ersatz der Mehrkos-\n\nten berechtigt ist. Denn die Pflicht zur Freistellung umfasst nicht nur die Ver-\n\npflichtung, begründete Ansprüche zu erfüllen, sondern auch die Verpflichtung, \n\nunbegründete Ansprüche von dem Freistellungsgläubiger abzuwehren. Der Ge-\n\nfahr, eine unbegründete Forderung zu erfüllen oder sich wegen einer begründe-\n\nten Forderung mit einer Klage überziehen zu lassen, soll der Freizustellende \n\nnach dem Sinn der Freistellung gerade enthoben werden (BGH, Urt. v. 19. April \n\n2002 - V ZR 3/01, ZIP 2002, 1299; Urt. v. 19. Januar 1983 - IVa ZR 116/81, \n\nNJW 1983, 1729, 1730, jeweils für den vertraglichen Befreiungsanspruch). \n\n23 \n\nDarauf, dass das Berufungsgericht - wie die Revision zu Recht rügt - von \n\nseinem verfehlten Rechtsstandpunkt aus dann auch noch verfahrensfehlerhaft \n\nder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten \n\nBehauptung der Kläger nicht nachgegangen ist, durch die ausgeführte Dach-\n\nkonstruktion sei keine Werterhöhung des Grundstücks eingetreten und auch der \n\nNutzungswert des Grundstücks habe sich nicht erhöht, kommt es deshalb im \n\nErgebnis nicht an. \n\n24 \n\nIII. Mangels Endentscheidungsreife ist die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen \n\nwerden können (§§ 562, 563 Abs. 1 ZPO). \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht wird wegen der Subsidiarität der Gesellschafter-\n\nhaftung nicht nur dem Vorbringen der Kläger nachzugehen haben, die Gesell-\n\nschaft verfüge nicht - mehr - über eigenes Vermögen, sondern wird, gegebe-\n\nnenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, auch Feststellungen zu der \n\n- zwischen den Parteien streitigen - Verlustbeteiligung in der Gesellschaft zu \n\ntreffen haben. Wurden die Aufträge für die Gesellschaft abgewickelt und waren \n\ndie Gesellschafter - wie der Beklagte behauptet - zu gleichen Teilen an Gewinn \n\nund Verlust der an die Projektgemeinschaft vergebenen Aufträge beteiligt, ist \n\ndieser Maßstab grundsätzlich auch für den Ausgleich im Innenverhältnis maß-\n\ngeblich (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 aaO; BGHZ 103, 72, 76). Anderes \n\nkönnte gelten, wenn die Verbindlichkeit auf einem - gemessen an § 708 BGB - \n\npflichtwidrigen und schuldhaften Verhalten des Beklagten beruht (Staudin-\n\nger/Noack, BGB 2005 § 426 Rdn. 188 m.w.Nachw.). \n\n26 \n\nIn dem neu eröffneten Berufungsverfahren ist außerdem zu klären, ob \n\ndie Projektgemeinschaft durch die - unstreitige - Kündigung der Kläger oder \n\ninfolge Zweckerreichung zwischenzeitlich aufgelöst ist und sich im Abwick-\n\nlungsstadium befindet. In diesem Fall kann der Freistellungsanspruch nach \n\n§ 426 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht wer-\n\nden; er ist dann nur noch ein unselbständiger Rechnungsposten in der Aus-\n\neinandersetzungsbilanz (st.Rspr., vgl. nur Sen.Urt. v. 3. April 2006 - II ZR 40/05, \n\nZIP 2006, 994, 996 m.w.Nachw.). Dies allein könnte freilich eine vollständige \n\nAbweisung der Klage nicht rechtfertigen, weil in dem auf Freistellung gerichte-\n\nten Leistungsantrag als Minus ein Feststellungsbegehren enthalten ist (Sen.Urt. \n\nv. 18. März 2002 - II ZR 103/01, NZG 2002, 519). Allerdings steht - worauf die \n\nRevision zu Recht hinweist - die Auflösung der Gesellschaft der Leistungsklage \n\ndann nicht entgegen, wenn - wie die Kläger behaupten - kein Gesellschaftsver-\n\nmögen (mehr) vorhanden ist (Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 17/04, \n\nZIP 2006, 232 f. Tz. 11; Sen.Urt. v. 23. Oktober 2006 - II ZR 192/05, ZIP 2006, \n\n2271, 2272 Tz. 10). \n\nGoette Kurzwelly Strohn \n\n Reichart Drescher \n\nVorinstanzen: \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 15.07.2004 - 9 O 258/03 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 U 1026/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-136-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-15/ii-zr-136-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2006/II_ZR_136-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:10.668190+00:00"}}